Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.01.2013 – 9 K 4336/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0130.9K4336.12.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Englisch und Deutsch auch in Hessen als entsprechende Lehramtsbefähigung gilt.

2

Der Kläger legte am 1. Februar 1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen beim Wissenschaftlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Haupt- und Realschulen an der Justus-Liebig-Universität Gießen erfolgreich ab. Amt 8. Oktober 1998 legte er beim Beklagten die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen undRealschulen erfolgreich ab. Mit Wirkung zum 16. August 1999 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 15. Januar 2001 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3

Vom Sommersemester 2011 bis zum Ende des Wintersemesters 2011/12 studierte der Kläger an der Justus-Liebig-Universität Gießen und bestand am 16. April 2012 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Im Hinblick darauf diese Prüfung und die beiden vorausgegangenen Prüfungen stellte die Bezirksregierung Düsseldorf des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger unter dem 29. August 2012 die Bescheinigung zur Anerkennung der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Englisch und Deutsch aus.

4

Am 7. September 2012 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg unter Vorlage des Anerkennungsbescheides vom 29. August 2012, am Ranglistenverfahren für das Gymnasiale Lehramt in Hessen teilzunehmen und bezog sich auf § 59 Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLeBildG).

5

Mit Schreiben vom 7. September 2012 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg dem Kläger mit, nach hessischem Recht könne das gymnasiale Lehramt nur durch das Ablegen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung erworben werden. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Die Anerkennung des nach nordrhein-westfälischem Recht anerkannten Abschlusses für das Lehramt an Gymnasien sei daher nicht möglich.

6

Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2012 um Überprüfung. Es wäre doch umständlich, zunächst das Land Hessen verlassen zu müssen, um sich später wieder in Hessen zu bewerben und eingestellt zu werden. Mit Schreiben vom 20. September 2012 teilte das Schulamt dem Kläger mit, dass er nach wie vor nicht die erforderlichen Voraussetzungen für das Lehramt an Gymnasien erfülle.

7

Am 4. Oktober 2012 erhob der Kläger Widerspruch und bezog sich auf § 59 S. 1 HLeBildG. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2012, zugestellt am 16. Oktober 2012, wies das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg den Widerspruch des Klägers zurück.

8

Mit seiner am 8. November 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht zutreffend, dass § 59 S. 1 HLeBildG voraussetze, dass die Ausbildung und die Prüfung außerhalb Hessens abgelegt worden sein müssten. Maßgeblich sei die Anerkennung der Befähigung durch ein Land der Bundesrepublik Deutschland außerhalb Hessens. Diese Auslegung entspreche auch den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, nach denen die Anerkennung von Lehrbefähigungen von dem im Schuldienst befindlichen Lehrkräften großzügig zu handhaben sei.

9

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2012 festzustellen, dass die Anerkennung der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen durch die Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. August 2012 auch in Hessen gilt.

10

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Danach erfasse § 59 S. 1 HLeBildG nur solche Befähigungen, denen eine entsprechende Ausbildung und Prüfung in einem anderen Bundesland vorausgegangen sei.

12

2 Bände Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, und 1 Hefter Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Das Begehren des Klägers ist nur teilweise zulässig. Soweit er die Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2012 begehrt, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides ergibt sich aus dem zuvor vom Kläger gestellten Antrag, der eine Bewerbung für die Einstellung oder Tätigkeit im gymnasialen Lehramt in Hessen enthielt; der Kläger wollte in die entsprechenden Ranglisten aufgenommen werden. Dieses Begehren hat das beklagte Land mit Bescheid vom 7. September 2012 abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung der mangelnden Lehramtsbefähigung für die angestrebte Tätigkeit nimmt am Regelungsgehalt dieses Bescheides nicht teil. Auch strebt der Kläger mit dem Widerspruch und der nachfolgend erhobenen Klage keine Aufnahme in das Ranglistenverfahren für das gymnasiale Lehramt an, sondern begehrt statt dessen die Klärung der Frage, welchen Status er aus dem Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. August 2012 ableiten kann. Damit setzt sich der Widerspruchsbescheid auch auseinander. Daher fehlt es im Hinblick auf das Klagebegehren an einem rechtlich schützenswerten Interesse, den Bescheid vom 7. September 2012 aufheben zu lassen.

15

Die damit eintretende Bestandskraft dieses Bescheides kann kein Rechtsschutzinteresse begründen, da der Kläger sich jederzeit erneut für die Teilnahme am Ranglistenverfahren bewerben und dann im Falle eines Erfolgs dieser Klage auch geltend machen könnte, über die vom Beklagten vorausgesetzte Befähigung für das gymnasiale Lehramt zu verfügen. Diese Änderung der Sachlage müsste vom Beklagten berücksichtigt werden, ohne dass er sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 7. September 2012 berufen könnte.

16

Im Übrigen ist das Begehren als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist die Frage, welche Rechtsstellung der Kläger aufgrund des Anerkennungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. August 2012 im Verhältnis zum Beklagten, dem Dienstherrn des Klägers, erlangt hat. Eine derartige Klärung stellt sich als Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, wie das BVerwG zu einem vergleichbaren Fall entschieden hat (BVerwG U. v. 29.8.1986 – 7 C 8/85 - NVwZ 1987, 217, 218; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 VwGO Rn. 13).

17

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die verlangte Feststellung ist kein Raum, da der Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf keine Laufbahnbefähigung vermittelt, die nach § 59 S. 1 HLeBildG oder § 18 Abs. 4 S. 1 HBG als Laufbefähigung i. S. d. Landesrechts gilt.

18

§ 59 S. 1 HLeBildG setzt voraus, dass der Betroffene außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen eine Lehramtslaufbahnbefähigung erworben hat, die derjenigen gleichwertig ist, die nach hessischem Recht erworben werden kann. Eine ähnliche Regelung enthält § 18 Abs. 4 S. 1 HBG, der allerdings voraussetzt, dass die Laufbahnbefähigung innerhalb Deutschlands erworben wurde. Beide Gesetze verlangen einen Erwerb der Laufbahnbefähigung außerhalb Hessens. Beide Gesetze sehen des Weiteren im jeweiligen S. 2 vor, dass eine andere außerhalb Hessens (oder in anderen Ausbildungsgängen – HLeBildG) erworbene Befähigung als Lehramtsbefähigung i. S. d. hessischen Rechts anerkannt werden kann. Folglich liegt dieser zweiten Variante eine andere Fallgestaltung zugrunde als der gesetzlichen Gleichstellungsfiktion im jeweiligen S. 1 der beiden Gesetze. Die Fiktion der Gleichstellung gilt kraft Gesetzes und setzt keine Anerkennung voraus, kann jedoch nur eintreten, wenn ein Erwerb der Laufbahnbefähigung außerhalb Hessens stattgefunden hat.

19

§ 59 S. 1 HLeBildG und § 18 Abs. 4 S. 1 HBG stellen zumindest in gewissem Umfang eine Konsequenz des § 122 Abs. 2 BRRG dar, der ausdrücklich regelt, dass eine nach Maßgabe der früheren §§ 13-14c BRRG erworbene Laufbahnbefähigung für das gesamte Bundesgebiet und in jedem Bundesland Geltung besitzt und als im jeweiligen Land erworbene Laufbahnbefähigung zu behandeln ist. Diese Regelung ist ihrerseits eine Ergänzung zu § 122 Abs. 1 BRRG, nach dem die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Vorbildung in einem anderen Bundesland erworben wurde.

20

Gemeinsam ist allen zuvor genannten Regelungen des Bundes- und Landesrechts das Ziel, die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG) zu gewährleisten, indem bestimmte Freizügigkeitshemmnisse ausgeschaltet werden. Diese Zielbestimmung liefert zugleich einen wertvollen Hinweis für die Auslegung des Begriffs der „erworbenen“ Befähigung.

21

Deren Erwerb in einem anderen Bundesland setzt, wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt, voraus, dass der Betroffene dort, d. h. außerhalb Hessens, eine entsprechend Ausbildung absolviert, an einem entsprechenden Ausbildungsgang oder Vorbereitungsdienst teilgenommen und auf dieser Grundlage eine den Befähigungserwerb dokumentierende Prüfung abgelegt hat. Sachlich ist dies auf Personen zugeschnitten, die von ihrem Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) oder ihrem dieses Recht konkretisierenden Grundrecht auf eine freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) Gebrauch gemacht haben, indem sie ihre Ausbildung und die abschließende Prüfung in einem anderen Bundesland als Hessen durchgeführt haben. Diese Personen sollen durch die Ausübung der genannten Grundrechte keinen Nachteil allein deshalb erleiden, weil der Befähigungserwerb außerhalb Hessens stattgefunden hat.

22

Die genannten Grundrechte schützen jedoch nicht diejenigen, die alle maßgebenden Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb innerhalb Hessens erfüllt haben, ohne von ihren Grundrechten auf Freizügigkeit und freie Wahl der Ausbildungsstätte unter Überschreitung der Landesgrenzen Gebrauch gemacht zu haben. Für diesen Personenkreis gelten allein § 59 S. 2 HLeBildG bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 HBG.

23

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltung des Laufbahnrechts seit dem 1. September 2006 nach Art. 70 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt, diese also vorbehaltlich der sich aus Art. 33 Abs. 2-5 GG ergebenden Schranken, freie Hand bei der Gestaltung ihres Laufbahnrechts besitzen. Es ist daher möglich, in Hessen an den Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen andere Anforderungen als z. B. das Land Nordrhein-Westfallen zu stellen. Daher kann aus der schlichten Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Klägers als gymnasiale Lehramtsbefähigung in Nordrhein-Westfalen nichts dafür hergeleitet werden, unter welchen Voraussetzungen diese Bildungsabschlüssen in Hessen eine Lehramtsbefähigung bestimmten Inhalts vermitteln. Da der Kläger sämtliche hier relevanten Bildungsabschlüsse in Hessen erworben hat, beurteilen sich deren laufbahnrechtlichen Konsequenzen für den Bereich Hessens allein nach seinem Landesrecht. Es sieht, wie der Kläger nicht anzweifelt, den Erwerb der Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen im Wege einer Zusatzprüfung oder eines ergänzenden Studiums ohne anschließenden Vorbereitungsdienst nicht vor.

24

Die rechtlichen Wirkungen des Anerkennungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. August 2012 erstrecken sich daher nicht auf das hessische Laufbahnrecht. Zugunsten des Klägers können hinsichtlich seines beamtenrechtlichen Status beim Beklagten keine dem nordrhein-westfälischen Recht entsprechenden Wirkungen eintreten.

25

Dem lässt sich nicht entgegen halten, es wäre unsinnig, müsste der Kläger sich zunächst in Nordrhein-Westfalen einstellen lassen, um anschließend nach Hessen zurückkehren zu können. Dieses Verfahren würde dem Kläger die hier streitige Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach Maßgabe des hessischen Rechts nicht vermitteln. Auch im Falle einer derartigen Rückkehr in den Landesdienst wäre der Kläger laufbahnrechtlich in Hessen nur als Beamter mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen einzustufen.

26

Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

28

Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).