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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.02.2013 – 4 K 4491/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0219.4K4491.10.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Bestellung zur Luftsicherheitsassistentin am Flughafen Frankfurt/Main.

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Am 24.01.1995 schloss die Klägerin mit der Beigeladenen einen Arbeitsvertrag zum 01. Februar 1995 als Fluggastkontrolleurin für die Organisationseinheit „Bundesauftrag Sicherheitskontrollen“. Diese Tätigkeit umfasst alle Kontroll- und Überprüfungsaufgaben im Rahmen des Aufgabengebietes an wechselnden Kontrollstellen im Terminal 1 und 2 sowie bei besonderen Sicherheitslagen auf dem Vorfeld des Flughafens. Der Arbeitgeber behielt sich vor, der Klägerin innerhalb des Unternehmens andere, ihrer Ausbildung und beruflichen Entwicklung entsprechende Tätigkeiten zu übertragen. Mit Urkunde vom 10.05.1995 wurde die Klägerin gemäß § 29 c Abs. 1 Luftverkehrsgesetz zur Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (Abwehr äußerer Gefahren) auf dem Flughafen Frankfurt/Main im Zusammenhang mit der Fluggastkontrolle bestellt. Seit dem ist die Klägerin auf dem Flughafen Frankfurt/Main als Luftsicherheitsassistentin tätig.

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Im Rahmen der Fluggastkontrolle sind die Luftsicherheitsassistenten am Flughafen Frankfurt/Main in Gruppen mit jeweils 6 Bediensteten zusammengefasst, in denen sie zur Aufrechterhaltung ihrer Konzentration rotierend jeweils wechselnde Tätigkeiten ausüben. Zu den in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten gehört unter anderem, im Falle des Auslösens eines Echt- oder Quotenalarms nach dem Durchschreiten der Torsonde den betroffenen Passagier mittels einer Handsonde zu überprüfen, wobei das Sonden des Bein- und Fußbereichs durch den Luftsicherheitsassistent in der Hocke durchgeführt wird.

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Nach vorausgegangener Hüftoperation kehrte die Klägerin im Februar 2008 an ihren Arbeitsplatz zurück. Ihre Dienststelle wurde nach erfolgter arbeitsmedizinischer Untersuchung darüber informiert, dass die Klägerin den erforderlichen Bewegungsablauf der Hüftgelenke (in die Hocke gehen) für die normale Sondentätigkeit bei der Passagierkontrolle nicht mehr durchführen könne. Daraufhin wurde ein sogenannter runder Tisch bei dem Integrationsbeauftragten durchgeführt und insbesondere weitere Einsatzmöglichkeiten der Klägerin besprochen und erprobt. Ein alternatives Kontrollverfahren wurde nicht umgesetzt, da die Beklagte die Ansicht vertrat, die Abweichung von einem einheitlichen Kontrollverfahren könne ein Präjudiz für andere Luftsicherheitsassistent/-innen schaffen und es sei zur Erreichung eines einheitlich hohen Qualitätsstandards ein einheitliches Kontrollverfahren erforderlich.

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Unter Anordnung des Sofortvollzuges ordnete die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.06.2009 das Ruhen der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Beleihung zur Luftsicherheitsassistentin an. Mit Bescheid vom 24.07.2009, zugestellt am 28.07.2009, widerrief die Beklagte ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges schließlich die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Beleihung zur Luftsicherheitsassistentin. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus der ärztlichen Bescheinigung zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 20.07.2009 nunmehr ergebe, dass die Klägerin die Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 Luftsicherheitsgesetz auf deutschen Flughäfen nicht mehr erfülle. Die Beklagte sei daher gemäß Ziff. 4 S. 1 b der Richtlinien berechtigt, die Beleihung aufzuheben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 11-13 d. A. verwiesen.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 31.07.2009 lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 ab. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 20.07.2009 die Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 Luftsicherheitsgesetzes auf deutschen Flughäfen nicht mehr erfülle und mithin die Berechtigung bestehe, die Beleihung zu widerufen. Diese Entscheidung sei insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Ein alternatives Kontrollverfahren, bei dem ein Hinsetzen der Fluggäste erforderlich werde, belaste diese über Gebühr. Als Grundrechtseingriff sei deren Belastung im Kontrollverfahren so gering wie möglich zu halten. Ein alternatives Kontrollverfahren bedeute eine qualitative und zeitliche Mehrbelastung Aller im Flughafenkontrollverfahren.

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Im Fall der Klägerin liege auch kein Ausnahmefall vor. Die uneingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sei Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Eine sorgfältige Kontrolle des Fuß- und Knöchelbereichs sei nach den vorliegenden Gefährdungserkenntnissen unverzichtbar. Die lediglich eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit der Klägerin wirke sich nicht nur negativ auf die Allgemeinheit und die zu Kontrollierenden, sondern auch auf die anderen Luftassistenten aus. Von diesen müssten Arbeiten der Klägerin übernommen werden. Zudem schränke dies die Flexibilität des Personaleinsatzes ein, was eine geringere Effizienz und höhere Kosten in der Luftsicherheitskontrolle zur Folge habe. Auch die stringente Aus- und Fortbildung der Luftsicherheitsassistenten sei im Fall der Klägerin nicht einhaltbar. Der Einsatz eines „Elefantenfußes“ (großes Podest) sei nicht praktikabel und stelle eine zusätzliche Gefahrenquelle im Kontrollbereich dar. In diesem Zusammenhang entscheide die Behörde in allen Fällen gleich. Ein möglicher Einsatz der Klägerin außerhalb der Luftsicherheitskontrolle sei von dem Widerruf der Beleihung unabhängig und sei eine Frage, die aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu beantworten sei. Wegen der Einzelzeiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 17-22 d. A. verwiesen.

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Aufgrund des am 16.07.2009 gestellten Eilantrages wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 26.08.2009 (Az.: 12 L 2055/09) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.07.2009 gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2009 angeordnet.

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Am 23.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Mit Beschluss vom 24.09.2012 wurde die E. AG dem Verfahren beigeladen.

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Widerruf ihrer Beleihung als Luftsicherheitsassistentin sei ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Auch seit ihrer Hüftoperation im Jahr 2008 arbeite sie ununterbrochen als Luftsicherheitsassistentin beanstandungsfrei im Bereich der Personenkontrolle. Dies habe die Beklagte in ihrer Ermessenserwägungen ebenso wenig eingestellt wie die Frage nach Möglichkeiten ihre beschränkten Einsetzbarkeit in bestimmten Tätigkeitsbereichen einschließlich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Falle eines geringfügig geänderten Kontrollablaufs, der auch nach Bekunden der Beklagten zumindest fachlich nicht zu beanstanden gewesen sei. Eine Kontrolle des Fuß- und Knöchelbereichs der Passagiere im Sitzen werde auch derzeit schon durchgeführt und zwar in den Fällen, in denen ein Echt- bzw. Quotenalarm ausgelöst werde. Mithin sei eine ihr mögliche Kontrolle des Fuß- und Knöchelbereichs der Passagiere im Sitzen bereits derzeit Bestandteil des einheitlichen Kontrollablaufs der Personenkontrolle. Die hiergegen seitens der Beklagten erhobenen Einwände seien nicht ermessensgerecht. So sei schon nicht ersichtlich, weshalb eine Kontrolle der Passagiere im Sitzen eine qualitative und zeitliche Mehrbelastung der Passagiere im Kon-trollverfahren bedeute. Eine Mehrbelastung der anderen Luftsicherheitsassistenten durch den abweichenden Kontrollvorgang bestehe ebenfalls nicht. Alle anderen Tätigkeiten im Bereich der Fluggastkontrolle könne sie uneingeschränkt ausführen. Schließlich habe sie zwischenzeitlich auch an allen internen Schulungsmaßnahmen der E. AG und der Beklagten erfolgreich teilgenommen, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb in ihrem Fall in diesem Zusammenhang Einschränkungen bestehen sollten.

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Sie beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.20010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht der Widerruf der Beleihung stütze sich auf § 49 VwVfG. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die sie berechtigt hätten, die Bestellung der Klägerin zur Luftsicherheitsassistentin nicht vorzunehmen. Aus dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung der Klägerin am 26.09.2008 folge, dass sie nicht mehr über die erforderliche Geeignetheit im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Luftsicherheitsgesetz i.V.m. d. Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 Luftsicherheitsgesetz an deutschen Flughäfen verfüge. Angesichts des Umstandes, dass der Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten eine erhebliche Bedeutung für die Luftsicherheit zukomme, seien an diese Personengruppe erhöhte Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu stellen. Deshalb seien in vorgenannter Richtlinie unter anderem unter Ziff. 2 c bestimmte Krankheitsbilder aufgelistet, die als Ausschlusskriterium zur Beleihung gelten. Ein solches Krankheitsbild liege bei der Klägerin vor. So könne sie die Sonden-Tätigkeit im Rahmen der Personenkontrolle nach dem einheitlichem Chema der Bundespolizei nicht mehr ausführen. Dementsprechend werde die Klägerin durch den Arbeitgeber seit September 2009 leistungsgemindert eingesetzt. Ein Einsatz im Bereich der Personenkontrolle erfolge seit Februar 2008 nicht.

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Entgegen der Darstellung der Klägerin gehöre das Sonden der Fluggäste im Sitzen unterhalb des Kniebereichs bis zum Fuß nicht zum regulären Ablauf der Durchführung der Personenkontrolle. Die Personenkontrolle von Fluggästen werde durch den Luftsicherheitsassistenten im Stehen bzw. bei der Kontrolle des Bein- und Fußbereiches in der Hocke durchgeführt. Lediglich im Falle des Auslösens eines Handsondenalarms bzw. eines Echt- oder Quotenalarms bei dem Durchschreiten der Torsonde finde eine Schuhkontrolle im Diskretionsbereich statt, bei der der Passagier die Schuhe gegebenenfalls auszuziehen habe. Ein alternatives Kontrollverfahren, wie von der Klägerin dargestellt, gebe es nicht. Ein Abweichen bzw. eine Alternative vom/zu dem angeordneten Kontrollvorgang aufgrund eingeschränkter körperlicher Fähigkeiten eines Luftsicherheitsassistenten sei insbesondere unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht möglich. Ein festgelegtes und angeordnetes Kontrollverfahren könne nicht an die jeweilige Leistungsfähigkeit der Luftsicherheitsassistenten angepasst werden.

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Schließlich verweist die Beklagte nochmals darauf, dass es gelte, das hohe Rechtsgut der Sicherheit des Luftverkehrs zu schützen und deshalb strenge Anforderungen an den Qualitätsstandard in der Luftsicherheitskontrolle zu stellen seien.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Sie stellt klar, dass sie keinen Einfluss auf die Kontrollverfahren sowie die Inhalte der einzelnen Kontrolltätigkeiten habe, sondern diese im vollständigen Verantwortungsbereich der Bundespolizei liege. Um einen möglichst hohen Qualitätsstandard der Sicherheitskontrollen zu garantieren, werde die Kontrolle der Fluggäste und deren Handgepäck an Kontrollspuren mit mehreren Luftsicherheitsassistenten durchgeführt. Jede Kontrollspur verfüge über unterschiedliche Kontrolltätigkeiten und werde von einer Gruppe von 4 bis 6 Luftsicherheitsassistenten besetzt. Innerhalb der Gruppe bestehe ein Rotationssystem, um sicher zu stellen, dass die Luftsicherheitsassistenten nicht über einen zu langen Zeitraum immer die gleiche Funktion ausüben. Dies diene der Vermeidung einseitiger Belastungen und der Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit. Diesem Rotationssystem sei immanent, dass sämtliche Luftsicherheitsassistenten an diesem vollständig teilnehmen, da es andernfalls zu Mehrbelastungen einzelner Luftsicherheitsassistenten komme und die Koordination eines erhöhten logistischen Aufwandes bedürfe. Die Personenkontrolle mit der Handsonde werde im Stehen der Passagiere durchgeführt. Der Einsatz von Fußhockern werde nach einer negativ verlaufenden Testphase nicht durchgeführt. Die Klägerin könne in der Kontrollspur lediglich diese Tätigkeit nicht ausüben.

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Die Gerichtsakten 12 L 1891/09 und 12 L 2055/09 waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen am 18.09.2012 und 19.02.2013. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.09.2012 und 19.02.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2010 ist formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).

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Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 5 S. 2 Luftsicherheitsgesetz. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, unter anderem, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Nach § 5 Abs. 5 S. 2 Luftsicherheitsgesetz kann die Luftsicherheitsbehörde die nach § 5 Abs. 5 S. 1 Luftsicherheitsgesetz übertragene Beleihung zur Wahrung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Abs. 1-4 jederzeit widerrufen. Die Übertragung der Beleihung sowie der Widerruf derselben stehen im Ermessen der Behörde.

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Nach § 5 Abs. 5 S. 1 Luftsicherheitsgesetz ist Voraussetzung für die Bestellung zum Luftsicherheitsassistenten die Geeignetheit des Beliehenen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird durch die norminterpretierende Richtlinie des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 Luftsicherheitsgesetz auf deutschen Flughäfen (Erlass des Bundesministeriums, Az.: PII4-643201/1 vom 10.07.2006) konkretisiert. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Richtlinien sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Hiernach umfasst die Eignung im Sinne des § 5 Abs. 5 S. 1 Luftsicherheitsgesetz die persönliche Zuverlässigkeit, körperliche Tauglichkeit, geistige Belastbarkeit sowie die Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils. Hinsichtlich der körperlichen Tauglichkeit sehen die Richtlinien in Ziff. 2 c unter anderem bestimmte Krankheitsbilder vor, die als Ausschlusskriterium zur Einstellung bzw. zur Beleihung gelten. Aufgeführt sind in diesem Zusammenhang unter anderem Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Erstmals mit arbeitsmedizinischer Untersuchung am 26.09.2008 festgestellt und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Klägerin nach erfolgter Hüftoperation den derzeit am Flughafen Frankfurt/Main durchzuführenden Kontrollvorgang bei der Personenkontrolle an der zu kontrollierenden Person mittels Handsonde ab den Knien abwärts nicht mehr ausführen kann, weil die Klägerin hockende Stellungen zu vermeiden hat. Bei ihr liegt mithin ein Ausschlusskriterium nach Ziff. 2 c der oben genannten Richtlinie vor.

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Die Richtlinien sehen in Konkretisierung des § 49 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 5 S. 2 Luftsicherheitsgesetz hierzu in Ziff. 4 vor, dass die Luftsicherheitsbehörde berechtigt ist, die Beleihung von Personal privater Sicherheitsunternehmen aufzuheben, wenn unter anderem die nach den Richtlinien geforderten Voraussetzungen zur Beleihung in der Person weggefallen sind.

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Die hiernach getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

27

Sie hat den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig aufgeklärt und alle maßgeblichen Gesichtspunkte insbesondere vor dem Hintergrund der Zielrichtung und Bedeutung der einschlägigen Vorschriften in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. In ihre Erwägungen eingestellt hat die Beklagte sowohl die besondere Situation der Klägerin und deren Interessen und hat alternative Vorgehensweisen erwogen. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Beklagte sich leiten lassen von der Zielsetzung des Luftsicherheitsgesetzes, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen zu schützen. Zutreffend hat sie diesen Rechtsgut eine besondere Bedeutung beigemessen, die es gebietet hohe Anforderungen an die durchzuführenden Kontrollen zu stellen. Sie hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung ferner leiten lassen von den Richtlinien des Bundesinnenministeriums, bei denen sie eine besondere Sachnähe und Beurteilungskompetenz angenommen hat. Unter Reflektion des bestehenden Kontrollvorgangs am Flughafen Frankfurt/Main bei der Personenkontrolle hat die Beklagte vor dem Hintergrund der bestehenden rechtlichen Vorgaben sowohl alternative Kontrollverfahren erwogen als auch die Möglichkeit einer eingeschränkten Teilnahme der Klägerin am Rotationsverfahren bedacht. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beleihung der Klägerin zu widerrufen ist. Besondere Bedeutung hat sie hierbei in nachvollziehbarer Weise einem einheitlichen Kontrollvorgang beigemessen, bei dem die jeweils in einer Gruppe zusammengefassten Luftsicherheitsassistenten in regelmäßigen Abständen die auszuübende Tätigkeit bzw. Funktion wechseln, um einseitige Belastungen auszuschließen und insbesondere aber auch ihre Konzentrationsfähigkeit möglichst hoch zu halten, was unmittelbar wesentlich ist für die von ihnen vorzunehmende Kontrolltätigkeit und damit für die Sicherheit des Luftverkehrs. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte angeführt, dass diese sicherheitsrelevanten Maßnahmen eingeschränkt sind, wenn in einer Gruppe nicht jeder in vollem Umfang an dem Rotationsverfahren teilnehmen kann. Insoweit räumt sie den Interessen an der Luftsicherheit eine höhere Bedeutung bei als denen der Klägerin weiterhin in diesem sicherheitsrelevanten Bereich, der eine Beleihung erfordert, eingesetzt werden zu können. Eine gleiche Wertung hat die Beklagte vorgenommen, soweit in Rede stand, alternative Kontrollvorgänge durchzuführen. Sie hat der Vermeidung der damit verbundenen Verzögerungen bzw. Gefährdungen (Elefantenfuß) ebenfalls ein höheres Gewicht beigemessen, als dem Interesse der Klägerin an einem Verbleib in diesem Aufgabenfeld.

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Diese Erwägungen der Beklagten sind angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit die Klägerin in anderen Bereichen auf dem Flughafen Frankfurt/Main einzusetzen ist. Es unterliegt der arbeitsrechtlichen Würdigung, wie ihre langjährige Betriebszugehörigkeit zu würdigen ist und welche alternativen Arbeitsplätze ihr im Unternehmen angeboten werden können und müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 As. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr., 711 ZPO.