Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.09.2012 – 1 K 2636/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:0906.1K2636.12.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte am 29.12.2011 (Eingang) bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer solarthermischen Anlage nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Dazu legte er auf Anforderung eine Rechnung über die Beschaffung von Solarkollektoren der Marke S der Firma C & D Wärmetechnik vor. Aufgrund des behördlichen Hinweises, dass dieses Produkt nicht das europäische Prüfzeichen Solar Keymark trage, legte der Kläger ein Solar Keymark Zertifikat der DIN Certo vor, welches sich u.a. auf Solarkollektoren des Typs X der Firma Y Solar Energy bezieht.
Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Förderantrag mit der Begründung ab, dass die verbauten und damit antragsgegenständlichen Solarkollektoren nicht zertifiziert seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte erneut umfangreiche Unterlagen zum Beleg der Tatsache vor, dass die Solarkollektoren des Typs X der Firma Y Solar Energy zertifiziert sind. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass die vom Kläger eingebauten Solarkollektoren des Typs S nicht das europäische Prüfzeichen Solar Keymark trügen. Nach Maßgabe der Nr. 8.1 der Richtlinien vom 11.03.2011 würden Solarkollektoren aber nur noch gefördert, wenn dieses Zertifikat erteilt worden sei.
Am 08.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf ein nach Erlass des Widerspruchsbescheides bei der Beklagten eingegangenes Schreiben der Firma C & D Wärmetechnik vom 25.07.2012, wonach es sich bei der Marke „S“ um eine Eigenmarke der Firma C & D handele, unter der verschiedene Kollektortypen verkauft würden. Im Falle des Klägers seien Kollektoren des Typs Y X verkauft worden, für die das Prüfzeichen Solar Keymark erteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Förderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Verwaltungspraxis, wonach Solarkollektoren nur dann gefördert würden, wenn für den in der Rechnung bezeichneten Typ das europäische Prüfzeichen Solar Keymark erteilt worden sei. Handele es sich dagegen um Solarkollektoren, die zwar mit zertifizierten Kollektoren baugleich seien, aber für die unter der Typenbezeichnung, unter der sie vertrieben werden, kein Zertifikat vorliege, so würden sie auch nicht gefördert.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Rechtsansprüche des Klägers sind nicht missachtet und das der Beklagten eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden.
Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich zumindest überwiegend an den Richtlinien orientiert. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien in Nr. 1.3 auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragsteller. Das einzige Recht, auf das sich die Antragsteller berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Kriterien in den Richtlinien genannt sind oder nicht. Das Gericht ist deshalb auch nicht befugt zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinien hält und wie diese auszulegen sind. Soweit es um die Feststellung der maßgeblichen Kriterien geht, haben die Richtlinien allenfalls eine gewisse Indizwirkung. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49).
Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, nur solche Solarkollektoren zu fördern, für die ein Solar-Keymark-Zertifikat vorliegt. Dieses Zertifikat muss die zertifizierten Kollektoren nach Hersteller und Typ genau bezeichnen und bezieht sich deshalb auch nur auf so bezeichnete Kollektoren. Solarkollektoren, die mit zertifizierten Modulen baugleich sind, aber unter einer anderen Marke oder Typenbezeichnung vertrieben werden, sind von dem Zertifikat nicht erfasst. Sie benötigen eine eigene Zertifizierung, um von der Beklagten anerkannt zu werden.
Diese gleichmäßig geübte Praxis ist sachlich hinreichend gerechtfertigt und nicht willkürlich. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass es den Verwaltungsaufwand der Behörde und die damit verbundenen Kosten unangemessen erhöhen würde, wenn sich die Beklagte darauf einlassen würde, jeweils die behauptete Baugleichheit mit dem zertifizierten Modul zu überprüfen. Die Beklagte hält den Verwaltungsaufwand, deren Kosten zulasten des Förderetats gehen, dadurch in Grenzen, dass sie sich bei der Prüfung der Fördervoraussetzungen einfach nur auf einen Abgleich der Angaben in der Rechnung und in einem vorliegenden Prüfzertifikat beschränkt. Gegen diese Praxis ist rechtlich nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).