Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.12.2012 – 23 K 2122/12.F.PV
ECLI:DE:VGFFM:2012:1210.23K2122.12.F.PV.0A
Tenor
Der Beteiligte wird verurteilt, es zu unterlassen, die verbindlichen Urlaubspläne der Beschäftigten für das jeweilige Urlaubs- und Kalenderjahr, aufzustellen nach der Dienstvereinbarung über die Aufstellung von Urlaubsplänen beim Klinikum A-Stadt vom 20. August 2008, dem Antragsteller später als dem 1. Januar des neu beginnenden Urlaubsjahres zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Dem Beteiligten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einem Betrag von 250.000,- € angedroht, und für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am kaufmännischen Direktor des Beteiligten.
Gründe
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die verspätete Vorlage von Urlaubsplänen durch den Beteiligten.
Der Antragsteller stützt sein Begehren auf die Dienstvereinbarung über die Aufstellung von Urlaubsplänen beim Klinikum vom 20. Oktober 2008 (nachfolgend DV). In § 1 Abs. 5 DV ist vorgesehen, dass in den jeweiligen Arbeitsbereichen und Personalgruppen Urlaubspläne zum 15. Dezember eines jeden Jahres aufgestellt werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DV werden vor der Aufstellung von Urlaubsplänen spätestens ab 1. Oktober eines jeden Jahres in den Bereichen nach § 1 Abs. 2 DV Urlaubslisten für das folgende Urlaubsjahr ausgelegt, in die sich die Beschäftigten mit ihren Urlaubswünschen eintragen können. Die Eintragungsfrist endet nach 2 Abs. 1 S. 2 DV am 15. November. § 6 DV sieht vor, dass die verbindlichen Urlaubspläne aller Beschäftigten (einschließlich der wissenschaftlichen Bediensteten) dem Personalrat bis 1.01. jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden. Im Leitfaden zur Handhabung der DV „Urlaubsplan“, der Anlage zur DV, ist in Ziff. 1 ausgeführt, Urlaubspläne sollten grundsätzlich angelegt werden. Ausnahmen seien solche Bereiche, in denen sich die Urlaubsabwicklung problemlos gestalte. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Urlaubsplans bestehe in Bereichen, in denen sich Mitarbeiter/innen eintragen möchten und/oder in denen es in Vergangenheit bei der Urlaubsplanung zu Problemen gekommen sei. In der Praxis werden für viele Bereiche des Klinikums Urlaubspläne aufgestellt, nicht aber für alle.
Die Urlaubspläne für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 wurden überwiegend termingerecht vorgelegt einige dagegen nicht (vgl. zu einem Beispiel das einstweilige Verfügungsverfahren 23 L 374/11.F.PV).
Der Antragsteller besteht auf der Einhaltung der in § 6 DV enthaltenen Terminvorgabe. Er macht geltend, er könne die Einhaltung der DV verlangen. Im Übrigen stelle die mangelnde Beachtung der DV einen groben Verstoß im Sinne des § 111 Abs. 2 HPVG dar.
Der Antragsteller beantragt,
dem Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, die verbindlichen Urlaubspläne aller Beschäftigten für das jeweilige Kalenderjahr dem Antragsteller später als bis zum 1.01. des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen,
dem Beteiligten für jeden fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlichen Höhe von 250.000,00 € anzudrohen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Beteiligte wendet ein, in der gleichen Angelegenheit habe der Antragsteller bereits ein Beschlussverfahren unter dem Az. 23 L 374/11.F.PV eingeleitet. Der entsprechende Antrag sei nach der Vorlage des entsprechenden Urlaubsplans zurückgenommen worden. Das jetzige Verfahren betreffe im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt. Für die mangelnde Aufstellung der Urlaubpläne für das Jahr 2011 sei nur ein Vorgesetzter verantwortlich gewesen; dieser sei für vier Bereiche zuständig gewesen. Soweit nur ein verbindlicher Urlaubsplan fehle, liege kein grober Verstoß i. S. d. § 111 Abs. 2 HPVG vor. Der Beteiligte werde künftig arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Vorgesetzten ergreifen, der für die verspätete Erstellung der Urlaubspläne für das Jahr 2011 verantwortlich gewesen sei.
Die Akte 23 L 374/11.F.PV ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Zuständigkeit der Fachkammer ergibt sich aus § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG. Zu den dort angesprochenen Fragen der Geschäftsführung eines Personalrats gehören auch Ansprüche, die aus einer Dienstvereinbarung hergeleitet und darauf gestützt auf ein Tun oder Unterlassen der Dienststellenleitung gerichtet sind (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I, § 111 HPVG Rn. 16a f.). Die Zuständigkeitsregelung in § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG schließt auch Anträge ein, mit denen Ansprüche aus § 111 Abs. 2 HPVG verfolgt werden.
Für den Sachantrag besteht ein Rechtsschutzinteresse. Das vom Beteiligten angeführte Beschlussverfahren vor der beschließenden Kammer aus dem Jahr 2011 (23 L 374/11.F.PV) betraf das Begehren, den Beteiligten zur Vorlage ausstehender Urlaubspläne für näher bezeichnete Bereiche des Klinikums zu verurteilen. Nachdem diese Pläne vorgelegt worden waren, war das darauf gerichtete Leistungsbegehren erfüllt. Die nachfolgende Antragsrücknahme hat lediglich dem Umstand der Hauptsacherledigung Rechnung getragen. Eine Aufgabe des ursprünglichen Begehrens lag darin nicht, zumal der Antragsteller seiner Zeit ausdrücklich die Erledigung als Grund der Antragsrücknahme angeführt hatte. Daher konnte der Beteiligte aus der Antragsrücknahme nicht den Schluss ziehen, damit seien auch insgesamt sämtliche sonstigen Streitigkeiten hinsichtlich der Ansprüche des Antragstellers aus der DV erledigt bzw. sollten jedenfalls nicht unter Einleitung eines Beschlussverfahrens verfolgt werden.
Zudem unterscheidet sich der Streitgegenstand dieses Hauptsacheverfahrens von dem des früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Im Hauptsacheverfahren geht es darum, dass der Beteiligte zur Vorlage sämtlicher im Klinikum aufgestellten Urlaubspläne vor dem Beginn des Urlaubsjahres angehalten werden soll. Es geht nicht um die Vorlage einzelner zum Stichtag noch nicht aufgestellter Urlaubspläne im Nachhinein.
Das Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsantrag ergibt sich daraus, dass es dem Beteiligten weder für das Urlaubsjahr 2011 noch für das Urlaubsjahr 2012 gelungen ist, sämtliche im Klinikum erstellten bzw. nach Maßgabe der DV zu erstellenden Urlaubspläne dem Antragsteller fristgerecht, d. h. vor dem Beginn des jeweiligen Urlaubs- und Kalenderjahres vorzulegen, wie dies in § 6 DV ausdrücklich und für den Beteiligten verpflichtend vorgesehen ist. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Beteiligten und ihre Erläuterung in der mündlichen Verhandlung bieten keine Grundlage für die Annahme, dass künftig zuverlässig damit gerechnet werden kann, dass der Beteiligte seine Verpflichtungen aus § 6 DV stets fristgerecht und vollständig erfüllen wird. Die Gefahr der künftigen Nichterfüllung ist vor allem deshalb gegeben, weil ungeachtet der verzögerten Vorlage der Urlaubspläne für das Jahr 2011 und des darauf bezogenen Eilverfahrens auch die Urlaubspläne für das Urlaubsjahr 2012 nicht vollständig fristgerecht erstellt und folglich dem Antragsteller auch nicht fristgerecht vorgelegt wurden.
Der Anspruch des Antragstellers besteht im tenorierten Umfang. Er ergibt sich unmittelbar aus § 6 DV. Danach hat sich der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, die im Klinikum nach Maßgabe der DV aufzustellenden Urlaubspläne dem Antragsteller vor dem 1. Januar des jeweiligen Urlaubs- und Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt gleichzeitig, dass sich der Beteiligte verpflichtet hat, eine spätere Zurverfügungstellung der entsprechenden Urlaubspläne zu unterlassen. Daher steht dem Antragsteller aus § 6 DV ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
Dieser Anspruch begründet keine über das HPVG hinaus gehende Verpflichtung des Beteiligten. Die im Jahr 2008 abgeschlossene DV hält sich innerhalb des Rahmens, den § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG für die Aufstellung von Urlaubsplänen vorgibt. Da dieses Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgeübt werden kann, lassen sich in einer solchen Dienstvereinbarung alle Fragen regeln, die die daraus resultieren, dass durch den Abschluss der Dienstvereinbarung die Ausübung des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich jedes einzelnen Urlaubsplans entfällt, das Mitbestimmungsrecht also durch den Abschluss der Dienstvereinbarung gleichsam verbraucht wird. Zu den vereinbarungsfähigen Fragen gehören nicht nur die Regelung, bis zu welchem Termin Urlaubspläne aufzustellen sind, sondern auch die Regelung, bis wann ein solcher bereits aufgestellter Urlaubsplan nachträglich dem Personalrat zur Verfügung gestellt wird, unter anderem zu dem Zweck, dem Personalrat die Ausübung des durch § 62 Abs. 2 Nr. 2 HPVG begründeten Rechts zu ermöglichen, zu prüfen, ob der jeweilige Urlaubsplan die vorgegebenen Bestimmungen der DV einhält. Zur Vorlage dieser Urlaubspläne müsste es ohne den Abschluss der Dienstvereinbarung ebenfalls kommen. In diesem Fall müsste der Urlaubsplan als Maßnahmeabsicht i. S. d. § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG dem Personalrat nach § 69 Abs. 2 S. 1 HPVG zugeleitet, d. h. zur Verfügung gestellt werden. Die Verlagerung des Zeitpunkts der Zurverfügungstellung der Urlaubspläne auf einen Zeitraum nach ihrer Erstellung ist die Folge des Abschlusses der Dienstvereinbarung, die den Beteiligten zur eigenverantwortlichen Aufstellung von Urlaubsplänen ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens ermächtigt. § 6 DV ist insoweit jedoch zu entnehmen, dass eine Vorlage von Urlaubsplänen, die unter Beachtung der DV zu erstellen sind, nicht nach dem Beginn des erfassten Urlaubs- und Kalenderjahres erfolgen darf, eine diesen Termin nicht beachtende Zurverfügungstellung also zu unterlassen ist. Dies ist die logische Folge der in § 2 DV festgelegten Fristen für die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Urlaubsplans und die Bestimmung des letztmöglichen Termins für die Aufstellung eines Urlaubsplans. Soll im Bereich des Beteiligten ein Urlaubsplan für das kommende Urlaubsjahr aufgestellt werden, ist eine Aufstellung nach Ablauf des vereinbarten Termins ebenso zu unterlassen wie eine Zurverfügungstellung eines Urlaubsplans nach dem in § 6 DV festgelegten Zeitpunkt.
Diese die wechselseitigen Rechte und Zuständigkeiten hinsichtlich der Aufstellung von Urlaubsplänen ausgestaltende DV binden den Antragsteller und den Beteiligten in einer vertragsmäßigen Form. Dienstvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge personalvertretungsrechtlichen Inhalts, die wie andere Gesamtvereinbarungen (Art. 29 Abs. 2 HV) sowohl einen normativen wie einen schuldrechtlichen Inhalt haben können. § 6 DV gehört zum Teil der schulrechtlichen Verpflichtungen dieser Dienstvereinbarung, da die Regelung den Inhalt der Beschäftigungsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 1 TVG) nicht näher ausgestaltet, sondern nur das Verhältnis von Antragsteller und Beteiligtem betrifft. Aus dem Vertragscharakter der DV ergibt sich, dass der Antragsteller seine dort festgelegten Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Beteiligten geltend machen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen kann. Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Prozessvergleich, der ebenfalls gerichtlich durchsetzbare, d. h. vollstreckungsfähige Pflichten für eine Vergleichspartei begründen kann.
Im Verhältnis zum gestellten Antrag war der Umfang der Verurteilung dahin einzuschränken, dass es nicht um die Zurverfügungstellung der Urlaubspläne aller Beschäftigten gehen kann, sondern nur um die Urlaubspläne der Beschäftigten, aufzustellen nach der DV. Damit trägt die Fachkammer dem Umstand Rechnung, dass nach den Erläuterungen des Leitfadens zur DV Urlaubpläne nicht in allen Bereichen des Klinikums zwingend aufzustellen sind. In der mündlichen Verhandlung bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass tatsächlich in einigen Bereichen des Klinikums – mangels hinreichender Notwendigkeit – keine Urlaubspläne aufgestellt werden, und dieser Zustand von beiden Seiten als mit der DV vereinbar angesehen wird. Erfasst sind vom Unterlassungsgebot diejenigen Urlaubspläne, die tatsächlich in bestimmten Bereichen des Klinikums aufgestellt werden oder unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Leitfadens aufgestellt werden müssen. Die Verbindlichkeit des Leitfadens ergibt sich daraus, dass er eine Anlage zur DV darstellt und damit normativ auf der gleichen Ebene steht wie die DV selbst.
Daneben ist der Anspruch des Antragstellers auch aus § 111 Abs. 2 HPVG begründet. Der grobe Verstoß des Beteiligten gegen seine Verpflichtungen aus dem HPVG liegt darin, dass der Beteiligte die durch Abschluss der Dienstvereinbarung übernommenen Pflichten zur rechtzeitigen Vorlage der Urlaubspläne für die Urlaubsjahre 2010 und 2011 nicht erfüllt hat. Diese Pflichten sind Pflichten aus dem HPVG, da, wie bereits dargelegt, die Regelung in § 6 DV lediglich die Vorlagepflicht des Beteiligten aus § 69 Abs. 2 S. 1 HPVG ersetzt. Der Pflichtenverstoß des Beteiligten ist auch grob. Dies folgt hier schon aus dem Umstand, dass die Regelung in § 6 DV eindeutig ist, und in der Vergangenheit in mehreren Fällen die genannte Bestimmung nicht eingehalten wurde. Für die Grobheit des Verstoßes ist es irrelevant, ob oder in welchem Umfang dem Beteiligten bzw. den für ihn handelnden Personen hinsichtlich der Nichtbefolgung von § 6 DV ein Verschulden zur Last fällt (v. Roetteken a.a.O. Rn. 168 m.w.N.).
Im Hinblick auf die eingetretenen groben Verstöße steht dem Antragsteller aus § 111 Abs. 2 HPVG das Recht zu, vom Beteiligten als Dienststellenleiter die Unterlassung der verspäteten Vorlage von aufzustellenden Urlaubsplänen zu verlangen.
Die Ordnungsgeldandrohung ist nach § 890 ZPO i. V. m. § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG und § 111 Abs. 3 HPVG entsprechend dem Antrag des Antragstellers vorzunehmen. § 6 DV ist zwar äußerlich als Handlungsgebot formuliert. Durch die terminliche Vorgabe ist der Regelung jedoch zugleich ein Unterlassungsgebot zu entnehmen, dass der Vollstreckung nach § 890 ZPO zugänglich ist (vgl. Klein/Burlanski NJW 2010, 2248, 2249; OLG Saarbrücken b. v. 6.4.2000 – W 27/00-8 – NJW-RR 2001, 163).
Welche Höhe des Ordnungsgeldes im Falle einer späteren Nichtbefolgung des Unterlassungsgebots angemessen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Sie gibt lediglich den möglichen Rahmen an, ohne Vorgaben zur Art seiner Ausschöpfung zu machen.
Die Androhung der Ordnungshaft ist ebenfalls zulässig, da § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG dieses Mittel der Zwangsvollstreckung nur für die Fälle des § 23 Abs. 3 BetrVG, d. h. des § 111 Abs. 2 HPVG ausschließt. Der hier dem Antragsteller zuerkannte Anspruch findet seine Grundlage jedoch nicht in § 111 Abs. 2 HPVG allein, sondern in einer davon unabhängigen Regelung. Die in § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG genannten Ausnahmen sind als solche eng auszulegen, wie dies bei Ausnahmen von einer Regel üblich ist.