Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.08.2012 – 9 K 3443/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:0817.9K3443.11.F.0A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosen vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 50.000,- € und einer erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 100.000,- €.
Die Zwangsmaßnahmen der Beklagten beziehen sich auf die dem Kläger am 13. Mai 2011 zugestellte Verfügung der Beklagten vom 12. Mai 2011. Dort war dem Kläger unter Ziffer II unter Bezug auf § 37 Abs. 1 S. 1 KWG aufgegeben worden, das von ihm durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingte rückzahlbarer Gelder des Publikums betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommenen Gelder abzuwickeln. Unter Ziffer III dieser Verfügung war dem Kläger für den Fall, dass der Kläger seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Verfügung nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- € angedroht worden. Auf Seite 8 der Verfügung vom 12. Mai 2011 wird zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger habe nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen auf seinem Konto Nr. # ### ### bei der Postbank allein ab dem 1. Januar 2010 Anlagekapital von mehr als 615.000,- € angenommen. Soweit ersichtlich, habe er zuletzt am 4. März 2011 Anlagekapital von 5.000,- € angenommen. Unterlagen, die den Nachweis über eine endgültige Rückzahlung des vom Kläger angenommenen Anlagekapitals erbrächten, habe der Kläger nicht übersandt.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, die US-Geschäftspartner habe er nicht mehr telefonisch oder per Mail erreichen können, wie schon im Schreiben vom 17. Januar 2011 mitgeteilt. Damit sei die gesamte Geschäftstätigkeit hinfällig geworden. Insofern habe er auch keine Unterlagen mehr, die er der Beklagten zur Verfügung stellen könne. Der „Testkunde“ Z. habe 610.00,- € gezahlt. Nachdem er gekündigt habe, sei ihm das Restguthaben von 42.477,25 € ausgezahlt worden.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- € wegen mangelnder Erfüllung von Ziffer II der Verfügung vom 12. Mai 2012 fest und drohte für den Fall der weiteren Nichterfüllung des dortigen Gebots ein Zwangsgeld von 100.000,- € an. Zugleich wurde eine Gebühr von 3,45 € festgesetzt.
Am 5. Juli 2011 legte der Kläger gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 Widerspruch ein und machte geltend, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft habe er nicht betrieben. Zudem machte er geltend, er verfüge über keinerlei Mittel mehr, um insbesondere an Herrn Z. 610.000,- € zu zahlen. Außerdem bestehe eine dahingehende Rückzahlungsverpflichtung nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011, zugestellt am 13. September 2011, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom Juli 2011 zurück. Zugleich wurde eine Gebühr von 750,- € festgesetzt.
Mit seiner am 13. Oktober 2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides zur Zwangsgeldfestsetzung, erneuten Zwangsgeldandrohung und des Widerspruchsbescheides. Der Kläger macht geltend, er sei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, die Abwicklungsanordnung zu befolgen. Er verfüge über keinerlei geschäftliche Unterlagen zu Geschäftstätigkeiten für die X Inc. Hinsichtlich des Herrn Z. sei dem Kläger eine Rückzahlung von 567.522,75 nicht möglich, da er über dieses Geld nie verfügte. Er habe selbst auch kein Geld angenommen. Zudem sei er zahlungsunfähig und damit von der Rückzahlungspflicht befreit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, eine Einstellung der Vollstreckung komme erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Betracht. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Zwei Hefter Verwaltungsvorgänge und ein Hefter Verwaltungsvorgänge, betreffend das Widerspruchsverfahren, haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Für die durch die angefochtenen Bescheide angeordneten Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Grundlage. Zwar ist die Verfügung der Beklagten vom 12. Mai 2012 bestandskräftig geworden, weil nach der Zustellung dieser Verfügung am 13. Mai 2011 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats kein Widerspruch eingelegt worden ist. Aus Ziffer II dieser Verfügung kann jedoch nicht vollstreckt werden, da die dort getroffene Regelung nicht hinreichend bestimmt ist. Nur aus einer hinreichend bestimmten Verfügung kann vollstreckt werden (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 40 m.w.N.). Insoweit kommt es nicht darauf, ob die mangelnde Bestimmtheit dieses Teils der Verfügung vom 12. Mai 2011 als solche bereits zu deren Nichtigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG führt. Selbst wenn man dies verneint, fehlt es doch an einer geeigneten Vollstreckungsgrundlage (U. Stelkens a.a.O.), wenn das zugrunde liegende Gebot nicht hinreichend bestimmt ist, sodass sich nicht hinreichend klar beurteilen lässt, was der Pflichtige tun muss, um dem von Behörde verfügten Gebot zu entsprechen. Die entsprechenden Fragen dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dies wäre hier jedoch der Fall.
Die Beklagte hat sich in Ziffer II ihrer Verfügung vom 12. Mai 2011 unter Bezug auf § 37 Abs. 1 S. 1 KWG damit begnügt, vom Kläger die Abwicklung des ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts dadurch zu verlangen, dass die hereingenommenen Gelder an die Anleger zurückgezahlt werden. An wen welche Beträge zurückgezahlt werden sollen, wird weder an dieser Stelle der Verfügung noch in ihrer Begründung dargelegt. Es ist daher bei bloßer Lektüre der Verfügung nicht möglich, zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger das ihm auferlegte Gebot tatsächlich erfüllt hat. Die Begründung der Verfügung macht lediglich geltend, der Kläger habe mindestens Beträge von 615.000,- € als Einlagen und weitere 5.000,- € als Einlagen auf sein Konto bei der Postbank erhalten. Die Verfügung teilt an dieser Stelle nicht mit, wer die Anleger/Einzahler dieser Gelder sein sollen, und an wen daher entsprechend dem Verfügungsgebot die Rückzahlung erfolgen soll.
Der außerhalb der Verfügung in der Korrespondenz mehrfach genannte Herr Z. wird in der Verfügung im Zusammenhang mit der Abwicklungsanordnung nicht genannt.
Es genügt für die Bestimmtheit einer Abwicklungsanordnung ohne gleichzeitige Bestellung eines externen Abwicklers nicht, der das Einlagengeschäft unerlaubt betreibenden Person im Wege der Eigenabwicklung lediglich das Gebot zur Abwicklung durch Rückzahlung zu erteilen, weil damit wesentliche Modalitäten der Erfüllung dieses Gebots offen bleiben, und diese letztlich erst durch weitere Ermittlungen geklärt werden können. Damit werden die Anforderungen für einen Vollstreckungstitel verfehlt, der aus sich heraus verständlich sein muss.
Die Beklagte hätte daher entweder die Namen und Beträge angegeben müssen, hinsichtlich derer eine Abwicklung durch Rückzahlung verlangt wird. Stattdessen hätte die Beklagte zuvor auch Auskünfte nach § 44c Abs. 1 KWG einholen können, ggf. auch den Kläger zu ihrer Erteilung verpflichten können, um auf der Grundlage dieser Erkenntnisse mit hinreichender Klarheit ein detailliertes Abwicklungsgebot zu erlassen. Mit den hier dargestellten Bestimmtheitsanforderungen wird daher nichts verlangt, was seitens der Beklagten nicht leistbar wäre.
Die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid ist aufzuheben, da die zugrunde liegende Maßnahme unberechtigt ist. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, da der Widerspruchsbescheid den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat.
Da die Beklagte unterliegt, hat sie gemäß ‚§ 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger angesichts der Schwierigkeit der betroffenen Fragen die Rechtsverteidigung nicht ohne anwaltlichen Beistand zugemutet werden konnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).