Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.03.2013 – 5 K 2071/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0314.5K2071.12.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Kunststoffverpackungen und Kunststoffteile herstellt, im Wesentlichen für die Bereiche Kosmetik, Pharma und Lebensmittel. Im Unternehmen werden zugleich in einer Abteilung „Werkzeugbau“ die für die Produktion der Kunststoffteile notwendigen Werkzeuge hergestellt.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 40 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG-2009)
in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.10.2008 (gültig vom 1.1.09 bis 31.12.11).
Nach dieser Vorschrift begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Anteil der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbs-fähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Im Juni 2011 stellte die Klägerin einen entsprechenden Antrag für den Begrenzungszeitraum 2012, und zwar für den nach ihrer Auffassung selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff – ohne Werkzeugbau“.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2011 wurde der Antrag abgelehnt. Eine Begrenzung der EEG-Umlage erfolge gemäß § 41 Abs 1 Nr 2 EEG-2009 nur dann, wenn das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der vorgegebenen Definition 15 Prozent überschritten habe. (…) Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. (…)
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid geht das Bundesamt nun davon aus, dass es sich bei dem Bereich „Kunststoff“ nicht um einen selbständigen Unternehmensteil handele, weil er innerhalb der Aufbauorganisation der Klägerin keine Einheit bilde. Der Begriff „Unternehmensteil“ beinhalte, dass der Unternehmensteil über eine eigene innere Ordnung bzw Struktur verfügen müsse. Ein Unternehmensteil müsse in sich geschlossen sein, er müsse eine Einheit und keinen willkürlich gebildeten Teil darstellen. Der Bereich Kunststoff stelle keine solche Einheit dar, sondern setze sich aus vielen Einheiten zusammen. Es entspreche auch nicht Sinn und Zweck des § 41 EEG-2009, Antragstellern, die als ganzes Unternehmen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllten, zu gestatten, einen Unternehmensteil auszublenden, um mit dem restlichen Unternehmen die Regelung des § 41 Abs 5 EEG-2009 in Anspruch zu nehmen.
Am 11.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung habe sie Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage. Der Unternehmensteil „Kunststoff“ erfülle die Anforderungen an einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009. Die Klägerin habe sich auf die Produktion von Kunststoffverpackungen spezialisiert und es sei als eigenständige Abteilung die Abteilung „Werkzeugbau“ gegründet worden. Zu den Kunden des Unternehmensteils „Werkzeugbau“ gehörten auch Schwestergesellschaften sowie Dritte, nicht zur Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen aus den Bereichen der Automobil- und Elektronikindustrie.
Der Unternehmensteil „Werkzeugbau“ werde als separates Profitcenter geführt. Die Unternehmensteile „Werkzeugbau“ und „Kunststoff“ seien in ihren betrieblichen Abläufen und Funktionsbereichen voneinander getrennt. Monatlich würden für beide Unternehmensteile eigene interne Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt und sowohl Umsätze und Leistungen sowie Kosten und innerbetriebliche Verrechnungen verursachungsgerecht zugeordnet. Die Funktionsbereiche Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung und Leitung seien beim Unternehmensteil „Kunststoff“ wie bei einem eigenständigen Rechtsträger vorhanden.
Es müsse aber auch schon ausreichend sein, dass auf der Basis von Planvorgaben des Gesamtunternehmens selbständige Entscheidungen getroffen würden. Die Antragsbefugnis nach § 41 Abs 5 EEG-2009 sei schon dann gegeben, wenn der Antragsteller sich als selbständiger Unternehmensteil betrachte und ein autonomer Verhaltensspielraum nachgewiesen sei. Die von der Beklagten ins Feld geführte „Einheitlichkeit“ eines Unternehmens sei kein Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs 1 EEG-2009. Zu entscheiden, wann ein Unternehmen eine eigene innere Ordnung oder Struktur habe, werde praktisch niemals möglich sein, weil es für diese Merkmale keine Abgrenzungskriterien gebe. Wolle man darauf abstellen, dass der Unternehmensteil „Kunststoff“ auch andere Aufgaben wahrnehme, sei zu berücksichtigen, dass in jedem Produktionsbetrieb selbstverständlich auch andere Aufgaben wahrgenommen würden. Im Übrigen besitze der Unternehmensteil „Kunststoff“ eine eigene innere Struktur. Es handele sich nicht um einen willkürlich gebildeten Unternehmensteil. Die Unterscheidung und Trennung der Unternehmensteile „Kunststoff“ und „Werkzeugbau“ sei bereits lange vor Einführung des EEG erfolgt.
Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass die Begrenzung der Umlagekosten für selbständige Unternehmensteile eine Ausnahmeregelung darstelle, sei festzustellen, dass sich ein solches einschränkendes Tatbestandsmerkmal im Wortlaut des Gesetzes nicht wiederfinde. Soweit in der Gesetzesbegründung vom Ausnahmecharakter der Regelung die Rede sei, sei dies gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes nachrangig bzw lediglich ein Mittel der Auslegung für Zweifelsfälle.
Im vorliegenden Fall seien die Herstellung von Kunststoffteilen und der Werkzeugbau nicht Teil eines einheitlichen Produktionsprozesses oder einer Produktionskette. Der Werkzeugbau und die Produktion von Waren mithilfe von Werkzeugen stellten typischerweise getrennte Produktionsketten dar, die ansonsten regelmäßig von unterschiedlichen Unternehmen erbracht würden. Es sei eher untypisch, dass ein Hersteller von Endprodukten auch gleichzeitig die Werkzeuge selbst herstelle. Die Klägerin sei insoweit ein Ausnahmeunternehmen, als sie einen Teil der Werkzeuge, die sie zur Herstellung der Produkte benötige, selbst herstelle. Die Klägerin könne aber ohne weiteres auch ohne die Abteilung „Werkzeugbau“ ein selbständiges Unternehmen darstellen. Die Ausblendung des Werkzeugbaus sei daher keineswegs willkürlich oder künstlich, sondern sachgerecht und sich geradezu aufdrängend.
Entscheidend für den selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“ sei hier, dass er ohne wesentliche Umstrukturierung seine Werkzeuge bei externen Anbietern einkaufen und die eigene Werkzeugabteilung ausgründen könne. Im Übrigen stelle der Unternehmensteil „Werkzeugbau“ seinerseits ebenfalls einen selbständigen Unternehmensteil dar.
Das Vorhandensein einer eigenen Abnahmestelle für den selbständigen Unternehmensteil Kunststoff sei kein Tatbestandsmerkmal des § 41 EEG-2009. Da die genannten gesetzlichen Voraussetzungen nur entsprechend anzuwenden seien, liege es in der Natur der Sache, dass sie bei der Anwendung zu modifizieren seien. So könnten keine eigenen Verträge eines Unternehmensteils ohne eigene Rechtspersönlichkeit gefordert werden. Und die Erfüllung der Anforderungen könne auch deswegen nicht verneint werden, weil die genannten Strommengen auf interne Berechnungen gestützt würden.
Der Internetauftritt der Klägerin spreche in keiner Weise gegen eine Einordnung des Unternehmensteils „Kunststoff“ als selbständigen Unternehmensteil. Auch in einem Konzern verbundene rechtlich selbständige Unternehmen nähmen für sich in Anspruch, Kompetenzen zu bündeln und Synergien zu nutzen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, einzelnen Unternehmen ihre Selbständigkeit abzusprechen. Nichts anderes könne hier für einen selbständigen Unternehmensteil gelten. Im Übrigen mache die Klägerin mit dem Internetauftritt gerade deutlich, dass hier unterschiedliche Abteilungen mit eigenen Zuständigkeiten bereichsübergreifend zusammenarbeiten.
Letztlich sei die Abteilung Werkzeugbau inzwischen ausgegründet worden zu einem eigenständigen Unternehmen. Dies spreche für die Vergangenheit durchaus für die Eigenschaft als schon bestehender selbständiger Unternehmensteil. (…)
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit dem selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“ für das Begrenzungsjahr 2012 die EEG-Umlage antragsgemäß zu begrenzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten liege mit dem Unternehmensteil „Kunststoff“ ein selbständiger Unternehmensteil nicht vor. (…)
Der Unternehmensteil „Kunststoff“ bilde keine Einheit, sondern sei willkürlich unter Abtrennung des Bereichs „Werkzeugbau“ geschaffen worden. Die Klägerin lege zudem den Begriff des Unternehmensteils unterschiedlich aus. Einmal solle damit der Bereich der Entwicklung und Produktion von Kunststoff bezeichnet werden, so etwa wenn darauf hingewiesen werde dass die Bereiche Kunststoff und Werkzeugbau schon lange organisatorisch getrennt seien. Andererseits solle der Bereich Kunststoff das ganze Unternehmen, jedoch ohne den Werkzeugbau, bezeichnen. (…)
Bei einem Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009 müsse es sich um eine Einheit handeln, die organisatorisch abgegrenzt sei und mit mindestens einer weiteren organisatorisch abgegrenzten Einheit auf gleicher Ebene in der Unternehmenshierarchie stehe. Ausweislich der Gesetzesbegründung fielen insbesondere externe Standorte in den Anwendungsbereich der Regelung. Derartige Organisationseinheiten mache die Klägerin nicht geltend.
Die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils lägen auch deswegen nicht vor, weil der beantragte Unternehmensteil nicht über eine eigene Abnahmestelle verfüge. In Fällen wie hier, in denen sich sowohl der beantragte Unternehmensbereich als auch ein oder mehrere nicht von der Antragstellung erfasste Unternehmensbereiche einen Standort teilen und der beantragte Unternehmensbereich nicht über eine eigene Abnahmestelle verfüge, könne der Umfang der bezogenen Strommenge nicht anhand der vorgelegten Stromrechnungen und dem Stromliefervertrag belegt werden. So sei nach den vorgelegten Angaben die an den Bereich Werkzeugbau weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt worden, da eine Aufzeichnung der durch den Unternehmensteil Werkzeugbau verbrauchten Strommenge erst seit März 2011 durch eigens zu diesem Zweck installierte Stromzähler erfolgt sei. Ein selbständiger Unternehmensteil dürfe aber nur dann begünstigt werden, wenn für ihn der Nachweis der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 EEG-2009 durch externe Rechnungen geführt werden könne.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach den eigenen Darstellungen der Klägerin (im Internet) der Werkzeugbau in den Produktionsprozess integriert sei. So werde von der Klägerin selbst angegeben, dass die jeweiligen Abteilungen eng zusammenarbeiten.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 02.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Begrenzung der Strommenge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für den Unternehmensteil „Kunststoff“.
Maßgeblich ist hier das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25.10.2008 mit Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 (EEG-2009).
Gemäß § 41 Abs 5 EEG-2009 gelten die Vorschriften des § 41 Abs 1 - 4 über die Begrenzung der Strommenge für selbständige Teile eines Unternehmens entsprechend. Allerdings handelt es sich bei dem Unternehmensteil „Kunststoff“ nicht um einen selbständigen Teil des Unternehmens im Sinne dieser Vorschrift.
Das Gericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 15.11.2012 (Az 1 K 1540/12.F, juris) intensiv mit dem Begriff „selbständige Teile des Unternehmens“ auseinandergesetzt und dabei erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unschärfe dieses Begriffes geäußert. Das Gericht ist aber dann gleichwohl zu einer anwendbaren Auslegung des Begriffes gelangt.
Vom Wortsinn her kann ein „Teil“ eines Unternehmens jede beliebig definierte Untereinheit eines Unternehmens darstellen. Und unter einem „selbständigen“ Teil eines Unternehmens will das Gesetz wohl nicht eine rechtliche Selbständigkeit verstehen, weil es sich dann wiederum um ein eigenständiges Unternehmen handeln würde. In der Literatur wird hierzu die Auffassung vertreten, es müsse sich um eine organisatorische Einheit handeln, die sowohl zu unternehmerischen wie auch planerischen Entscheidungen in der Lage sei. Selbständig könne nur ein solcher Teil eines Unternehmens sein, der in der Lage wäre, ein rechtlich wie wirtschaftlich selbständiges Unternehmen zu bilden. Insofern dürften vor allem externe Standorte eines Unternehmens die Kriterien eines selbständigen Teils eines Unternehmens erfüllen (vgl Reshöft, EEG, 3.Aufl 2009, § 41 Rn 20).
Zu der ab 01.01.2012 geltenden Gesetzesfassung des § 41 Abs 5, die die vorausgegangene Regelung präzisiert, wird die Auffassung vertreten, der selbständige Unternehmensteil müsse eine ausgeprägte insbesondere auch wirtschaftliche Selbständigkeit in einem Rechtsträger haben. Entscheidend sei jedenfalls das Gesamtbild der Verhältnisse, und es habe eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu erfolgen (Danner/Theobald, Energierecht, Oktober 2012, EEG § 41, S. 8+9).
Für die hier maßgebliche Gesetzesfassung erläutert die amtliche Gesetzesbegründung zu § 41 Abs 5, es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Als selbständiger Teil sollten Einrichtungen gelten, die sich aus der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung des Unternehmens wesentlich herausheben und das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens bieten (…). Der selbständige Teil des Unternehmens müsse sich mit einem „idealtypischen“, rechtlich selbständigen Unternehmen vergleichen lassen, und der selbständige Teil müsse in seiner tatsächlichen Organisation „das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens“ darstellen. (…) Schließlich sollten nicht durch Unternehmensorganisation künstlich selbständige Unternehmensteile entstehen, die lediglich zur Ausschöpfung der Möglichkeiten der Besonderen Ausgleichsregelung geschaffen würden (BT-Drucksache 16/8148, S. 66).
Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass für das Vorliegen eines selbständigen Teils eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009 unter anderem die Strukturen, die gesamten Umstände, aber auch das nach außen tretende Bild des Unternehmensteils zu berücksichtigen sind.
Dabei ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen nahezu jeden beliebigen größeren oder kleineren Teil des Unternehmens ausgliedern, verselbständigen oder in anderer Weise aus einem bestehenden Verbund herauslösen kann – aus welchen Gründen oder mit welcher Zielsetzung auch immer. Die bloße Möglichkeit einer Ausgliederung kann daher für sich genommen noch kein ernsthaftes Kriterium für einen selbständigen Teil eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009 darstellen. Eine dem Gesetzeszweck des § 41 Abs 5 EEG-2009 entsprechende Selbständigkeit erfordert insoweit vielmehr eine dem jeweiligen Unternehmensteil schon innewohnende, in ihm angelegte oder in ihm verwurzelte Eigenständigkeit, die auch schon ohne weitere hinzutretende organisatorische Maßnahmen eine Abgrenzbarkeit und Unabhängigkeit deutlich nach außen erkennbar werden lässt.
Die Klägerin hat mitgeteilt, dass inzwischen der Unternehmensteil Werkzeugbau rechtlich ausgegliedert wurde und insoweit (auch) der Unternehmensteil Kunststoff Eigenständigkeit erlangt habe. Zum einen lagen für den hier maßgeblichen Zeitraum diese konkreten Umstände aber (noch) nicht vor und zum anderen führt allein eine spätere Ausgliederung eines Unternehmensteils nicht zwingend zu der Annahme, dass auch schon vorher ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009 vorgelegen haben muss.
Für den hier maßgeblichen Zeitraum ist festzustellen, dass der Unternehmensteil Kunststoff etwa einen (örtlich) externen Unternehmensteil nicht darstellt. Der Unternehmensteil Kunststoff befindet sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Unternehmensteil Werkzeugbau. Der Unternehmensteil Kunststoff besitzt ferner keine für sich allein bestehende „eigene“ Abnahmestelle im Sinne des § 41 Abs 1 Nr 1 EEG-2009, wobei dahinstehen mag, ob im Zuge einer „entsprechenden“ Anwendung der Vorschriften eine „eigene“ Abnahmestelle zu fordern wäre.
Für den Unternehmensteil Kunststoff konnte aber für den zurückliegenden und hier nachzuweisenden Zeitraum die verbrauchte Strommenge nicht gemessen und exakt festgestellt werden. Es ist lediglich eine für die beiden Unternehmensteile Kunststoff und Werkzeugbau insgesamt abgenommene Strommenge nachgewiesen. Dann wurde die an den Unternehmensteil Werkzeugbau „innerbetrieblich“ weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt, so dass sich daraus lediglich rein rechnerisch eine dem Unternehmensteil Kunststoff zuzuordnende Strommenge ergibt, was aber letztlich nur einer Schätzung entspricht. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob auf dieser Grundlage für den vorliegenden Fall für den Bereich Kunststoff von einem selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009 ausgegangen werden kann.
Nach dem Vortrag der Klägerin besitze der Unternehmensteil Kunststoff (auch schon für die Vergangenheit) eine eigene innere Struktur. Die Unternehmensteile Werkzeugbau und Kunststoff seien in ihren betrieblichen Abläufen und Funktionsbereichen voneinander getrennt. Monatlich seien (auch schon vor der Ausgründung) für beide Unternehmensteile eigene interne Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt und sowohl Umsätze und Leistungen sowie Kosten und innerbetriebliche Verrechnungen verursachungsgerecht zugeordnet worden. Die Funktionsbereiche Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung und Leitung seien beim Unternehmensteil Kunststoff wie bei einem eigenständigen Rechtsträger vorhanden.
Das Gericht stellt jedoch zugleich fest, dass in der Darstellung und Beschreibung der Unternehmenstätigkeit der Klägerin immer wieder die Besonderheit hervortritt, dass hochwertige Kunststoffverpackungslösungen angeboten werden, die mit jeweils für die konkreten Anforderungen selbst hergestellten Hochleistungswerkzeugen produziert werden. In dem Schriftstück „Erläuterung zum selbständigen Unternehmensteil (…)“, wird ausgeführt, dass hier ein „One-Stop-Shop“ vorliege, „der von der ersten Produktidee bis zur Logistik zum Kunden die Verantwortung der Produkte übernimmt“. Und weiter heißt es, der Werkzeugbau werde als separate Unternehmenseinheit geführt, aber es gebe dem Unternehmen „einen Mehrwert, die neuesten Technologien der Werkzeugentwicklung, Konstruktion und Produktion im eigenen Hause zu haben“.
Das Gericht gewinnt hieraus den Eindruck, dass es geradezu ein Markenzeichen des Unternehmens ist, dass vom Kunden gewünschte Produkte deswegen optimal hergestellt werden können, weil die zur Produktion erforderlichen Werkzeuge im eigenen Hause exakt auf die Bedürfnisse abgestimmt gefertigt werden können. Insoweit scheint es nicht der Fall zu sein, dass die Unternehmensteile Kunststoff und Werkzeugbau schlicht nebeneinanderstehen und im Wesentlichen jeder für sich unabhängig voneinander seine Aufgaben erledigen. Wenn aber hier ein dermaßen enges Zusammenwirken der Bereiche Kunststoff (-Herstellung) und Werkzeugbau zutage tritt, spricht dies deutlich gegen das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils Kunststoff im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009.
Auch in ihrem Internet-Auftritt hebt die Klägerin das Zusammenwirken der Unternehmensteile Kunststoff und Werkzeugbau in besonderer Weise hervor. So heißt es auf den jeweiligen Seiten ausdrücklich und in ausführlicher Weise, dass die Abteilungen eng zusammenarbeiten und eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit bestehe.
(…)
Das Gericht verkennt nicht, dass ein Zusammenwirken oder gar ein enges Zusammenwirken natürlich auch zwischen verschiedenen selbständigen Unternehmensteilen oder auch zwischen verschiedenen eigenständigen Unternehmen möglich ist. Und das Gericht ist sich darüber im Klaren, dass nahezu unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen, um Produktionsprozesse zu organisieren. Aber die gesamte eigene Darstellung der Unternehmenstätigkeit der Klägerin unterstreicht immer wieder die im vorliegenden Fall bestehende individuelle Besonderheit, dass hier gerade die konkret benötigten Werkzeuge für die konkreten Kundenaufträge unter besonderer Abstimmung selbst hergestellt werden können.
Zwar bleibt immer denkbar, dass für jeden einzelnen Vorbereitungs- und Produktionsschritt verschiedene (rechtlich) eigenständige Unternehmenseinheiten tätig werden. Für die Regelung des § 41 Abs 5 EEG-2009 kommt es im Kern aber darauf an, ob in Bezug auf unterschiedliche Unternehmensteile eine ihnen innewohnende Eigenständigkeit und Unabhängigkeit gegeben ist. Im vorliegenden Fall tritt gerade das Gegenteil zutage: Eine besondere Verbundenheit und ein aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken zwischen den Bereichen Werkzeugbau und Kunststoff, die hier gerade die Eigenheit des Unternehmens ausmachen.
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.