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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.02.2013 – 9 K 2327/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0225.9K2327.12.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger während seiner Schießübungen am 6. Juli 2011 in der Raumschießanlage des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gegen 13 Uhr aufgrund des Schusslärms einen Dienstunfall erlitten hat.

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Der Kläger meldete unter dem 28. Juli 2011, beim Beklagten eingegangen am 2. August 2011, hinsichtlich des zuvor genannten Ereignisses schriftlich einen Dienstunfall und gab dabei an, erstmals am 21. Juli 2011 den Unfall gemeldet zu haben. Er gab an, während der Teilnahme am dienstlichen Schießtraining mit der Pistole P 30 in Bewegung habe er mehrere Schüsse von sich und anderen Schützen sehr laut und stechend wahrgenommen, obwohl er ständig den vorgesehenen Gehörschutz getragen habe. Unmittelbar nach Abschluss des Schießtrainings, als er sich erstmals wieder in einer ruhigen Umgebung aufgehalten habe, habe er ein Pfeifen und ein Druckgefühl in beiden Ohren festgestellt. Insbesondere das Pfeifen halte seitdem ununterbrochen an und mache sich besonders in ruhiger Umgebung bemerkbar. Als mutmaßliche Erkrankung gab der Kläger Tinnitus beidseits an, als Beginn der ärztlichen Behandlung den 21. Juli 2011 durch die Polizeiärztin M und die HNO-Ärztin Dr. N. Diese bescheinigte unter dem 1. August 2011, der Kläger leide unter eine Senke im Hochtonbereich. Es liege ein beidseitiger Tinnitus vor. Zudem bestehe ein psychischer Leidensdruck aufgrund des Ohrgeräusches. Da die konventionellen Therapiemethoden ausgeschöpft seien, sei die Durchführung einer hyperbaren Sauerstofftherapie indiziert. Im Arztbericht vom 21. Juli 2011 hielt die Ärztin fest; „Kopfhörer wohl nicht aufgehabt, danach ein Pfeifen in beiden Ohren, keine Hörminderung“. Die Polizeiärztin hielt anlässlich ihrer Untersuchung des Klägers am 21. Juli 2011 als Diagnose fest: Tinnitus beidseitig.

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Auf Nachfrage des Beklagten ergänzte der Kläger seine Unfalldarstellung mit E-Mail vom 11. August 2011. Erstmals habe er am 21. Juli 2011 die Polizeiärztin Dr. M aufgesucht und sei anschließend an die HNO-Ärztin Dr. N verwiesen worden. Dort habe er ebenfalls am 21. Juli 2011 vorgesprochen. Hinsichtlich des Gehörschutzes sei er sich sicher, ihn korrekt getragen zu haben. Wie bereits geschildert, habe er mehrere Schüsse sehr laut und stechend wahrgenommen. Danach habe er sofort geprüft, ob der Gehörschutz richtig sitze. Dies sei seinem Eindruck nach der Fall gewesen. Ihm sei unklar, warum der Knall der Schüsse nicht ausreichend gedämpft worden sei. Möglicherweise seien die Bügel des Gehörschutzes etwas verschlissen gewesen, weshalb die Ohrschalen nicht fest genug auf die Ohren gepresst worden seien. Eine andere Erklärung sei, dass der Gehörschutz möglicherweise für einen Augenblick nicht richtig gesessen habe bzw. sich minimal abgehoben habe, ohne dass er dies bemerkt habe. Sicher könne er nur sagen, dass er am Gehörschutz nicht etwa hängengeblieben sei, als er in Bewegung Schüsse abgegeben habe. Auch glaube er nicht, dass es etwas damit zu tun gehabt habe, dass er Brillenträger sei, weil das noch nie ein Problem für das Tragen des Gehörschutzes gewesen sei. Nach dem Schießtraining sei er nicht gleich zum Arzt gegangen, weil der das Ereignis nicht als „Unfall“ erkannt habe, sehr beschäftigt gewesen und davon ausgegangen sei, dass die Beschwerden von selbst wieder verschwänden.

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Nach Angaben des Polizeihauptkommissars O vom 15. August 2011, erstellt auf Anfrage des Beklagten zur Bearbeitung der Unfallanzeige, werden die Gehörschützer wöchentlich darauf überprüft, ob der von seinen Bügeln erzeugte Anpressdruck ausreicht. Soweit dieser Druck nicht ausreiche, würden die Gehörschützer ausgetauscht. Soweit der Kläger angebe, er habe überprüft, ob der Gehörschutz richtig sitze, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger für den Fall eines immer noch nicht korrekten Sitzes des Gehörschutzes weiterhin laute und stechende Schüsse von sich oder anderem hätte hören müssen. Nach seiner langjährigen Erfahrung beginne im Falle der Wahrnehmung eines Schusses als sehr laut und stechend das Pfeifen sofort und werde entsprechend wahrgenommen. Das gelte sowohl für den Fall, dass der Gehörschutz die Umweltgeräusche, Schüsse ausgenommen, ausblende, oder die betroffene Person sich in eine ruhige Umgebung begebe. Aus diesen Gründen verneinte Polizeihauptkommissar O einen Zusammenhang zwischen der Schießausbildung und dem Pfeifton und dem Druckgefühl.

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Polizeioberkommissar P teilte auf Anfrage des Beklagten unter dem 15. August 2011 mit, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt am 6. Juli 2011 geäußert, der Gehörschutz sei nicht funktionstüchtig, es sei zu einer unmittelbaren Schädigung durch einen Mangel oder zu einem Fehlverhalten von Anwesenden gekommen. Ebenso wenig habe der Kläger einen Austausch des von ihm benutzten Gehörschutzes verlangt oder den Erhalt von Gehörschutzschaumstopfen, die auf Wunsch zusätzlich an die Schützen ausgegeben würden.

6

Polizeioberkommissar Q teilte auf Anfrage des Beklagten unter dem 16. September 2011 mit, am 6. Juli 2011 sei von niemandem Beschwerde geführt worden, der dienstlich zur Verfügung gestellte Gehörschutz, der verpflichtend zu tragen sei, sei zu locker gewesen. Auch habe keine Beschwerde vorgelegen, dass es beim Schießen ungewöhnlich laut gewesen sei. Nach der Schießausbildung seien weder bei ihm noch bei Polizeioberkommissar P Angaben zu einem Knalltrauma während dieser Ausbildung gemacht worden. Einige Tage nach der Ausbildung habe der Kläger ihm mitgeteilt, dass er nach dem Schießen im Büro ein Pfeifen im Ohr bemerkt habe. Während oder direkt nach der Ausbildung habe er, der Kläger, nichts bemerkt und deswegen weder Polizeioberkommissar P noch ihn, Polizeioberkommissar Q, angesprochen.

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Am 27. Januar 2012 stellte die Polizeiärztin Dr. M fest, die Heilbehandlung des Klägers sei am 27. Januar 2012 abgeschlossen. Zurückgeblieben sei zurzeit noch ein leichtes Ohrgeräusch-pfeifend beidseitig.

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Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 unterrichtete das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Kläger von der Absicht, das Ereignis vom 6. Juli 2011 nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Zwischen dem Vorfall und dem Arztbesuch hätten 15 Tage gelegen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 nahm der Kläger dazu ausführlich Stellung. Er habe die Beschwerden zunächst als belanglos eingeordnet. An einen Unfall habe er nicht gedacht. Auch seiner Ehefrau habe er erst mehrere Tage später von den Ohrgeräuschen berichtet. Als mögliche Ursache für den fehlerhaften Sitz des Gehörschutzes komme auch in Betracht, dass seine Brillenbügel ein vollständiges Anpressen der Gehörschutzkapseln verhindert hätten. Auch könnten sich die Gehörschutzkapseln durch die Bewegungen beim Schießen kurzzeitig horizontal vom Ohr abgehoben und sich danach wieder in die Ausgangsposition zurückbewegt haben. In beiden Fällen hätte er durch die spätere Überprüfung des Sitzes des Gehörschutzes keinen Fehler feststellen können.

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Polizeihauptkommissar O äußerte sich unter dem 27. März 2012 zur Stellungnahme des Klägers und wies darauf hin, wenn der Gehörschutz tatsächlich verrutscht sei, mache sich dies sofort bemerkbar, weil der Lärm wehtue. Wenn die Brillenbügel das vollständige Anpressen des Gehörschutzes verhindert hätten, hätte der Kläger schon beim ersten Schuss dies entsprechend wahrnehmen müssen.

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Mit Bescheid vom 18. Mai 2012, dem Kläger zugestellt am 19. Juni 2012, lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Schädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen werde, ohne vernünftigen Zweifel feststehen müsse, dass die Schädigung während des Dienstes stattgefunden habe. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums oder die abstrakte Bestimmbarkeit des Zeitpunktes sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Kläger aufhalte, reichten zur zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses nicht aus. Hier sei dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen. Er sei auch angesichts des Zeitraums von 15 Tagen bis zur ersten ärztlichen Untersuchung nicht mehr möglich.

11

Mit seiner am 10. Juli 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, die Beeinträchtigungen hätten unmittelbar nach dem Schießtraining begonnen. Darüber habe er auch mit seinem Umfeld gesprochen, insbesondere mit seiner Ehefrau. Insofern bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er, der Kläger, die Folge durch ein weiteres, in seinem privaten Bereich resultierendes Ereignis erlitten habe. Der Zeitraum von 14 Tagen sei nicht geeignet, Zweifel an der Ursächlichkeit der Schießübung für das Lärmtrauma hervorzurufen.

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Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 zu verpflichten, das Ereignis vom 6. Juli 2011 als Dienstunfall und die hieraus dem Kläger erwachsenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

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Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Es bezieht sich auf den ergangenen Bescheid.

15

Ein Hefter Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen, insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge.

Entscheidungsgründe

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m Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, und der Kläger daher keinen Anspruch darauf hat, das Ereignis vom 6. Juli 2011 als Dienstunfall anerkannt zu bekommen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens ist § 31 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

19

Als maßgebliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts kommt hier nach dem Klagevortrag nur die Teilnahme des Klägers an der dienstlichen Schießausbildung am 6. Juli 2011 in Betracht. Unstrittig ist auch, dass der Kläger jedenfalls seit dem 21. Juli 2011 an einem beidseitigen Tinnitus gelitten hat, da sowohl die Polizeiärztin wie auch die den Kläger behandelnde Ärztin Dr. N eine solche Erkrankung diagnostiziert haben. Ein Dienstunfall aufgrund der Teilnahme an der Schießausbildung kann aber nur anerkannt werden, wenn der Tinnitus seine zumindest wesentliche Teilursache in dieser Schießausbildung gefunden hätte. Der Dienstherr trägt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit. Die dafür nötigen Voraussetzungen sind hier nicht nachgewiesen. Die materielle Beweislast trägt insoweit der Kläger. Es muss insoweit ausgeschlossen werden, dass andere Ursachen für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt aber nicht in die Risikosphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass der Kläger den Tinnitus nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition erlitten hatte. Dieses Risiko trägt vielmehr der Kläger.

20

Das beklagte Land hat im angefochtenen Bescheid die Behauptung aufgestellt, dass die erstmalige Vorstellung des Klägers bei der Polizeiärztin und der HNO-Ärztin Dr. N 15 Tage nach der angeblich den Tinnitus auslösenden Teilnahme des Klägers an der dienstlichen Schießausbildung es unmöglich mache, einen Nachweis über die Kausalität zwischen der entsprechenden Dienstausübung und der Erkrankung zu führen. Daraus hat das beklagte Land den zutreffenden Schluss gezogen, ein örtlich und zeitlich bestimmbares plötzliches Ereignis lasse sich für den Tinnitus des Klägers, ärztlich erstmals festgestellt am 21. Juli 2011, nicht mehr feststellen, da während des entsprechenden Zeitraums auch andere Ursachen für den Eintritt dieser Erkrankung in Betracht kämen, so z. B. eine entsprechende Veranlagung, sonst erlittener Lärm, eine andere Erkrankung usw. Es ist gerichtsbekannt, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass Tinnitus aus sehr unterschiedlichen Gründen eintreten kann, wobei diese Gründe sowohl in der Person des Betroffenen wie äußeren Umständen unterschiedlicher Art, Erkrankungen sonstiger Art etc. liegen können.

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Dieser im Ablehnungsbescheid aufgestellten Tatsachenbehauptung ist der Kläger im Prozess durch seinen Vortrag vor der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Er ist vielmehr davon ausgegangen, die von ihm geschilderten Indizien wie das Gespräch mit Polizeioberkommissar Q oder die behauptete Unterrichtung der Ehefrau über die Pfeifgeräusche, jeweils einige Tage nach dem 6. Juli 2011, genügten bereits für den Nachweis eines entsprechenden Kausalverlaufs, zumal für andere Ursachen oder eine Vorschädigung nichts erkennbar sei. Die Behauptung auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden, obwohl der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Juli 2012 unter Bezug auf § 87b Abs. 1 VwGO aufgefordert worden war, bis zum 30. August 2012 sämtliche Tatsachen anzugeben, durch Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Die entsprechende Verfügung ist dem Kläger über seinen Bevollmächtigten am 25. Juli 2012 zugestellt worden.

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Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 führt der Kläger auf Seite 2 lediglich aus, ein Zeitraum von 14 Tagen sei nicht geeignet, Zweifel, an der Ursächlichkeit des Lärmtraumas durch die Schießübung hervorzurufen, da er einige Tage benötigt habe, die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung zu erkennen. Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich früher beim Beklagten wegen des Ereignisses vom 6. Juli 2012 zu melden. Diese Frage hat nichts mit dem Problem zu tun, ob es nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Tagen noch möglich ist, die Ursache des Tinnitus zeitlich und örtlich so einzugrenzen, dass zumindest als wesentliche Teilursache nur die Teilnahme an der Schießausbildung verbleibt. Letztlich unterstellt der Kläger mit seinem Prozessvortrag vor der mündlichen Verhandlung, dass zwischen der Teilnahme an der Schießausbildung und dem später festgestellten Tinnitus ein Kausalzusammenhang deshalb bestehe bzw. anzunehmen sei, weil andere Gründe dafür nicht erkennbar bzw. vom Beklagten nicht angeführt worden seien, wie etwa ein Schießen in der Freizeit oder die Abgabe von Schüssen in einem Einsatz. Diese Art der Schlussfolgerung hat nichts mit der Frage eines vollständigen Nachweises der Kausalität zu tun, da insoweit lediglich Indizien behauptet werden, die jedoch für sich genommen nicht geeignet sind, die erforderliche Gewissheit dafür zu schaffen, dass hier zwischen der Schädigung und der Dienstausübung ein Zusammenhang des Inhalts besteht, dass ein bestimmtes dem Dienstbereich zuzurechnendes und zeitlich wie örtlich eingrenzbares Ereignis zumindest eine wesentliche Teilursache des hier festgestellten Tinnitus war. Die Behauptung der Beklagten läuft darauf hinaus, dass ein solcher Nachweis hier angesichts des späten Termins der ersten ärztlichen Feststellungen nicht möglich ist. Dies hat der Kläger letztlich nicht bestritten, sondern lediglich einen anderen Maßstab für die Beweisführung als maßgebend vorgetragen. Insoweit handelt es sich um eine Rechtsansicht, nicht um eine Tatsachenbehauptung.

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Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Zusammenhangs zwischen der Teilnahme am Schießtraining und dem Tinnitus scheidet aus, weil dadurch eine Verfahrensverzögerung eintreten würde, und die dem Beweisantrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, ohne dass Gründe genannt wurden, die einen derartig verspäteten Vortrag entschuldigen. Die Kammer übt daher ihr Ermessen dahin aus, im Hinblick auf die erhebliche zeitliche Verzögerung, die im Falle der Beweiserhebung eintreten würde, von ihr abzusehen (§ 87b Abs. 1, 3 S. 1 VwGO).

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Dafür ist von Bedeutung, dass der Kläger eine unglaubhafte Schilderung des vorgeblich am 6. Juli 2011 erlittenen Lärmtraumas abgegeben hat. Die Angaben des Polizeihauptkommissars O, der Polizeioberkommissare P und Q in den Verwaltungsvorgängen, deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen wurde, machen deutlich, dass eine Lärmbeeinträchtigung des Klägers am 6. Juli 2011 nicht auf eine Weise erfolgt sein kann, wie sie von ihm dargestellt wird. Daher steht schon im HNO-Arztbericht vom 21. Juli 2011 (Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs), der Kläger habe mutmaßlich bei der Schießausbildung keinen Gehörschutz getragen. Offenbar konnte sich die Ärztin aufgrund der ihr gegenüber abgegebenen Darstellung des Klägers das vorgeblich am 6. Juli 2011 erlittene Lärmtrauma nicht anders erklären.

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Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach den glaubhaften Angaben der genannten Polizeibeamten, die in der Schießausbildung tätig sind und daher über entsprechende berufliche Erfahrungen verfügen, der Kläger bei einem fehlerhaften Gehörschutz, d. h. dessen zu geringen Anpressdruck, während der gesamten Schießausbildung einen zu lauten Lärm hätte vernehmen müssen, was der Kläger jedoch nicht behauptet. Die Wahrnehmung nur einiger lauter Schüsse, abgegeben von ihm selbst oder anderen Teilnehmern, schließt eine Mangelhaftigkeit des Gehörschutzes aus. Anderseits will der Kläger seinen Gehörschutz auf den richtigen Sitz überprüft haben. Dann aber hätte er allenfalls einen oder einige sehr wenige Schüsse als zu laut vernehmen können, weil er anschließend seinen Gehörschutz wieder in die richtige Position gebracht haben will. Auch insoweit erweist sich die Darstellung des Klägers als unglaubhaft.

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Das gilt auch für die Frage, ob der Gehörschutz womöglich deshalb nicht richtig gesessen hat, weil der Kläger Brillenträger ist, und die Brillenbügel einem vollständigen Anpressen des Gehörschutzes womöglich entgegengestanden haben. Der Kläger gibt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. August 2011 an, er habe bisher als Brillenträger noch nie Probleme mit dem Gehörschutz gehabt. Warum diese Angabe falsch gewesen sein soll, erläutert weder die schriftliche Stellungnahme des Klägers vom 27. Februar 2012 noch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in der die Möglichkeit in den Raum gestellt wurde, die Fehlerhaftigkeit des Sitzes des Gehörschutzes könne etwas mit dem Tragen seiner Brille zu tun gehabt haben.

27

Angesichts dieser Umstände hält die Kammer eine Verzögerung des Verfahrens durch ein Sachverständigengutachten im Rahmen ihres Verfahrensermessens für nicht angebracht (§ 87b Abs. 3 S. 1 VwGO).

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Die Beweisanträge des Klägers zur Einvernahme seiner Ehefrau und des Polizeioberkommissars Q waren abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Tatschen nicht geeignet sind, den Kausalnachweis zwischen der Teilnahme an der Schießausbildung und dem Tinnitus zu führen. Beide Zeugen können allenfalls angeben, dass der Kläger über ein Pfeifen im Ohr geklagt hat. Zur Frage der maßgeblichen Ursache können sie nichts angeben. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den schriftlichen Äußerungen des Polizeioberkommissars Q im Verwaltungsverfahren, dass der Kläger ihn einige Tage später auf ein Pfeifgeräusch angesprochen hat. Warum der Zeitraum von einigen Tagen, auf den sich der Kläger noch in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 (S. 2) bezogen hatte, nunmehr auf einen einzigen Tag nach dem Unfallereignis geschrumpft sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Ebenso wenig trägt er vor, warum sein Vortrag in der Klageschrift, wonach er einige Tage nach dem 6. Juli 2011 seine Ehefrau unterrichtet habe (Klageschrift S. 3), nunmehr falsch sein soll, weil er diese Unterrichtung nach dem Beweisantrag bereits einen Tag nach dem 6. Juli 2011 vorgenommen haben will.

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Die Behauptungen, die Unterrichtung der Ehefrau und des Polizeioberkommissars Lehmann hätte bereits am 7. Juli 2011stattgefunden, sind zudem neu und wurden erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt, ohne dass vorgetragen wurde, warum dieser Vortrag nicht früher erfolgen konnte. Die Kammer macht daher hilfsweise auch insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das im Hinblick auf die nach § 87b Abs. 1 VwGO erfolgte Auflage mit Fristablauf zum 30. August 2012 verspätete Vorbringen wegen andernfalls eintretender Verfahrensverzögerung zurückzuweisen (§ 87b Abs. 3 S. 1 VwGO).

30

Aus den gleichen Gründen war auch von der Einvernahme der Zeugin R abzusehen. Selbst wenn andere Teilnehmer/innen der Schießausbildung über zu laute Geräusche während der Schießausbildungen des Beklagten geklagt hätten, würde dies keinen Schluss auf den Kausalverlauf im Fall des Klägers zulassen. Die zugrunde liegende Tatsachenbehauptung ist im Übrigen erstmals im Termin erhoben worden, ohne dass vorgetragen wurde, warum dies erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die Berücksichtigung des – aus den vorgenannten Gründen bereits ungeeigneten – Beweismittels würde zu einer Verfahrensverzögerung führen.

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Die Einvernahme der HNO-Ärztin des Klägers Dr. N ist ebenfalls einerseits ungeeignet, andererseits wegen Verspätung und Verfahrensverzögerung abzulehnen. Der Kläger will durch die Einvernahme beweisen, dass sich durch die Sauerstoffbehandlung seine Tinnituserkrankung gebessert hat. Dies geht bereits aus dem ärztlichen Abschlussbereich der Polizeiärztin Dr. M vom 27. Januar 2012 (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs) hervor, bedarf also insoweit keiner Beweiserhebung, da aus den Verwaltungsvorgängen auch ersichtlich ist, dass dem Kläger vorläufig die Übernahme der Kosten einer solchen Behandlung im Rahmen der Unfallfürsorge bewilligt worden war. Soweit der Kläger durch die Einvernahme von Dr. N beweisen will, dass aus dem Erfolg der Sauerstoffbehandlung Rückschlüsse auf die Art der zugrunde liegenden Erkrankung gezogen werden könnten, weil der entsprechende Therapieerfolg nur bei einem Tinnitus möglich sei, der aufgrund eines Lärmtraumas entstanden sei, ist diese Tatsachenbehauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden, ohne dass angegeben wurde, warum dies erst zu diesem Zeitpunkt und damit nach Ablauf der nach § 87b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist mit Ablauf zum 30. August 2012 geschehen ist. Da eine Berücksichtigung des Beweismittels die Erledigung des Verfahrens verzögern würde, macht die Kammer auch insoweit von ihrem diesbezüglichen Verfahrensermessen Gebrauch, ohne entsprechende Ermittlungen zu entscheiden (§ 87b Abs. 3 S. 1 VwGO).

32

Der Antrag auf Beiziehung der im Polizeipräsidium Frankfurt am Main über den Kläger geführten arbeitsmedizinischen Akte ist aus den gleichen Gründen abzulehnen. Im Übrigen liegen wesentliche Teile dieser Akte, betreffend die Behandlung der Dienstunfallanzeige des Klägers und seine in diesem Zusammenhang geäußerten gesundheitlichen Beschwerden, vor und sind Bestandteil des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgangs wie die von der Polizeiärztin Dr. M unterzeichneten Dokumente.

33

Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

35

Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).