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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.11.2012 – 1 K 1540/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2012:1115.1K1540.12.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Frage, ob es sich bei dem Walzbereich W.(W.) – im Folgenden kurz: Walzbereich – um einen selbständigen Teil des Unternehmens der Klägerin handelt und ob das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Walzbereichs im Geschäftsjahr 2008/2009 (01.10.2008 bis 30.09.2009) nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserien 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 15 Prozent überschritten hat. Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl 2008 I 2074 – EEG), den die Klägerin bei der Beklagten gestellt und diese abgelehnt hat.

2

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80 Prozent zu erhöhen. Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, die bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen können. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die von Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Der Antrag muss jährlich bis zum 30. Juni für das darauf folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bewilligung setzt u.a. voraus, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserien 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 15 Prozent überschritten hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Nach § 41 Abs. 5 EEG gilt dies auch für selbständige Teile eines Unternehmens.

3

Die Klägerin stellte am 28.06.2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 40ff. EEG für den Walzbereich, bei dem es sich nach Auffassung der Klägerin um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG handelt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2011 ab. Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf der Ansicht, dass die Klägerin die Bruttowertschöpfung des Walzbereichs nicht nachvollziehbar dargelegt habe und daher das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht festgestellt werden könne. Im Übrigen werden Zweifel daran geäußert, ob es sich bei dem Walzbereich überhaupt um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG handele. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 zurück. Darin stützt sich die Beklagte in erster Linie darauf, dass es sich bei dem Walzbereich nicht um einen selbständigen Unternehmensteil handele. Ergänzend bleibt sie dabei, dass sich die Bruttowertschöpfung nicht feststellen lasse. Für die Einschätzung, dass es sich nicht um einen selbständigen Unternehmensteil handelt, legt die Beklagte folgenden Sachverhalt zugrunde, der von der Klägerin eingeräumt wird:

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Der Walzbereich befindet sich auf dem Gelände des Werks W. im gleichnamigen Stadtteil von A-Stadt, das über die M-Straße ## (Tor #) angefahren wird. Die Gesamtheit der dortigen Anlagen bezeichnet die Klägerin als Profit Center W.. Das Profit Center W. besteht aus mehreren Hallen und Gebäuden. In den Hallen 5, 6, 7 und 11 befindet sich das sehr stromintensive Quarto-Reversiergerüst, in dem die angelieferten Brammen zu Blechen ausgewalzt werden. Der Walzbereich besteht aus diesem Quarto-Reversiergerüst. Für diese Anlage gibt es keine eigene Finanzbuchhaltung, sondern nur eine Kostenstelle. Es gibt kein nur auf diese Anlage bezogenes Management, das die unternehmerischen und planerischen Entscheidungen allein für diese Anlage treffen könnte. Es gibt keine allein auf diese Anlage bezogene Gewinn- und Verlustrechnung. Die Anlage ist funktional auf andere Anlagen angewiesen wie etwa den Querschlepper 1, der auch für den Bereich Wärmebehandlung und Adjustage benutzt wird und nicht ausschließlich dem Walzbereich zugeordnet ist. Die An- und Auslieferung von Gütern wird von Unternehmensteilen bewerkstelligt, die nicht dem Walzbereich zugeordnet sind. Dies gilt auch für die Instandhaltung, die Medienversorgung, die Logistik, den Vertrieb, die Personalverwaltung, das Rechnungswesen und die allgemeinen Verwaltungsdienstleistungen sowie für den Abschluss und die Abwicklung mit Dritten eingegangener Verträge. Der Betrieb der Anlage untersteht einem Betriebsleiter, der in all diesen Bereichen keinerlei Befugnisse hat.

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Die Beklagte stützt den Widerspruchsbescheid auf folgende Erwägungen:

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Von der Selbständigkeit eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG sei nur dann auszugehen, wenn er in der Lage sei, rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden. Es sei dem Gesetzgeber mit der Regelung des § 41 Abs. 5 EEG nämlich darum gegangen, solche Antragsteller in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen zu lassen, die ehemals rechtlich selbständige Unternehmen übernommen und eingegliedert hätten, aber das übernommene Unternehmen im wesentlichen unverändert weiter agieren ließen. In diesen Fällen solle der Verlust der rechtlichen Eigenständigkeit nicht den Verlust der Besonderen Ausgleichsregelung nach sich ziehen. Daher sei der Begriff der Selbständigkeit restriktiv auszulegen. Er sei nur erfüllt, wenn der Unternehmensteil über einen räumlich abgegrenzten Standort verfüge und so ausgestattet sein, dass er allein, also unabhängig von einer Unterstützung durch andere Teile des Unternehmens am Markt auftreten könne. Er müsse eine organisatorische Einheit darstellen, die sowohl zu unternehmerischen als auch zu planerischen Entscheidungen in der Lage sei. Es müsse jederzeit möglich sein, die rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit des Unternehmensteils zu verwirklichen und daraus ein selbständiges Unternehmen zu machen, ohne dass es dazu nennenswerter Änderungen oder Vorbereitungen bedürfe. Diese Kriterien für den Begriff der Selbständigkeit entnimmt die Beklagte der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 41 Abs. 5 EEG (BT Drs 16/8148, S. 66). Sie seien im Falle des Walzbereichs nicht erfüllt. Dieser Unternehmensteil sei schon nicht ohne weiteres in der Lage, als selbständiges Unternehmen seiner Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB nachzukommen. Denn es existiere für diesen Unternehmensteil keine eigene Gewinn- und Verlustrechnung und auch kein eigener Kontenkreis innerhalb der Finanzbuchhaltung der Klägerin, dessen Daten im Falle der rechtlichen Ausgliederung der Eröffnungsbilanz des neuen Unternehmens zugrunde gelegt werden könnten. Eine Ausgliederung und Verselbständigung des Walzbereichs sei auch deshalb rechtlich undurchführbar, weil es sich nach der Verkehrsauffassung gar nicht um eine Sachgesamtheit handele, die Gegenstand eines Unternehmenskaufs bilden könne. Ein Erwerber könnte diesen Unternehmensteil nämlich nicht unabhängig von der Klägerin fortführen, da der Walzbereich auf das Zusammenwirken mit anderen Anlagen der Klägerin angewiesen sei, wie etwa dem Querschlepper 1. Der Erwerber könnte auch nicht allein mit den Mitteln des Unternehmensteils die Produktionsanlagen des Walzbereichs instand halten und mit Medien versorgen. Er wäre nicht in der Lage, sich hinsichtlich der An- und Auslieferung von Gütern und Erzeugnissen von der Klägerin abzukoppeln. Der Walzbereich verfüge weder über eine eigene Vertriebsorganisation und Logistik, noch über eine Personalverwaltung und ein Rechnungswesen. Er verfüge nicht über die Fähigkeit, selbständig kaufmännische Funktionen wahrzunehmen wie etwa den Abschluss und die Abwicklung von mit Dritten eingegangener Verträge. Er habe keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der ihn betreffenden Lieferverträge und erziele keine Umsatzerlöse. Zwar gebe es auch rechtlich selbständige Unternehmen, die zahlreiche essentielle Unternehmensfunktionen nicht selbst wahrnähmen, sondern Dritten übertragen hätten. Das führe aber nicht dazu, dass die Voraussetzungen an den Begriff der Selbständigkeit im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG deshalb herabgesenkt werden müssten. Der Begriff der Selbständigkeit orientiere sich nach den Vorgaben des Gesetzgebers nämlich an den Eigenschaften eines idealtypischen Unternehmens. Der Walzbereich befinde sich auch nicht an einem vom übrigen Unternehmen abgrenzbaren eigenen Standort. Er befinde sich vielmehr innerhalb des Werks W. der Klägerin und sei von diesem räumlich nicht zu trennen. Es handele sich um einen unselbständigen Teil der Abteilung „Walze“ und einer hallenübergreifenden Fertigungsstraße und stelle damit nicht einmal eine in sich geschlossene Produktionseinheit dar. Es handele sich vielmehr nur um eine besonders stromintensive Anlage. Nach der Gesetzesbegründung solle jedoch ausgeschlossen werden, dass künstlich selbständige Unternehmensteile allein zu dem Zweck der optimalen Ausschöpfung der Möglichkeiten der Besonderen Ausgleichsregelung geschaffen würden. Die Besondere Ausgleichsregelung sehe vielmehr die EEG-Umlagenbegrenzung hinsichtlich des Stromverbrauchs einzelner Produktionsanlagen nicht vor, sondern stelle ausschließlich auf geschlossene Unternehmenseinheiten ab.

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Mangels Selbständigkeit des Walzbereichs und dem Fehlen von allein dieser Anlage zuzuordnenden Erlösen sei die Ermittlung des Umsatzes im Rahmen der Bruttowertschöpfung nicht möglich. Deshalb scheitere die Besondere Ausgleichsregelung auch daran, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG nicht erfüllt werden könnten.

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Am 26.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie verweist zunächst darauf, dass die Anträge der Klägerin auf die Besondere Ausgleichsregelung für den Walzbereich in den Vorjahren von der Beklagten stets positiv beschieden worden seien. Erstmals im Jahre 2010 habe sie die EEG-Begrenzung für das Jahr 2011 abgelehnt, obwohl sich weder am zu beurteilenden Sachverhalt noch am gesetzlichen Tatbestand etwas geändert habe. Diese Änderung der Verwaltungspraxis sei ohne Vorwarnung und Ankündigung erfolgt, so dass sich die Klägerin darauf nicht habe einstellen können. Darin sieht die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlich geschützten Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Verwaltungspraxis.

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Allein diese bisherige Verwaltungspraxis entspreche aber auch dem Gesetz, während die nunmehrige Anwendung des Gesetzes rechtswidrig sei. Entgegen der nunmehrigen Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Walzbereich nämlich um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG. Denn er weise einen Grad der Selbständigkeit auf, der dem entspreche, den vergleichbare selbständige Unternehmen regelmäßig erreichten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in der Stahlbranche wie auch in vielen anderen Branchen heute üblich sei Verwaltungsaktivitäten auf so genannte Shared Service Center auszulagern. Die Beklagte räume in ihrem Widerspruchsbescheid selbst ein, dass auch selbständige Unternehmen zahlreiche Bereiche, die für die Funktionsfähigkeit eines selbständigen Unternehmens unverzichtbar seien, nicht selbst wahrnähmen, sondern auf Dritte auslagerten. Was insoweit für selbständige Unternehmen gelte, das müsse auch für selbständige Unternehmensteile gelten. Diese müssten nämlich nicht selbständiger sein als ein selbständiges Unternehmen der betreffenden Branche. Die Auslegung der Beklagten führe dazu, dass die Regelung des § 41 Abs. 5 EEG hinsichtlich der Stahlbranche fast aller praktischen Anwendungsfälle beraubt werde. Das könne vom Gesetz jedoch nicht gewollt sein, weil gerade die Stahlbranche zu den klassischen stromintensiven Branchen gehöre, um derentwillen die Besondere Ausgleichsregelung gerade geschaffen worden sei. Es müsse deshalb als ausreichend angesehen werden, wenn der Unternehmensteil Entscheidungen des täglichen Betriebsgeschehens selbständig treffen könne. Das sei bei dem Walzbereich der Fall.

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Dem könne nicht entgegengehalten werden, der Walzbereich sei nicht ohne Weiteres in der Lage, eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung und einen eigenen Kontenkreis innerhalb der Finanzbuchhaltung der Klägerin aufzustellen. Das Gegenteil sei der Fall. Allerdings habe das Gesetz erst in der Fassung vom 28.07.2011 (BGBl 2011 I 1634) explizit die Forderung aufgestellt, dass für den selbständigen Unternehmensteil ein eigener geprüfter Jahresabschluss erstellt werden müsse, der einem handelsrechtlichen Jahresabschluss vergleichbar sei. Dieser Forderung sei sie, die Klägerin, deshalb für den im Jahre 2012 gestellten Antrag nachgekommen, wozu sie aber auch schon früher ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre. Denn dem Walzbereich seien eindeutig und exklusiv bestimmte Kostenstellen in der unternehmensinternen Buchhaltung zugeordnet.

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Der Unternehmensteil könne auch im Hinblick auf das Personal, das in ihm tätig sei, ohne Weiteres verselbständigt werden. Dem Walzbereich seien bestimmte Mitarbeiter zugeordnet. An der Spitze stünde ein Bereichsleiter, dessen Befugnisse über die eines bloßen Abteilungsleiters hinausgingen. Er sei mit Prokura ausgestattet und treffe strategische Entscheidungen für den Bereich selbständig. Es unterliege seiner Entscheidung, ob er die optimale Auslastung des Walzbereichs durch Beziehungen zu anderen Unternehmensteilen der Klägerin oder zu externen Drittunternehmen sicherstelle. Er plane den Stellenbedarf des Walzbereichs, schreibe die Stellen aus und lege nach Maßgabe des geltenden Tarifvertrags die Entlohnung fest. Im Falle der Verselbständigung könnte das Personal des Walzbereichs ohne Weiteres nach § 613a BGB auf den neuen Rechtsträger übergehen.

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Die Anlagen des Walzbereichs stellten auch eine Sachgesamtheit dar, die ohne Weiteres gesondert veräußert und von einem selbständigen Rechtsträger gesondert betrieben werden könnten. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes betreffend die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung von Vermögensteilen auf eigenständige Rechtsträger stehe dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe dem auch nicht entgegen, dass der Walzbereich auf den Querschlepper 1 angewiesen sei, der nicht zu seinem Bereich gehöre. Der Querschlepper 1 werde nämlich nur benötigt, wenn die im Walzbereich hergestellten Rohstahltafeln der Adjustage der Klägerin zugeführt werden sollen. Das sei jedoch nicht zwingend, sondern hänge von den im Walzbereich getroffenen unternehmerischen Entscheidungen ab. Hierzu gibt die Klägerin folgende Erläuterungen: Der Walzbereich beziehe von Stahlwerken, die sich an anderen Standorten befänden, erstarrte Stränge Rohstahl, die so genannten Brammen. Diese würden im Walzbereich in so genannten Stoßöfen erhitzt und dann auf der Walzstraße zu Rohstahltafeln (Rohtafeln) ausgewalzt. Die Rohtafeln stellten ein eigenes marktfähiges Produkt dar, das entweder unmittelbar an externe Drittunternehmen verkauft oder von anderen Unternehmensteilen der Klägerin weiterverarbeitet werden könne. Eine Möglichkeit der Weiterverarbeitung sei die Adjustage. Darunter verstehe man Anlagen, mit denen den Rohtafeln insbesondere durch entsprechendes Zuschneiden ein bestimmtes Format gegeben werde. Die Verbindung zwischen dem Walzbereich und der Adjustage der Klägerin erfolge über einen Rollgang. Der Rollgang erlaube den Transport der vom Walzbereich hergestellten Rohtafeln, aber auch die Zuführung fremder Rohtafeln zur Adjustage. Diesem Transport diene der Querschlepper 1. Da es sich bei den Rohtafeln jedoch um ein marktfähiges Produkt handele, das als solches verkauft werden könne, sei der Walzbereich nicht auf die Adjustage angewiesen. Ein Erwerber des Walzbereichs, der diesen selbständig weiterbetreibe, sei deshalb auf den Querschlepper 1 nicht oder jedenfalls nur dann angewiesen, wenn er aufgrund entsprechender Kaufverträge mit der Klägerin sein Produkt, die Rohtafeln, an die Adjustage der Klägerin liefern wolle. Dass der Querschlepper 1 nicht zum Walzbereich gehöre, sei also kein Argument gegen die Selbständigkeit dieses Unternehmensteils.

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Auch das Argument der Beklagten, dass die Produktionsanlagen des Walzbereichs nicht selbständig mit Medien versorgt werden könnten, sei nicht geeignet, die Selbständigkeit des Unternehmensteils in Zweifel zu ziehen. Denn auch für selbständige Unternehmen in einem Industriepark sei es typisch, dass die Medienversorgung regelmäßig durch einen externen Dritten erfolgt, nämlich den Industrieparkbetreiber. Da es gerade in der Stahlbranche üblich sei, dass Unternehmen in einem Industriepark angesiedelt seien, würde die eigenständige Medienversorgung, die die Beklagte fordere, dazu führen, dass die Regelung des § 41 Abs. 5 EEG keinerlei praktischen Anwendungsbereich haben könne.

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Die Selbständigkeit des Unternehmensteils Walzbereich könne auch nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass der Walzbereich sich nicht an einem eigenen abgegrenzten Standort befinde. Ein selbständiger Unternehmensteil könne vielmehr auch gemeinsam mit anderen Unternehmensteilen auf demselben Gelände angesiedelt sein. Denn auch selbständige Unternehmen seien oft und in der Stahlindustrie typischerweise gemeinsam mit anderen in einem Industriepark angesiedelt und arbeiteten mehr oder minder intensiv zusammen.

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Das entscheidende Indiz für die Frage, ob ein selbständiger Unternehmensteil vorliege, sei vielmehr darin zu sehen, ob dieser Unternehmensbereich ein eigenes marktfähiges Produkt herstelle. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass letztlich jede Abteilung eines Unternehmens ein Produkt herstelle, das sich auch verkaufen lasse. Denn im Zusammenhang mit § 41 Abs. 5 EEG komme es entscheidend darauf an, dass es sich um ein Produkt handelt, dessen Herstellungskosten durch die EEG-Belastung teurer und damit im internationalen Wettbewerb benachteiligt wird. Relevant sei also nicht jedes beliebige marktfähige Produkt, sondern nur jenes, dessen Schutz die Besondere Ausgleichsregelung diene. Allein die Herstellung eines marktfähigen und EEG-belasteten Produkts grenze selbständige Unternehmensteile von solchen Teilen eines Unternehmens ab, die lediglich Bestandteile des Produktionsprozesses oder der Produktionskette seien. Auf dieses Kriterium stelle auch der Gesetzgeber des EEG 2012 ab. Lege man dieses allein zutreffende Kriterium zugrunde, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei dem Walzbereich um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG handele.

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Die Gewährung der Besonderen Ausgleichsregelung für diesen Unternehmensteil scheitere auch nicht etwa daran, dass er im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG nicht erfüllt habe, wonach das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2007 15 Prozent überschritten haben müsse. Die Beklagte vertrete insbesondere im Ausgangsbescheid die Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, weil das besagte Verhältnis nur 11,92 Prozent betrage. Zu diesem Ergebnis komme man aber nur, wenn man bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung die internen Leistungsverrechnungen anderer Unternehmensteile der Klägerin unberücksichtigt lasse. Berücksichtige man jedoch die Kosten, die dem Unternehmensteil Walzbereich durch die Inanspruchnahme der Leistungen anderer Unternehmensteile der Klägerin entstanden seien, dann betrage das besagte Verhältnis 27 Prozent.

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Die Berechnung der Beklagten beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung im Hinblick auf die Berechnungsmodalitäten der Bruttowertschöpfung. Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 umfasse die Bruttowertschöpfung die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen nach Abzug der Vorleistungen. Unter Vorleistungen verstehe das Statistische Bundesamt Kosten, die durch Lieferungen und Leistungen Dritter entstanden sind. Nach dieser Definition seien Vorleistungen anderer Unternehmensteile desselben Unternehmens nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um Vorleistungen Dritter handele. Deshalb wolle die Beklagte die Kosten des Walzbereichs nicht in die Berechnung der Bruttowertschöpfung einbeziehen, die auf Grund von Leistungen anderer Unternehmensteile entstanden sind. Indessen sei es rechtsfehlerhaft, die Definition des Statistischen Bundesamtes hier wörtlich anzuwenden. Zwar verweise § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG auf diese Definition. Indessen sei diese Norm nach § 41 Abs. 5 EEG entsprechend anzuwenden. Eine solche entsprechende Anwendung könne bei selbständigen Unternehmensteilen aber nur bedeuten, dass auch interne Leistungsverrechnungen im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien. Denn wenn selbständige Unternehmensteile wie selbständige Unternehmen behandelt werden sollen, dann müssten andere Unternehmensteile wie Dritte behandelt werden.

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Einer solchen Vorgehensweise könne auch nicht die Gefahr entgegengehalten werden, dass bei der Anrechnung interner Leistungsverrechnungen Manipulationen möglich seien. Dieser Gefahr könne und müsse vielmehr durch ein geeignetes Controlling-Konzept des Unternehmens entgegengewirkt werden, das betriebswirtschaftlichen Standards entspreche. Dies sei bei der Klägerin gegeben. Die Klägerin legt hierfür ein Gutachten des Prof. Dr. X vom 27.09.2012 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Das Gutachten belege, dass die internen Verrechnungssätze den Marktpreisen entsprächen. Die Beklagte habe dies in den Vorjahren auch nie in Zweifel gezogen und die interne Leistungsverrechnung akzeptiert. Sie verhalte sich auch jetzt nicht konsequent, da sie im Hinblick auf die Kosten für die unternehmensinternen Stromnetze die interne Leistungsverrechnung als Surrogat für Preise implizit anerkenne. Dafür bezieht sich die Klägerin auf eine Aktennotiz in den Verwaltungsakten vom 20.04.2011.

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Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Auffassung der Beklagten, wonach für die Berechnung der Bruttowertschöpfung nur eigene Umsatzerlöse zu berücksichtigen seien, also Erlöse aus dem Absatz der im Unternehmensteil hergestellten Produkte an externe Dritte. Dem hält die Klägerin eine Passage aus dem Merkblatt IIa1 der Beklagten vom 21.05.2010 (S. 10) entgegen, wo ausdrücklich für den Fall, dass selbständige Unternehmensteile keine eigenen Umsatzerlöse erzielten, auf die Herstellungskosten zuzüglich einer nachvollziehbar dargelegten Gewinnmarge abgestellt werde. Die Klägerin weist darauf hin, dass das Merkblatt an dieser Stelle die Definition des Statistischen Bundesamtes nicht wörtlich, sondern sachgerecht entsprechend auf selbständige Unternehmensteile anwende.

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Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG für den Walzbereich W. zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beruft sich auf deren Begründung. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin betreibe zwar ein energieintensives, nicht aber zwingend auch ein stromintensives Unternehmen. So werde auf der ersten Wertschöpfungsstufe, der Reduzierung der Eisenerze im Duisburger Kernbereich, der Brennstoff Koks eingesetzt. Die Angabe der Klägerin, im Geschäftsjahr 2008/09 Stromkosten in Höhe von 383 Mio. Euro gehabt zu haben, sage zur Anspruchsberechtigung nach §§ 40ff. EEG nichts aus, da unbekannt sei, welcher Anteil des Stroms selbst erzeugt und welcher Anteil aus öffentlichen Netzen bezogen worden sei. Die Klägerin habe deshalb die Besondere Ausgleichsregelung noch nie für das gesamte Unternehmen in Anspruch genommen, sondern stets nur für selbständige Unternehmensteile.

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Der Walzbereich sei indessen kein selbständiger Unternehmensteil. Dass der Antrag abgelehnt worden sei, beruhe nicht auf einer geänderten Verwaltungspraxis, sondern auf den Sachverhaltsfeststellungen im Zuge der Antragsprüfung. Dass die Verwaltungspraxis im Hinblick auf die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme der Selbständigkeit eines Unternehmensteils gleich geblieben sei, ließen die insoweit konstanten Merkblätter der Beklagten erkennen. In der Vergangenheit seien die Anträge der Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Selbständigkeit des Unternehmensteils geprüft worden, was mit dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu erklären sei. Die nunmehr erfolgte intensivere Prüfung habe dazu geführt, dass sich die Selbständigkeit nicht habe feststellen lassen. Zu dieser Feststellung bedürfe es einer wertenden Betrachtung. Das sei schon deshalb auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen, weil dem Leser der Antragsunterlagen der Sachverhalt nicht transparent werde. Es sei schon nicht klar, welches Gebilde die Klägerin als selbständigen Unternehmensteil behandelt wissen wolle. So würden sowohl im Antrag als auch in der vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, so dass nicht klar werde, ob jeweils von den nämlichen Unternehmensbestandteilen die Rede sei. Das vorgelegte Organigramm enthalte viel mehr Organisationseinheiten als vom Walzwerk umfasst würden.

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Ausgangspunkt für das Verständnis des Begriffs der Selbständigkeit sei die Ausführung in der Begründung des Gesetzesentwurfs, dass es sich um einen Unternehmensteil handeln müsse, der in der Lage sei, rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden. Die Klägerin wolle allein mit jenen Kostenstellen den selbständigen Unternehmensteil abgrenzen, der die Produktionsanlagen betreffe. Da diese Produktionsanlagen in verschiedenen Hallen untergebracht seien, sei schon deshalb fraglich, ob es sich um einen abgrenzbaren Unternehmensteil handeln könne. Andererseits werde der Fertigungsprozess mit der Übergabe der Rohtafeln an die Adjustage nahtlos fortgesetzt. Die Beklagte räumt ein, dass andere Unternehmen wie die von der Klägerin genannten Y AG und die Z AG Verwaltungsaktivitäten auf selbständige GmbHs ausgelagert haben und dies die externen Kosten des auslagernden Unternehmens erhöht, was sich bei der Berechnung des Verhältnisses von Stromkosten und Bruttowertschöpfung des auslagernden Unternehmens vorteilhaft bemerkbar mache. Das gelte aber eben nur für rechtlich selbständige Service Center und nicht für interne Unternehmensabteilungen.

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Die Beklagte bestreitet, dass der Walzbereich ein marktfähiges Produkt herstellte. Die Klägerin habe für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Verkaufserlöse des Walzbereichs nachweisen können. Das Argument, dass die Rohtafeln theoretisch am Markt verkauft werden könnten, überzeuge schon deshalb nicht, weil es wegen der für das Wirtschaftsleben charakteristischen Arbeitsteilung für jedes Vor- oder Zwischenprodukt einen Markt geben könne.

27

Sofern das Gericht den Walzbereich gleichwohl als selbständigen Unternehmensteil anerkenne, scheitere der Antrag der Klägerin doch jedenfalls daran, dass interne Leistungsverrechnungen für die Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht bleiben müssten, weil dies dem Missbrauch Vorschub leiste. Die Zuordnung interner Kosten zum Walzbereich beruhe nicht auf objektiven Gegebenheiten, sondern auf einer subjektiven Entscheidung der Klägerin. Damit seien aber eine Nachprüfbarkeit der Kosten und damit die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Bruttowertschöpfung seitens der Beklagten nicht möglich. Über diese Schwierigkeit könne naturgemäß auch das Gutachten des Professors Dr. X nicht hinweghelfen, gegen das im Übrigen inhaltlich keine Einwände erhoben werden.

28

Die Kammer hat zwei Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Besondere Ausgleichsregelung für den Walzbereich schon daran scheitert, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Walzbereichs im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 15 Prozent nicht überschritten hat. Denn jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Walzbereich um einen selbständigen Teil des Unternehmens der Klägerin im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG handelt.

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Die Besondere Ausgleichsregelung ist nach § 40 EEG zunächst nur für solche Letztverbraucher vorgesehen, bei denen es sich um stromintensive Unternehmen (des produzierenden Gewerbes) handelt. Infolgedessen beziehen sich die in § 41 Abs. 1 EEG aufgelisteten gesetzlichen Voraussetzungen für diese Begünstigung auch nur auf Unternehmen als Ganzes. Indessen sieht § 41 Abs. 5 EEG vor, dass die Regelungen des § 41 Abs. 1 bis 4 für „selbständige Teile des Unternehmens“ entsprechend gelten. Von dieser Möglichkeit kann die Klägerin hinsichtlich des Walzbereichs deshalb keinen Gebrauch machen, weil es nicht möglich ist, den Walzbereich unter den Begriff des selbständigen Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG zu subsumieren. Entweder führt nämlich die Auslegung des Begriffs zu Kriterien, die der Walzbereich unstreitig nicht erfüllt, oder der Ausdruck „selbständiger Unternehmensteil“ entzieht sich jeglicher Auslegungsmöglichkeit, weil er inhaltlich leer ist. In diesem Fall ist die Subsumtion unter diesen Ausdruck aus prinzipiellen Gründen ausgeschlossen.

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Bei dem Ausdruck „selbständiger Unternehmensteil“ handelt es sich entgegen dem, was der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten nahezulegen scheint, nicht um einen Wertbegriff, so dass bei der Subsumtion unter diesen Begriff Wertentscheidungen zu treffen wären, für die die Beklagte einen der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum in Anspruch nehmen könnte. Weder die Teilausdrücke „Selbstständigkeit“, „Unternehmen“ und „Teil“ noch der aus diesen Komponenten zusammengefügte Gesamtausdruck beinhaltet Wertelemente. Wenn es sich überhaupt um einen Begriff handelt, dann um einen solchen rein deskriptiver Art. Damit unterliegt die Auslegung dieses (mutmaßlichen) Begriffs vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht ist gehalten, die Bedeutung des Begriffs nach Maßgabe der herkömmlichen juristischen Auslegungskanones inhaltlich zu klären. Ausgangspunkt ist dabei der Wortsinn. Sofern dieser zu keiner hinreichend sicheren Deutung führt, sind systematische, teleologische und historische Überlegungen anzuschließen.

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Was den Wortsinn angeht, so lässt sich feststellen, dass es sich bei dem Teilelement Unternehmen um einen Begriff handelt, der dem Bereich der Wirtschaft entstammt. Dort versteht man unter einem Unternehmen eine wirtschaftlich-finanzielle und rechtliche Einheit, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Jörg Berwanger/Joachim Wichert: Artikel „Unternehmung“ in Gabler Wirtschaftslexikon – http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/unter nehmung.html). Die rechtliche Einheit des Unternehmens wird durch den Handelsnamen des Kaufmanns (Firma) und die Rechtsform charakterisiert. Die wirtschaftliche-finanzielle Einheit wird durch eine kaufmännische Unternehmungsrechnung hergestellt, also durch eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des § 242 HGB (Jahresabschluss).

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Teil eines Unternehmens ist jede beliebig definierte Untereinheit des Unternehmens. Dafür, was als Untereinheit betrachtet werden kann, gibt es keine allgemein gültigen Kriterien. Das Kriterium der Gewinnerzielung lässt sich für eine objektive Identifikation von Unternehmensteilen nicht fruchtbar machen. Denn der Gewinnerzielung dienen bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nicht nur das Unternehmen als Ganzes, sondern auch alle seine Teile, sofern sie auf die Produktion oder der Organisation der Produktion bezogen sind. Auf rechtliche Kriterien kann man nicht abstellen, weil Handelsname und Rechtsform nur auf das Unternehmen als Ganzes bezogen sind und nicht auf seine Teile. Auf wirtschaftlich-finanzielle Kriterien kann man ebenfalls nicht abstellen, weil einerseits Jahresabschlüsse nur für Unternehmen als Ganzes gesetzlich vorgesehen sind, andererseits aber faktisch für jeden beliebigen Unternehmensteil erstellt werden können, indem man Vermögensgegenstände, Kredite, Gewinne und Verluste jeweils beliebig definierten Unternehmensteilen zuordnet. Was als Teil eines Unternehmens angesehen wird, hängt also von dem jeweils verfolgten organisatorischen Zweck ab, dem die Identifikation von Teilen dienen soll.

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Auch der Begriff der Selbständigkeit ist im Zusammenhang mit der Kombination „selbständiger Unternehmensteil“ aus dem Wortlaut heraus nicht verständlich. Jedenfalls kann Selbständigkeit hier nicht rechtlich gemeint sein (a.A. Salje a.a.O. Rn 63), weil es sich dann gerade nicht um einen Unternehmensteil, sondern um ein Unternehmen handeln würde. Daher muss der Begriff des selbständigen Unternehmensteils in einem nicht-rechtlichen Sinne verstanden werden. Allein aus dem Wortlaut lassen sich für ein solches Verständnis allerdings keine Anhaltspunkte finden, was schon der hohen Abstraktheit des Begriffs der Selbständigkeit geschuldet ist.

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Der Wortsinn allein liefert somit keinerlei Anhaltspunkte für die Auslegung. Er kann deshalb als solcher der Auslegung auch kaum eine Grenze bieten. Das schließt gleichwohl nicht aus, dass der Begriff und damit die Norm des § 41 Abs. 5 EEG hinreichend bestimmt ist, wenn sich aus der systematischen Einordnung der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck und/oder aus der Gesetzgebungshistorie hinreichend sicher ermitteln lässt, was mit einem selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG gemeint ist.

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Es gibt indessen keine hinreichend eindeutigen Hinweise aus der Systematik des EEG, welche Aufschluss darüber geben könnten, was mit einem selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG gemeint ist. Denn das EEG betrifft im Übrigen nur Regelungen, die sich auf Unternehmen beziehen und nicht auf Unternehmensteile.

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Die Einbeziehung anderer Gesetze führt ebenfalls zu keinen weiterführenden Erkenntnissen, da es keine anderweitigen Regelungen gibt, die in einem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 5 EEG stehen. Der Kammer ist schon keine andere gesetzliche Bestimmung bekannt, in der der Ausdruck „selbständiger Unternehmensteil“ vorkommt. Bekannt ist ihr nur eine Regelung, die sich auf „selbständige Betriebsteile“ eines Betriebs bezieht. Das ist § 4 BetrVG, wonach Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn sie mindestens fünf ständige zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer umfassen und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder „durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind“. In als in diesem Sinne selbständig geltenden Betriebsteilen werden eigene Betriebsräte gewählt, sofern die Arbeitnehmer nicht beschließen, an der Wahl zum Betriebsrat des Hauptbetriebes teilzunehmen. Die Kriterien dafür, wann ein Betriebsteil räumlich vom Hauptbetrieb entfernt ist, bzw. ob er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist, bestimmen sich hier nach der Funktion des Betriebsrates. Die räumliche Nähe soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem Betriebsrat aufnehmen können (Fitting, BetrVG § 4 Rn 17). Der eigenständige Aufgabenbereich ist danach zu bestimmen, ob die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer von der übrigen Arbeitnehmerschaft signifikant abweichende mitbestimmungsrechtliche Interessen haben, z.B. weil für sie ein anderer Tarifvertrag gilt oder spezifische im Verhältnis zu dem Zweck des Hauptbetriebs fachfremde arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (Fitting a.a.O Rn 24). Kriterium für die Bestimmung der eigenständigen Organisation ist, ob eine eigene Leitung besteht, die den Einsatz der Arbeitnehmer leitet und auch in anderen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner der Arbeitnehmervertretung ist (Fitting a.a.O Rn 25). Weder der Zweck der Regelung noch die sich daraus ableitenden Kriterien für die Bestimmung der Selbständigkeit eines Betriebsteils lassen sich für die Auslegung des Ausdrucks „selbständiger Unternehmensteil“ in § 41 Abs. 5 EEG fruchtbar machen. Denn hier geht es nicht um die optimale Vertretung von Arbeitnehmerinteressen, sondern um die Entlastung von den Kosten erneuerbarer Energien.

38

Es gibt darüber hinaus nach Kenntnis der Kammer nur Regelungen, die für Unternehmens- oder Betriebsteile gelten, aber das Merkmal der Selbständigkeit nicht aufweisen. Dazu gehört § 613a BGB, der im Falle des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Unternehmensteils („Betriebsteil“) auf einen anderen Inhaber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern gewährleistet. Diese Vorschrift betrachtet das Unternehmen bzw. den Unternehmensteil (Betrieb oder Betriebsteil) aus der Perspektive der arbeitsvertraglichen Verbundenheit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie betrifft die arbeitsrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmen(steils) im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und diesem Unternehmen(steil). Im EEG geht es jedoch nicht um die arbeitsvertragliche Verbundenheit, sondern um die Höhe des Stromverbrauchs. In diesem systematischen Zusammenhang spielen die Arbeitsverhältnisse keine Rolle. Würden in dem Walzbereich beispielsweise nur Leiharbeiter arbeiten und dieser Unternehmensteil dann rechtlich verselbständigt und damit auf einen anderen Inhaber übertragen, hätte das die Anwendung des § 613a BGB nicht zur Folge, denn es gäbe keine arbeitsvertragliche Verbundenheit zwischen Arbeitnehmern und Walzbereich, sondern nur zwischen Arbeitnehmern und der Leihfirma.

39

Ebenso wenig lässt sich § 16 EStG für die Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG in systematischer Hinsicht fruchtbar machen. Dort ist geregelt, dass die Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Der Begriff des Teilbetriebs dient hier vor allem der Abgrenzung zu anderen einzelnen Wirtschaftsgütern des Unternehmens, deren Veräußerung unbegrenzt versteuert werden muss, während die Veräußerung eines Teilbetriebes ebenso wie die Veräußerung eines ganzen Betriebes unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt wird (vgl. §§ 16 Abs. 4, 34 EStG). Auch hier geht es also nicht um die Aufwendungen des Betriebs und dessen Zuordnung zu einzelnen Betriebsteilen und schon gar nicht um die Aufwendungen aus Stromverbrauch.

40

Auch die §§ 123ff. UmwG lassen keine Kriterien erkennen, die eine Interpretation des Begriffs des selbständigen Unternehmensteils zulassen. Vielmehr lassen diese Regelungen erkennen, dass grundsätzlich jeder Vermögensteil innerhalb eines Unternehmens rechtlich verselbständigt werden kann.

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Führen also systematische Erwägungen nicht zu Hinweisen zur Auslegung des Begriffs des selbständigen Unternehmensteils in § 41 Abs. 5 EEG, so kommt dem Sinn und Zweck und den Motiven des historischen Gesetzgebers für die Auslegung eine besondere Bedeutung zu.

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Der Sinn und Zweck lässt sich aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG (BT-Drs. 16/8148, S. 66) entnehmen. Danach soll es darum gehen, nicht nur Unternehmen, sondern auch selbständige Unternehmensteile von den Kosten des Gesetzes teilweise zu befreien, um auf diese Weise „Wettbewerbsneutralität zwischen der jeweils gewählten Organisationsform national wie international“ zu erzeugen. Ob ein Unternehmen in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommt, soll nicht davon abhängig sein, ob es die stromintensiven Bereiche auslagert und in einem rechtlich selbständigen Unternehmen organisiert hat, oder ob es sich um Bereiche handelt, die in das Gesamtunternehmen rechtlich integriert sind. Aus dieser Zielsetzung lässt sich in einer ersten Annäherung schließen, dass ein Unternehmensteil dann selbständig ist, wenn er auch rechtlich verselbständigt, also in einer eigenständigen juristischen Person organisiert werden könnte. Das wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs bestätigt, wo es heißt: „Als ‚selbständig‘ kann nur ein Teil eines Unternehmens gelten, der in der Lage ist, rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden.“ (BT-Drs 16/8148, S. 66) Dass der Zweck des Gesetzes damit angemessen beschrieben ist, folgt auch im Umkehrschluss aus der Kritik des Bundesrates an der Neuregelung des § 41 Abs. 5 im Entwurf des EEG 2012 und dem Umstand, dass sich der Bundestag über dieses Votum hinweggesetzt hat. Der Bundesrat hat nämlich gerade kritisiert, dass die potenzielle rechtliche Verselbständigung verlangt werde und gefordert, an die Selbständigkeit geringere Anforderungen zu stellen, weil anders die Gefahr bestünde, dass die Unternehmen ihre stromintensiven Teile ins Ausland verlagerten (BT Dr. 17/6247, S. 23f.).

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Das Ziel des Gesetzes ist es, nicht nur Unternehmen, sondern auch Unternehmensteile in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen zu lassen, ohne dass es erforderlich ist, diese Unternehmensteile rechtlich zu verselbständigen. Es soll vielmehr genügen, dass sie rechtlich (und faktisch) verselbständigt werden könnten. Damit sollen die Unternehmen offensichtlich dem Dilemma enthoben werden, dass sich für sie daraus ergeben könnte, dass die rechtliche Verselbständigung eines Unternehmensteils zum Zwecke der Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung mit Nachteilen anderer Art, beispielsweise steuerrechtlichen, erkauft werden muss. Sie sollen wegen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht genötigt oder gedrängt werden, bestimmte rechtliche Organisationsformen zu wählen, die möglicherweise in anderer Hinsicht Nachteile mit sich bringen.

44

Der Zweck des Gesetzes spricht somit dafür, unter einem selbständigen Unternehmensteil einen solchen Teil des Unternehmens zu verstehen, der faktisch und rechtlich verselbständigt werden könnte.

45

Diese aus dem Gesetzeszweck abgeleitete Auslegung des Begriffs des selbständigen Unternehmensteils scheitert indessen daran, dass das Potenzial zur tatsächlichen und rechtlichen Selbständigkeit jedem beliebigen Unternehmensteil zukommt. Das Kriterium erlaubt es damit nicht, zwischen selbständigen und unselbständigen Unternehmensteilen zu unterscheiden.

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Insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes bestehen aus einer hochkomplexen Struktur der Arbeitsteilung, deren einzelne Elemente zwar aufeinander bezogen sind, aber ohne weiteres rechtlich ausgegliedert und verselbständigt werden können. So ist es möglich, die Arbeitnehmerschaft eines Unternehmens rechtlich auszugliedern und einer Beschäftigungsfirma zuzuordnen oder Leiharbeiter einzusetzen. Ebenso ist es möglich, einzelne Fertigungsanlagen rechtlich auszugliedern, so dass der rechtlich selbständige Betreiber dieser Anlage das von ihm erzeugte Vor- oder Teilprodukt an andere selbständige Unternehmen innerhalb dieser Struktur gegen Entgelt veräußert und damit einen Gewinn erzielt. Schließlich ist es auch möglich, die Buchhaltung, die Einkaufs- und Verkaufsabteilung, das Marketing, die Instandhaltung, sowie sämtliche denkbaren Serviceleistungen rechtlich auszugliedern und selbständigen Unternehmen zuzuordnen. Dazu bedarf es weder einer optisch wahrnehmbaren räumlichen Trennung der einzelnen Anlagen noch kommt es darauf an, dass bestimmte Kernfunktionen selbst wahrgenommen werden müssen, um ein Unternehmen zu sein. Prinzipiell erzeugt jeder beliebige Unternehmensteil eine Wertschöpfung, die es ermöglicht, daraus eine auf Gewinnerzielung gerichtete und rechtlich selbständige Organisation zu machen.

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Weil jeder beliebige Teil eines Unternehmens faktisch und rechtlich verselbständigt werden kann, ist es auch ohne weiteres möglich, genau jene Teile mit dem Prädikat „selbständig“ zu belegen, auf die bezogen das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 15 Prozent überschreitet.

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Dies will das Gesetz aber gerade verhindern. Deshalb sollen die für Unternehmen geltenden Bestimmungen der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 5 EEG nicht auf beliebige Teile eines Unternehmens entsprechende Anwendung finden, sondern nur auf solche, die „selbständig“ sind. Indessen zeigen die vorstehenden Überlegungen, dass sich allein aus dem Gesetzeszweck kein Kriterium für die Bestimmung des Ausdrucks „Selbständigkeit“ im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG gewinnen lässt.

49

Ein tragfähiges Kriterium der Unterscheidung lässt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck der Besonderen Ausgleichsregelung als solcher gewinnen. Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung ist, wie sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG ergibt, die Erhaltung der internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Die amtliche Begründung des Regierungsentwurf führt deshalb auch zu § 41 Abs. 5 aus, das solche Teile eines Unternehmens in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen sollen, die im internationalen oder nationalen Wettbewerb zu selbständigen Unternehmen stehen (BT-Drs 16/8148, S. 66). Man könnte daraus ableiten, dass ein Unternehmensteil nur dann als selbständig angesehen werden kann, wenn ein solches Wettbewerbsverhältnis nachweisbar besteht. Diese Auslegung scheitert indessen schon daran, dass die amtliche Begründung ausdrücklich nicht nur auf bestehende Wettbewerbsverhältnisse abstellt, sondern, um Marktzutrittsschranken zu vermeiden, auch auf eine potenzielle Wettbewerbslage. Zwar heißt es dann in der Begründung weiter, dass jedenfalls auf nationaler Ebene ein Wettbewerb tatsächlich gegeben sein muss. Indessen darf dies nicht so verstanden werden, dass die nur potenzielle Wettbewerbslage auf nationaler Ebene keine Rolle spielen soll, denn hier stellt sich das Bedürfnis der Vermeidung von Marktzugangsschranken nicht anders als auf internationaler Ebene. Im Übrigen kann die Beantwortung der Frage, ob ein gegebener Unternehmensteil als selbständig im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG zu gelten hat, nicht von den Kontingenzen der tatsächlichen gegenwärtigen Wettbewerbslage abhängig sein. Sonst wäre es möglich, dass ein Unternehmensteil seine Selbständigkeit im Sinne des Gesetzes allein deshalb verliert, weil sein bisheriger rechtlich selbständiger Wettbewerber mit einem anderen Unternehmen fusioniert und künftig unselbständig ist.

50

Führen somit weder der Wortlaut, noch die systematische oder teleologische Auslegung zu einem tragfähigen Ergebnis, so stellt sich die Frage, ob sich aus den Überlegungen und Vorstellungen des historischen Gesetzgebers Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des selbständigen Unternehmensteils in § 41 Abs. 5 EEG finden lassen.

51

Tatsächlich finden sich in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs hierzu eine Reihe von Anhaltspunkten (BT-Drs 16/8148, S. 66). So heißt es dort, dass ein Unternehmensteil dann als selbständig gelten soll, wenn er sich „mit einem ‚idealtypischen‘, rechtlich selbständigen Unternehmen vergleichen“ lässt. Er „muss also in seiner tatsächlichen Organisation das ‚Bild eines selbständig agierenden Unternehmens‘ darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betrieblichen Funktionsbereiche (Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung, Leitung), die bei einem Unternehmen vorhanden sind, auch beim selbständigen Teil des Unternehmens vorhanden sind“. Weiterhin nennt die Begründung als Kriterium der Selbständigkeit „insbesondere“ einen externen Standort.

52

Diese Erläuterung des Regierungsentwurfs wirft allerdings selbst schon schwierige Auslegungsprobleme auf, weil wesentliche Begriffe und Beschreibungen, die darin verwendet werden, in Anführungszeichen gesetzt worden sind. Deshalb ist unklar, ob der Unternehmensteil tatsächlich dem Idealtypus des rechtlich selbständigen Unternehmens entsprechen muss, oder ob mit dem Begriff „Idealtypus“, weil in Anführungszeichen gesetzt, etwas anderes gemeint ist, als der Begriff eigentlich besagt, ob hier also vielleicht eine metaphorische Verwendung des Ausdrucks stattfindet, deren Bedeutung dann allerdings unklar wäre.

53

Der Begriff des Idealtypus ist ein von Max Weber in die Wissenschaft eingeführter Terminus der Soziologie (Max Weber: Schriften zur Wissenschaftslehre, Stuttgart [Reclam] 1991, 73f.). Er bezeichnet ein begriffliches Modell einer Lebenswirklichkeit. Der Idealtypus will die betreffende Lebenswirklichkeit nicht definieren, so dass jeder Sachverhalt, dem es an einem der Definitionsmerkmale fehlt, schon nicht mehr unter den Begriff fällt, sondern er will die Definitionsmerkmale als Gesichtspunkte verstanden wissen, von denen manche vorhanden und andere abwesend sein können, ohne dass der Lebenssachverhalt deshalb nicht mehr unter den Idealtypus fällt. In diesem Sinne wird der Idealtypus gewonnen durch die „ einseitige Steigerung eines oder einiger Gesichtspunkte und durch Zusammenschluss einer Fülle von diffus und diskret, hier mehr, dort weniger, stellenweise gar nicht, vorhandenen Einzelerscheinungen, die sich jenen einseitig herausgehobenen Gesichtspunkten fügen, zu einem in sich einheitlichen Gedankenbilde. In seiner begrifflichen Reinheit ist dieses Gedankenbild nirgend in der Wirklichkeit empirisch vorfindbar [... So] erwächst die Aufgabe, in jedem einzelnen Falle festzustellen, wie nahe oder wie fern die Wirklichkeit jenem Idealbilde steht “ (Weber a.a.O). Die Soziologie operiert mit Idealtypen vornehmlich in kritischer Absicht, indem sie Lebenssachverhalte daraufhin untersucht, inwieweit sie in der Realität von dem Idealtypus abweichen. Der Idealtypus ist deshalb ein aus heuristischen Gründen gewählter normativer Standard.

54

Geht man bei der Bestimmung dessen, was unter einem selbständigen Unternehmensteil zu verstehen ist, von dem Idealtypus des selbständigen Unternehmens in diesem soziologischen Sinne aus, so lässt sich daraus kein hinreichend bestimmter Begriffs des selbständigen Unternehmensteils gewinnen. Denn der Idealtypus weist Merkmale auf, die in der Realität gerade nicht oder höchstens teilweise erfüllt sein müssen, ohne dass sich dies in rechtlich subsumierbarer Weise bestimmen ließe.

55

Möglicherweise ist der Ausdruck „Idealtypus“ hier jedoch anders zu verstehen, nämlich in dem Sinne eines Ideals, dem die Rechtswirklichkeit zwar nicht entspricht, aber mit Hilfe des Gesetzes angenähert werden soll. So kann man etwa familienpolitische Regelungen an dem Ideal der aus Vater, Mutter und Kindern bestehenden und von Großeltern flankierten Kleinfamilie orientieren, wobei das Ziel nicht darin besteht, bestehende Familienverhältnisse zu unterstützen, sondern vielmehr auf ihre Veränderung in Richtung auf das Ideal hinzuwirken. In diesem Sinne könnten sich industriepolitische Gesetze theoretisch auch an dem Ziel orientieren, das Ideal bestimmter Unternehmensstrukturen zu fördern. Indessen hat die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG nicht zum Ziel, Vorstellungen idealer Unternehmensstrukturen zu verwirklichen. Vielmehr geht es darum, real existierende Wettbewerbssituationen durch die Belastung mit Stromkosten nicht zu verzerren.

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Sieht man in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs von dem Ausdruck „Idealtypus“ oder dem nicht weniger unklaren Ausdruck „Bild eines selbständig agierenden Unternehmens“ ab und berücksichtigt nur die konkreten Elemente, die von einem selbständigen Unternehmensteil gefordert werden, dann lassen sich allerdings aus der historischen Auslegung konkrete Kriterien gewinnen. Es sind dies der abgegrenzte topographische Standort sowie das Vorhandensein der betrieblichen Funktionsbereiche Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung und Leitung.

57

Indessen gibt es schon erhebliche Zweifel daran, ob eine Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG allein auf der Grundlage der vorstehend genannten Kriterien den Anforderungen der herkömmlichen juristischen Methodenlehre entspricht. Denn es drängt sich der Eindruck auf, dass die in der Gesetzesbegründung insoweit zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des historischen Gesetzgebers im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des Gesetzes stehen, weil sie nicht die Wettbewerbsneutralität zwischen betrieblichen Organisationsformen sicherstellen, sondern im Gegenteil dadurch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, dass sie von Unternehmensteilen mehr Selbständigkeit verlangen als von den Unternehmen, mit denen sie im Wettbewerb stehen.

58

Die im Wege der historischen Auslegung gewonnenen Kriterien könnten nur dann dem Ziel des Gesetzes entsprechen, wenn die selbständigen Unternehmen, mit denen die selbstständigen Unternehmensteile im Wettbewerb stehen, über entsprechende Strukturen verfügten, wenn sie also ebenso wie Letztere sich regelmäßig an einem abgegrenzten Standort befänden und über die genannten Funktionsbereiche als eigene Bereiche verfügten. Dies dürfte indessen nicht der Fall sein. Die Vorstellung, dass selbständige Unternehmen des produzierenden Gewerbes regelmäßig über topographisch abgrenzbare Standorte sowie die genannten Funktionsbereiche verfügen, entspricht einer Wirklichkeit, die für das 19. und die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts typisch gewesen sein mag, heute aber immer weniger anzutreffen ist. Vielmehr lässt sich, wie dem Gericht aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt ist, seit der Mitte des 20. Jahrhunderts eine Dynamik beobachten, die zu immer kleinteiligeren Arbeits- und Organisationsformen führt. Das gilt insbesondere auch für Konzernstrukturen, deren Elemente zwar aus rechtlich selbständigen Unternehmen bestehen, welche aber kaum noch im organisatorischen oder wirtschaftlichen Sinne über Selbständigkeit verfügen, sondern sowohl im Hinblick auf die Beschaffung, die Produktion und den Absatz als auch im Hinblick auf die Verwaltung und die Leitung vollständig dem Einfluss anderer rechtlich selbständiger Unternehmen innerhalb des Konzerns unterliegen. Soweit der Regierungsentwurf für selbstständige Unternehmensteile fordert, dass es sich um organisatorische Einheiten handelt, die sowohl zu unternehmerischen als auch zu planerischen Entscheidungen in der Lage sind, so lässt sich auch insoweit feststellen, dass diese Bedingung nicht einmal für rechtlich selbständige Unternehmen im Konzern gegeben sind. Auch der separate Standort ist kein tragfähiges Indiz für das Vorhandensein eines selbständigen Unternehmens. Vielmehr sind ehemals selbständige und an einem bestimmten Standort residierende unternehmerische Großstrukturen heute mehr und mehr in kleinteilige rechtlich selbständige Unternehmen aufgeteilt, die innerhalb eines Industrieparks operieren und dabei häufig sehr eng zusammenarbeiten. Es spricht deshalb viel dafür, dass sich die Selbstständigkeit und Nämlichkeit eines Unternehmens heute weder aus seinem Standort noch aus seinen selbst wahrgenommenen Funktionsbereichen erkennen lassen, sondern nur und ausschließlich aus seiner rechtlichen Selbständigkeit unter einem Handelsnamen und aus seiner Rechtsform. Wenn diese Feststellungen zutreffend sein sollten und gleichwohl von den rechtlichen Kriterien der Selbständigkeit gerade abgesehen wird, so lässt sich weder für Unternehmen noch für Unternehmensteile so etwas wie Selbständigkeit feststellen.

59

Wenn der Begriff der Selbständigkeit nur rechtlich und nicht nicht-rechtlich bestimmt werden kann, dann folgt daraus, dass etwas nicht zugleich Teil und selbständig sein kann. Entweder es ist Teil, also nicht (rechtlich) selbstständig, oder es ist (rechtlich) selbstständig, dann ist es kein Teil. In dem Ausdruck „selbständiger Unternehmensteil“ würden somit zwei Eigenschaften miteinander verknüpft, die sich gegenseitig ausschließen. Dadurch hätte der Ausdruck „selbständiger Unternehmensteil“ keinen semantischen Gehalt. Er gliche strukturell Ausdrücken wie „gerade Kurve“, „quadratischer Kreis“, „verheirateter Junggeselle“. Es handelte sich also nicht um einen Begriff – man kann damit nichts begreifen –, sondern vielmehr um das, was man in der Logik eine contradictio in adjecto und in der Rhetorik ein Oxymeron nennt. Müsste man folglich davon ausgehen, dass § 41 Abs. 5 EEG zur Bestimmung seines Tatbestandes einen semantisch inhaltsleeren Ausdruck verwendet, so hätte diese Klausel keinen Regelungsinhalt. Sie wäre nicht nur nicht hinreichend, sondern überhaupt nicht bestimmt. Sie wiese zwar syntaktisch die Form einer Norm auf, aber es fehlte ihr, um tatsächlich eine Norm zu sein, an einem semantischen Gehalt. Damit handelte es sich aber nicht um eine Norm, sondern um eine Nicht-Norm. Als solche müsste sie bei der Rechtsfindung außer Betracht bleiben. Dies hätte zur Folge, dass die Besondere Ausgleichsregelung nur selbständigen Unternehmen und keinen Unternehmensteilen gewährt werden könnte. Die Klage müsste deshalb schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben.

60

Ob sich daran etwas änderte, wenn die Kriterien des abgegrenzten Standorts und der selbst organisierten Funktionsbereiche sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien ergäben, sondern aus dem Gesetz selbst, braucht nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Gesetzestext hier nicht vorliegt. Allenfalls könnte man der Neufassung des § 41 Abs. 5 im EEG 2012 möglicherweise einen solchen Inhalt entnehmen. Der Inhalt des gegenwärtig anzuwendenden Rechts kann aber nicht vom Inhalt künftiger Gesetze abhängig sein. Deshalb muss der Frage nach dem Regelungsgehalt des § 41 Abs. 5 EEG 2012 hier nicht weiter nachgegangen werden.

61

Aber auch wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und wenn man davon ausgeht, dass die in der amtlichen Gesetzesbegründung genannten konkreten Kriterien eine tragfähige Basis für die Auslegung des Begriffs des selbständigen Unternehmensteils bieten, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Walzbereich erfüllt diese Kriterien nicht. Er stellt weder eine abgegrenzte eigene Einheit dar, noch verfügt er für sich allein über die betrieblichen Funktionsbereiche Beschaffung, Absatz, Verwaltung und Leitung. Vielmehr werden die wesentlichen Entscheidungen in diesen Bereichen von der Zentralverwaltung der Klägerin getroffen. Selbst wenn die Klägerin die maßgeblichen Kriterien durch zukünftige Umgestaltung des Walzbereichs erreichen könnte, sind derartige Maßnahmen im derzeitigen Zustand der Gesamtanlage weder nach außen erkennbar noch in irgendeiner Form im bestehenden Organisations- und Produktionsablauf angelegt, wobei es hierfür auf den Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Was das Kriterium Produktion angeht, so kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Walzbereich ein prinzipiell marktfähiges Produkt herstellt. Indessen tritt er mit diesem Produkt faktisch am Markt nicht auf, sondern behandelt sein Produkt als Vorprodukt in der Fertigungslinie des Gesamtunternehmens, indem er es ausschließlich zur Weiterverarbeitung an andere Teile des Unternehmens weiterleitet. Auch dies zeigt, dass eine Selbständigkeit, wenn man sie nach Maßgabe der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden konkreten Kriterien bestimmen will, nicht besteht.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. Nr. 3 VwGO).