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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 05.11.2012 – 9 K 4954/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:1105.9K4954.11.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt seine Einstellung als Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes.

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Der am ## ## 1985 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. Februar 2011 seine Zulassung zum Studium des gehobenen Dienstes der Polizei Hessen. Er verfügte seinerzeit über einen mittleren Bildungsabschluss und war für die Prüfung zum Zugang für beruflich Qualifizierte zu den Hochschulen des Landes vorgemerkt. Am 17. Mai 2011 stellte der Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik bei der Fachhochschule Frankfurt am Main fest, der Kläger habe die Hochschulzugangsprüfung nach der VO über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden und sei berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften in einem Studiengang aus den Bereichen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an den Hochschulen und Berufsakademien in Hessen zu studieren. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 wurde der Kläger zum Auswahlverfahren zugelassen und zur Teilnahme daran am 29. und 30. Juni 2011 eingeladen. Anschließend stellte die Polizeiakademie Hessen die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers und seine Eignung fest.

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Mit Bescheid vom 2. September 2011 lehnte die Polizeiakademie Hessen die Bewerbung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Verweis auf § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO ab, da er nicht über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfüge.

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Den dagegen am 26. September 2011 erhobenen Widerspruch wies die Polizeiakademie Hessen mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 zurück.

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Mit seiner am 20. Dezember 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seinen Antrag, das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zulassung zu verpflichten, hat die Kammer mit Beschluss vom 26. Januar 2012 (9 L 311/12.F) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der HessVGH mit Beschluss vom 8. Mai 2012 (1 B 321/12) zurückgewiesen.

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Der Kläger macht geltend, die von ihm erworbene fachgebundene Hochschulreife stelle einen gleichwertigen Bildungsstand im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG und des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO dar. Die Gleichwertigkeit könne nicht auf die allgemeine Hochschulreife bezogen werden, wie dies im Eilverfahren zu Unrecht geschehen sei. Das ergebe sich auch aus dem Beschluss des OVG NW vom 8.11.2010 (6 B 1318/10– juris). Für den Studienbereich Recht besitze der Kläger eine Hochschulzugangsberechtigung. Für die Studienbereiche Polizei und Kriminalwissenschaft benötige er keine Hochschulzugangsberechtigung, da sie dem Bereich Recht zugeschlagen würden. Für den Studienbereich Sozialwissenschaften besitze er zwar noch keine Hochschulzugangsberechtigung. Er beabsichtige jedoch, eine entsprechende Berechtigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Hochschulzugangsverordnung für beruflich Qualifizierte zu erwerben.

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Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Polizeiakademie Hessen vom 2. September 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 zu verpflichten, den Kläger in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Beklagten als Anwärter einzustellen und ihn zum Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zuzulassen.

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Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Es verweist auf § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 HHG. Danach berechtigte eine fachgebundene Hochschulreife nur zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung. Die vom Kläger erworbene Hochschulzugangsberechtigung ergebe sich aber allein aus § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HHG i. V. m. der VO über den Zugang berufliche Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7.7.2010 (GVBl. I S. 238). Die dem Kläger bescheinigten Studienbereiche würden nur von den Hochschulen i. S. d. § 2 HHG angeboten. Die Hochschule für Polizei und Verwaltung gehöre nicht zu den Hochschulen, die einen entsprechenden Studiengang anbiete. Die vom Kläger erworbene Hochschulzugangsberechtigung könne aufgrund ihrer fachlichen Beschränkungen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

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Zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge und die Akte des von den Beteiligten bei der erkennenden Kammer durchgeführten Eilverfahrens haben vorgelegen (9 L 314/12.F). Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

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Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ergeht die Entscheidung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist, und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 9. August 2012 zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine mündliche Verhandlung erforderlich erscheinen lassen.

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Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide zur Ablehnung der Zulassung des Klägers für eine Hochschulausbildung der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes rechtmäßig sind.

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Die Polizeiakademie war für die Entscheidung über das Einstellungs- und Zulassungsbegehren sachlich zuständig, da der Kläger die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt hatte, und die Teilnahme an dieser Ausbildung die Einstellung als Beamter auf Widerruf im entsprechenden Vorbereitungsdienst erfordert (§ 3 Abs. 5 S. 2 der VO über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.5.2011 - GVBl. I S. 188).

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Der Kläger erfüllt, wie die angefochtenen Bescheide zutreffend ausführen, nicht die laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Einstellung. Seine Einstellungsbewerbung musste daher abgelehnt werden.

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Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO setzt die Einstellung als Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst voraus, dass der Betroffene über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt. Der Kläger verfügt nicht über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende allgemeine Schulbildung. Er beruft sich stattdessen auf einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, weil ihm der Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik der Fachhochschule Frankfurt am Main unter dem 17. Mai 2011 ein Zeugnis ausgestellt hat, nach dem er berechtigt ist, in einem Studiengang aus dem Studienbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an Hochschulen und Berufsakademien im Lande Hessen zu studieren. Diese Art der Hochschulzugangsberechtigung ist der allgemeinen und fachlich nicht beschränkten Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig, wie die Kammer bereits im Eilverfahren im Beschluss vom 26.1.2012 (9 L 314/12.F), bestätigt durch den Beschluss des HessVGH vom 8.5.2012 (1 B 321/12), ausgeführt hat.

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Das angestrebte Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stellt kein bloßes Studium, sondern zugleich eine praktische Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst dar. Das Studium geht in seinen inhaltlichen Anforderungen und Ausbildungsmodulen über die Bereiche der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich der Wirtschaftspädagogik deutlich hinaus, wie die Regelung der Ausbildungsinhalte in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ (APrOgD PVD) vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 2099) zeigt. Aus § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 AprOgD PVD ergibt sich, dass die Module der Polizeiausbildung auch Lehrinhalte aus den Fachgebieten Polizei- und Kriminalwissenschaften und der Sozialwissenschaften enthalten. Diese Studienbereiche deckt die vom Kläger erworbene fachlich eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung nicht ab. Er räumt dies auch ein, weil er die Qualifikation für sozialwissenschaftliche Studiengänge erst noch erwerben will. Darauf kann es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerbungsablehnung jedoch nicht ankommen, da der Kläger auch heute nicht über diese zusätzliche Studienqualifikation verfügt.

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Die fachlich erheblich eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung ist wegen ihrer fachlichen Beschränkung einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig, wie der HessVGH ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

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Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Bestimmungen der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. S. 238). Nach § 2 Abs. 2 dieser VO berechtigt die vom Kläger bestandene Prüfung – nur - zum Studium in einem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich. Welche Studienbereiche insoweit in Betracht kommen, regelt § 2 Abs. 1 S. 1 dieser VO. Das Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird dort nicht genannt und kann auch durch Auslegung keinem der dort aufgezählten Studienbereiche zugeordnet werden. Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst stellt im Verhältnis zu den in der VO genannten Studiengängen eine sachliche Alternative dar. Nach Maßgabe der vom Kläger abgelegten Prüfung zum Erwerb einer fachlich beschränkten Hochschulzugangsberechtigung konnte daher keine Berechtigung erworben werden, die hier streitige Ausbildung zu beginnen.

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Die Kammer folgt nicht der zum Landesrecht in NW vertretenen Auffassung des OVG NW in seinem Beschluss vom 8.11.2010 (6 B 1318/10– juris), wonach es genügt, wenn die Berechtigung zu irgendeinem Hochschulstudium für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ausreichen soll. Gemeint ist in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO die „allgemeine“ Hochschulzugangsberechtigung bzw. ein ihr gleichwertiger Bildungsstand, d. h. eine Berechtigung, wie sie in § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 HHG angesprochen ist. Eine fachgebundene Hochschulreife, wie sie in § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HHG angesprochen ist, kann allenfalls dann ausreichen, wenn die Fachbindung derjenigen entspricht, auf die die jeweilige Laufbahn ausgerichtet ist. Das ist hier nicht der Fall.

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Die in § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HHG angesprochene Hochschulreife besteht nur nach Maßgabe der nach § 55 Abs. 6 HHG erlassenen Verordnung. Diese sieht ausdrücklich eine fachliche Beschränkung der Studienmöglichkeiten vor, wie sie folgerichtig auch dem Kläger attestiert worden ist. Eine Erweiterung auf die „allgemeine“ Hochschulzugangsberechtigung i.S. d. § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 HHG fehlt in der VO vom 7. Juli 2010. Daher kann der Kläger mit seiner Hochschulzugangsberechtigung allenfalls solche Laufbahnausbildungen erreichen, deren Studieninhalte sich den in der Hochschulzugangsberechtigung des Klägers ausgewiesenen Fachgebieten zuordnen lassen.

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Die Regelung in der HPolLVO genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Regelung besitzt in § 187 Abs. 3 HBG eine ordnungsgemäße Ermächtigungsgrundlage. § 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG enthält eine mit § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO inhaltlich übereinstimmende gesetzliche Regelung der Qualifikationsvoraussetzungen, sodass es auf Reichweite der Abweichungsermächtigung in § 187 Abs. 3 HBG nicht ankommt. Die durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG bzw. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HPolLVO gestellten Anforderungen sind auch nicht unverhältnismäßig, da das dort vorausgesetzte breite Niveau der Schulbildung dafür bürgen soll, eine erfolgreiche Ausbildung auf dem Niveau eines Fachhochschulstudiums zu gewährleisten. Dadurch soll gleichzeitig eine bestimmte Qualität derjenigen Leistungen gesichert werden, die von den Auszubildenden künftig zu erbringen sind.

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Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).