Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.09.2012 – 7 L 2843/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:0924.7L2843.12.F.0A

Tenor

Die Anträge des Antragstellers einschließlich des Antrags, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Die sinngemäß zu verstehenden Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom XX.XX.2012 wiederherzustellen und das vom Antragsgegner verfügte Umgangs- und Kontaktverbot mit dem Sohn des Antragstellers D. vorläufig auszusetzen,

2

sind abzulehnen.

3

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom XX..XX.2012, mit der sofort vollziehbar die Inobhutnahme des Sohnes des Antragstellers, des D., angeordnet worden war, kann bereits deswegen nicht wiederhergestellt werden, weil mit Ergehen der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Gelnhausen vom 17.08.2012 (61 F 772/12 EASO) von der verfügten Inobhutnahme seitdem keine weiteren rechtlichen Wirkungen ausgehen. Mit dieser einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Gelnhausen ist dem Antragsteller und seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und Mutter von D. die elterliche Sorge entzogen worden. Das Jugendamt des Antragsgegners wurde zum Pfleger bestellt. Mit dieser Entscheidung ist somit die Inobhutnahme für die Zukunft gegenstandslos geworden, so dass gegen diese Maßnahme einstweiliger Rechtsschutz weder zum Zeitpunkt des Eilantrags des Antragstellers noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt hätte gewährt werden können. Der Antragsteller hat nämlich den vorliegenden Antrag erst am 28.08.2012, also erst elf Tage nach Ergehen der familiengerichtlichen einstweiligen Anordnung, bei dem erkennenden Gericht eingereicht.

4

Das erkennende Gericht ist auch nicht befugt, das vom Jugendamt des Antragsgegners verfügte Umgangs- und Kontaktverbot vorläufig auszusetzen. Dieses Verbot beruht auf der Wahrnehmung des dem Jugendamt kraft familiengerichtlicher Entscheidung zugewiesenen Sorgerechts. Der Antragsteller müsste daher sein Begehren in einem Verfahren vor dem Familiengericht geltend machen.

5

Eine „Umdeutung“ des vorliegenden Eilverfahrens in eine Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage, wie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.09.2012 angeregt (Bl. 256 GA), ist prozessrechtlich nicht vorgesehen.

6

Da dem Eilantrag des Antragstellers von vornherein keine Erfolgsaussichten zukamen, ist auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO.