Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.07.2012 – 3 L 950/12
ECLI:DE:VGFFM:2012:0704.3L950.12.0A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben jeweils die Kosten ihres Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.500,- Euro festgesetzt für die Antragsteller zu 1., 7. und 14., auf 1.500,- Euro für die Antragsteller zu 2.,3. und 4., für die übrigen Antragsteller auf 5.000,- Euro.
Gründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, statthaft und auch sonst zulässig.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihnen nicht zuzumuten ist, mit der Aufnahme des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Es fehlt für die Anträge jedoch an der Glaubhaftmachung des für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruchs.
Soweit Antragsteller – regelmäßig hilfsweise – die Zulassung zum Studium für das 3. und 1. Fachsemester begehren, scheitert dies bereits daran, dass zum Sommersemester 2012 Zulassungen im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nicht erfolgen. Denn in der maßgebenden Satzung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Sommersemester 2012 vom 29.11.2011 – Zulassungszahlensatzung 2012 – (Uni-Report vom 15.12.2011, Seite 1ff) ist die Zulassungszahl mit 0 festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Antragsteller, die ihr Begehren auf einen darauf bezogenen Studienplatz gerichtet haben, insoweit keinen Erfolg haben können.
Formal eröffnet ist hingegen die Studienaufnahme zum 4. und 2. Fachsemester. Die Zulassungszahl ist von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Zulassungssatzung mit jeweils 348 festgesetzt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung werden in höhere Fachsemester Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der Vergabeverordnung Hessen zugelassen und von der Universität aufgenommen. Heranzuziehen ist demgemäß vorrangig § 16 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen ( VergabeVO Hessen) vom 22.06.2011 (GVBl. I, Seite 329), der besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Semestern enthält. Nach Absatz 1 dieser Norm werden freie Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang für höhere Fachsemester an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Im Übrigen werden nach Abschluss eines Vergabeverfahrens frei gebliebene oder frei gewordene Studienplätze von der Hochschule nach § 22 VergabeVO Hessen vergeben (§ 16 Abs.6 VergabeVO ). Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt (§ 16 Abs. 3 S.2 VergabeVO).
Auf Grundlage dieser Betrachtung ergibt sich, dass innerkapazitär Studienplätze weder im 2. noch im 4. Semester vorhanden sind, so dass solche Ansprüche – wie sie von Antragstellern zum Teil als Haupt- oder Hilfsantrag geltend gemacht worden sind-, ausscheiden. Nach der von der Antragsgegnerin zum 11.05.2012 erhobenen Studierendenbestandsstatistik für das Sommersemester 2011 waren – ohne Beurlaubte – im 2. Fachsemester 384 und im 4. Fachsemester 382 Studierende immatrikuliert, deutlich mehr also als die festgesetzte Zahl von jeweils 348. Nimmt man zudem den in § 16 Abs. 3 VergabeVO niedergelegten Maßstab, ergibt sich bei alleiniger Berücksichtigung der Lehreinheit Vorklinik eine die Aufnahme begrenzende Zahl von 696 (0/348/0/348) Studierenden, die mit 766 Studierenden (0/384/0/382) – ohne Beurlaubte – deutlich überschritten wird. Weitergehende Aufklärung war seitens des Gerichts bei diesen Gegebenheiten insoweit nicht zu betreiben. Die dienstliche Erklärung des für die Kapazitätsberechnung verantwortlichen Bediensteten der Antragsgegnerin hinsichtlich der eingeschriebenen Zahl der Studenten sieht das Gericht als hinreichende Grundlage für die Berechnung an. Anhaltspunkte dafür, dass sie der Unwahrheit entsprechen könnte, hat das Gericht nicht. Zudem ist diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
Im Übrigen ist auch ohnehin nicht ersichtlich, dass bei einem der Antragsteller ein ernsthafter Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Verdrängung eines der innerkapazitär zugelassenen Studienbewerbers bestehen könnte. Dahingehend ist nichts substantiiertes vorgetragen worden. Im Übrigen schließen die Teilhaberechte von Studienplatzbewerbern aus Artikel 12 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 103 Abs. 1 GG einen derartigen Verdrängungsanspruch eines zu Unrecht innerkapazitär nicht zugelassenen Bewerbers für den Regelfall nicht ein (HessVGH, Beschluss vom 31.05.2011 – 10 B 598/11 – zum AdH-Verfahren).
Auch nach außerkapazitären Gesichtspunkten, auf die von der überwiegenden Zahl der Antragsteller abgestellt wird, ergibt sich hier ein Anspruch auf Zulassung zum Studium im 4. bzw. 2. Fachsemester nicht. Die hier vorgenommene Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Semester, die grundsätzlich im Regelungsermessen der Hochschule steht, wenn es darum geht, ob sie die Ausschöpfung der Kapazität in den höheren Semestern durch die Verpflichtung der Hochschule zur Auffüllung der Studienplätze auf die errechnete Kapazität ohne Berücksichtigung eines Schwundes oder durch den Ansatz eines Schwundes in die Berechnung der Zulassungszahlen sichert, ist im Zusammenhang zu sehen mit der Festsetzung zum Wintersemester 2011/ 2012. Denn die dort in das 1. Semester eingestiegene Kohorte ist diejenige, die sich nunmehr im 2. Fachsemester befindet. Für das Wintersemester 2011/ 2012 hatte die Antragsgegnerin in ihrer Satzung vom 05./ 12. Juli 2011 (Uni-Report vom 13.07.2011) die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester auf 369 Studierende festgesetzt. Von der Kammer ist jedoch in ihrer Entscheidung zum Wintersemester 2011/ 2012 festgestellt worden, dass eine höhere Aufnahmekapazität – nämlich Studienplätze für 396 Erstsemester – vorhanden ist (Sammelbeschluss vom 27.03.2012 – 3 L 2197/11.FM.W11 u.a. –). An den dortigen Feststellungen hält die Kammer fest, zumal Gesichtspunkte zu abweichender Betrachtung seitdem nicht erkennbar geworden sind. Die (erhöhte) Aufnahmekapazität errechnet sich davon ausgehend für das 2. Semester, indem die aus der Schwundberechnung für das streitgegenständliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote vom 1. zum 2. Fachsemester von 0,9471 (Beschluss vom 27.03.2012, Seite 63 des amtlichen Umdrucks) zu 396 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. zu dieser Verfahrensweise: Beschluss des HessVGH vom 29.03.1983 – VI TG 1757/81 –; Beschluss vom 01.04.1993 – Ga 22 G 5642/92 T –). Danach hätten im Sommersemester 2012 (aufgerundet) 375 Studierende des 2. Fachsemesters die Kapazität ausgeschöpft.
Für die maßgebende Belastung im 4. Semester sind noch die Übergangsquoten vom 2. in das 3. Fachsemester (0,9619) und vom 3. in das 4. Fachsemester (0,9873) heranzuziehen. Es ist dabei die Kohorte in den Blick zu nehmen, die zum Wintersemester 2010/ 2011 ihr Studium aufgenommen hat und sich nunmehr im 4. Fachsemester befindet. Als Ausgangswert ist demzufolge von 408 Studierenden auszugehen (siehe den insoweit maßgeblichen Beschluss der Kammer zur Kapazität für das Wintersemester 2010/ 2011 vom 15.03.2011 – 3 L 2077/10.FM.W10 u. a.). Damit ergibt sich schließlich für das 4. Fachsemester eine Kapazität von 367 Studierenden. Bei der tatsächlichen Belegung – ohne Beurlaubte – von 384 Studierenden für das 2. Fachsemester und 382 Studierenden für das 4. Fachsemester ist ersichtlich, dass keine weitere Kapazität vorhanden ist. Keinesfalls kommt eine weitere Auffüllung in den höheren Semestern in Betracht. Die in den höheren Semestern rechnerisch noch vorhandene Ausbildungskapazität (vgl. § 20 Abs. 2 KapazitätsVO) wird durch die Erhöhung der Studienanfängerzahl im Wege der Einbeziehung der Schwundquote vollständig genutzt (§ 16 KapazitätsVO). Sie ist der Alternative der Besetzung sämtlicher frei werdender Studienplätze durch Quereinsteiger in höheren Semestern kapazitätsrechtlich gleichwertig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraums 1/10 des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich 10. Semester umfassenden Vollstudium geltenden Streitwerts von 5.000,- Euro entfällt. Deshalb ist im Umfang des erstrebten Teilstudiums eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen. Dies gilt allerdings nicht für Antragsteller die in Form gestellter Hilfsanträge (weitergehend) die Zulassung zu niedrigeren Semestern beantragt haben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). In diesen Fällen ist der Streitwert unter Berücksichtigung des hilfsweise beantragten Umfangs des Studiums festzusetzen.