Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.03.2013 – 7 K 1202/12.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2013:0318.7K1202.12.F.A.0A
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Beklagten vom 22. und 23.03.2012 werden hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind afghanische Staatsbürger schiitischen Glaubens und tadschikischer Volkszugehörigkeit. Es handelt sich um ein Ehepaar (Kläger zu 1 und 5) sowie deren minderjährige Kinder (Kläger zu 2 bis 4). Ihrem Vortrag zufolge lebten sie vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in M, wo der Kläger zu 1 eine Werkstatt und einen Laden betrieb, in dem er Gegenstände aus Metall wie Fenster, Gitter oder Tore herstellte und verkaufte. Im Herbst 2007 verließen sie M und reisten mit gültigen afghanischen Pässen in den Iran, wo sie sich in K niederließen und der Kläger zu 1 Arbeit in einer Schuhmanufaktur fand. Dort lebte die Familie etwa zwei Jahre. Dann reiste sie mit der Hilfe von Fluchthelfern über die Türkei nach Griechenland. Nach dem Grenzübertritt wurden sie von der Polizei gestellt und in ein Auffanglager verbracht, wo der Kontakt zwischen dem Kläger zu 1 und dem Rest der Familie verloren ging. Getrennt reisten sie nach L weiter. Am 19.05.2011 reiste die damals neunjährige Klägerin zu 2 allein mit dem Flugzeug von L nach N. Die Klägerin zu 5 reiste zusammen mit den Klägern zu 3 und 4 am 26.06.2011 auf dem Luftweg nach O und von dort mit dem Zug nach N. Der Kläger zu 1 hielt sich in L etwa ein Jahr und drei Monate auf. Er ging einer illegalen Arbeit nach. Schließlich beschaffte er sich einen verfälschten rumänischen Pass, mit dem er am 04.10.2011 nach P flog, wo er einen Asylantrag stellte.
Bei seiner Anhörung am 19.10.2011 machte er ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Die Familie sei aus M weggegangen, weil er mehrfach von unbekannten Leuten mit einem Auto abgeholt und in einen Keller verbracht worden sei, wo man ihn verprügelt und ihm sein Geld abgenommen habe. Das sei wiederholt passiert. Um wen es sich bei den Leuten gehandelt habe, könne er nicht sagen. Es hätte sich auch nicht um immer dieselben, sondern um verschiedene Banden gehandelt. Wegen seines Handwerksbetriebs habe er als reich gegolten und das sei wohl der Grund für die Attacken gewesen. Er sei deshalb zwar zunächst zur Polizei gegangen. Die habe aber nichts unternommen. Ohne Bestechung könne man von der Polizei auch nichts erwarten. Deshalb hätten sie Afghanistan verlassen. Den Iran hätten sie zwei Jahre später verlassen müssen, weil dort allen Flüchtlingen das Aufenthaltsrecht entzogen worden sei. Nur solche Personen, die sich schon sehr lang im Iran aufgehalten hätten, hätten eine Aufenthaltskarte bekommen. Allerdings hätte die Familie keinerlei Kontakt zu iranischen Behörden gehabt.
Die Klägerin zu 2 bestätigte bei ihrer Anhörung am 14.11.2011 die Angaben des Klägers zu 1 hinsichtlich der Fluchtgründe aus Afghanistan sowie hinsichtlich des Fluchtwegs. Zu den Gründen, warum die Familie den Iran verlassen hat, gab sie an, Flüchtlinge hätten im Iran keine Rechte und die Kinder hätten nicht die Schule besuchen dürfen. Die iranischen Behörden hätten die afghanischen Flüchtlinge einfach alle abgeschoben. Deshalb hätten sie dort keine Zukunft gesehen und sich entschlossen, nach Europa zu gehen.
Nachdem der Kläger zu 1 zu seiner Familie in den Q-Kreis umverteilt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2012 den Antrag des Klägers zu 1 auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger zu 1 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Unter dem 21.03.2012 erging ein entsprechender Bescheid gegen die Kläger zu 2 bis 5. Auf die Gründe dieser Bescheide wird Bezug genommen.
Gegen den am 22.03.2012 zugestellten Bescheid erhob der Kläger zu 1 am 03.04.2012 Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1201/12.F.A registriert worden ist. Gegen den am 23.03.2012 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger zu 2 bis 5 am 03.04.2012 Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1202/12.F.A registriert worden ist. Die Kläger wenden sich gegen die Begründung des Bescheides und machen insbesondere geltend, in Afghanistan finde ein interner bewaffneter Konflikt statt, so dass sie allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefen einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Außerdem machen sie unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend, dass der Kläger zu 1 an periodischen Depressionen, Erregungszuständen, sowie einer Angststörung und einer Somatisierungsstörung leide und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestände.
Bei ihrer Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1 und zu 5 Folgendes vorgetragen: Etwa zwei Monate vor der Ausreise auf Afghanistan sei der Kläger zu 1) innerhalb weniger Tage drei mal morgens auf dem Weg von der Wohnung zu seiner Werkstatt von Unbekannten, die vermummt waren und nicht identifiziert werden konnten, entführt worden. Er, der Kläger, habe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Da er für seinen Betrieb regelmäßig auf Dollarbasis Eisenwaren habe einkaufen müsse, habe er oft und eben auch an den besagten Tagen größere Mengen Bargeld in US$ bei sich gehabt. Beim ersten Mal seien es 1.000 US$ gewesen. Er sei in einen Keller gebracht worden, wo man ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen habe und ihm Elektroschocks verabreicht habe. Bis heute leide er noch unter Nervenschmerzen. Eine neurologische Behandlung im Iran habe ihm nicht helfen können. Man habe ihm dann das Geld abgenommen und ihn wieder entlassen. Etwa drei Wochen später sei er erneut entführt worden. Diesmal habe er 1.500 US$ dabeigehabt, die man ihm abgenommen habe. Er sei dann derartig verprügelt worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Passanten hätten die Klägerin zu 5 informiert, die dann den bewusstlos auf der Straße liegenden Kläger zu 1 nach Hause geholt habe. Nur drei Tage danach sei er schließlich zum dritten Mal entführt worden. Diesmal habe er aber nur ca. 700 oder 800 US$ in der Tasche gehabt. Die hätten sie ihm abgenommen und gedroht, sie würden Frau und Kinder entführten, wenn er ihnen nicht mehr Geld brächte. Er sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe den Fall vorgetragen. Der Beamte habe ihn aber nur beschieden, dass er dafür „jetzt keine Zeit“ habe. Ein Protokoll sei nicht aufgenommen worden. Darauf hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Der Bruder der Klägerin zu 5 habe sie dabei finanziell unterstützt. Sie seien mit echten Pässen in den Iran gegangen. Dort hätten sie jedoch illegal leben müssen. Die Klägerin zu 5 trägt vor, sie habe sich einmal bemüht, bei der zuständigen Behörde einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge zu bekommen. Das sei ihr jedoch verweigert worden. Stattdessen habe man sie zur Ausreise aufgefordert. Wegen des illegalen Aufenthalts hätten die Kinder auch nicht die Schule besuchen können.
Den zunächst gestellten Antrag auf Flüchtlingsanerkennung haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 22. und 23.03.2012 hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Tenors aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.02.2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die beiden Verwaltungsstreitverfahren mit Beschluss vom 06.02.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 K 1202/12.F.A fortgeführt.
Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage in Afghanistan und dem Iran beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 49ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist in dem aufrecht erhaltenen Umfang zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass sie bei ihrer Rückkehr in das Heimatland tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15b RL des Rates 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) zu erleiden. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf subsidiären Schutz (Art. 2 lit. e, Art. 18 QRL). Nach Maßgabe der deutschen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben haben sie Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG.
Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15c QRL und § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsland.
Diese wie auch die anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen des subsidiären Schutzes bestimmen sich nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte (Erwägungsgrund Nr. 25 QRL) Für die Begriffe der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung hat dies zur Folge, dass auf Art. 3 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR abzustellen ist. Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung eine Misshandlung zu verstehen, die vorsätzlich und über Stunden vollzogen wird und entweder eine tatsächliche Körperverletzung oder starkes körperliches und seelisches Leid verursacht. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Misshandlung Gefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen und zu entwürdigen sowie möglicherweise seinen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen und dazu zu bringen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (EGMR, Urt. v. 01.06.2010 – Nr. 22978/05 –„Gäfgen gegen Deutschland“, EuGRZ 2010, 417, TZ 89). Auch die Androhung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann bereits den Tatbestand des Art. 3 EMRK erfüllen (EGMR a.a.O, TZ 91)
Eine Entführung zum Zwecke der Erpressung von Lösegeld ist regelmäßig jedenfalls eine erniedrigende Behandlung. Denn sie ist mit der Androhung des Todes verbunden, sofern der Lösegeldforderung nicht entsprochen wird, und löst damit Todesangst aus. Sie bezweckt auch die Demütigung des Opfers, indem sie ihm das sichere Gefühl vermittelt, für die Entführer, denen es unentrinnbar ausgeliefert ist, ein bloßes Objekt zu sein, das zum Gegenstand eines Tauschhandels gemacht wird. Die Entführung zum Zwecke der Erpressung von Lösegeld ist auch darauf angelegt, den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers zu brechen und ihn dazu zu bringen, gegen seinen Willen zu handeln, indem er den Entführern ein Lösegeld zahlt oder seine Angehörigen darum bittet, das zu tun. Sofern er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, Verbrecher zu finanzieren, wird er dadurch auch veranlasst, gegen sein Gewissen zu handeln. Wird das Entführungsopfer zudem noch körperlich schwer misshandelt, so dass es bleibende Schädigungen davonträgt, handelt es sich auch um eine unmenschliche Behandlung.
Nicht nur die Person, die sich in der Hand der Entführer befindet, wird in diesem Sinne unmenschlich und erniedrigend behandelt. Zumindest, wenn sich derartige Entführungen wiederholen, so dass auch in Zukunft ständig wieder mit einer Entführung gerechnet werden muss, ist auch von einer erniedrigenden Behandlung der dem Entführungsopfer nahestehenden Familiengehörigen auszugehen. Denn die Familienangehörigen sorgen sich um das Leben und die Gesundheit des unmittelbar Betroffenen und sind deshalb nicht nur voller Angst und Schrecken, sondern ggf. auch – gegen ihren Willen oder ihr Gewissen – bereit, das geforderte Lösegeld aufzubringen. Insoweit ist hier derselbe Rechtsgedanke maßgeblich, der die Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte leitet, wonach das Verschwindenlassen einer Person und die dadurch bei den Familienangehörigen ausgelösten Ängste eine grausame und erniedrigende Behandlung der Familienangehörigen darstellt (EGMR, 18.09.2009 – Nr. 16064/90 –„Varnava u.a. gegen Türkei“, TZ 198ff., http://hudoc.echr.coe.int; IAGMR, Urt. v. 24.02.2011 –„Gelman v. Uruguay“–, EuGRZ 2012, 702, TZ 133).
Dass die Freiheitsberaubung nicht von staatlichen Organen oder politisch motivierten Kriminellen durchgeführt worden ist, sondern von an persönlicher Bereicherung interessierten kriminellen Banden, ändert an dem Schutzanspruch der Kläger nichts. Denn nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QRL kann ein ernsthafter Schaden auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 QRL zu bieten. In M käme als einziger Akteur, der in diesem Sinne Schutz bieten könnte, der afghanische Staat in Betracht. Indessen bietet der afghanische Staat einen Schutz in diesem Sinne nicht, weil Rechtsvorschriften, die vor Entführung, Freiheitsberaubung und Erpressung und anderen kriminellen Handlungen schützen sollen, dort jedenfalls nicht wirksam angewendet werden oder normale Bürger keinen Zugang zu diesem Schutz haben (Art. 7 Abs. 2 QRL). Den beigezogenen Quellen lässt sich nämlich entnehmen, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden entsprechende Anzeigen nicht bearbeiten und nicht wirksam gegen kriminelle Umtriebe vorgehen, sofern nicht in erheblichem Umfang Bestechungsgelder bezahlt werden. Landesweit gibt es kaum funktionierende Polizeikräfte. Die Polizei gilt neben der Justiz als die korrupteste Institution des Landes (Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 03.09.2012, S. 12). Der weitgehende Ausfall der staatlichen Organe bei der Herstellung innerer Sicherheit hat zur Folge, dass die Taliban insoweit eine wichtige Lücke füllen und damit ihre Akzeptanz im der Bevölkerung erhöhen können (SFH v. 03.09.2012, S. 6). In Kabul, das unter der Kontrolle der Regierung steht, ist das Ausmaß der Kriminalität deshalb außerordentlich hoch (SFH a.a.O, S. 11).
Dem Anspruch der Kläger auf subsidiären Schutz steht nicht entgegen, dass sie bereits in Iran Schutz gefunden hätten. Insoweit ergibt sich aus den Quellen, dass afghanische Flüchtlinge im Iran allenfalls dann Sicherheit genießen, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt sind. Das trifft auf etwa 1,07 Mio. Afghanen zu. Dem steht jedoch eine Zahl von über 2 Mio. gegenüber, die sich unregistriert in Iran aufhalten und deshalb mit ihrer Ausweisung rechnen müssen (AA, Lagebericht 2012, S. 28).
Die Tatsache, dass die Kläger somit bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben und weiterhin davon bedroht waren, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sie tatsächlich Gefahr laufen, im Falle ihrer Rückkehr erneut einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht würden (§ 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art 4. 4 QRL). Dass gilt unabhängig davon, ob es ihnen im Falle der Rückkehr nach M gelingen würde, erneut ein Ladengeschäft aufzumachen und in den Ruf relativen Wohlstandes zu kommen. In diesem Fall wäre erneut mit Entführungen und Lösegelderpressungen zu rechnen. Falls es ihnen jedoch nicht gelingen sollte, in der Geschäftswelt Ms Fuß zu fassen, wären sie erst recht der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. M ist insbesondere infolge des Zustroms von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus dem Ausland von 2001 bis 2008 von 1,5 Mio. auf 4,5 Mio. Einwohner gewachsen. (Yoshimura, S. 408). Das hatte eine allgemeine Knappheit an Wohnraum und enorm steigende Immobilienpreise zur Folge. Zugleich gibt es schon seit dem Rückzug der Sowjets kaum Investitionen in öffentliche Wohnungen. Die Kläger werden deshalb einerseits ohne Lebensgrundlage sein und andererseits einem nicht bezahlbaren Wohnungsmarkt ausgeliefert sein, der ihre Obdachlosigkeit erwarten lässt. Sie werden nur in den illegalen Slums am Rande der Stadt unterkommen können, wo sie verschmutztem Trinkwasser und auch sonst äußerst unhygienischen Verhältnissen ausgesetzt sein werden. Sie werden keinen Zugang zu Elektrizität haben und selbst beim Erwerb zahlreicher Güter des Alltags gezwungen sein, Bestechungsgelder zu zahlen, wozu sie ohne wirtschaftliche Grundlage nicht in der Lage sein werden (Yoshimura, S. 409) Die mit dieser Situation verbundene noch gesteigerte Schutzlosigkeit wird sie für kriminelle Übergriffe geradezu disponieren. Die Verelendung, die mit der die Kläger zu rechnen hätten, ist unmittelbare Folge des Umstandes, dass sie ihr Geschäft aufgeben mussten, das ihnen bisher die Existenzgrundlage gesichert hat. Diese Geschäftsaufgabe ist auf die Bedrohung durch kriminelle Banden zurückzuführen, die in M auch heute noch ihr Unwesen treiben. Mithin dauert der ernsthafte Schaden, den sie vor ihrer Ausreise erlitten haben, nach ihrer Rückkehr weiter an.
Auf eine inländische Fluchtalternative können die Kläger nicht verwiesen werden, weil die Lage außerhalb Ms noch desaströser ist als dort und den Klägern außerhalb Ms erst recht nicht möglich wäre, eine Lebensgrundlage zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.