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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.03.2013 – 7 K 466/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0306.7K466.12.F.0A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1988 ehrenamtlicher Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und langjähriger Rechnungsführer.
Mit Schreiben vom 6.6.2011 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung“ folgendes mit:
„Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr I-Stadt hat uns mitgeteilt, dass der Feuerwehrausschuss einstimmig beschlossen hat, Ihren Ausschluss aus der Einsatzabteilung in die Wege leiten zu lassen. Dies wird damit begründet, dass die Schwierigkeiten, die nach der Manipulation der Vereinskasse durch Sie entstanden sind, zu unhaltbaren Spannungen auch in der Einsatzabteilung geführt haben.
Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt I-Stadt kann der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund ausschließen.
Zuvor ist Ihnen als Betroffenen jedoch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben und wir räumen Ihnen hiermit ein, bis zum 30. Juni 2011 eine schriftliche Stellungnahme beim Unterzeichner abzugeben.
In Anlehnung an das Gespräch zwischen Ihnen und dem Unterzeichner bitten wir nochmals zu überlegen, ob ein Austritt Ihrerseits nicht der sinnvollere Weg wäre. In diesem Falle müsste der Austritt gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder Wehrführer schriftlich erklärt werden“.
Am 27.6.2011 teilte der Kläger der Bürgermeisterin der Stadt I-Stadt mit, dass er im Februar 2010 als langjähriger Kassierer der Freiwilligen Feuerwehr I-Stadt zu einem Fehler gezwungen worden sei, weil der Mitarbeiter G seine monatliche „Manipulation der Vereinskasse“ während seiner Dienstzeit über Jahre hinweg verschwiegen habe. Er habe in der Zeit vom1.1.1998 bis zum 31.10.2003 Monat für Monat ohne Berechtigung in die Kasse gegriffen und den Betrag von 50,-- DM bzw. 25,--Euro ohne Belege ausgezahlt. Als es im Februar 2010 an der Zeit gewesen sei, seine „Manipulation“ offen zu legen, habe er geschwiegen. Der Kläger führte weiter aus, dass er am 16.2.2011 eine Stellungnahme an den Wehrführer der Feuerwehr I., den Ersten Stadtrat der Stadt I., den zuständigen Sachbereichsleiter der Stadt I., den hauptamtlichen Leiter der Feuerwehr I-Stadt und Stadtbrandinspektor, den stellvertretenden Stadtbrandinspektor und den stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehr I-Stadt per Mail abgegeben habe. Die dort genannten Tatsachen habe keiner zur Kenntnis nehmen wollen. Er werde zu Unrecht für diesen Fehler verantwortlich gemacht und sei aus dem Feuerwehrverein ausgeschlossen worden. Beide Vorgänge, so auch der jetzt geplante Ausschluss aus der Einsatzabteilung beruhten auf Verdrehung des tatsächlichen Geschehensablaufs.
Mit Bescheid vom 17.10.2011 schloß die Beklagte den Kläger ab sofort aus der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I-Stadt aus (Ziffer 1). Der Zutritt zur Feuerwache wurde nicht mehr gestattet (Ziffer 2). Die dem Kläger überlassenen Ausrüstungsgegenstände haben er bis zum 1.11.2011 abzugeben (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung zu 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 4).
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Magistrat der Stadt I-Stadt in seiner Sitzung am 10.8.2011 auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr I-Stadt den Kläger gemäß § 6 der Feuerwehrsatzung mit sofortiger Wirkung aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr I-Stadt ausgeschlossen habe. Das Ausschlussverfahren beruhe auf dem unwiederbringlich zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Mitgliedern der Einsatzabteilung. Durch die Handlungsweise des Klägers als Kassenwart im Verein der Freiwilligen Feuerwehr und die versuchte Täuschung der Kassenprüfer, des Vorstandes und des gesamten Vereins mit gefälschten Belegen zur Vertuschung eines Fehlbetrages in der Vereinskasse sei im Feuerwehrverein ein großes Spannungsfeld entstanden. Dies habe sich auch in die Einsatzabteilung übertragen. Diese Störungen der Abläufe seien nicht tragbar und gefährden die Einsatzbereiche der gesamten Einsatzabteilung. Der Kläger habe gegenüber seinen Kameradinnen und Kameraden eine mangelnde Eignung wegen fehlender Zuverlässigkeit belegt und damit das im Feuerwehrdienst zwingend erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört, dass der Ausschluss vom aktiven Dienst in der Einsatzabteilung erforderlich sei. Der Ausschluss sei auch verhältnismäßig da der Kläger für alle Feuerwehrkameraden/innen untragbar geworden sei. Sein Verhalten widerspreche der erforderlichen engen Kameradschaft welche eine wichtige Basis für das harmonische Innenleben einer freiwilligen Feuerwehr sei. Der Kläger habe auch das Angebot eines einvernehmlichen Ausscheidens nicht angenommen.
Den am 9.11.2011 hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.2012 zurück.
Zur Begründung wird auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Ergänzend wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Kläger während des Umkleidens bei Alarmierungen Diskussionen mit anderen Feuerwehrleuten zur Bewertung seines Verhaltens geführt habe. Durch diese Streitgespräche sei eine Konzentration auf den bevorstehenden Einsatz nicht möglich gewesen. Bei der Alarmierung von ehrenamtlichen Feuerwehrleuten sei nicht steuerbar, wer dem Hilferuf Folge leisten könne. Somit sei auch nicht einteilbar, den Kläger von anderen Einsatzkräften, mit denen ein besonderes Spannungsfeld bestehe, zu trennen. Es bestehe bei Einsatzkräften auch Verunsicherung darüber, wie sich der Kläger in Gefahrensituationen verhalte, bei denen es auf gegenseitige Unterstützung ankomme. In diesem durch den Kläger aufgebauten Spannungsfeld seien die Einsatzkräfte nicht mehr bereit, an Einsätzen teilzunehmen und ihren ehrenamtlichen und freiwilligen Dienst zu leisten. Dies wiederum gefährde die allgemeine Alarmsicherheit, die jederzeit auch durch organisatorische Maßnahmen durch die Stadt I-Stadt zu gewährleisten sei. Eine Zusammenarbeit mit dem Kläger sei nur noch mit unnötigen Diskussionen und Zeitverzögerungen möglich gewesen.
Mit am 6.2.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass ein wichtiger Grund, für den Ausschluss aus der Einsatzabteilung nicht vorliege. Zwischen dem Kläger und den Mitgliedern der Einsatzleitung bestehe kein unwiederbringlich zerstörtes Vertrauensverhältnis. Insbesondere hätten sich alle Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer verpflichtet, Stillschweigen über den im Februar 2010 festgestellten Fehlbetrag zu wahren. Tatsächlich sei die Angelegenheit aus dem Februar 2010 zunächst in Absprache mit den Kassenprüfern und dem Vereinsvorstand nach dem Ersetzen des Fehlbetrages der Barkasse „Kantine“ durch den Kläger für erledigt erklärt worden. Der Kläger habe von sich aus sein Amt als Rechnungsführer mit Schreiben vom 9.3.2010 niedergelegt. Erst als der Kläger dem Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr I-Stadt e.V. bzw. dessen Vorsitzenden Mitte 2010 um Unterstützung bei der Aufklärung gebeten habe, sei ihm dies verweigert worden. Zu einem Zerwürfnis mit dem Vorsitzenden des Vereins sei es erst gekommen, als der Kläger Anfang 2011 nochmals in einer Mail um eine umfassende Aufklärung und um Rückerstattung des von ihm in die Barkasse eingelegten Betrages in Höhe von 1.726,79 Euro gebeten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über 1 ½ Jahre später eine mangelnde Eignung wegen fehlender Zuverlässigkeit belege und damit das im Feuerwehrdienst zwingend erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört habe, dass der Ausschluss vom aktiven Dienst in der Einsatzabteilung erforderlich geworden sei. Diese Begründung im Bescheid vom 17.10.2011 sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien – soweit von einer Alarmierung die Rede sei – nicht zutreffend. Tatsächlich sei es nämlich bei keiner Alarmierung zu einer Diskussion während des Umkleidens gekommen. Zu einem kurzen Wortwechsel sei es an einziges Mal bei einer Übung am 15.11.2010 gekommen. Dabei habe es sich nicht um eine Alarmierung gehandelt.
Der Ausschluss des Klägers sei auch unverhältnismäßig. Der Kläger habe keinen Anlass für Misstrauen gegeben. Vielmehr habe er versucht seit Mitte 2010 einen Missstand aufzudecken. Dafür sollte er durch Ausschluss „bestraft“ werden.
Der Kläger hat durch Strafanzeigen u.a. gegen sich selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.1.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger seinen Fehler offensichtlich ausschließlich im Unterlassen des Nachzählens der Barkasse bei der Übergabe an ihn sehe. Dieses Verhalten stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Der Kläger habe sich gegenüber den Verantwortlichen des Vereins offenbaren können und müssen. Er habe stattdessen den Weg der Täuschung gewählt und stehe hierzu offensichtlich bis heute nicht.
Der entscheidende Punkt für den Ausschluss aus der Einsatzabteilung sei aber, dass das Vertrauensverhältnis zu den Feuerwehrkameradinnen und Kameraden des Klägers nicht mehr bestehe.
Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Mit Beschluss vom 15.1.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der mit Bescheid der Beklagten vom 17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 ausgesprochene Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I-Stadt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Es fehlt an einem wichtigen Grund, der den Ausschluss des Klägers aus der freiwilligen Feuerwehr ermöglichen würde.
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt I-Stadt kann der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung – wie den Kläger – aus wichtigem Grund durch schriftlichen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Ein wichtiger Grund ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder angesetzten Übungen. Weiter sind in § 7 Abs. 3 der Satzung i.V.m. § 2 der Satzung die Dienstpflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung aufgeführt, die gewissenhaft durchzuführen sind und bei deren Verletzungen Sanktionen in Betracht kommen.
Eine Verletzung der dort aufgeführten Dienstpflichten und der in § 6 Abs. 3 Satz 3 exemplarisch aufgeführte wichtige Grund liegt im Fall des Klägers nicht vor und ist auch unstreitig.
Die Formulierung „aus wichtigem Grund“ bedarf angesichts der sprachlichen Weite des Begriffs einer systematischen Auslegung unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit.
Da ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr das stärkste Sanktionsmittel darstellt, welches dem Kläger eine Mitarbeit in der Einsatzabteilung gänzlich verwehrt, muss sich der wichtige Grund in einem vorwerfbaren Verhalten äußern, welches eine weitere Angehörigkeit zur Feuerwehr als schlichtweg nicht zumutbar und nach keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen lässt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2004 – Az: 3 K 3198/04 – in juris). Der Verstoß muss so schwerwiegend sein, dass mildere Mittel nicht angemessen sind (vgl. VG Stuttgart unter Verweis auf Kommentierungen zum Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg).
Die Begründung des angegriffenen Bescheides stützt sich darauf, dass ein unwiederbringlich zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Mitgliedern der Einsatzabteilung bestehe. Durch die Handlungsweise des Klägers als Kassenwart im Verein der Freiwilligen Feuerwehr und die „versuchte Täuschung“ der Kassenprüfer, des Vorstandes und des gesamten Vereins mit gefälschten Belegen zur Vertuschung eines Fehlbetrages sei im Feuerwehrverein ein großes Spannungsfeld entstanden, welches sich in die Einsatzabteilung übertragen habe. Dadurch sei es zu Störungen der Abläufe in der Einsatzabteilung gekommen, welche die Einsatzbereitschaft der gesamten Einsatzabteilung gefährdet hätten. Der Kläger habe gegenüber seinen Kameradinnen und Kameraden eine mangelnde Eignung wegen fehlender Zuverlässigkeit belegt und damit das im Feuerwehrdienst zwingend erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört, weshalb der Ausschluss auch verhältnismäßig sei.
Die erkennende Einzelrichterin folgt dieser Begründung nicht.
Wie es sich aus dem chronologischen Geschehensablauf ergibt, und von Klägerseite so zutreffend vorgetragen wurde, führte gerade der Ausgleich des Fehlbetrages in der Kassenkantine aus eigenem Vermögen des Klägers vor der Jahreshauptversammlung des Vereins nicht zeitnah zu dem vorliegend angegriffenen Ausschluss. Der Ausgleich des Fehlbetrages erfolgte im Februar 2010 im Rahmen der Rechnungsprüfung für das Jahr 2009. Wie der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, konnte er sich den Fehlbetrag nicht erklären, weshalb er mit dem Ausgleich durch eigene Mittel Zeit zur Aufklärung gewinnen wollte. Der Ausschluss aus der „Freiwillige Feuerwehr I-Stadt e.V.“ erfolgte erst über ein Jahr später am 25.03.2011 mit Verweis auf eine email des Klägers vom 16.02.2011, worin dieser den Vorstand bat, die Vorgänge zu Unregelmäßigkeiten in der „Kasse Kantine“ zu überprüfen, deren Handhabung zu ändern und weiter um Erstattung seines Privatbetrages bat, den er zum Ausgleich des Fehlbetrages in die „Kasse Kantine“ getan hatte. In der Begründung des Ausschlussschreibens vom 25.03.2011 heißt es u.a., dass das Verhalten des Klägers gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins, vor allem durch sein Anschreiben vom 16.02.2011 fern von jeglicher Kameradschaft und normalem Umgang miteinander sei. Daraus ergibt sich – wie die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2012 zutreffend ausführt – dass nicht das Verhalten des Klägers aus dem Jahr 2010 (Ausgleich des Fehlbetrages) ausschlaggebend für den angeblichen Vertrauensbruch war, sondern der Wunsch nach Überprüfung der Vorfälle und Rückerstattung eines Geldbetrages. Somit führte der Wunsch nach Aufklärung durch den Kläger und nicht der Ausgleich des Fehlbetrages durch ihn zum Ausschlussverfahren. Der Wunsch nach Aufklärung, der notwendigerweise andere Personen mit in das Blickfeld nimmt, die Zugriff auf die „Kasse Kantine“ hatten, erfüllt nach Auffassung des Gerichts keinen wichtigen Grund für einen Ausschluss i.S. einer Ultima Ratio.
Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Aktenlage und den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen ist, dass die Freiwillige Feuerwehr I-Stadt e.V. intern eine Aufklärung zu diesem Sachverhalt ermöglicht hat, weshalb dem Kläger eine Klärung nur im Wege eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens möglich erschien. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafanzeigen richtete der Kläger mit dem Wunsch einer rückhaltlosen Aufklärung auch gegen sich selbst. Wie es sich aus dem in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zum Az. 3470 Js 209375/12 vom 29.02.2012 im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und Herrn G wegen des Verdachts der Untreue ergibt, wurde gegen beide Beschuldigte nach § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung absehen, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. In der Begründung dieser Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 29.02.2012 wird zur Geringfügigkeit der Schuld ausgeführt, dass für beide Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich selbst aus dem Vereinsvermögen bereicherten. Hinzu kommt, dass beide Beschuldigte mit dem Amt des Kassenführers auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine jahrelang praktizierte Übung der nachlässigen Belegführung und Ausgabenkontrolle übernahmen, die dazu führte, dass die Buchführung kein zutreffendes Bild der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögensstandes des Vereins zeigte. Daraus ergibt sich, dass die Geringfügigkeit der Schuld beide Beschuldigte, den Kläger wie Herrn G gleichermaßen betrifft und auf diesem Hintergrund dem Kläger keine Täuschungshandlung durch den zunächst erfolgten Ausgleich des Fehlbetrages aus eigenen Mitteln unterstellt werden kann. Gerade der Wunsch nach Aufklärung, welcher durch den Ausgleich des Fehlbetrages zunächst nur verschoben wurde, stärkt nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis die Kameradschaft, da eine Aufklärung Transparenz schafft, wenn sie zunächst auch notwendigerweise andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die ebenfalls Zugriff auf die Kasse hatten, mit in den Blick nimmt. Der Ausgleich des Fehlbetrages kann auch nicht losgelöst gesehen werden, von der Verantwortlichkeit für den Fehlbetrag und den damit im Zusammenhang stehenden Aufklärungswunsch des Klägers.
Daraus ergibt sich, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr i.S. eines Verhaltens, welches nach keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint, nicht vorliegt. Der Kläger hat nämlich unbestritten vor Erstattung der Strafanzeige versucht, feuerwehrintern eine Klärung zu erreichen. Das Recht, einen strafrechtlich möglicherweise relevanten Vorfall den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, kann nach der Vorgeschichte im vorliegenden Fall nicht als unkameradschaftlich gewertet werden. Dem Kläger darf dieses Recht grundsätzlich nicht abgesprochen werden, sonst würde die Pflicht zu kameradschaftlichem Verhalten als Bindung an einen strengen Korpsgeist in der Feuerwehr missdeutet, die das Entstehen rechtsfreier Räume begünstigt (so zutreffend VG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2004 – Az: 3 K 3198/04 – in juris).
Auch die email des Klägers vom 16.02.2011 rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für einen Ausschluss, da dieses Schreiben dem Wunsch geschuldet war, intern eine Aufklärung zu ermöglichen, die naturgemäß zunächst zur Unruhe führte. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Fehlbetrag in der „Kasse Kantine“ nicht nur dem Kläger und dem Vorstand des Vereins bekannt war. Das besagte email hat damit nur zu einer zusätzlichen Verbreitung des Sachverhaltes geführt. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss kann darin nicht gesehen werden, worauf sich die Beklagte auch nicht stützt. Soweit der Kläger in seinem email Vorwürfe gegen Andere, die ebenfalls Zugriff auf die „Kasse Kantine“ hatten, erhebt, werden diese Vorwürfe dadurch relativiert, dass er dadurch einen möglicherweise falschen Eindruck zu seiner Person zurechtrücken wollte (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2010 – Az: 3 K 3198/04 - in juris).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter unbestritten und sinngemäß vorgetragen, dass es zu Unstimmigkeiten mit seinen Kameraden bei Einsätzen nicht gekommen ist. Der Wunsch nach Ausschluss seiner Person erstreckt sich vielmehr auf wenige Verantwortliche im Verein.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.