Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.11.2012 – 5 K 131/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:1123.5K131.11.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine versagte Zustimmung des beklagten Landes zum von ihr erstellen Schulentwicklungsplan.
Die Klägerin ist Schulträger der Tümpelgarten-Schule in Hanau. Sie strebt die Umwandlung der Schule von einer Grundschule mit Förderstufe, Haupt- und Realschule in eine schulformunabhängige integrierte Gesamtschule, kurz IGS, mit verbundener Grundschule an. Die Schulkonferenz der Tümpelgarten-Schule beschloss einen entsprechenden Umwandlungsantrag im Jahr 2008. Im Jahr 2009 sprach sich die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin grundsätzlich für die Umwandlung aus. Nach darauf erfolgter Besichtigung und Prüfung der Tümpelgarten-Schule durch Referatsleiter des Kultusministeriums forderte das beklagte Land einen erneuten Beschluss zur Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes, da ein solcher nicht vorlag. Daraufhin beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin im Januar 2010 eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes vorzunehmen und stimmte einer Organisationsänderung der Tümpelgarten-Schule zu. Zum 11.03.2010 stellt das beklagte Land durch Schreiben des Hessischen Kultusministeriums an den Magistrat der Kläger eine Entscheidung bezüglich der Umwandlung zurück. Gleichzeitig wurde gefordert, den Bedarf für eine Ausweitung des Schulangebots zu belegen. Am 04.10.2010 kam es erneut zur Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung, bei der der überarbeiteten Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans und der Umwandlung der Tümpelgarten-Schule zugestimmt wurde. Hierbei wurde zudem festgelegt, dass die Tümpelgarten-Schule als IGS ohne Oberstufe geführt werden sollte.
Mit Schreiben vom 05.10.2010 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur Teilfortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes gemäß § 145 Abs. 6 HSchG und zur Organisationsänderung der Tümpelgarten-Schule gemäß § 146 HSchG.
Mit Bescheid des beklagten Landes vom 20.12.2010 wurden die Anträge der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umwandlung der Tümpelgarten-Schule mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar sei. Denn Hanau unterhalte ausweislich der Anmeldungen und Aufnahmen an den weiterführenden Schulen auch perspektivisch ein vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot. Dies gelte selbst für den Fall des angenommenen Zuzugs von 10 Kindern pro Schuljahrgang. In jedem Fall sei gewährleistet, dass die Eltern in Hanau den Bildungsgang ihres Kindes frei wählen könnten. Da eine schulformübergreifende Gesamtschule (IGS) auch das Bildungsangebot der Mittelstufe im gymnasialen Bereich erweitere, würde eine Umwandlung dieser Schule weitere gymnasiale Kapazitäten schaffen, die dem tatsächlichen Schulbedarf nicht entsprächen. Damit würden ohne Not die Voraussetzungen für einen weiteren Lehrereinsatz im gymnasialen Bereich geschaffen. Schließlich könne auch die IGS Lindenauschule alle Anmeldungen aus Hanau problemlos bewältigen. Eine Verpflichtung, Schüler aus dem Umland aufzunehmen, bestehe nicht. Andererseits könnten Hanauer Eltern nicht daran gehindert werden, ihr Kind an einer Schule im Umland anzumelden.
Die Klägerin hat am 14.10.2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie ein vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot derzeit nicht unterhalte. Es bestünde Bedarf dafür, ein Schulangebot außerhalb des traditionellen gymnasialen Bereichs zu schaffen, was gerade auch die Zustimmung der Eltern der die Tümpelgarten-Schule besuchenden Kinder zur Umwandlung der Schule zeige. Weiter sie die personelle Ausstattung der Schule im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des beklagten Landes möglich. Mit der erstrebten Umwandlung sei eine volle Auslastung der Schule möglich, ohne die im Umkreis befindlichen Gymnasien zu beeinträchtigen. Zudem macht die Klägerin geltend, dass sich in den Einzugsbereichen der zur Zeit einzig bestehenden IGS der Klägerin, der Lindenauschule, und der Tümpelgarten-Schule Konversionsflächen befinden, auf denen über 800 neue Wohneinheiten entstünden, so dass zukünftig eine wohnortnahe Versorgung mit ausreichendem Schulangebot nicht mehr vorhanden sei. Die Lindenauschule habe ihre Aufnahmekapazität bereits vollständig ausgeschöpft, zumal diese auch Schüler aus dem Umland aufnehme. Außerdem würden über 450 Schüler aus dem Gebiet der Klägerin andere integrierte Gesamtschulen im Main-Kinzig-Kreis besuchen. Schließlich fehle im Bescheid des beklagten Landes eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit den vom beklagten Land erhobenen Einwendungen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der eindeutigen Willensbildung der Elternschaft der Schule und der für die Schulentwicklungsplanung zuständigen Stadtverordnetenversammlung nur mit gewichtigen Gründen begegnet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, die Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin vom 04.10.2010 zu genehmigen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt zunächst aus, dass der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Klagebegehrens fehle. Die Entscheidung über die versagte Zustimmung hinsichtlich der Schulorganisationsänderung gemäß § 146 HSchG sei mittlerweile bestandskräftig geworden. Weiter mache das beklagte Land geltend, dass die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes nicht mit den benachbarten Schulträgern abgestimmt worden sei. Auch die Interessen des Main-Kinzig-Kreises habe die Klägerin nicht berücksichtigt. Der Kreisausschuss dieses Kreises hätte sich für die Errichtung der IGS in Hanau aussprechen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.
Zudem sei der fortgeschriebene Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar, da ein öffentliches Bedürfnis gemäß § 144 Satz 2 HSchG für das geplante schulische Angebot nicht feststellbar sei. Die Feststellung, ob ein solches vorliegt, obliege der obersten Schulaufsichtsbehörde und nicht der Klägerin als Schulträger, die für das Vorliegen des öffentlichen Interesses jedoch darlegungspflichtig sei. Die Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin vom 04.10.2010 genüge allerdings den Darlegungs- und Abwägungsanforderungen nicht. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass hinsichtlich der interkommunalen Abstimmung ein Abwägungsdefizit vorliege. Bei den angestellten Erwägungen bezüglich des Bestands und der Entwicklung der Schülerzahlen seien nicht alle relevanten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Es stünden sich mehr als doppelt so viele gymnasiale Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 wie Schüler aus Hanau gegenüber. Auch die Berechnungsmethode der von der Klägerin angestellten Prognose einer Bevölkerungszunahme durch die Ausweitung von Konversionsflächen genüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin habe vielmehr diesbezüglich Spekulationen angestellt. Der Anstoß zur Umwandlung der Schule sei zudem nicht durch die Schulgemeinde sondern durch die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin erfolgt. Weiter ist das beklagte Land der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob ein Bedarf an Schulplätzen im Rahmen von § 144 Satz 2 HSchG besteht, die Nachfrage an gymnasialen Schulplätzen im Allgemeinen und nicht eine Nachfrage nach Schulplätzen im Rahmen einer IGS entscheidend sei. Das Wahlverhalten der Eltern sei nur von Belang soweit es den Bildungsgang betreffe, nicht im Hinblick auf die Schulorganisation. Schließlich sei eine Ablehnung der Zustimmung unter dem Aspekt des zusätzlichen Lehrereinsatzes und damit verbundener Mehrkosten zu Recht erfolgt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge (1 Leitz-Ordner Behördenakten der Stadt Hanau, 1 Leitz-Ordner des Kultusministeriums) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage auf Genehmigung der Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans der Klägerin vom 04.10.2010 gerichtete Klage ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das beklagte Land die beantragte Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans mit Bescheid vom 20.12.2010 zu Recht abgelehnt hat; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu diesem Schulentwicklungsplan (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem Schulentwicklungsplan kann – worauf das Kultusministerium zu Recht hinweist – bereits deshalb nicht zugestimmt werden, weil die benachbarten Schulträger, hier der Main-Kinzig-Kreis, nicht hinreichend beteiligt worden sind. Nach § 145 Abs. 1 Satz 7 HSchG sind die Schulentwicklungspläne mit den benachbarten Schulträgern abzustimmen. Dies ist vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr hat der für die Außenvertretung des Main-Kinzig-Kreises als Schulträger maßgebliche Kreisausschuss sich ablehnend zur Organisationsänderung der Tümpelgarten-Schule zu einer IGS geäußert, auch wenn der Kreistag sich zu einer „wohlwollenden Kenntnisnahme“ durchgerungen hat. Eine hinreichende Beteiligung des Main-Kinzig-Kreises als Schulträger ist vorliegend deshalb besonders bedeutsam, weil – was auch die in der mündlichen Verhandlung erörterten neuen Zahlen zeigen – bei einer Erweiterung der Schulform IGS in der Stadt Hanau die Gefahr besteht, dass die integrierten Gesamtschulen im Main-Kinzig-Kreis nicht mehr hinreichend ausgelastet werden.
Darüber hinaus musste das Kultusministerium die Zustimmung zum Schulentwicklungsplan aber auch deshalb versagen, weil er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist (§ 145 Abs. 6 Satz 2 HSchG). Eine zweckmäßige Schulorganisation liegt nur vor, wenn ein öffentliches Bedürfnis für die beabsichtigte Änderung des Schulentwicklungsplanes besteht. Nach § 144 Satz 1 HSchG ist der Schulträger verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, dass Eltern den Bildungsgang ihres Kindes frei wählen können. Für das öffentliche Bedürfnis zur Gestaltung des Schulangebotes sind die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot maßgeblich (§ 144 Satz 2 HSchG). Dabei soll die regionale Schulentwicklungsplanung ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern und zudem gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist (§ 145 Abs. 3 HSchG).
Diesen Vorgaben wird – was das Kultusministerium im Schriftsatz vom 15.03.2011 und in der Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat – die Schulentwicklungsplanung der Klägerin nicht gerecht. Es besteht derzeit kein öffentliches Bedürfnis für die Erweiterung der Tümpelgarten-Schule in Hanau zur IGS.
Die Stadt Hanau hat an den beiden klassischen Gymnasien, der Hohen Landesschule und der Karl-Rehbein-Schule, sowie der Otto-Hahn-Schule, einer kooperativen Gesamtschule, insgesamt 660 Gymnasialplätze; dem stehen nur 277 Hanauer Schüler gegenüber (zum Stichtag September 2009), weshalb die erheblichen gymnasialen Kapazitäten erst durch insgesamt 350 Schüler aus dem umliegenden Main-Kinzig-Kreis aufgefüllt werden können, wozu eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Main-Kinzig-Kreis geschlossen wurde (Blatt 30 GA, Blatt 114 der Akte des Kultusministeriums, Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 03.12.2010). Mit dieser Kapazität an klassischen Gymnasien und der Otto-Hahn-Schule ist gewährleistet, dass Hanauer Schüler den gymnasialen Bildungsgang in Hanau besuchen können. Einer Erweiterung dieses Angebotes bedarf es nicht. Dies zumal nach dem Hessischen Schulgesetz für die Wahl des Bildungsgangs nicht erheblich ist, ob dieser Bildungsgang in einer schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Unterrichtsorganisation angeboten wird (vgl. § 12 Abs. 3 HSchG). Dem Anspruch auf freie Wahl des Bildungsgangs wird deshalb bereits dann entsprochen, wenn hinreichende Plätze an „klassischen“ Gymnasien vorhanden sind, auch wenn die Eltern für ihr Kind eher eine Beschulung in einer IGS oder einer kooperativen Gesamtschule wünschen.
Darüber hinaus besteht in Hanau mit der Lindenauschule aber auch das Angebot einer IGS. Wenn diese Schule Kinder mit einem solchen Schulwunsch nicht aufnehmen kann, stehen im Main-Kinzig-Kreis weitere integrierte Gesamtschulen zur Verfügung, die in zumutbarer Entfernung zu erreichen sind und hinreichende Kapazität aufweisen. Dies gilt zum Beispiel für die Heinrich-Böll-Schule, die verkehrlich günstig angebunden ist und einen guten Ruf besitzt. Zu dieser Schule wechselten nach der Statistik zum Stichtag September 2009 54 Schülerinnen und Schüler bei einer Gesamtzahl der Meldung aus Hanauer Grundschulen für integrierte Gesamtschulen von 171 Schülern, was einem beachtlichen Anteil von ca. 31,5 Prozent entspricht (Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 03.12.2010 a.a.O.). Damit besteht für Hanauer Eltern, die eine Beschulung an einer IGS wünschen, die tatsächliche Möglichkeit, diesen Schulwunsch in zumutbarer und vertretbarer Weise zu verwirklichen. Darüber hinaus steht mit der Otto-Hahn-Schule eine weitere, wenn auch nicht integrierte Gesamtschule zur Verfügung, die seit dem Schuljahr 2011/2012 zudem zu G 9 zurückgekehrt ist. Nach den neueren Zahlen des Kultusministeriums erfreut sich diese Schule erheblichen Zulaufs.
Demgegenüber hat das Interesse an integrierten Gesamtschulen nach dem für die Verpflichtungsklage maßgebenden Stand der mündlichen Verhandlung erheblich nachgelassen. Dies gilt für die in Hanau befindliche Lindenauschule selbst, aber auch zum Beispiel für die IGS in Bruchköbel, deren Anmelde- und Aufnahmezahlen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren zurückgegangen sind. Damit ist der dem Schulentwicklungsplan der Klägerin für die Tümpelgarten-Schule zugrunde gelegte prognostische Bedarf nach Plätzen an einer IGS mehr als fraglich, in keinem Fall ist er hinreichend belegt. Bei einer Erweiterung der Kapazität in diesem Bereich bestünde die Gefahr, dass die neu geschaffene IGS Tümpelgarten nicht ausgelastet ist. Zudem bestünde die Gefahr, dass die integrierten Gesamtschulen des Main-Kinzig-Kreises, zum Beispiel die IGS Bruchköbel, nicht mehr hinreichend auszulasten sind. Da diese Belange in die Schulentwicklungsplanung der Klägerin betreffend die Tümpelgarten-Schule nicht hinreichend eingestellt worden sind, konnte das beklagte Land der Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans nicht zustimmen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.