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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.12.2012 – 9 K 640/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2012:1217.9K640.12.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für eine von der Bundespolizeiakademie ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft im Bereich der Aus- und Fortbildung mit Dienstort A-Stadt.
Die genannte Stelle „Lehrkraft (AF) Fachlehrerkollegium, BesGr. A 9g/10 BBesO“ mit der Nr. BPOLAK/ESW-6 wurde Anfang des Jahres 2011 ausgeschrieben. Zu den Dienstaufgaben gehört laut Ausschreibung u. a. die Abwicklung/Durchführung von Lehrgängen/Seminaren mit Schwerpunkt in der IT-Schulung. Als obligatorische Anforderungen bezeichnet die Ausschreibung die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, PC-Kenntnisse in Microsoft-Office-Programmen (Word, Excel), Kenntnisse in der Anwendung von MS-Access und nachgewiesene Kenntnisse in der Programmierung ITAF Web.
Die Anwendung ITAF bezeichnet die IT-gestützte Aus- und Fortbildungsplanung und dient zur Planung, Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundespolizeiakademie und nachgeordneter Dienststellen. Die Anwendung regelt in erheblichem Umfang den täglichen Dienstbetrieb. Es handelt sich um eine Eigenentwicklung der Bundespolizei.
In den allgemeinen Vorbemerkungen zur Stellenausschreibung war entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2011 aufgeführt, zur Personalauswahl seien alle Beamtinnen/Beamte und Tarifbeschäftigten zugelassen, die das Anforderungsprofil erfüllten.
Das in der Ausschreibung wiedergegebene Anforderungsprofil wurde der Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakademie unterbreitet. Sie erklärte sich mündlich mit dem Anforderungsprofil einverstanden. Der Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie wurde mündlich über das Anforderungsprofil unterrichtet und erhob keine Einwände.
Die Stellenausschreibung ist Teil des Schrittes IV der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei. Aus Anlass dieser in vier Schritten erfolgenden Neuorganisation hatten das Bundesministerium des Innern und der Bundespolizei-Hauptpersonalrat am 28. Mai 2008 eine Dienstvereinbarung abgeschlossen. Die Vorbemerkungen zu dieser Dienstvereinbarung bestimmen als deren Ziel die sozialverträgliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei. In Abschnitt II der Dienstvereinbarung werden die Verfahrensgrundsätze geregelt, die für alle vier Schritte der Umsetzung der Neuorganisation zu beachten sind. In Ziffer II.3 heißt es:
„Soweit ein Dienstposten eine besondere Qualifikation voraussetzt, kann der Dienstposten nur dann übertragen werden, wenn die Beamtin/der Beamte das qualifizierte Anforderungsprofil erfüllt. Eine Besetzung des Dienstpostens ist auch dann möglich, wenn das Erfüllen des Anforderungsprofils durch aus- und fortbildende Maßnahmen zeitnah erreicht werden kann.“
Der Kläger gehörte bei seiner Bewerbung vom 16. März 2011 der Bundespolizeiinspektion D. als Stammdienststelle an und war im Wege der Abordnung auf einem nach den Besoldungsgruppen A 9g/10 bewerteten Dienstposten in A-Stadt als Lehrkraft eingesetzt. Der später für die Stelle ausgewählte Beigeladene gehörte im Zeitpunkt seiner Bewerbung vom 14. Februar 2011 der Bundespolizeidirektion Flughafen D. als Stammdienststelle an und war im Zeitpunkt seiner Bewerbung ebenfalls als Lehrkraft eingesetzt.
Mit Erlass vom 11. Mai 2011 hatte das Bundesministerium des Innern unter Ziff. 2 angeordnet, bei den Auswahlentscheidungen seien die nachfolgend genannten Kriterien in der dort aufgeführten Reihenfolge zu beachten. An erster Stelle dieser Aufzählung steht „Erfüllung der obligatorischen Anforderungen“.
Die Bundespolizeiakademie erstellte für die Auswahlentscheidung eine tabellarische Übersicht, in der für den Kläger vermerkt war, dass er die letzten beiden Merkmale des obligatorischen Anforderungsprofils nicht erfülle. Von den insgesamt 19 Bewerbern erfüllte nur der Beigeladene sämtliche Merkmale des obligatorischen Anforderungsprofils.
Die Bundespolizeiakademie entschied sich für die Auswahl des Beigeladenen, ohne über die tabellarischen Angaben hinaus einen schriftlichen Auswahlvermerk anzufertigen. Die Gleichstellungsbeauftragte stimmte der Auswahl des Beigeladenen und seiner nachfolgenden Versetzung an die Bundespolizeiakademie mit Schreiben vom 10. August 2011 zu. Der Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie stimmte der Auswahlentscheidung und nachfolgenden Versetzung des Beigeladenen in seiner Sitzung vom 15.-18. August 2011 zu und übermittelte dem Präsidenten der Bundespolizeiakademie seine Zustimmung mit Schreiben vom 18. August 2011.
Mit Bescheid vom 20. September 2011 gab die Bundespolizeiakademie dem Kläger die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen und die damit verbundene Ablehnung der klägerischen Bewerbung bekannt. Die Auswahlentscheidung sei nach Maßgabe der Dienstvereinbarung und des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 11. Mai 2011 getroffen worden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. September 2011 zugestellt.
Der Kläger erhob am 27. Oktober 2011 Widerspruch und begehrte Einsicht in den Stellenbesetzungsbericht, die am noch am gleichen Tage gewährt wurde. Zur Begründung seines Widerspruchs machte er geltend, seinem Kenntnisstand nach seien Lehrgänge zum Erlangen von Kenntnissen in der Programmierung von ITAF-Web für Lehrkräfte nicht ausgeschrieben worden. Darin sehe er eine Benachteiligung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2011, wies die Bundespolizeiakademie den Widerspruch des Klägers zurück. Maßgebend für die Auswahlentscheidung sei die Dienstvereinbarung gewesen. Das Anforderungsprofil sei mit Blick auf die zu erfüllenden Aufgaben festgelegt worden und enthalte spezifische Eignungsanforderungen, die durch den Inhalt dienstlicher Beurteilungen nicht abgedeckt seien. Das Vorbringen des Klägers zum fehlenden Angebot von Lehrgängen zur Vermittlung von Kenntnissen in der Programmierung ITAF-Web und die darin vorgeblich liegende Benachteiligung rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Anforderungsprofil habe nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Beigeladene habe als einziger Bewerber das obligatorische Anforderungsprofil erfüllt.
Mit seiner am 22. Februar 2012 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Stellenausschreibung und verlangt einer erneute Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar erfülle er die letzten beiden Merkmale des in der Ausschreibung genannten Anforderungsprofils nicht. Diese Anforderungen habe die Beklagte jedoch nicht stellen dürfen. Das ergebe sich schon daraus, dass für vergleichbare Stellen in E. und F. keine entsprechenden Anforderungen gestellt worden seien. Zudem seien die vom Kläger nicht erfüllten Merkmale des Anforderungsprofils für die Erfüllung der Aufgaben der streitigen Stelle nicht erforderlich. Der Bereich „ITAF“ gehöre laut Organisationsplan zum Bereich Organisation/Öffentlichkeitsarbeit, nicht jedoch zu dem darunter angesiedelten Bereich „Ausbildung“, in dem die hier streitige Stelle zu besetzen sei. Ggf. hätte eine weitere Stelle ausgeschrieben werden müssen. Die Beklagte habe ihr Ermessen daher fehlerhaft ausgeübt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Ausschreibung mit der Dienstvereinbarung unvereinbar sei. Im Übrigen sei er, der Kläger, bereit, Kenntnisse in der Programmierung von ITAF-Web zu erlernen. Ggf. könne er sich im Rahmen einer Anwenderschulung das erforderliche Wissen aneignen. Derartige Möglichkeit seien ihm jedoch vor der Auswahlentscheidung nicht geboten worden. Dies verstoße gegen die Dienstvereinbarung. Sie sehe vor, dass eine Stellenbesetzung auch dann möglich sei, wenn das Erfüllen des Anforderungsprofils durch aus- und fortbildende Maßnahmen zeitnah erreicht werden könne. Daher sei das Bewerbungsverfahren nochmals durchzuführen. Dessen Durchführung erfordere eine erneute Stellenausschreibung, sodass sich dann auch andere bewerben könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Stelle der Bundespolizeiakademie, Dienstort A-Stadt – 1 Lehrkraft (AF) Fachlehrerkollegium, Nr. BPOLAK/ESW 6 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Anforderungen laut Ausschreibung für rechtlich zulässig und legt eingehend die ihrer Sicht bestehende Erforderlichkeit der letzten beiden Merkmale des Anforderungsprofils im Hinblick auf die in der Ausschreibung genannten Dienstaufgaben dar. Zu ihnen gehörten unter anderem die Abwicklung und Durchführung von Lehrgängen und Seminaren mit Schwerpunkt in der IT-Schulung. Kenntnisse in der Programmierung von ITAF bildeten die beste Voraussetzung dafür, auf tiefgründigere Probleme mit der Systemanwendung und Nutzung von ITAF einzugehen. Damit solle sichergestellt werden, dass die Lehrkraft andere in das ITAF-System optimal einweisen könne. Da ein Bewerber vorhanden gewesen sei, der sämtliche Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt habe, sei kein Anlass erkennbar gewesen, Überlegungen im Sinne von Ziff. II.3 S. 2 der Dienstvereinbarung anzustellen. Die Berücksichtigung von Bewerbern, die nicht sämtliche obligatorischen Merkmale des Anforderungsprofils erfüllten, würde zudem zu einer Benachteiligung derjenigen führen, die sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil nicht beworben hätten. Die durch Ziff. II.3 S. 2 eröffneten Möglichkeiten müssten unter Berücksichtigung der Systematik der Dienstvereinbarung betrachtet werden. Die zusätzlichen Möglichkeiten einer Dienstpostenbesetzung ohne Erfüllung des Anforderungsprofils hätten dem Ziel gedient, eine möglichst sozialverträgliche Umsetzung der Neuorganisation zu ermöglichen. Im Übrigen sei die Dienststelle nicht verpflichtet, sich mit einem noch weiterzubildenden Bewerber zu begnügen, wenn ein hierfür ausgebildeter Beamter zur Verfügung stehe. Ausweislich des Rankings für die zu besetzende Stelle hätten dem Kläger im Falle des Verzichts auf die beiden nicht erfüllten Merkmal des Anforderungsprofils andere Bewerber vorgezogen werden müssen, da sie eine bessere Note der letzten dienstlichen Beurteilung als der Kläger aufgewiesen hätten.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält das Anforderungsprofil unter Hinweis auf den Ermessensspielraum des Dienstherrn für rechtlich fehlerfrei. Das Ermessen schließe die Möglichkeit ein, unterschiedliche Anforderungen zu stellen, um dadurch z. B. eine Spezialisierung des Lehrpersonals zu erreichen. Eine zeitnahe Qualifizierung habe vom Kläger nicht erwartet werden können, da er nicht nur die Grundkenntnisse der benötigen Programmiersprachen in kurzer Zeit hätte erlenen müssen, sondern auch intensive Kenntnisse in der Softwarearchitektur und der abgebildeten Verfahrensabläufe. Selbst bei großzügiger Auslegung des Begriffs würde dies, soweit man durchschnittliche EDV-Kenntnisse voraussetzen könne, ein vertretbares Zeitmaß bei weitem überschreiten. Eine Anwenderschulung genüge zur Vermittlung der Kenntnisse nicht. Die IT-Lehrkräfte sollten nämlich andere im Umgang mit der Software schulen und diese nicht lediglich anwenden.
2 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Begehren des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Die Verpflichtung zur erneuten Ausschreibung der Stelle einer Lehrkraft im Bereich der Aus- und Fortbildung mit Dienstort A-Stadt, Besoldungsgruppe A 9g/10, zielt nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, da die Ausschreibung nicht als Verwaltungsakt erfolgt, sondern ein sonstiges hoheitliches Handeln darstellt.
Allerdings ist das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Begründung der Klage gemäß § 88 VwGO zumindest hilfsweise dahin auszulegen, dass er eine Neubescheidung seiner Bewerbung für die streitige Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Insoweit ist das Begehren des Klägers als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Ausschreibung fehlt es an einem eigenen Recht des Klägers, kraft dessen er selbst für den Fall der Rechtswidrigkeit der hier erfolgten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung derselben Stelle durch die Beklagte verlangen kann. Die Ausschreibung stellt ein organisatorisches Mittel dar, den aus Sicht des Dienstherrn in Betracht kommenden Personenkreis über die Besetzbarkeit einer Stelle zu unterrichten und mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen zugleich über die Voraussetzungen der Stellenbesetzung zu informieren. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BBG i. V. m. § 6 Abs. 2, 3 BGleiG, § 4 Abs. 1 S. 1, 3 BLV i. V. m. § 1 BPolLV. Die Rechte von – späteren – Bewerbern oder Bewerberinnen werden durch eine Ausschreibung als solche grundsätzlich nicht berührt, von möglichen Verstößen gegen § 11 AGG i. V. m. § 7 Abs. 1, § 24 Nr. 1 AGG, § 6 Abs. 1 BGleiG abgesehen. Wer geltend macht, aufgrund der in der Ausschreibung genannten Anforderungen in diskriminierender Weise oder im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG in unverhältnismäßiger Weise vom Zugang zum entsprechenden Amt, zur entsprechenden Stelle ausgeschlossen zu sein, kann seine diesbezüglichen Rechte durch eine Bewerbung und für den Fall ihrer Ablehnung oder sonstigen Nichtberücksichtigung durch Widerspruch und Klage geltend machen, wie dies hier im Falle des Klägers auch geschehen ist.
Diese Möglichkeit der Durchsetzung eigener Rechte beinhaltet jedoch nicht, dass für den Fall einer tatsächlich rechtswidrigen Ausschreibung deren erneute Vornahme verlangt werden könnte. Ob der Dienstherr im Falle einer infolge rechtswidriger Ausschreibung fehlerhaften Behandlung einer Bewerbung für ein öffentliches Amt, eine besetzbare Stelle, einen besetzbaren Arbeitsplatz nach der Aufhebung der entsprechenden Auswahlentscheidung bzw. des Bescheides zur Ablehnung der Bewerbung erneut eine Ausschreibung vornimmt, liegt außerhalb des durch Art. 33 Abs. 2 GG begründeten Zugangsrechts und des dadurch begründeten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Dienstherr entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er die betroffene Stelle nach wie vor besetzen will und dementsprechend erneut ein Auswahlverfahren einleitet. Nur für diesen Fall muss er die ggf. eingreifenden Regelungen zur vorherigen Ausschreibung beachten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfolge, die allein aufgrund der vorgängigen Organisationsentscheidung eintritt, die Stelle zu besetzen. Nimmt der Dienstherr von der Absicht einer Besetzung der entsprechenden Stelle Abstand, kann ein möglicher Stelleninteressent und künftiger Bewerber nicht die Durchführung einer neuen Ausschreibung verlangen, weil dies einem Anspruch auf die Besetzung der Stelle gleichkäme. Dazu ist der Dienstherr jedoch aufgrund seiner Organisationshoheit nicht verpflichtet. Er kann deshalb z. B. auch entscheiden, die zunächst fehlerhaft ausgeschriebene Stelle mit anderen Aufgaben zu versehen, das ursprüngliche Anforderungsprofil zu ändern, und erst auf dieser Grundlage eine erneute Ausschreibung vornehmen.
Der Kläger kann auch keine Neubescheidung seiner Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft im Bereich der Aus- und Fortbildung mit Dienstort A-Stadt, Besoldungsgruppe A 9g/10verlangen. Die zugunsten des Beigeladenen und zulasten des Klägers ergangene Auswahlentscheidung der Beklagten erweist sich jedenfalls insoweit als rechtmäßig, wie die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, weil dieser durch die entsprechende Auswahlentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die vom Kläger durch seine Bewerbung angestrebte Personalmaßnahme stellt eine Versetzung im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG dar, die nach § 28 Abs. 2 BBG auf Antrag des Beamten erfolgen kann. Gleiches gilt für den Beigeladenen, da sich für ihn der Vollzug der Auswahlentscheidung ebenfalls als Versetzung darstellt.
Die Beklagte hat ihr Ermessen zur Auswahl der zu versetzenden Person in zulässiger Weise jedenfalls durch die Ausschreibung dahin gebunden, dass die Ausübung des Versetzungsermessens nach Maßgabe derjenigen Kriterien erfolgen soll, die in den allgemeinen Vorbemerkungen für die Stellenausschreibung und im stellenspezifischen Anforderungsprofil genannt sind. Danach kann nur ausgewählt werden, wer die stellenspezifischen Anforderungen der jeweiligen Stelle erfüllt. Anderen Bewerbern fehlt nach den Vorbemerkungen zur Stellenausschreibung die Bewerbungsberechtigung, was nichts anderes bedeutet, dass gleichwohl erfolgende Bewerbungen ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können, ohne dass dies über den Hinweis auf die Verfehlung des Anforderungsprofils einer zusätzlichen Darlegung bedarf.
Mit den allgemeinen Vorbemerkungen zur Stellenausschreibung hielt sich die Beklagte grundsätzlich innerhalb des Spielraums, den die Dienstvereinbarung aus dem Jahr 2008 für die Ausübung des Versetzungsermessens für Versetzungen enthält, die zur Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei in insgesamt vier Schritten erfolgen. Die hier streitige Stellenbesetzung und nachfolgende Versetzung des Beigeladenen sind Teil der Umsetzung dieses Organisationskonzepts, sodass die Regelungen der Dienstvereinbarung bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung zu beachten waren. Da es um Versetzungen geht, durfte nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BPersVG zur Gestaltung und Einschränkung des Versetzungsermessens eine den Dienstherrn entsprechend verpflichtende Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
In Ziff. II.3 S. 1 der Dienstvereinbarung ist vorgesehen, dass ein Dienstposten, der eine besondere Qualifikation voraussetzt, nur dann übertragen werden darf, wenn die Beamtin bzw. der Beamte das qualifizierte Anforderungsprofil erfüllt. Daraus folgt, dass es in Übereinstimmung mit der Dienstvereinbarung steht, wenn für die Besetzung eines Dienstpostens im Wege der Versetzung ein stellenspezifisches Anforderungsprofil aufgestellt und damit zur Voraussetzung für einen Bewerbungserfolg gemacht wird.
Gleiches ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus § 8 Abs. 1 S. 1 BBG, § 4 Abs. 1 S. 1 BLV. Danach sind zu besetzende Stellen auszuschreiben. Für den Fall einer hier mutmaßlich bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen ergibt sich zudem ein Ausschreibungsgebot aus § 6 Abs. 2 BGleiG.
Für die Gestaltung der danach vorzunehmenden Ausschreibungen ist § 6 BGleiG zu beachten, auf den im Übrigen durch § 8 Abs. 2 BBG, § 4 Abs. 1 S. 3 BLV selbst für den Fall verwiesen wird, dass eine Ausschreibung nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 2 BGleiG erfolgt. § 6 Abs. 3 BGleiG sieht vor, dass die Ausschreibung mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes übereinstimmen muss, diese also zu benennen hat. Dies bedingt, dass vor der Ausschreibung ein arbeitsplatzspezifisches Anforderungsprofil aufgestellt wird, das für die später zu treffende und dem Prinzip der Bestenauslese unterworfene Auswahlentscheidung entsprechend § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG den alleinigen Maßstab für die notwendigen Qualifikationsfeststellungen bildet.
Der Kläger erfüllt unstreitig nicht sämtliche Merkmale des obligatorischen Anforderungsprofils, wie sie in der Ausschreibung im Einzelnen aufgeführt sind. So besitzt er weder Kenntnisse in der Anwendung MS-Access noch Kenntnisse in der Programmierung von ITAF-Web. Demgegenüber erfüllt der Beigeladene sämtliche Merkmale des obligatorischen Anforderungsprofils. Danach konnte er jedenfalls im Verhältnis zum Kläger fehlerfrei ausgewählt werden. Dieser kann nicht beanspruchen, trotz der Nichterfüllung sämtlicher Merkmale des obligatorischen Anforderungsprofils ausgewählt und dementsprechend versetzt zu werden. Seine Auswahl wäre fehlerhaft gewesen (vgl. BVerwG U. v. 16.8.2001 – 2 A 3.00– E 115, 58, 61 f.).
Dem steht die Regelung in Ziff. II.3 S. 2 der Dienstvereinbarung nicht entgegen. Danach besteht zwar die Möglichkeit, auch eine Person auszuwählen, die das obligatorische Anforderungsprofil i. S. d. Ziff. II.3 S. 1 der Dienstvereinbarung nicht erfüllt. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Erfüllung des Anforderungsprofils aufgrund von aus- und fortbildenden Maßnahmen zeitnah gerechnet werden kann. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, sodass eine darauf bezogene Ermessensentscheidung im Rahmen der Auswahlentscheidung im Ergebnis zu Recht unterblieben ist.
Die Dienstvereinbarung enthält in der fraglichen Passage eine normative Regelung, die daher von der Kammer eigenständig ausgelegt werden kann. Dienstvereinbarungen enthalten wie die ihnen entsprechenden Betriebsvereinbarungen neben möglichen schuldrechtlichen Regelungen zur Gestaltung des Verhältnisses von Personalvertretung und Dienststellenleitung auch sog. Inhaltsnormen, wie sie das Tarifrecht in § 1 Abs. 1 TVG kennt. Derartige Inhaltsnormen gestalten den Inhalt der Beschäftigungsverhältnisse aller von der Dienstvereinbarung erfassten Statusgruppen, soweit dem nicht vorrangige Normen gesetzlicher, verordnungsrechtlicher oder satzungsrechtlicher Art entgegenstehen. Die Regelungen der Dienstvereinbarung zur Ausübung des Versetzungsermessens enthalten derartige Inhaltsnormen, da sonstige normative Regelungen dazu nicht bestehen. Die Festlegungen zur Ausübung des Versetzungsermessens binden den Dienstherrn unmittelbar und in stärkerer Weise als bloße Verwaltungsvorschriften. Es ist daher zulässig, die Möglichkeiten von Versetzungen auf diejenigen zu beschränken, die ein stellenspezifisches Anforderungsprofil erfüllen und die Möglichkeiten einer Abweichung von diesem Grundsatz an näher definierte Voraussetzungen zu binden. Daher beweg sich die in Ziff. 3 der Dienstvereinbarung getroffene Regelung innerhalb des Spielraums, den die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung des Versetzungsermessens belassen. Auch im Hinblick auf § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG ist es zulässig, für an sich als zwingend definierte Merkmale eines Anforderungsprofils in einer Ausschreibung die Möglichkeit zu eröffnen, die Nichterfüllung eines solchen Merkmals ggf. auf andere Weise zu kompensieren. Den Bestimmungen des BGleiG kann nicht entnommen werden, dass eine derartige Vorgehensweise gesetzlich ausgeschlossen wird. Es ist vielmehr eine Frage der Ausübung des Ermessens, wie Anforderungsprofile ausgestaltet werden und unter welchen Bedingungen auch eine zeitnahe spätere Erfüllung zwingender Merkmale für bestimmte Stellen als ausreichend erachtet wird.
Die in Ziff. II.3 getroffenen Regelungen ist im Übrigen auch dann wirksam, wenn andere Bestimmungen der Dienstvereinbarung mit vorrangigem Recht wie z. B. dem AGG, BGleiG etc. unvereinbar sein sollten. Dies ergibt sich aus der salvatorischen Klausel in Ziff. VI.2 der Dienstvereinbarung. Danach führt die Unwirksamkeit einer Einzelregelung entgegen dem in § 139 BGB enthaltenen Grundgedanken als solches nicht zur Unwirksamkeit der sonstigen Bestimmungen der Dienstvereinbarung. Folglich kann deren Gesetzeskonformität im Übrigen offen bleiben.
Ziff. II.3 S. 2 begründet lediglich ein Rechtsfolgeermessen, stellt aber im Gegensatz zu einer entsprechenden Regelung durch bloße Verwaltungsanordnung die für den Eintritt der Rechtsfolge genannten Voraussetzungen nicht in das Ermessen des Dienstherrn. Es ist daher Rechtsfrage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung oder des Widerspruchsbescheides die Gewähr dafür geboten hatte, die von ihm verfehlten Merkmale des Anforderungsprofils zeitnah durch aus- oder fortbildende Maßnahmen erfüllen zu können. Nur wenn dies zu bejahen wäre, würde sich für den Dienstherrn die Möglichkeit eröffnen, nach Ermessen einen Bewerber wie den Kläger für die Stellenbesetzung in Betracht zu ziehen, obwohl dieser im maßgebenden Zeitpunkt das obligatorische Anforderungsprofil – noch – nicht erfüllt.
Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn kommt nur insoweit in Betracht, wie es um die Einstufung von persönlichen oder fachlichen Qualifikationen der Bewerber geht. Ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Ziff. II.3 S. 2 der Dienstvereinbarung erfüllt werden, ist dagegen ebenso Rechtsfrage wie die Frage, ob der Dienstherr seine Entscheidung an den zwingenden Merkmalen des Anforderungsprofils ausgerichtet hat und die Bewerber die jeweiligen Merkmale des Anforderungsprofils erfüllen (BVerwG U. v. 16.8.2001, a.a.O.; B. v. 25.4.2007 – 1 WB 31.06– E 128, 329, 338 f. Rn. 55).
Der Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger keinerlei Kenntnisse in der IT-Programmierung besitzt. Daraus leitet er zu Recht den Schluss ab, dass der Kläger keine Gewähr dafür bietet, zeitnah durch aus- und fortbildende Maßnahmen die laut Ausschreibung vorausgesetzten Kenntnisse auf einem Niveau zu erwerben, das ihn in die Lage versetzt, selbst als Lehrkraft zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der Software ITAF-Web tätig zu werden. Die in der Ausschreibung genannten Dienstaufgaben des streitigen Dienstpostens weisen aus, dass eine Tätigkeit in der Abwicklung und Durchführung von Lehrgängen bzw. Seminaren mit Schwerpunkt IT-Schulung erwartet wird.
Die Ausschreibung setzt für die Software ITAF-Web nicht nur Anwenderkenntnisse, sondern nachgewiesene Kenntnisse in ihrer Programmierung voraus. Dies unterscheidet dieses Merkmal des Anforderungsprofils von dem davor aufgeführten Merkmal, das – lediglich – Kenntnisse in MS-Access voraussetzt. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass der Kläger solche Kenntnisse auch durch eine Anwenderschulung zeitnah erlangen kann, sodass für dieses Merkmal des Anforderungsprofils eine Ermessensentscheidung nach Ziff. II.3 S. 2 der Dienstvereinbarung hätte getroffen werden müssen. Hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse in der Programmierung ITAF-Web lässt sich dieser Schluss dagegen nicht ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Dienstvereinbarung eine zeitnahe nachträgliche Erfüllung der zunächst verfehlten Merkmale des Anforderungsprofils voraussetzt. Dafür bietet der Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse keine Gewähr, da er unbestritten über gar keine Programmierkenntnisse verfügt, also auch insoweit noch aus- bzw. fortgebildet werden müsste. Folglich kann die Anforderung einer zeitnahen Nachqualifikation durch den Kläger nicht erfüllt werden.
Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. II.3 S. 2 der Dienstvereinbarung bedurfte es keiner Ermessenerwägung der Beklagten, ob sie im Hinblick auf eine zeitnahe Nachqualifikation von der Möglichkeit Gebrauch macht, anstelle des Beigeladenen den Kläger auszuwählen, obwohl er das Anforderungsprofil – zunächst – nicht in allen Punkten erfüllt.
Das Anforderungsprofil erweist sich hinsichtlich der vom Kläger nicht erfüllten Anforderungen nicht als rechtlich fehlerhaft. Im Ausgangspunkt steht die Entwicklung von Anforderungsprofilen im Organisations- und Personalermessen des Dienstherrn, der bei der Ausübung dieses Ermessens nur einer optimalen öffentlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet ist (vgl. BVerwG B. 27.4.2007, a.a.O. S. 337 f. Rn. 54; 29.1.1996 – 6 P 38.93– ZBR 1997, 25, 27). Der Dienstherr muss bei der Ausübung dieses Ermessens nicht auf die Interessen von Einzelpersonen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung Rücksicht nehmen, da das Ermessen insoweit ohne unmittelbare Berührung der individuellen Rechtssphäre ausgeübt wird, soweit nicht die entwickelten beruflichen Anforderungen gegen die Diskriminierungsverbote verstoßen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 11 AGG, § 6 Abs. 1 BGleiG).
Allerdings darf der Dienstherr im Hinblick auf das allgemeine Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 25 lit. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) keine unangemessenen Anforderungen stellen (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer BeamtStG § 9 BeamtStG Rn. 208 m.w.N.). Die Anforderungen müssen auf sachlich hinreichend nachvollziehbaren Erwägungen beruhen (BVerfG, 1. Kammer 2 .Senat, B. v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167, 168). Diese Grenze überschreitet das hier zu beurteilende Anforderungsprofil nicht.
Die Art der Dienstaufgaben laut Ausschreibung stellt eine hinreichende Grundlage dar, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben die näher bezeichneten Anforderungen an die individuelle Qualifikation zu stellen. Zwischen Dienstaufgaben und individuellen Anforderungen besteht ein hinreichender sachlicher Zusammenhang.
Dem steht nicht entgegen, dass für andere Dienstposten von Lehrkräften keine entsprechenden Anforderungen gestellt wurden. Es liegt innerhalb des Ermessensspielraums für verschiedene Dienstposten unterschiedliche Anforderungen zu stellen, auch sämtliche Dienstposteninhaber als Lehrkräfte eingesetzt werden. Sie müssen ggf. je nach Organisation des Lehrbetriebs in unterschiedlichen Fachgebieten oder Schwerpunkten unterrichten. Hier sollen die Teilnehmer/innen der IT-Schulungen bei der Bundespolizeiakademie unter anderem auch in der Anwendung von ITAF-Web unterrichtet und in deren Gebrauch eingewiesen werden. Dafür erscheint es nicht unangemessen, von der entsprechenden Lehrkraft nachgewiesene Kenntnisse in der Programmierung dieser Software zu erwarten. Das kann schon dann sinnvoll sein, wenn die Teilnehmer/innen in zumindest eingeschränkter Weise in der Modifikation der entsprechenden Software vor Ort unterrichtet werden sollen, wenn ihnen Möglichkeiten des besseren Erkennens von Fehlfunktionen der Software in der Anwendung vor Ort und der dafür womöglich in Betracht kommenden Ursachen vermittelt werden sollen. Das Gleiche lässt sich annehmen für die Vermittlung der Fähigkeit, in begrenztem Umfang vor Ort selbst entsprechende Fehler beheben zu können.
Dem Gericht steht es nicht an, über die Sinnhaftigkeit derartiger Konzepte, ihre tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten etc. zu urteilen (BVerwG B. v. 27.4.2007, a.a.O.). Es genügt, dass sich entsprechende Erwägungen als hinreichend aufgabenbezogen darstellen, um die daraus hergeleiteten Qualifikationserwartungen als hinreichend vernünftig und nicht unangemessen erscheinen zu lassen. Ob die Qualifikationsvoraussetzungen tatsächlich erforderlich sind, was der Kläger bestreitet, ist nach alledem keine Rechtsfrage, sondern eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Deren Beurteilung ist dem Gericht nur innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO möglich. Diese Grenzen werden von der Beklagten eingehalten.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger nach seinem Vortrag keine Möglichkeiten geboten wurden, sich im Wege dienstlicher Fortbildung die geforderten IT-Kenntnisse anzueignen. Der Dienstherr ist zu derartigen Fortbildungsangeboten nicht verpflichtet. Er muss nicht einem größeren Personenkreis jede Art potenziell förderlicher Fortbildung angedeihen lassen, um die Betroffenen ggf. in die Lage zu versetzen, entsprechende Qualifikationsanforderungen später zu erfüllen und sich so beruflich fortentwickeln zu können. Derartiges findet im geltenden Dienstrecht keine Grundlage. Über die Konkretisierung der Fürsorgepflicht (§ 78 S. 1 BBG) entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen und besitzt dabei jedenfalls hinsichtlich der Fragen einer internen Qualifizierung einen sehr großen Gestaltungsspielraum. Eine mangelnde Beachtung dieser Pflicht gegenüber dem Kläger kann der Beklagten hier nicht angelastet werden.
Das Anforderungsprofil ist auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ihm in Ausübung ihres Mitwirkungsrechts nach § 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1, 2 BGleiG zugestimmt. Der Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie ist vor der Aufnahme des Anforderungsprofils in die Ausschreibung entsprechend § 78 Abs. 3 S. 3 BPersVG angehört worden und hat keine Einwände erhoben. Zudem hat er später der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zugestimmt, also auch zu diesem Zeitpunkt keine Einwände gegen die hier angewandten Anforderungen erhoben.
Da der Kläger aufgrund der Verfehlung des obligatorischen Anforderungsprofils für eine Auswahl von vornherein nicht in Betracht kam, kann offen bleiben, ob die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Übrigen rechtmäßig ergangen ist. Das ist insbesondere im Hinblick auf den lediglich tabellarischen Auswahlvermerk zweifelhaft, der mutmaßlich den Anforderungen des BVerfG an einen schriftlichen Auswahlvermerk nicht genügen dürfte (BVerfG 1. Kammer 2. Senat, 9.7.2007 – 2 BvR 206/07– NVwZ 2007, 1178, 1179; BVerwG B. v. 27.4.2007, a.a.O. S. 335 f. Rn. 50). Allerdings war der Beigeladene der einzige Bewerber, der das obligatorische Anforderungsprofil erfüllte, sodass Auswahlerwägungen hinsichtlich anderer Bewerber nur im Hinblick auf Ziff. II.3. S. 2 der Dienstvereinbarung anzustellen gewesen wären, die nach ihrer Qualifikation ggf. für eine zeitnahe Nacherfüllung des Anforderungsprofils in Betracht gekommen wären. Dieser mögliche Fehler hat sich jedoch auf die Rechtsstellung des Klägers nicht ausgewirkt, sondern kann allenfalls hinsichtlich anderer Bewerber zu ihnen gegenüber rechtswidrigen Ablehnung ihrer Bewerbung geführt haben.
Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Es entspricht nicht Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da er sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).