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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.03.2013 – 7 L 1598/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0321.7L1598.13.F.0A
Tenor
1. Der Eilantrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Allgemeinverfügung vom 25.09.2012, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31.10.2012 (Bekanntmachung Nr. 86/2012) legte die Antragsgegnerin unter anderem fest, dass aus Anlass des „Großen Osterfestes“ am 24.03.2013 dieser Tag als verkaufsoffener Sonntag im G erklärt wird. Die Öffnung wurde in der Zeit von 13.00 bis 19.00 Uhr freigegeben.
Mit Schreiben vom 14.11.2012 legte die Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von der Sonntagsöffnung betroffen sei, da sie gemeinsam mit der „Allianz für den freien Sonntag“ für den Sonntag, den 24.03.2013, nachmittags eine größere Veranstaltung in der Stadt J. plane, an welcher insbesondere Beschäftigte des Einzelhandels teilnehmen sollen. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine Informationsveranstaltung zum Thema Sonntagsarbeit sowie eine Kundgebung gegen die Ausweitung von Sonntagsbeschäftigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 hat der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung des Gemeindevorstandes Nr. 86/2012 zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das traditionelle Osterfest im Main-Taunus-Zentrum ein Anlass für eine Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz– HLöG – darstelle, da das traditionelle Osterfest regelmäßig aus mehreren Attraktionen bestehe, für welches ca. 6000 Festbesucher erwartet würden.
Inhalt und Gegenstand des Osterfestes ergeben sich aus dem Internetauftritt des G. Demnach ist in der Zeit vom 14. bis 30.März 2013 folgendes vorgesehen:
„Hasenhausen“ zieht vom 14. bis 30.03. in die Markthalle des G. Wie wohnt Familie Hase? Müssen Hasenkinder zur Schule? Was machen sie in ihrer Freizeit?
Im Bastelgarten (Markthalle) können die kleinen Besucher in Eigenregie oder mit Unterstützung unserer Bastelfeen Eier oder Tontöpfe bemalen und im Geschicklichkeitsparcours (vor M) ausprobieren, ob es ihnen gelingt, das Ei auf dem Löffel heil vom Start ins Ziel zu tragen.
Der Osterbastelgarten ist Montag – Samstag von 11 – 18 Uhr geöffnet.
Seine Geschicklichkeit beim Eierkauf kann man am 15./16./21./22./23./ 28. & 30.03. in der Zeit von 15 – 18 Uhr testen.
Auf der Osterbühne am Bastelgarten gibt es unterschiedliche Darbietungen für die jüngeren Besucher. Das vollständige Programm wird demnächst hier zu finden sein.
Bunte Osterbeete in den Ladenstraßen bringen den Frühling ins G. Dazu gehören auch viele bunt geschmückte Ostersträucher. Zum Schmücken laden wir wieder herzlich Kindergärten und Hortgruppen aus der Region ein. Das Engagement kann sich lohnen – wir stellen nicht nur vorab die zu dekorierenden Eier zur Verfügung sondern sponsern auch das Bastelmaterial!
Auf die Gruppe, die die schönsten Eier gestaltet hat, wartet nach Ostern ein G-Einkaufsgutschein über 300 Euro. Die Zweit- und Drittplazierten können für 200 und 100 Euro einkaufen gehen. Ermittelt werden die drei Sieger durch die G-Kunden.
Die Sträucher werden am 13. und 14. März (nach Terminvereinbarung) geschmückt. Der Fantasie bei der Gestaltung der Ostereier, die dann aufgehängt werden, sind keine Grenzen gesetzt“.
Mit Allgemeinverfügung vom 12.03.2013, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.03.2013 (Bekanntmachung Nr. 21/2013) ordnete die Antragsgegnerin nachträglich die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 30.10.2012 bezüglich des verkaufsoffenen Sonntages am 24.03.2013 an. Zur Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses führte sie aus, dass aufgrund der Freigabeentscheidung durch die verfügte Ladenöffnung schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressatenkreis, dem Veranstalter des Osterfestes, dessen Besucher und den Einzelhändlern entstanden seien. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufes und der Schutz auf Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler seien in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschubinteresse von A.
Mit am 14.03.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt.
Zuvor mit am 20.02.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen die Allgemeinverfügung Klage erhoben.
Zur Begründung legt die Antragstellerin zunächst dar, dass sie antragsbefugt sei. Aus der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass der Sonntagsschutz aus Art. 139 WRV nicht nur der Religionsfreiheit, sondern auch der Verwirklichung anderer Grundrechte wie zum Beispiel dem Grundrecht der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit diene. Damit sei eine Rechtsverletzung der Antragstellerin als Dienstleistungsgewerkschaft durch die Ladenöffnung möglich. Durch die Ladenöffnung würden Gewerkschaftsmitglieder daran gehindert, an der Veranstaltung der Gewerkschaft, insbesondere am 24.03.2013 – teilzunehmen. Darüber hinaus diene die Veranstaltung auch der Information und dem Erreichen von Nichtmitgliedern, die Interesse an der Tätigkeit der Gewerkschaft haben. Die geplante Veranstaltung sei für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung, um ihre Anliegen darzustellen und auch Nichtmitglieder für ihre Ziele zu interessieren. Auch Angehörige dieses Personenkreises könnten durch die Verpflichtung, an diesem Sonntag zu arbeiten, an der Teilnahme an den Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert werden. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in der Ausübung ihrer durch Art. 139 WRV konkretisierten Grundrechte aus Art. 9 GG durch die geplanten Öffnungen verletzt werde. Der Antragsbefugnis sehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Veranstaltung auf den Tag der Sonntagsöffnung gelegt habe, da es gerade zum Inhalt der Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG gehöre, in offensiver und auch provozierender Weise die eigenen Interessen zu vertreten.
Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung am Sonntag nach § 6 Abs. 1 HLÖG nicht vorliegen. Es liege bereits keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift vor. Wie es sich aus den Veröffentlichungen zu dem „Großen Osterfest“ ergebe, organisiere das Zentrumsmanagement über einen Zeitraum von zwei Wochen ein auf Kinder bezogenes Begleitprogramm mit Bastelstube, Eierlaufen und noch nicht näher bezeichneten Darbietungen für Kinder. Dieses österliche Begleitprogramm stelle keine Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG dar, da es sich weder um einen Markt, noch um eine Messe, ein Volksfest oder eine ähnliche Veranstaltung handele. Es handele sich vielmehr um ein Motto nebst Beiprogramm, welches den Zweck verfolge, einen Grund für die Öffnung des G zu finden. Auch die unter diesem Motto stattfindenden Ladenöffnungen seien keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift. Der erhebliche Besucherstrom sei nicht durch das „Große Osterfest“ veranlasst, sondern durch die Ladenöffnungen. Dies ergebe sich schon daraus, dass wesentliche Elemente des „Großen Osterfestes“ wie Bastelgarten und Eierlauf am Sonntag, den 24.03.2013 nicht stattfänden. Das „Große Osterfest“ erstrecke sich vielmehr über einen Zeitraum vom 14.03. bis 30.03. Ein rein wirtschaftliches Interesse der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsgebot nicht rechtfertigen. Die angeblich unabhängig von den Sonntagsöffnungen geplanten Veranstaltungen können ohne Beeinträchtigung stattfinden, wenn die Geschäfte geschlossen blieben. Auch die Osterdekorationen oder die Darbietungen auf der Bühne seien durch die Nichtöffnung der Geschäfte nicht beeinflusst.
Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass die Anordnung des Sofortvollzuges nicht ausreichend begründet worden sei, da ein Vertrauen der Händler und der Veranstalter des „Großen Osterfestes“ in nach Auffassung der Antragstellerseite rechtswidriges Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin nicht bestehe. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin hinreichend Zeit gehabt, auf den Widerspruch der Antragstellerin zu reagieren. Wenn sie die sofortige Vollziehbarkeit jedoch zeitnah vor dem Termin anordne, könne sie sich nicht darauf berufen, dass durch die seit der Einlegung des Widerspruchs am 14.11.2012 verstrichene Zeit von fast fünf Monaten ein besonderes Vertrauen in das Stattfinden der Öffnung erwachsen sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 20.02.2013 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Antragserwiderung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Klageverfahren 7 K 1369/13.F (V). Ergänzend trägt sie vor, dass auch nach dem erneuten Vortrag der Antragstellerin im Eilverfahren eine konkrete eigene Rechtsverletzung nicht dargelegt sei. An verkaufsoffenen Sonntagen würden nur Angestellte beschäftigt, die dies freiwillig täten. Wer sich jedoch freiwillig für die Sonntagsarbeit entscheide, könne nicht an einer Parallelveranstaltung von A teilnehmen und sei auch nicht in eigenen Rechten aus Art. 9 GG betroffen. Aus der Einladung zur Veranstaltung der Protestveranstaltung auf dem Gelände des G ergebe sich, dass die Protestveranstaltung in der Zeit von 13.00 bis 14.30 Uhr beabsichtigt sei. Der verkaufsoffene Sonntag sei jedoch in der Zeit von 13.00 bis 19.00 Uhr vorgesehen. Dies bedeute lediglich eine Überschneidung von 1,5 Stunden. In diesem Zeitrahmen könne eine Protestveranstaltung der Antragstellerin erfolgen. Dass dies möglich sei, zeige eine Protestveranstaltung am 06.01.2013 vor dem H in I. Auch hier habe die Antragstellerin den verkaufsoffenen Sonntag als rechtswidrig bemängelt, was jedoch vom VGH Kassel – Aktenzeichen: 8 B 19/13.N – zurückgewiesen worden sei. Trotz verkaufsoffenem Sonntag habe die Antragstellerin ihre Protestveranstaltung mit rund 30 Gewerkschaftsmitgliedern durchführen können. Auch aufgrund dieser parallel stattfindenden Veranstaltung sei nicht ersichtlich, in wieweit hier eine konkrete Rechtsverletzung vorliege. Im Übrigen zeigen gerade die Erfahrungen in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag am 06.01.2013, dass kein Interesse der Antragstellerin an der eigenen Protestveranstaltung bestehe, soweit nicht parallel auch ein verkaufsoffener Sonntag stattfinde. Wie bereits im Widerspruchsbescheid dargestellt, handele es sich bei dem „Großen Osterfest“ um ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung, einer Programmfolge mit thematischer und inhaltlicher Bindung eines Veranstalters, an dem eine größere Gruppe von Menschen teilnehme. Die Erfahrungen aus den letzen Jahren sprechen dafür, dass mit ca. 6000 Festbesuchern gerechnet werden könne, die auf die Veranstaltung des Osterfestes zurückzuführen seien. Es handele sich nicht um ein Beiprogramm, sondern um eine traditionelle Veranstaltung, die seit zehn Jahren im G durchgeführt werde. Durch die kurzfristige Absage eines verkaufsoffenen Sonntages würden die Einzelhändler im Gemeindegebiet in ihrer Dispositionsfreiheit betroffen. Es seien bereits umfangreiche Werbemaßnahmen in Vorbereitung. So seien zum Beispiel Plakate und Fahnen explizit für den verkaufsoffenen Sonntag am 24.03.2013 gedruckt worden. Des Weiteren seien Verträge in Bezug auf Radiospots und Anzeigewerbung geschaltet worden. Hierbei sei es bereits zu vertraglichen Bindungen gekommen, die letztlich von den betroffenen Firmen auch einzuhalten seien. Von der Öffnung seien 170 Einzelhändler sowie der Veranstalter X-Management betroffen. Darüber hinaus gelte die Freigabeentscheidung für die Veranstaltung des verkaufsoffenen Sonntages im gesamten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, so dass auch diese Einzelhändler mit berücksichtigt werden müssen. Aufgrund des Vertrauens, dass es tatsächlich am 24.03.2013 zur Abhaltung eines verkaufsoffenen Sonntages komme, seien diese Interessen höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, die ihre Veranstaltung parallel zum verkaufsoffenen Sonntag durchführen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 7 K 1369/13.F (V) und der beigezogenen Behördenakte im Verfahren 7 K 1369/13.F (V) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zunächst nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Er richtet sich gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25.9.2012, mit welcher die Antragsgegnerin aus Anlass des „Großen Osterfestes“ den 24.3.2013 als verkaufsoffenen Sonntag im G erklärt hat und die Öffnung an diesem Tag in der Zeit von 13 bis 19 Uhr freigegeben hat. Die aufschiebende Wirkung der am 20.2.2013 erhobenen Klage der Antragstellerin ist entfallen, weil die Antragsgegnerin nachträglich mit Verfügung vom 12.3.2013 den Sofortvollzug angeordnet hat.
Der Eilantrag ist unzulässig, da es an der Antragsbefugnis der Antragstellerin fehlt.
Sie hat nicht hinreichend geltend gemacht, durch die von ihr angegriffene Regelung in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein zu können. Sie kann sich hierfür - wie von Antragstellerseite vorgetragen – zwar grundsätzlich auf ihre Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, deren Schutz die Sonn- und Feiertagsgarantie ebenfalls dient. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen wirkt sich nämlich auch auf die Rahmenbedingungen des Wirkens u. a. von Gewerkschaften und auf die Möglichkeit zur Abhaltung von Versammlungen aus (BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 in NVwZ 2010, 570 ). Die Antragstellerin hat dabei nicht hinreichend konkret dargetan, dass es am 24.3.2013 wegen der geplanten Kundgebung im Rahmen der „Allianz für den freien Sonntag“ zu einer Kollision oder Störung ihrer Veranstaltung durch die verfügte Ladenöffnung an diesem Sonntag kommen könnte. Wie es sich aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu der geplanten Kundgebung im G vom 19.3.2013 ergibt, ist die Kundgebung an diesem Tag lediglich von 13 Uhr bis 14.30 Uhr vorgesehen; mithin ergibt sich eine Überschneidung zur verfügten Ladenöffnung lediglich von 1 ½ Stunden. Die Antragstellerin gibt weiter in ihrem Antrag einen voraussichtlichen Teilnehmerkreis von 20 Personen an, weshalb schon aufgrund der prognostizierten geringen Zahl nicht von einer Störung oder Behinderung der Kundgebung durch die Ladenöffnung ausgegangen werden kann. Zwar ist es Ausfluss der von Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin, im Rahmen ihres satzungsgemäßen Auftrags in plakativer und öffentlichkeitswirksamer Form auf die aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen von Ladenöffnungen an einem Sonn- oder Feiertag hinzuweisen; doch schon aus der Größe der geplanten Veranstaltung dürfte mit ihrer Störung oder Behinderung nicht zu rechnen sein. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die besagte Kundgebung wurde auch erst am 19.3.2013, also fast 6 Monate nach Erlass der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin gestellt. Dass es in der Praxis bei Kundgebungen vergleichbarer Größenordnung nicht zu Kollisionen mit der verfügten Ladenöffnung kam , zeigt die Durchführung einer Protestveranstaltung der Antragstellerin am 6.1.2013 im Gemeindegebiet der Gemeinde I, was die Antragsgegnerin unbestritten mit Schriftsatz vom 12.3.2013 im Klageverfahren vorgetragen hat. Auch hier kam es im Rahmen eines vorherigen gerichtlichen Verfahrens zu Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der betroffenen Gemeinde. Nachdem der verkaufsoffene Sonntag im Rahmen eines Eilverfahrens als offensichtlich rechtmäßig angesehen wurde, hat die Antragstellerin eine Protestveranstaltung im Einkaufsbereich des dortigen Einkaufszentrums H mit rund 30 Gewerkschaftsmitgliedern durchgeführt (Quelle: HR-online vom 6.1.2013). Die Antragstellerin hat trotz Aufforderung, bereits in der Eingangsverfügung des Klageverfahrens, zur Klagebefugnis ergänzend Stellung zu nehmen, nicht dargetan oder belegt, dass ihre Mitglieder durch die Möglichkeit am Sonntag den 24.3.2013 zu arbeiten, an der Teilnahme der Kundgebung gehindert würden. So ist – wie von der Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen –völlig unklar, ob die Beschäftigten im G bzw. in Einzelhandelsgeschäften im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin tatsächlich Mitglieder der Antragstellerin sind und in ihrer Teilnahme an einer Protestveranstaltung gehindert sind. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang eine Betriebsvereinbarung der M Warenhaus GmbH, Filiale XXX G vorgelegt, woraus sich ergibt, dass der Einsatz der Mitarbeiter/innen am 24.3.2013 auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Antragstellerin hat hierzu mit Nichtwissen bestritten, dass alle Beschäftigten im G am Sonntag auf ausschließlich freiwilliger Basis arbeiten. Dies ist nicht ausreichend. Es fehlt ein Vortrag der Antragstellerseite dazu, ob es – falls gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter im Einzelhandel des G arbeiten sollten – Unternehmen im G gibt, die ihre Mitarbeiter zur Sonntagsarbeit verpflichten. Damit hat die Antragstellerin als Ausfluss der von Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit nicht vorgetragen und belegt, ob und in welcher Anzahl Beschäftigte des G bei ihr organisiert sind bzw. ein Interesse an der Teilnahme an der Kundgebung haben und aufgrund einer Verpflichtung zur Sonntagsarbeit nicht teilnehmen könnten.
Da der Eilantrag mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig ist, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des § 6 HLöG.
Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Beim vorliegenden Eilverfahren war die Hälfte des in § 52 GKG geregelten Auffangstreitwertes zugrunde zu legen.