Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.03.2013 – 4 K 366/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0322.4K366.11.F.0A
Tenor
Unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011 wird der Beklagte verpflichtet, über die Abschlussnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung.
Im März 2010 schrieb der Kläger die Aufsichtsarbeiten im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Er erzielte hierbei einen Durchschnitt von 7,68 Punkten. Der Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung am 10. August 2010 wurde mit 6 Punkten bewertet. Im Prüfungsgespräch erreichte er eine Durchschnittspunktzahl von 12 Punkten. Hieraus ergab sich eine Gesamtprüfungsnote in Höhe von 8,81 Punkten. Eine Hebung der Abschlussnote erfolgte nicht. Mit Zeugnis des Beklagten vom 12.08.2010 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend (8,81 Punkte) bestanden hat.
Gegen die Prüfungsentscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 13.08.2010, Widerspruch ein und wandte sich gegen die Bewertung seines Aktenvortrages sowie die seitens der Prüfungskommission unterlassene Hebung der rechnerisch ermittelten Abschlussnote. Er vertrat die Ansicht, der Bewertung des Aktenvortrages liege ein Beurteilungsfehler zugrunde. Entgegen der Annahme der Prüfer sei die von ihm vorgenommene Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB kein schwerwiegender Fehler. § 25 HGB gelte auch für Kaufpreisansprüche und insbesondere auch bei der Fortführung einer GmbH. Im Übrigen habe der Aktenvortrag inhaltlich auch nicht den Vorgaben des § 50 Abs. 3 JAG entsprochen. Seine Wahlstation sei Zivilrechtspflege (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG) gewesen. Der Schwerpunkt des Aktenvortrages habe jedoch im Wirtschaftsrecht (§ 29 Abs. 3 Nr. 6 JAG) gelegen. Schließlich sei die Entscheidung der Prüfungskommission, von einer Hebung der rechnerisch ermittelten Abschlussnote abzusehen, nicht nachvollziehbar. Sie lasse außer Acht, dass er im Vorbereitungsdienst in den Stationsnoten ausnahmslos Noten im Bereich zwischen 12 und 16 Punkten erzielt habe und seine juristische Promotion an der Universität Passau mit „magna cum laude“ (gut) bewertet worden sei (wegen der Einzelheiten seiner Widerspruchsbegründung wird insoweit auf Blatt 1 bis 6 der Widerspruchsakte verwiesen).
Nach Einsichtnahme in die Prüfungsakten erhob der Kläger mit Schreiben vom 06.09.2010 darüber hinaus Widerspruch gegen die Bewertung seiner Examensklausuren „Z II 578“ und „Z III 579“. Die Klausur Z III 579 sei zu unrecht von der Zweitkorrektorin mit der Begründung herabgestuft worden, die Klageschrift sei nur teilweise verwertbar, weil Tatsachenvortrag und Beweisangebote fehlten. Diese seien jedoch umfassend und vollständig auf den Seiten 13 und 14 seiner Klausurbearbeitung enthalten. Zusätzlicher Tatsachenvortrag sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht angezeigt gewesen (wegen der weiteren Einzelheiten der in diesem Zusammenhang erhobenen Bewertungsrügen wird auf Blatt 16 bis 19 der Widerspruchsakte verwiesen).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bewertungsrügen Stellungnahmen der Prüferinnen Rechtsanwältin B. und Direktorin des Amtsgerichts Groß-Gerau C., sowie des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung ein. Wegen der Einzelheiten der von diesen vorgelegten Stellungnahmen vom 12.11., 08.12. und 23.11.2010 wird auf Blatt 25, 26, 42 und 43 sowie 31 bis 37 der Widerspruchsakte verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2011, zugestellt am 07.01.2011, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er vertrat die Ansicht, unter Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen der Prüfer seien Bewertungsfehler nicht ersichtlich, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ergangen sei (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 44 bis 53 der Widerspruchsakte verwiesen).
Mit Schreiben vom 30.01.2011 rügte der Kläger, dass ihm trotz gegenteiliger Auskunft des Beklagten nicht die Gelegenheit eingeräumt worden sei, vor Erlass des Widerspruchsbescheides zu den von den Prüfern im Überdenkensverfahrens abgegebenen Stellungnahmen selbst Stellung nehmen zu können. Dem Schreiben beigefügt war eine Auseinandersetzung des Klägers mit den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkensverfahrens, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 66 bis 69 der Widerspruchsakte verwiesen wird. Schließlich rügte er die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid.
Am 07.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Hinsichtlich des im Verwaltungsverfahren durchgeführten Überdenkensverfahrens macht er geltend, dieses sei bereits formalrechtlich fehlerhaft, da hinsichtlich seiner auf die mündliche Prüfung bezogenen Rügen schriftliche Stellungnahmen aller Prüfer nicht eingeholt worden seien. Auch habe der Widerspruchsbescheid nicht ergehen dürfen, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Überdenkensverfahrens einzuräumen. In der Sache rügt er, dass eine sachgerechte Auseinandersetzung mit seinen gegen die Prüfungsentscheidungen erhobenen Rügen im Überdenkensverfahren nicht stattfinde. Insbesondere dürfe die Zweitkorrektorin ihre Abwertung der Klausur Z III 579 nicht auf völlig neue, in der ursprünglichen Bewertung nicht enthaltene Gründe stützen. Zudem seien diese unzutreffend und rechtlich nicht haltbar. Offenbar vertrete die Zweitkorrektorin in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass ein Kläger im Zivilprozess in seiner Klageschrift auch diejenigen Tatsachen anzugeben habe, die für die Frage der Verjährung von Bedeutung seien, da insoweit eine Prüfung von Amts wegen erfolge. Sie offenbare damit, dass ihr Grundlagen des materiellen Zivilrechts, der Unterschied zwischen Einwendung und Einrede, nicht geläufig seien. Auch ihre Kritik, wonach der „Vortrag, warum der Anspruch zur Insolvenzmaße gehört“ in der Klageschrift fehle, sei nicht haltbar. Der maßgebliche Sachverhalt hierzu sei vorgetragen, über die Rechtsfolge entscheide das Gericht. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Beklagten zur nicht vorgenommenen Hebung seiner Abschlussnote. Der Argumentation des Beklagten folgend, seien überhaupt keine Fälle mehr denkbar, in denen eine Hebung vorgenommen werde. Nicht haltbar sei zudem die Einschätzung des Beklagten, wonach Stationsnoten im Bereich von 12 bis 16 Punkten keine besonders herausragenden Leistungen seien. Die hinsichtlich der Z II 578 erhobenen Bewertungsrügen hält der Kläger im Klageverfahren nicht mehr aufrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Klagebegründung wird auf Blatt 20 bis 30 und 70 bis 73 der Akte verwiesen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011, über seine Abschlussnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seine Argumente aus dem Vorverfahren und tritt ergänzend der Auffassung des Klägers entgegen, dass die Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden im Rahmen des Überdenkensverfahrens den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Dieser habe sich auf mehreren Seiten mit der Argumentation des Klägers auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Klausur Z III 579 sei die Darstellung des Klägers unzutreffend, wonach die Zweitkorrektorin ihre Abwertung lediglich auf einen Punkt gestützt habe. In ihrer schriftlichen Bewertung vom 14.06.2010 seien zahlreiche Kritikpunkte, die nicht zu beanstanden seien, für die von ihr vorgenommene Abwertung angeführt. Mithin treffe es nicht zu, dass die Zweitkorrektorin eine tragfähige Begründung erst im Überdenkensverfahrens nachgeschoben habe. Sie habe ihre Bewertung lediglich ergänzend begründet. Der Umstand, dass sie die Ausarbeitung der Klausur durch den Kläger abweichend geringer bewerte als der Erstkorrektor, unterliege dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum. Schließlich sei das Überdenkensverfahren auch formal rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf Blatt 65 bis 68 der Akte verwiesen.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung am 23.02.2012, wegen deren Einzelheiten auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2012 verwiesen wird, wurde eine ergänzende Stellungnahme des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung zu den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.01.2011 eingeholt. Wegen der Einzelheiten der daraufhin seitens des Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 11.07.2012 wird auf Blatt 125 und 126 der Akte verwiesen. Wegen der hierzu ergangenen abschließenden Stellungnahmen der Beteiligten wird auf Blatt 131 bis 142, 152 bis 154 und 157 bis 162 bzw. auf Blatt 144 bis 146 und 155 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2011 ist rechtswidrig ergangen und verletzt den Kläger daher in seinen subjektiv öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Eine Prüfungsentscheidung ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben, wenn sie unter Verstoß gegen Prüfungsverfahrensrecht zustande gekommen ist und sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat oder wenn sie gegen materielles Prüfungsrecht verstößt. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht grundsätzlich ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum, welcher sich jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt und sich nicht auf alle fachliche Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden, erstreckt. Dieser prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum ist dann überschritten, wenn die Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere auch, dass vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch gewertet werden dürfen (BVerfG, Beschluss v. 17.04.1991 in: NJW 1991, 2005 ff. ). Die Prüfer sind hierbei gehalten, die maßgeblichen Gründe ihrer abschließenden Bewertung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen, damit das Recht des Prüflings, Einwände gegen eine Prüfungsentscheidung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie die gerichtliche Kontrolle über das Einhalten der Grenzen des den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraums (BVerwG, Urteil v. 09.12.1992 in: DVBl. 1993, 503 ff.).
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist die Prüfungsentscheidung des Beklagten rechtsfehlerhaft ergangen. Zwar sind Verletzungen des formellen Prüfungsrechts nicht erkennbar und ist die Bewertung des Aktenvortrages in der mündlichen Prüfung rechtsfehlerfrei. Allerdings hat die Zweitkorrektorin in der Klausur Z II 578 den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten. Zunächst genügt das seitens des Beklagten im Vorverfahren durchgeführte Überdenkensverfahren entgegen der Ansicht des Klägers den rechtlichen Vorgaben. Der Beklagte hat der Prüfungskommission im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Widerspruchsbegründung übermittelt. Diese hat daraufhin eine gemeinsame Stellungnahme verfasst, in der Anforderungsprofil, Lösung, Lösungsweg des Klägers und Beurteilung seiner Lösung unter Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Bewertungsrügen niedergelegt sind. Hierbei ist weder rechtlich zu beanstanden, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission von einem Mitglied schriftlich abgefasst und nach Beratung mit den anderen Kommissionsmitgliedern so übereinstimmend vorgelegt wird, noch, dass diese Stellungnahme weitere Kritikpunkte an dem vom Kläger im Rahmen der mündlichen Prüfung vorgetragenen Aktenvortrag enthält. Hierbei ist die Besonderheit von Bewertungsrügen, die sich auf eine mündliche Prüfung beziehen, zu berücksichtigen. Im Anschluss an eine mündliche Prüfung wird die Begründung der Prüfungsnote lediglich reduziert auf die wesentlichen Punkte mündlich gegeben. Sofern Bewertungsrügen erhoben werden, erfolgt erstmals im Rahmen des Überdenkensverfahrens eine ausführliche schriftliche Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung. Dass diese detaillierter ausfällt als die Begründung am Ende einer mündlichen Prüfung liegt auf der Hand und ist auch Sinn und Zweck der Bewertung im Überdenkensverfahren im Anschluss an eine mündliche Prüfung. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission im gerichtlichen Verfahren genügt gleichfalls formal rechtlichen Anforderungen. Die aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2012 erfolgte Aufforderung des erkennenden Gerichts an den Beklagten, eine ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission einzuholen, diente ersichtlich dem Verständnis der Ausführungen der Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2011. In der protokollierten Aufforderung sind zwei zentrale Fragen der Bewertung des Aktenvortrages aufgegriffen mit der Bitte, diese zu erläutern bzw. im Lichte der Einwendungen des Klägers nochmals zu überdenken. Hierfür ist es ausreichend, dass eine Stellungnahme verfasst wird, die ersichtlich von allen Mitgliedern der Prüfungskommission getragen wird. Die Stellungnahme vom 11.07.2012 wurde von Rechtsanwalt D. verfasst, von leitenden Oberstaatsanwalt E. unterzeichnet und mit Schreiben des leitenden Magistratsdirektors F. unterstützt. Allein aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Prüfungskommission die Stellungnahme verfasst, um sie im Anschluss mit den übrigen Kommissionsmitgliedern zu beraten, beinhaltet nicht eine vorherige Festlegung des Ergebnisses. Jedem Kommissionsmitglied steht es offen, einer solchen Stellungnahme zu widersprechen und sie nicht mitzutragen. Ferner bedurfte es entgegen des Vortrags des Klägers einer erneuten Entscheidung über die Hebung der Prüfungsnote im Rahmen dieser Stellungnahme nicht. Eine solche war vom Gericht nicht eingefordert.
Materielle Bewertungsfehler des Aktenvortrages seitens der Prüfungskommission sind nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis nicht erkennbar. Die seitens der Prüfer vorgenommene Bewertung des Aktenvortrages des Klägers überschreitet nicht den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum. Zentraler Kritikpunkt des Klägers an der Bewertung seines Aktenvortrages ist, dass die Prüfungskommission seine Falllösung, die neben § 433 Abs. 2 BGB zur Anspruchsbegründung auch auf die §§ 22, 25 HGB abstellt, als nicht vertretbar erachtet hat. Bei ihrer Bewertung geht die Prüfungskommission davon aus, dass eine Veräußerung des Handelsgeschäfts in der zu begutachtenden Fallgestaltung nicht vorgelegen habe und deshalb eine Anwendung der §§ 22, 25 HGB nicht angezeigt gewesen sei. Dem Sachverhalt des Aktenvortrages ist zu entnehmen, dass Herr G unter dem 26.02.2010 bei der H GmbH unter der Firmierung G X einen Drucker verbindlich bestellt hatte. Herr G war bis zum 31.03.2010 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der G X- und Y GmbH. Zum 01.04.2010 waren sämtliche Geschäftsanteile von Herrn I übernommen worden. Zu begutachten waren Ansprüche der H GmbH gegenüber der G X- und Y GmbH bzw. gegenüber dem damaligen Geschäftsführer G. Die Beurteilung des Aktenvortrages durch die Prüfungskommission geht davon aus, dass für eine Haftung der G X- und Y GmbH für die Ansprüche der H GmbH ein Rückgriff auf § 25 HGB nicht geboten ist, da die G X–und Y GmbH nicht veräußert wurde, sondern als solche fortbesteht und lediglich durch Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch Herrn I ein Wechsel des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers vorgenommen wurde. Auf die Verbindlichkeiten der GmbH als solche hatte dies keinen Einfluss, so dass für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 HGB in diesem Zusammenhang kein Raum war. Die Frage einer Haftung des Erwerbers, wofür § 25 Abs. 1 HGB gegebenenfalls heranzuziehen wäre, wurde in diesem Zusammenhang im Aktenvortrag nicht erörtert. Diese von der Prüfungskommission zur Beurteilung des Aktenvortrages des Klägers zu Grunde gelegte rechtliche Einordnung des Sachverhaltes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Etwas anderes vermag das erkennende Gericht auch nicht aus den vom Kläger angeführten Zitaten zu entnehmen. Diese befassen sich nicht mit der konkreten Konstellation und Rechtsfrage. Legt man diese, rechtlich nicht zu beanstandende Falllösung der Prüfungskommission zu Grunde, erklärt sich auch deren Kritik, dass im Aktenvortrag Gesellschafterebene und Gesellschaftsebene durcheinander gebracht wurde. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Formulierungen bezüglich der „Veräußerung eines Handelsgeschäfts“ in den Stellungnahmen der Beklagtenseite missverständlich bzw. zum Teil widersprüchlich waren, dies ändert aber nichts an der hier zur Beurteilung stehenden maßgeblichen Frage der Anwendbarkeit des § 25 HGB. Ungeachtet dessen lag in der konkreten Ausarbeitung eine Fallgestaltung entsprechend § 25 HGB nicht vor.
Soweit der Kläger rügt, dass zahlreiche Gründe für die Bewertung seines Aktenvortrages seitens der Prüfungskommission nachgeschoben worden seien, um ihre Bewertung aufrecht erhalten zu können, so handelt es sich hierbei entgegen der Ansicht des Klägers nicht um ein unzulässiges Vorgehen der Prüfer. Wie bereits oben dargelegt, liegt es im Rahmen von mündlichen Prüfungen in der Natur der Sache, dass eine im Anschluss an die Prüfung eingeforderte Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung ausführlicher und detaillierter ausfällt als die knappe, unmittelbar im Anschluss an die Prüfung gegebene Beurteilungsbegründung. Die in diesem Rahmen „nachgeschobenen“ Erwägungen überschreiten nicht den den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang wurden keine vertretbaren Erwägungen des Klägers als unvertretbar gewertet. Die Prüfungskommission hat bei den übrigen Fragen im Wesentlichen Begründungsdefizite und das Übersehen anzusprechender Probleme gerügt. Diese Bewertungen unterliegen jedoch dem klassischen Beurteilungsspielraum. Eine Überschreitung dessen ist nicht erkennbar.
Da nach dem zutreffenden Lösungsweg die Frage der „Veräußerung der GmbH“ und die Anwendbarkeit des § 25 HGB keine Rolle spielte, ist auch keine Verletzung von Verfahrensrecht erkennbar, die der Kläger darauf stützt, dass der ihm zugeteilte Aktenvortrag nicht den Vorgaben des § 50 Abs. 3 JAG entspreche, wonach der Schwerpunkt des Aktenvortrages unzulässigerweise im Wirtschaftsrecht nach § 29 Abs. 3 Nr. 6 JAG gelegen habe statt seiner Wahlstation entsprechend im Zivilrecht nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG. Ein wirtschaftsrechtlicher Schwerpunkt lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Nachgang zu der Bewertung des Aktenvortrages Fragen aus dem HGB eingehend erörtert werden, denn diese waren erkennbar im Zusammenhang mit der Lösung des Aktenvortrages nicht darzustellen.
Allerdings ist die Bewertung der Klausur Z III 579 nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtlich zu beanstanden.
Zwar ist die Rüge des Klägers, wonach die Herabstufung der Bewertung der vorgenannten Klausur durch die Zweitkorrektorin allein darauf beruhe, dass sie die Klageschrift für nur teilweise verwertbar halte, weil Tatsachenvortrag und Beweisangebote fehlten, nicht durchgreifend. Die Zweitkorrektorin befasst sich in ihrer Beurteilung eingehend mit dem im Rahmen seiner Klausurbearbeitung vorgelegten Rechtsgutachten und hält dieses für teilweise nicht nachvollziehbar bzw. nicht hinreichend in die Tiefe gehend. Nach ihrer Stellungnahme im Rahmen des Überdenkensverfahrens konkretisiert sie diese Kritik dahingehend, dass die Bearbeitung der wesentlichen Probleme des Falles sachlich und gutachterlich nicht hinreichend vertieft und klar dargestellt bzw. begründet wurden. Insoweit deckt sich offenbar ihre Bewertung auch mit der Einschätzung des Erstkorrektors. Während dieser den Klageentwurf inklusive der Zweckmäßigkeitsüberlegung auf Seite 10 a der Ausarbeitung des Klägers für zufriedenstellend gelungen hält, kritisiert die Zweitkorrektorin hinsichtlich der Klageschrift fehlende Beweisantritte und Tatsachenvortrag unter anderem zur Frage der Verjährung, weil diese von Amts wegen zu prüfen sei. Hierin liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein relevanter Bewertungsfehler. Offenbar hat die Prüferin hier nicht zur Kenntnis genommen, welche Erwägungen den Kläger dazu veranlasst haben, von einer entsprechenden Darstellung in der Klageschrift abzusehen (Bl. 10 a der Klausurbearbeitung) und zudem wird von den Prüfern die rechtliche Relevanz dieser Tatsachen nebst Beweis angeboten für die gerichtliche Prüfung verkannt.
Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Zweitkorrektorin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sieht das erkennende Gericht anders als im Fall der Beurteilung des Aktenvortrages nicht als geboten an, denn während es bei der Beurteilung des Aktenvortrages vornehmlich darum ging, den Gehalt unklarer Formulierungen vor dem Hintergrund der Einwendungen des Klägers aufzuklären, erscheint die Stellungnahme der Zweitkorrektorin der Klausur Z III 579 hinreichend klar, so dass die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme einer Wiederholung des Überdenkensverfahrens im Gerichtsverfahren gleich käme, was schon unter Kostengesichtspunkten nicht gerechtfertigt sein kann.
Im Ergebnis ist nach erfolgter Neubewertung der Klausur Z III 579 unter Beachtung der im vorangegangenen aufgezeigten Bewertungsfehler über die Abschlussnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.