Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.11.2012 – 3 L 3458/12.FX.W12
ECLI:DE:VGFFM:2012:1129.3L3458.12.FX.W12.0A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil (derzeit) die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114ff ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als glaubhaft gemacht angesehen werden können. Jedenfalls fehlt es hier derzeit an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Wie das Gericht der Antragstellerseite bereits vorsorglich mit Schreiben vom 13.11.2012 mitgeteilt hat, fehlt es derzeit an Bewilligungs- und Entscheidungsreife für den Antrag. Die Antragserwiderung der Antragsgegnerin (nebst Berechnungsunterlagen) liegt dem Gericht noch nicht vor. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Wege des außergerichtlichen Vergleichs nunmehr bereits einen Studienplatz gegen Antragsrücknahme angeboten hat, lässt für das Gericht ohne eigene Prüfung noch nicht die Einschätzung zu, dass es hier über die festgesetzte Zahl hinaus weitere Studienplätz im Sinne einer mangelnden Kapazitätsausschöpfung gibt und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Zu dem hier in Frage stehenden Studiengang gibt es keine aktuelle Rechtsprechung der Kammer. Da insbesondere bei Studiengängen mit geringer Zahl von Gerichtsbewerbern außergerichtliche Vergleichsangebote der in Frage stehenden Art üblicher Praxis der Hochschule entsprechen, kann es sich hier auch um eine freiwillige Mehraufnahme handeln. Es liegt kein Vorbringen der Antragsgegnerin vor, dem entnommen werden kann, dass sie sich in diesem Verfahren gleichsam in die Rolle der Unterlegenen begeben will (vgl. dazu etwa VGH München, Beschluss vom 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris). Dem bisherigen Antragsvorbringen, das abstrakt bestimmte Parameter anspricht und erörtert, die bei der Kapazitätsermittlung von Bedeutung sein können, ist auch nichts zu entnehmen, was derzeit konkret eine mangelnde Kapazitätsausschöpfung im Studiengang Erziehungswissenschaften (BA) bei der Antragsgegnerin nahelegen könnte. Bei diesen Gegebenheiten würde sich derzeit eine Prozesskostenhilfebewilligung unter Anwaltsbeiordnung, die offensichtlich darauf abzielt, dass Vergleichsangebot der Antragsgegnerin annehmen zu können, als eine außergerichtliche veranlasste Regelung der Kosten zu Lasten der Staatskasse darstellen.
Da die Antragstellerseite gleichwohl auf umgehende Bescheidung des PKH - Antrags besteht, muss dieser derzeit abgelehnt werden.