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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.03.2013 – 7 K 1299/11.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0304.7K1299.11.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 27.02.2007 erteilte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau gemäß § 43 SGB VIII im Rahmen der Kindertagespflege eine Pflegeerlaubnis befristet bis zum 31.12.2012 für die Betreuung von bis zu 5 Kindern. Mit Bescheid vom 10.08.2010 erteilte der Beklagte dem Kläger gemäß § 43 SGB VIII im Rahmen der Kindertagespflege eine Pflegeerlaubnis für 3 Plätze befristet für den Zeitraum vom 10.08.2010 bis zum 31.07.2015. Der hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 19.08.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit e-mail vom 25.08.2010 zurückgenommen.

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Mit Bescheid vom 25.08.2010 erteilte der Beklagte dem Kläger gemäß § 43 SGB VIII im Rahmen der Kindertagespflege die Pflegeerlaubnis für 3 Plätze befristet für den Zeitraum vom 10.08.2010 bis zum 31.07.2015. Der Bescheid vom 10.08.2010 wurde zugleich aufgehoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25.08.2010 (Bl. 87 ff. der Behördenakte) Bezug genommen.

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Mit Antrag vom 29.07.2010 beantragte der Kläger für das Kind G. eine Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII gemäß der Entgeltsatzung der Beklagten. Dem Antrag war der Kindertagespflegevertrag zwischen den Eltern des Tageskindes G, .H. und K., und dem Kläger und seiner Ehefrau vom 29.07.2010 sowie die dazu gehörende Anlage III „Betreuungszeiten und Aufwandsentschädigung“ beigefügt. Insoweit wird auf den Antrag vom 29.07.2010 mit Anlagen (Bl. 90 ff. der Behördenakte) Bezug genommen.

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Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau I., vom 09.09.2010 erklärte die Mutter des Tageskindes G., dass die Familie A. den von ihr zu zahlenden Eigenanteil aktuell auf 20,00 € reduziert habe, dieser Betrag werde zusätzlich zum Essensgeld für die Betreuung im Falle der satzungsmäßigen Förderung von den Eltern verlangt.

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Mit Bescheid vom 09.11.2010 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes G. abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der mit der Familie … (G., H., K.) abgeschlossene Betreuungsvertrag mit der Entgeltsatzung des Beklagten nicht vereinbar sei. Der Vertrag sei von dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam abgeschlossen worden. Es handele sich daher nach Art. 7 § 29 des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuchs nicht um Kindertagespflege, sondern um die Betreuung in einer Tageseinrichtung, welche nicht nach den Vorschriften der Entgeltsatzung des Beklagten gefördert werden könne. Zudem erhebe der Kläger nach Angaben der Eltern zusätzliche Betreuungsgebühren. Dies entspreche nicht dem Sinn der Satzung und werde in § 3 Abs. 4 S. 2 der Entgeltsatzung ausdrücklich ausgeschlossen.

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Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.12.2010, eingegangen am 07.12.2010, Widerspruch ein. Dem Widerspruchsschreiben war ein Kindertagespflegevertrag vom 02.12.2010 und eine Anlage IIIa „Betreuungszeiten und Aufwandsentschädigung“ beigefügt, der nur zwischen dem Kläger und den Eltern von G. geschlossen worden war. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf den Vertrag nebst Anlagen vom 02.12.2010 (Bl. 127 ff. d. BA) Bezug genommen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er mit den Eltern von G. für dessen wöchentliche Betreuung im Umfang von 20 Stunden einen monatlichen Betrag von 340,00 € inklusive einen Betrag von 20,00 € für Lebensmittel und deren Zubereitung vereinbart habe. Der Beklagte habe seine Aufwendungen, die er im Rahmen der Satzung erbringe, pauschaliert und von den tatsächlichen Kosten abgekoppelt. Er zahle einen bestimmten, nach Betreuungszeiten gestaffelten, Betrag an die Betreuungsperson und nehme die Eltern des zu betreuenden Kindes in Höhe der Hälfte seiner Aufwendungen im Wege des Kostenersatzes nach § 4 der Entgeltsatzung in Anspruch. Jeder weitergehende Anspruch gegen den Jugendhilfeträger sei ausgeschlossen. Ansprüche aus einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Eltern könnten durch die Satzung des Beklagten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Auch die dem Kläger erteilte Pflegeerlaubnis schließe die Möglichkeit einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung nicht aus. Die Satzung enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass Eltern, die ein höheres als das in § 3 der Satzung vorgesehen Entgelt zahlen, von der öffentlichen Förderung ausgeschlossen werden könnten.

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Mit Bescheid des Beklagten vom 05.04.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betreuungsform nach dem jetzt vorgelegten Vertrag gemäß § 43 SGB VIII zwar grundsätzlich förderfähig sei. Unter Punkt fünf des Vertrages werde jedoch auf die Anlage IIIa verwiesen, in welcher wiederum ein Betreuungshonorar mit den Eltern des zu betreuenden Kindes vereinbart worden sei. Auf dieses Betreuungshonorar würden Förderungen und Zuschüsse angerechnet. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen, d. h. private Zuzahlungen von Dritten, sei jedoch in der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Kostenbeteiligung der Eltern richte sich allein nach § 90 SGB VIII und müsse den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung genügen. Der Umfang der laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen sei in § 23 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Höhe der Geldleistungen werde nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.

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Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte den ursprünglichen Versagungsbescheid auf zwei Gründe gestützt habe. Zum einen habe sie die Ansicht vertreten, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig, da es sich um die Betreuung in einer Tageseinrichtung und nicht durch eine Tagespflegeperson handele, da die Zuordnung zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht möglich sei. An diesem Versagungsgrund halte die Beklagte nach der Vorlage des geänderten Vertrags vom 02.10.2010 nicht mehr fest. Zum anderen sei der Antrag abgelehnt worden, da der Kläger von den Eltern zusätzliche, über die Satzung hinausgehende, Betreuungsgebühren erhebe. Zu der Zulässigkeit höherer Betreuungsgebühren bestünden unterschiedliche Auffassungen. Hierauf käme es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, da der Kläger für die Betreuung von G. keine über die Satzungsregelung hinaus gehenden Beträge vereinbart habe. Nach dem Betreuungsvertrag ergäbe sich ein Betreuungsentgelt von 340,00 € inklusive Essensgeld, d. h. 320,00 € für die Betreuung. Die über die Satzungsregelung hinausgehenden 80,00 € belasteten jedoch nicht die Eltern von G. sondern würden aus einem Zuschuss von betreuungsstündlichen 1,00 € den die Gemeinde Gründau als freiwillige Leistung und Unterstützung für Tagespflegeeltern zahle. Auf diese Leistung habe der Beklagte keinen Einfluss. Die Vereinbarung mit den Eltern von G. sei daher satzungskonform.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß eine Geldleistung für die Förderung von Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII i. V. m. der Entgeltsatzung des Beklagten zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass der Beklagte als Jugendhilfeträger nach ordnungsgemäßer Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen habe. Der Beklagte sei verpflichtet, einem Kind, dass die Fördervoraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII erfülle ein Förderangebot in Kindertagespflege zu gewähren. Die Systematik der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sehe vor, dass eine Förderung in Kindertagespflege unabhängig davon angeboten werde, ob die Eltern des Kindes bereit und in der Lage seien, einen über den Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII hinausgehenden finanziellen Betrag zu dieser Förderung zu leisten. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII könnten für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden, die nach den in § 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII und § 31 Hessisches Kinder- und Jugendgesetzbuchs genannten Kriterien zu staffeln sein. Eine solche Staffelung der Kostenbeiträge sehe die Satzung des Beklagten ausdrücklich vor. Ein von den Eltern des Kindes in Kindertagespflege zusätzlich hierzu zu tragendes Entgelt widerspreche dieser Systematik. Es sei dem Kläger möglich privatrechtliche Vereinbarungen mit den Eltern der Tageskinder zu schließen und den Inhalt der Vereinbarungen frei zu bestimmen. Der Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, solche Betreuungsverhältnisse öffentlich zu fördern.

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Mit Beschluss vom 11.12.2012 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf laufende Geldleistungen für die Tagespflege des Kindes G. nach § 23 SGB VIII i. V. m. der Satzung zur Teilnahme an der Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen und Gewährung einer laufenden Geldleistung vom 08.06.2009. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleitung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Abs. 2a, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die Hälfte der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die Hälfte der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Durch die jetzige Fassung des § 23 Abs. 2 SGB VIII ist die Leistungsabwicklung bundesrechtlich auf den für das System der Tageseinrichtung üblichen Weg umgestellt worden: stellt das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf fest, so trägt es die gesamten Kosten der Tagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII heran. Daraus folgt, dass die Tagespflegeperson den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält (vgl. hierzu Struck in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 23 RdNr. 20).

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Anspruchsinhaber für den in § 23 Abs. 2 SGB VIII geregelten Anspruch auf laufende Geldleistung ist nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut die Pflegeperson und nicht der Personensorgeberechtige. Die Höhe der laufenden Geldleistungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, sofern das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Da in Hessen keine andere Regelung geschaffen wurde, ist die Höhe der laufenden Geldleistungen durch den Beklagten festzulegen. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Mit der Neufassung des § 23 SGB VIII wurde auch der Zweck verfolgt, das Berufsbild Tagesmütter und –väter attraktiver werden zu lassen. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden (vgl. Begründung zum KiföG, BT-Drucks. 16/9299 vom 27.05.2008 S. 14).

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Ein Anspruch nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII setzt somit voraus, dass die Vertragsgestaltung zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten der Systematik des § 23 SGB VIII entspricht. Dies macht es erforderlich, dass aus der vertraglichen Gestaltung hervorgeht, dass die der Tagespflegeperson zu zahlende Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger erfolgt. Eine von den Personensorgeberechtigten an die Tagespflegeperson zu zahlende Vergütung entspricht der Systematik der §§ 23 ff. SGB VIII nicht. Eine Heranziehung der Eltern erfolgt nach Maßgabe des § 90 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger in Form eines Kostenbeitrags (vgl. Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. § 23 RdNr.25).

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Diesen Vorgaben entspricht der zwischen dem Kläger und den Eltern von G. geschlossene Vertrag vom 02.12.2010 nicht. Die hier gewählte Konstruktion ist eine andere. Nach dem Vertrag vom 02.12.2010 – Anlage IIIa „Betreuungszeiten und Aufwandsentschädigung“– verpflichten sich die Eltern von G. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 340,00 € monatlich zu zahlen. Mit diesem Betreuungshonorar werden vom Kreis oder der Kommune gewährte Förderungen oder Zuschüsse verrechnet. Es heißt weiter ausdrücklich, dass im Falle einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung die Vergütung von den Sorgeberechtigten im vollen Umfang selbst zu tragen sei. Daraus folgt, dass zum Beispiel bei einer Einstellung des durch die Gemeinde Gründau gezahlten Zuschusses der entstehende Differenzbetrag zu den geschuldeten 340 Euro von den Eltern zu zahlen ist.

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Die vertragliche Konstruktion widerspricht auch der mit der Satzung zur Teilnahme an der Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen und der Gewährung einer laufenden Geldleistungen vom 08.06.2009 erfolgten Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistungen die in § 3 der Satzung gestaffelt nach den Stunden der wöchentlichen Betreuungszeit für alle Kinder in gleicher Höhe festgesetzt ist. Dieser Festlegung läuft es zuwider, wenn der Kläger jeweils individuelle Verträge mit den Personensorgeberechtigten seiner Tagespflegekinder abschließt und auf die dort von ihm jeweils individuell ausgehandelte Vergütungshöhe lediglich die Leistung des Beklagten nach der Satzung angerechnet wird. So erscheint es gerade im Hinblick auf die aus Art. 3 GG erfolgende Verpflichtung des Beklagten, auch eine Gleichbehandlung der Kinder sicher zu stellen, nicht mit der Konstruktion der §§ 23 ff. SGB VIII und des § 90 SGB VIII vereinbar, dass der Kläger bei gleicher Pflegeleistung von den Personensorgeberechtigten unterschiedliche Beträge erhalten kann.

21

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden die Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege davon abhängig gemacht hat, dass durch die Vertragsgestaltung zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberichtigten sichergestellt wird, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vorliegen, die Pflegeperson als Vergütung die nur in § 3 der Satzung zur Teilnahme an der Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung vom 08.06.2009 festgelegten Leistungen erhält zuzüglich etwaiger Verpflegungskosten, die in dieser Vergütung nicht enthalten sind.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.