Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.02.2013 – 3 N 4748/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0215.3N4748.12.F.0A
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 03.09.2012 (3 K 3664/11.F) wird verfügt und eingeleitet.
Die Vollstreckung ist von dem zuständigen Gerichtsvollzieher durchzuführen, der von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Konstanz (Gerichtsvollzieherverteilungsstelle) beauftragt wird.
Der beizutreibende Betrag, der sich zusammensetzt aus
a) festgesetzten Kosten in Höhe von 489,45 €
b) Zinsen ab dem 23.07.2012 aus dem Betrag von 489,45 € in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz,
c) Vollstreckungskosten in Höhe von 19,28 €
ist an den Bevollmächtigten der Kostengläubigerin – Rechtsanwalt A. …- abzuführen.
Die Kosten- und Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kosten- und Vollstreckungsgläubigerin war Beklagte des Ausgangsverfahrens 3 K 3664/11.F. Sie hat die Einleitung der Vollstreckung aus dem in diesem Verfahren zu ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.09.2012 über 489,45 € verzinslich mit 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2012 beantragt; ferner hinsichtlich der Vollstreckungskosten in Höhe von 19,28 €.
Dem Antrag, über den der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges zu befinden hat (§ 169 Abs. 1 S. 2 VwGO), ist zu entsprechen (§ 169 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 1 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes – BVwVG).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO); es bedarf keiner Vollstreckungsklausel (§ 171 VwGO).
Die Vollstreckungsanordung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 BVwVG ist – wenn überhaupt erforderlich – mit dem Antrag auf Einleitung der Vollstreckung nach § 169 VwGO seitens der Kosten- und Vollstreckungsgläubigerin als anspruchsverfolgende Behörde jedenfalls inzident getroffen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.02.2008 – 3 N 297/08.F (V); vgl. auch VGH München, Beschluss vom 24.09.1986 – Nr. 22 C 86/0271 – BayVBl. 1987, 149). Es sind im Übrigen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 BVwVG erfüllt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist am 12.09.2012 der Kosten- und Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Die Kostenschuld ist fällig. Mahnung ist erfolgt. Die Kostenschuldnerin ist zudem durch den Kammervorsitzenden zur Abwendung der Vollstreckung mit weiterer Frist von zwei Wochen erfolglos angehört worden. Die Höhe des zu vollstreckenden Betrages ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.09.2012. Zu den vollstreckbaren Kosten gehören schließlich auch die mit der Beitreibung der Kosten verbundenen Aufwendungen (Vollstreckungskosten). Nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Die Rechtsanwaltsvergütung beträgt 19,28 €. Sie setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG (Nr. 3309 VV RVG) von 13,50 €, aus 2,70 € für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) und die für diesen Betrag anfallende Umsatzsteuer von 19% (Nr. 7008 RVG) in Höhe von 3,08 € (insgesamt also 19,28 €).
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist hier die zunächst geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme.
Die im Wege der Vollstreckungshilfe erfolgende Inanspruchnahme des zuständigen Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen beruht auf § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 169 VwGO eine Festgebühr von 15,00 € festgelegt ist.