Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.11.2012 – 9 K 2045/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:1122.9K2045.11.F.0A
Tenor
Der Bescheid vom 16.09.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 05.07.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin persönliche Kostenfreiheit für Amtshandlungen des amtsärztlichen Dienstes der Beklagten in Anspruch nehmen kann.
Mit an das Amt für Gesundheit der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 22.06.2012 bat die Klägerin um amtsärztliche Untersuchung eines bei ihr tätigen Zollamtsrats und um gutachtliche Stellungnahme zur Frage seiner Dienstfähigkeit. Für die in der Folge erbrachten diesbezüglichen Leistungen setzte die Beklagte mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 16.09.2010 einen Betrag in Höhe von 341,46 Euro fest.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass gemäß § 8 Abs. 1 Nr.2 HVwKostG die Bundesrepublik Deutschland von der Zahlung der Gebühren befreit sei, sofern die Summe aller Gebühren und Auslagen für eine Angelegenheit den Betrag von 500,00 Euro nicht übersteige. Eine Rückausnahme gemäß § 8 Abs.3 HVwKostG, wonach die Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Bundesländer nicht gelte, wenn die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden könnten, liege nicht vor. Zwar könnten gemäß § 48 Abs. 1 BBG auf Feststellung der Dienstfähigkeit gerichtete amtsärztliche Untersuchungen nicht nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden, sondern auch einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen sei. Es stünden aber am Dienstort Frankfurt keine - hierfür gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 BBG vom zuständigen Bundesministerium des Inneren zu bestimmende – Ärzte zur Verfügung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei § 48 Abs.1 BBG um eine „abstrakte Kann-Regelung“ handele. Ob im Einzelfall von dieser Kann-Regelung Gebrauch gemacht werde, sei irrelevant. Maßgebend sei allein, dass die oberste Dienstbehörde nach § 48 Abs. 1 S. 2 BBG auch einen privaten Dritten für die Begutachtung zulassen könnte. Ansonsten wäre Möglichkeit einer landesrechtlichen Gebührenerhebung von der Zulassungspraxis der obersten Dienstbehörde abhängig, die jederzeit geändert werden könnte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Die Klägerin hat am 28.07.2011 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.
Entscheidungsgründe
Die – zulässige – Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 16.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine Rückausnahme von der grundsätzlich zu Gunsten der Beklagten bestehenden persönlichen Gebührenfreiheit vorliege.
Gemäß § 8 Abs.1 Nr.2 des – insoweit hier anwendbaren (vgl. für den Fall amtsärztlicher Untersuchungen von Zollbeamten des Hauptzollamts Frankfurt bereits VGH Kassel, U. v. 13.08.1986, 5 UE 2510/85, HGZ 1987, 10) – Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland, also die Klägerin, von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn, wie vorliegend der Fall, die Summe aller Gebühren und Auslagen für eine Angelegenheit den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigt.
Nach § 8 Abs. 3 HVwKostG gilt die Gebührenfreiheit des Bundes (und der anderen Bundesländer) dann nicht, „wenn die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden kann.“ Die Voraussetzungen dieser Rückausnahme, auf die sich die Beklagte beruft, liegen allerdings nicht vor. Zwar lässt § 48 BBG die Möglichkeit zu, dass ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht nur von Amtsärztinnen oder Amtsärzten vorgenommen werden können, sondern auch von Ärzten bzw. Ärztinnen, die als Gutachter bzw. Gutachterinnen zugelassen sind. Allerdings handelt es sich bei letztgenannten nicht um „beliehene Unternehmen“ bzw. beliehene Unternehmer im Sinne des § 8 Abs. 3 HVwKostG. Eine Privatperson ist nur dann ein beliehener Unternehmer, wenn sie mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.08.1986, Az: 3 C 17/86; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23 Rdn. 56; Groß in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd.1, § 13 Rdn.89). Dass eine Privatperson mit der selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut werden kann, muss in dem hierzu ermächtigenden Gesetz, wie dies etwa bei § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) oder § 18 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz der Fall ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. § 48 Abs. 1 BBG sieht nicht vor, dass mit der Zulassung als Gutachter öffentliche Aufgaben – etwa im Sinn des Hessisches Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) - übertragen würden. Die Zulassung als Gutachter im Sinn dieser Vorschrift ist deshalb kein Beleihungsakt, sondern die Vergabe eines von zuständigen Behörde im Einzelfall zu beachtenden Qualitätssicherungsnachweises, eine Art Zertifizierung also. Insoweit ist die Stellung von im Sinn des § 48 Abs. 1 BBG als Gutachter zugelassenen Privatärzten allenfalls vergleichbar mit der von öffentlich bestellten Sachverständigen gemäß § 36 GewO und § 91 Abs. 1 Nr. 8 HandwO, die anerkanntermaßen (vgl. Bleuthge in Landmann/Rohmer, GewO, § 36 Rdn. 48; Tettinger, GewO, § 36 Rdn. 58) keine beliehenen Unternehmer sind.
Anders als die Verwaltungsvorschrift zu § 8 Abs. 3 HVwKostG dies suggeriert, ist die Rückausnahme von der persönlichen Gebührenfreiheit begrenzt auf Fälle, in denen die Amtshandlung von Beliehenen erbracht werden kann. Ziff. 09 VV zu § 8 HVwKostG spricht hier unzutreffend – und auch im Übrigen missverständlich – von einer „Konkurrenzsituation zu anderen Stellen (insb. zu beliehenen Unternehmern)“, welche zum Ausschluss der Gebührenfreiheit führe. Die Verwendung des Klammerzusatzes in § 8 Abs. 3 HVwKostG bedeutet nämlich nicht, dass der Gesetzgeber den beliehenen Unternehmer lediglich beispielhaft benennen wollte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 8 Abs.3 HVwKostG. Dort heißt es, dass, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Gebührenfreiheit entfällt, „wenn die betreffende Amtshandlung auch von Beliehenen erbracht werden kann“ (LT-Drs. 14/3312, S. 20). Nur diese sprachlich eindeutige Begrenzung wird dem Umstand gerecht, dass eine „Amtshandlung“ definitionsgemäß Trägern öffentlicher Gewalt vorbehalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO musste mangels Sicherungsinteresse hier nicht eingeräumt werden.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im Berufungsverfahren kann die Frage der Rückausnahme von der persönlichen Kostenfreiheit mit Blick auf die bei der Beklagten anhängigen zahlreichen gleichgelagerten Widerspruchsverfahren grundsätzlich geklärt werden.