Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.08.2012 – 9 K 868/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:0815.9K868.11.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Bundespolizei der Beklagten tätige Kläger erlitt am 10. Mai 2006 beim Dienstsport einen Ballschuss gegen die linke Hand, der im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen durch Bescheid des Bundespolizeipräsidiums Mitte vom 10. Oktober 2006 als Dienstunfall anerkannt wurde, wobei als eingetretener Körperschaden eine Basisfraktur des 3. und 4. Fingers der linken Hand festgestellt wurde. Der Kläger unterzog sich in der Folgezeit kontinuierlich Behandlungsmaßnahmen, die durch die Beklagte im Rahmen der Unfallfürsorge bzw. der Heilfürsorge übernommen wurden. Dem lagen jeweils in jährlichen Abständen durchgeführte Untersuchungen des Klägers und Stellungnahmen des fachmedizinischen Diensts der Bundespolizei zugrunde. In den ärztlichen Stellungnahmen wurde jeweils eine Nachuntersuchung im Folgejahr für erforderlich gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid unter I. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 informierte der Oberarzt Dr. C. von der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz die Beklagte darüber, dass einer Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger von seiner Seite nichts entgegengehalten werde. In einer vorausgegangenen Stellungnahme der Klinik vom 29. Juli 2008 hatte diese bereits mitgeteilt, dass sich bei dem Kläger eine deutliche funktionelle Verbesserung eingestellt habe. Im Hinblick darauf fand am 1. September 2008 eine erneute medizinische Untersuchung des Klägers beim fachmedizinischen Dienst der Bundespolizei statt. Auf der Grundlage dieser Untersuchung erteilte der Polizei- und Betriebsarzt beim arbeitsmedizinischen Dienst Frankfurt/Main Flughafen dem Gutachteninstitut Orthovas mit Schreiben vom 5. September 2008 einen Gutachtenauftrag. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.09.2008 (Bl. 152 ff. der Beiakte I) Bezug genommen. Mit Gutachten vom 19. November 2008 (Bl. 155 ff. der Beiakte I) stellte das beauftragte Gutachteninstitut fest, beim Kläger bestehe ein Zustand nach Prellung der linken Hand mit konsultierter epiphysärer Kantenabsprengung der Mittelphalangen Finger 3 und 4. Konkrete Funktionseinschränkungen der linken Hand seien nicht objektiv festzustellen, Initiationsstörungen und Kraftminderung der ehemals verletzten Hand könnten klinisch nicht objektiviert werden. Dementsprechend ergebe sich auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch eine retrospektive Einschätzung des gestaffelten Verlaufs der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit sei objektiv nicht möglich. Bereits die noch am 7. Mai 2007 auf 100% angesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen. In Betracht gezogen werden müsse eine neuropsychische Störung. Der Kläger könne sofort mit einer Dienstaufnahme beginnen; allerdings werde wegen einer offensichtlichen Persönlichkeitsstörung empfohlen, das Ergebnis von psychometrischen Testverfahren in die Entscheidung einzubeziehen.
Das Gutachteninstitut gab zusätzlich eine psycho-neurologische Begutachtung bei einer niedergelassenen Neurologin und Psychiaterin in Frankfurt am Main in Auftrag, die den Kläger auch untersuchte. Sie legte jedoch kein Gutachten vor. Wegen der Einzelheiten der Abfolge der Geschehnisse wird auch insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die in den Beiakten dokumentierten Mahnschreiben der Beklagten gegenüber der beauftragten Gutachterin Bezug genommen.
Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen entschied die Beklagte, die weiteren Behandlungen des Klägers, insbesondere Ergotherapien und Physiotherapien, nicht mehr im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen; auch im Rahmen außerregelmäßiger Heilfürsorgeleistungen lehnte sie eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Aufwendungen ab. Daraufhin erhob der Kläger im Juli 2009 Klage mit dem Begehren, unter entsprechender Aufhebung vorangegangener ablehnender Bescheid und des Widerspruchsbescheids die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für Ergotherapien und Krankengymnastik aus Heilfürsorgemitteln der Bundespolizei zu übernehmen. Nachdem auch die erkennende Kammer im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens (Az. 9/6 K 1815/09.F (1)) mit Schreiben vom 24. September 2009 die vom Gutachteninstitut beauftragte Gutachterin unter Hinweis auf den Untersuchungsauftrag vom 5. September 2008 nochmals aufgefordert hatte, das Gutachten unverzüglich vorzulegen, was jedoch nicht geschah, beauftragte die erkennende Kammer durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Konsil- und Gutachtenwesen Dr. D. mit der Erstattung des Zusatzgutachtens. Diese legte am 11. Februar 2010 ein neurologisches Gutachten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 106 ff. der Akte 6 K 1815/09.F (1)) Bezug genommen. Insbesondere gelangte die Gutachterin zur Feststellung differenzierter Grade der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalls, zuletzt von 40%. Als Behandlungsmöglichkeit hielt sie eine zweigleisige Therapie mit Krankengymnastik und Ergotherapie einerseits und einer psychosomatischen Therapie andererseits für notwendig. Die Empfehlung einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch das Gutachteninstitut erachtete die Gutachterin als folgerichtig und konsequent. Im Hinblick auf die im Gutachten getroffenen Feststellungen half die Beklagte dem Klagebegehren gemäß ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 entsprechend den Feststellungen ab.
Mit Schreiben vom 15. September 2010 machte der Kläger im Hinblick auf die – wie sich nachträglich herausgestellt habe – rechtswidrige Weigerung der Beklagten, ihm Heilbehandlungskosten zu erstatten, dem Grunde nach Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Er sei aus finanziellen Gründen zeitweise nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Therapien (Krankengymnastik und Ergotherapien in Form von Spiegeltherapie) durchzuführen. Auch im Hinblick auf die nicht nachvollziehbare Verzögerung der unstreitig notwendigen neurologischen Begutachtung habe er in der Zeit von Januar 2009 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Therapien nicht in vollen Umfang erhalten. Wegen der unterbliebenen Behandlung sei er in seiner Lebensqualität massiv eingeschränkt worden und habe Schmerzen erlitten, die bei optimaler Therapie vermieden worden wären. Im Übrigen sei es ihm aufgrund seines gesundheitsbedingt eingeschränkten Einsatzes bei der Bundespolizei mittlerweile untersagt, die kostenlose Beförderung bei der Deutschen Bahn in Anspruch zu nehmen. Dadurch seien ihm erhöhte Fahrtkosten entstanden.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 und vom 28. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie können in der Angelegenheit keine vorwerfbaren Verzögerungen bei der Bearbeitung sehen. Der Kläger erhob gegen das Schreiben vom 28. Oktober 2010 am 29. November 2010 Widerspruch. Die Beklagte habe ernsthafte gesundheitliche Schäden bei ihm verursacht. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2011 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch zurück. Die Übernahme von Heilbehandlungskosten, die zur Erledigung des Verfahrens 9/6 K 1815/09.F geführt habe, beruhe auf den gutachtlichen Feststellungen des fachmedizinischen Dienstes sowie des Gutachteninstituts Orthovas und des neurologischen Zusatzgutachtens. Vorwerfbare Verzögerungen durch die Beklagte seien nicht festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 25. März 2011 Klage erhoben. Die Beklagte habe die Bewilligung von Dienstunfallausgleich und die Erstattung der notwendigen Heilbehandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge rechtswidrig hinausgezögert. Bis es aufgrund der Feststellungen im Verfahren 9 K 1815/09.F (1) zu einer Wiederaufnahme der Zahlung von Dienstunfallausgleich und einer Kostenübernahme von Behandlungskosten gekommen sei, sei es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, die für notwendig erachtete Therapie durchzuführen. Dies habe zu einer Verschlimmerung seiner Beschwerden geführt und den Heilungsverlauf behindert und verlangsamt. Seines Erachtens hat sich die Beklagte insoweit einer Fürsorgepflichtverletzung schuldig gemacht, welche seine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begründe. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. Mai 2011, ergänzend auf die weiteren Schriftsätze des Klägers in diesem Verfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 25. Februar 2011 zu verurteilen, an den Kläger für die immateriellen Schäden, welche er aufgrund der verzögerten Heilbehandlung in der Zeit von Juli 2008 bis in die Gegenwart erlitten hat, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.219,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2011 zu zahlen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Insbesondere habe sie weder in der Bewilligung des Dienstunfallausgleichs noch in der Heilbehandlung Verzögerungen verursacht, sodass eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Drei Schnellhefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akten der erkennenden Kammer 9 K 1943/09.F und 6 K 1815/09.F wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht seinen Rechten.
Mangels Vorliegens einer Fürsorgepflichtverletzung kann der Kläger weder die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds noch die Zahlung von Schadensersatz unter diesem Gesichtspunkt beanspruchen.
Insoweit braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden, ob sie sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung anschließt, dass ein Beamter im Fall einer Fürsorgepflichtverletzung nicht nur Schadensersatzansprüche geltend machen kann, sondern dass aufgrund der Neufassung von § 253 Abs. 2 BGB auch im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses die Zahlung von Schmerzensgeld womöglich in Betracht kommt (hierzu zusammenfassend Plog/Wiedow § 79 BBG (a. F.) Rn. 25b mit weiteren Nachweisen). Dem dürfte zwar in Fällen wie dem vorliegenden, die auf einem Dienstunfall beruhen, bereits § 46 Abs. 2 BeamtVG entgegenstehen, wenn – wie hier – die darin normierten Voraussetzungen für eine weitergehende Haftung des Dienstherrn aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch § 78 BBG zu rechnen ist, nicht erfüllt sind. Im Übrigen wird nur außerhalb besonderer beamtenrechtlicher Regelungen – also etwa außerhalb derjenigen des Dienstunfallrechts, die hier aber Geltung entfalten – mittlerweile die Geltung eines Schmerzensgeldanspruchs anerkannt werden können. Diese Frage kann hier indessen dahinstehen, da es mangels Vorliegens einer Verletzung der Fürsorgepflicht bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs fehlte, ebenso eines Schadensersatzanspruchs.
Es fehlt an einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung setzt ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn durch dessen Organe oder sonst durch Personen und Stellen voraus, deren er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient (Plog/Wiedow, a.a.O. Rn 25a m. w. N.). Ein derartiges Verhalten kann hier nicht festgestellt werden.
Einen Anknüpfungspunkt für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche kann nur der Umstand darstellen, dass die Beklagte dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens des Gutachteninstituts Orthovas für einen längeren Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens 9/6 K 1815/09.F (1), weder Heilbehandlungskosten noch Dienstunfallfürsorge im Hinblick auf den Dienstunfall aus dem Jahre 2006 gewährt hat. Nach den Darlegungen des Klägers war es ihm infolgedessen und im Hinblick auf seine finanzielle Lage nicht möglich gewesen, sich angemessen den notwendigen Heilbehandlungen zu unterziehen, sodass sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert und seine weitere Heilung verzögert hätten. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob diese Einschätzung des Klägers zutrifft. Denn selbst wenn es gerade aufgrunddessen zu einer solchen Verschlimmerung gekommen sein sollte, begründete dies allein noch nicht eine Fürsorgepflichtverletzung durch die Beklagte. Die Feststellung einer Fürsorgepflichtverletzung setzte vielmehr weiterhin voraus, dass die Beklagte, obwohl sie aufgrund der Fürsorgepflicht dazu verpflichtet war, zu Unrecht und schuldhaft die Übernahme weiterer Heilfürsorge- und Dienstunfallfürsorgeleistungen abgelehnt hätte, bis sie sich im Verfahren 9 K 1815/09.F erneut dazu bereit erklärte, dann im Hinblick auf das neu eingeholte Fachgutachten von Fr. Dr. D..
Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als sie die Gewährung von Leistungen aus der Dienstunfall- und Heilfürsorge zeitweise aussetzte. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte diese Maßnahme nicht ohne jede tatsächliche Grundlage und gleichsam aus willkürlichen Überlegungen heraus traf, sondern sich dabei auf die Feststellungen im Gutachten des Instituts Orthovas bezog, die in der Tat die weitere Übernahme von Leistungen der Heilfürsorge und der Dienstunfallfürsorge nicht als angezeigt erscheinen ließen. Das Institut Orthovas hielt dafür vielmehr die neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers für entscheidungserheblich, die indessen noch ausstand. Die Beklagte durfte infolge dessen ihre Entscheidung, ob sie dem Kläger weitere Leistungen aus der Dienstunfall- und Heilfürsorge gewährt, von dem Ergebnis dieses noch ausstehenden Gutachtens abhängig machen. Der Umstand, dass sich in dem im Verfahren 9/6 K 1815/09.F (1) eingeholten neurologischen Gutachten Feststellungen finden, die nachträglich zu einer jedenfalls teilweisen weiteren Übernahme von Heilbehandlungskosten führten, kann nicht zu der Einschätzung führen, dass die zeitweise Einstellung der Gewährung von Dienstunfallfürsorge durch die Beklagte rechtswidrig gewesen wäre. Denn zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über die weitere Gewährung von Unfallfürsorge lagen aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen hierfür gerade noch nicht vor. Die Beklagte versuchte vielmehr folgerichtig, den aus der Fürsorgepflicht sich ergebenden Anforderungen dadurch gerecht zu werden, dass sie den Sachverhalt mit Hilfe weiteren medizinischen Sachverstands umfassend aufklärte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Fürsorgepflichtverletzung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass die Beklagte es fürsorgepflichtwidrig versäumt hätte, für eine „zeitgerechte“ Erstellung des Gutachtens zu sorgen und gegebenenfalls frühzeitig den Gutachtenauftrag anderweitig zu vergeben, nachdem sich zeigte, dass sich die Bearbeitung durch die ursprünglich beauftragte neurologische Gutachterin verzögerte. Allerdings kam es hier zu erheblichen Verzögerungen bei der Erstellung des neurologischen Fachgutachtens; insoweit ist dem Kläger im Ausgangspunkt zu folgen. Die Erstellung des Gutachtens lag indessen nicht im ausschließlichen Einflussbereich der Beklagten, da das Gutachten durch eine niedergelassene freie Ärztin erstellt werden sollte, die – mit Billigung der Beklagten – vom Gutachteninstitut Orthovas mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden war. Dass die Beklagte dies akzeptierte, kann ihr jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus hat sich der zuständige Mitarbeiter des ärztlichen Diensts bei der Bundespolizei, nachdem er auf die Verzögerung bei der Bearbeitung aufmerksam geworden war, auf unterschiedliche Weise nachdrücklich um eine beschleunigte Erstellung des Gutachtens bei der Gutachterin direkt bemüht. Dies ist im Verwaltungsvorgang im einzelnen dokumentiert. Es mag darüber gestritten werden können, ob die persönliche Vorsprache bei der Gutachterin als sachgerecht angesehen werden kann; dieser Umstand allein führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagten vorgeworfen werden könnte, sie habe die Erstellung des Gutachtens in rechtswidriger Weise verzögert, indem sie nicht sofort einen anderen Gutachter beauftragt habe.
Dazu war sie auch aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet. Immerhin hat selbst die erkennende Kammer in dem von dem Kläger sodann angestrengten Verfahren 9/6 K 1815/09.F ebenfalls zunächst versucht, gegenüber der bereits beauftragten Gutachterin letztmals auf eine Erstellung des Gutachtens hinzuwirken, was der Bevollmächtigte des Klägers im Übrigen in einem Schriftsatz ausdrücklich begrüßte. Erst nach ergebnislosem Ablauf einer weiteren Frist beauftragte die Kammer einen anderen Gutachter, der den Gutachtenauftrag seinerseits wegen Arbeitsüberlastung zurückgab, was schließlich zur Beauftragung von Frau Dr. D. führte. Allein diese – als im Rahmen des Normalen anzusehenden – Umstände zeigen, dass allzu enge Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht aufgestellt werden dürfen. Die Beauftragung eines Gutachters ist immer mit der Unsicherheit verbunden, ob der Gutachter den Auftrag annehmen und wann er ihn erledigen wird. Die Zeiträume, innerhalb deren ein Gutachten vorgelegt wird, variieren je nach Gutachter, Fachgebiet und Umfang und Komplexität des Gutachtenauftrags. Allgemeine Erfahrungswerte über den Zeitraum, innerhalb dessen üblicherweise ein Gutachtenauftrag erledigt ist, können nicht aufgestellt werden. Auch der Berichterstatter hat es in Streitverfahren schon erleben müssen, dass die Erstellung eines Gutachtens einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Anspruch genommen hat, während anderseits andere Gutachten bereits nach drei Monaten vorgelegt werden konnten. Aus alledem ergibt sich, dass der Umstand, dass die Beklagte noch mehrere Monate nach der Beauftragung der niedergelassenen Ärztin als Gutachterin versucht hat, diese zu einer Vorlage ihres Gutachtens zu bewegen, anstelle einen neuen Gutachter zu beauftragen, nicht dazu führen kann, dieses Verhalten unter Fürsorgegesichtspunkten als pflichtwidrig und damit rechtswidrig zu qualifizieren.
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger seinerseits nicht hinreichend die ihm zuzumutenden Anstrengungen unternommen hat, um in den Genuss einer effektiven Heilbehandlung zu kommen, einem etwaigen Ersatzanspruch entgegenzuhalten wäre. Auf der Grundlage des neurologischen Fachgutachtens steht jedenfalls fest, dass die fortbestehende Symptomatik des Klägers auch durch eine psychische Komponente bedingt ist, der lediglich im Rahmen einer psychisch-somatischen Behandlung Rechnung getragen werden kann. Der Kläger hat bereits im Mai 2010 gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen, dass ihm eine entsprechende Behandlung auch im Rahmen der Heilfürsorge gestattet würde, ungeachtet dessen jedoch diese Behandlung nicht aufgenommen. Dies könnte einem Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht entgegenstehen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs kommt es darauf jedoch nicht mehr an.
Alt unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124, § 124a VwGO).