Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.03.2013 – 2 L 1073/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0325.2L1073.13.F.0A

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Antragsteller, ein Luxemburger Investmentfond, hält 19.580 Inhaberaktien der A., der Beigeladenen. Die Beigeladene ist eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht. Die Aktien der Beigeladenen wurden von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.07.2006 unter der Wertpapierkennnummer: ISIN ##### zum Handel im regulierten Markt (General Standard) mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungspflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Aktien werden ferner im Freiverkehr an allen anderen deutschen Börsen gehandelt. Ca. 97,2 Prozent der Aktien der Beigeladenen werden von der F. gehalten. Die F. hat am 26.07.2012 bei einem niederländischen Gericht ein sogenanntes squeeze out beantragt, mit dem ein Hauptaktionär von den übrigen Aktionären verlangen kann, ihm ihre Aktien gegen eine vom Gericht festzusetzende angemessene Entschädigung zu übertragen. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 30.10.2012 bei der Antragsgegnerin gem. § 39 Abs. 2 S. 1 BörsG den Widerruf der Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse. Begründet wurde der Antrag mit einem deutlichen Rückgang des Handelsvolumens der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse, sodass die mit der Zulassung der Aktien zum Handel verbundenen Kosten nicht mehr gerechtfertigt seien. Darüber hinaus werde die F. nach Durchführung des squeeze out alleiniger Inhaber der Anteilsscheine sein. Angesichts des niedrigen Handelsvolumens und der von dem niederländischen Gericht festzusetzenden angemessen Abfindung seien die Auswirkungen des Widerrufs auf die verbliebenen Aktionäre gering. Mit Beschluss vom 28.11.2012 widerrief die Geschäftsführung der Antragsgegnerin gem. § 39 Abs. 2 BörsG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BörsO FWB die Zulassung der auf die Beigeladene lautende Stammaktien. Die Wirksamkeit des Widerrufs wurde auf sechs Monate nach Veröffentlichung festgelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf widerspreche nicht dem Schutz der Anleger. Auf Grund der aufschiebenden Befristung des Widerrufs bleibe den Anlegern ausreichend Zeit, die betreffenden Aktien im regulierten Markt der FWB zu veräußern.

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Gegen diesen Beschluss der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.12.2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der Geschäftsführung der Antragsgenerin vom 01.03.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 28.11.2012 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 169 – 182 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Der Antragsteller hat am 24.01.2013 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gestellt.

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Der Antragsteller vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Beschluss der Antragsgegnerin vom 28.11.2012 sei wegen Verstoßes gegen die drittschützende Norm des § 39 Abs. 2 S. 2 BörsG rechtswidrig. Nach dieser Bestimmung dürfe der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt auf Antrag des Emittenten nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Im vorliegenden Fall würden durch den erfolgten Widerruf jedoch schutzwürdige Interessen der Aktionäre der Beigeladenen verletzt. Bei einem Antrag auf Delisting vom amtlichen Handel sei zwingend erforderlich, dass dieser von sachgerechten Maßnahmen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre begleitet würde.

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Weder die Beigeladene noch deren Hauptaktionär hätten den übrigen Aktionären bisher ein angemessenes Kaufangebot unterbreitet. Die auf Grund des § 46 BörsO erfolgte Verlängerung des Börsenhandels sei für den Anlegerschutz nicht ausreichend, zumal die hierdurch heraufbeschworenen Ausverkaufsbedingungen zu einem rapiden Kursverlust der Aktie führten.

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Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Eilantrag sei bereits wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Darüber hinaus bestehe keine Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da es offenkundig sei, dass die Antragstellerin durch den Widerruf nicht in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Insbesondere komme der Vorschrift des § 39 Abs. 2 S. 2 BörsG keine drittschützende Wirkung zu. Darüber hinaus sei der Antrag auch nicht begründet, denn der Widerruf der Zulassung der Aktien der Beigeladenen zum amtlichen Handel sei rechtmäßig erfolgt. Da dem von der Beigeladenen beantragten Widerruf keine Interessen des Anlegerschutzes entgegenstünden, habe im Wege einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung die getroffene Anordnung ergehen dürfen.

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Die Beigeladene beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Beigeladene vertritt ebenfalls die Auffassung, der gestellte Eilantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf Ihre Stellungnahme im Widerspruchsverfahren und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.03.2013 die A. gem. § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen.

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II.

Der Eilantrag vom 25.01.2013 ist nicht zulässig.

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Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs.1 VwGO ist darauf gerichtet, den Widerruf der Notierung der Aktie der Beigeladenen im amtlichen Handel bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen (vgl. S. 9 der Antragsschrift). Da sich der Antragsteller als Drittbetroffener gegen den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Widerruf der Zulassung zum amtlichen Handel wendet, die einen Verwaltungsakt darstellt, legt hier ein Fall von § 80 a VwGO vor, sodass gem. § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zulässig ist. Der Eilantrag kann auch nicht in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerruf gem. § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheidet hier bereits deshalb aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese von dem vermeintlichen Willen des Antragstellers gedeckt ist. Derartige Zweifel beruhen darauf, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller eine Änderung seines Antrages auch dann nicht vorgenommen hat, nachdem der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin auf die erforderliche Antragsumstellung hingewiesen hat. Darüber hinaus scheitert eine Umdeutung des Antrages auch, weil nach Auffassung des Gerichts auch ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht zulässig wäre. Denn ist es nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28.11.2012 in seinen Rechten verletzt sein kann, sodass es an einer Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) mangelt.

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Der Antragsteller ist nicht Adressat der gegenüber der Beigeladenen ergangenen Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin. Nach Auffassung des Gerichts kommt auch der dem Widerruf zu Grunde liegenden Bestimmung des § 39 Abs. 2 S. 1 und 2 BörsG keine zu Gunsten der Antragstellerin bestehende drittschützende Wirkung zu. Ob eine Norm des öffentlichen Rechts neben ihrer objektiven Wirkung auch ein subjektives Recht eines Einzelnen begründet, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln. Dabei ist nach der Schutznormtheorie zu fragen, ob die Rechtsvorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist. Nach § 39 Abs. 2 S. 1 BörsG kann die Geschäftsführung der Börse die Zulassung zum Handel im regulierten Markt auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Nach Satz 2 der Bestimmung darf der Widerruf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich die Verpflichtung der Geschäftsführung der Börse, bei ihrer Entscheidung über den vom Emittenten beantragten Widerruf der Zulassung den Anliegerschutz als wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkt zu berücksichtigen. Die Vorschrift stellt jedoch nur auf die Anlieger, also die Aktionäre in ihrer Gesamtheit ab, deren schutzwürdige Belange bei der zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden sollen, was wiederum einem öffentlichen Interesse entspricht. § 39 Abs. 2 S. 2 BörsG kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass hierdurch einem individuell bestimmbaren Anleger eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition eingeräumt werden soll. Soweit die Interessen einzelner Anleger als Teil der Gesamtheit der Anleger erfasst werden, handelt es sich hierbei lediglich um einen Rechtsreflex, nicht jedoch um ein ihnen zustehendes subjektives öffentliches Recht.

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Dass es sich bei § 39 Abs. 2 S. 1 u. 2 BörsG lediglich um eine objektiv-rechtliche Vorschrift handelt, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres aus § 15 Abs. 6 BörsG (VG B-Stadt, Beschluss vom 04.02.2013 -2 L 4022/12. F). Nach dieser Bestimmung nimmt die Geschäftsführung der Börse die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse – somit auch den Widerruf der Zulassung gem. § 39 BörsG– nur im öffentlichen Interesse wahr. Der Wortlaut des § 15 Abs. 6 BörsG ist insoweit eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Dieses Ergebnis ist nach der Entstehungsgeschichte auch vom Gesetzgeber eindeutig so gewollt. § 15 Abs. 6 BörsG entspricht dem durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.06.2002 in das Börsengesetz eingefügten § 12 Abs. 3 BörsG a. F.. Auch diese Bestimmung sah vor, dass die Geschäftsführung die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. In der Begründung der Bundesregierung für das 4. Finanzmarktförderungsgesetz hieß es hierzu unter anderem: „Ergänzt wurde mit der Regelung in Abs. 3 der Hinweis darauf, dass auch die Börsengeschäftsführung die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Ebenso wie die anderen Börsenorgane und die Börsenaufsichtsbehörden wird die Geschäftsführung im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Börse und nicht zum Schutz individueller Anlegerinteressen tätig.“ (BT-Druck S. 14/8017, S. 74).

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Dass der in § 15 Abs. 6 BörsG enthaltene „Programmsatz“ nicht auf den hier erfolgten Widerruf gem. § 39 Abs. 2 BörsG anwendbar ist, ergibt sich weder aus dem Börsengesetz noch auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere auch nicht aus der in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsgarantie. Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionärs aus Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum und erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschafts- und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Die Gewährleistung des Aktieneigentums umfasst jedoch nicht die möglicherweise faktisch gesteigerte Verkehrsfähigkeit einer Aktie als Effekt des Handels im regulierten Markt. Zu der als Eigenschaft des Aktieneigentums anerkannten Verkehrsfähigkeit der Aktie zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit als solche, nicht aber die tatsächliche Handelbarkeit der Aktie. Diese betrifft lediglich die Veräußerungschancen am Markt. Die Börsenzulassung im regulierten Markt stellt demnach lediglich einen wertbildenden Faktor und eine verfassungsrechtlich nicht geschützt Marktchance dar. Mit der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt ist kein subjektiv-öffentliches Recht des Aktionärs verbunden (BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, NJW 2012, 3081 – 3086 ).

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Schließlich ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 der Börsenzulassungsrichtlinie (Richtlinie 2001/34 EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichen Informationen) ein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Anlegers im Rahmen des § 39 Abs. 2 S. 2 BörsG. Nach Art. 19 Abs. 1 der Börsenzulassungsrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Stelle, mit denen die Zulassung eines Wertpapieres zur amtlichen Notierung abgelehnt oder die amtliche Notierung eines Wertpapiers eingestellt wird, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Da die Börsenzulassungsrichtlinie einen Widerruf auf Antrag des Emittenten nicht regelt, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass mit dem in Art. 19 Abs. 1 der Börsenzulassungsrichtlinie angesprochenen Rechtsbehelf gegen die Einstellung der amtlichen Notierung nur ein solcher gemeint sein kann, den der von einer von Amts wegen ergehenden Widerrufsentscheidung betroffene Emittent selbst einlegt. Rechtsbehelfsmöglichkeiten von betroffenen Anlegern regelt die Richtlinie hingegen nicht.

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Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene in der Sache erfolgreich war und einen eigenen Antrag gestellt hat, sodass sie gem. § 154 Abs. 3 ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auf 100.000,- €, sodass wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren die Hälfte dieses Betrages in Ansatz gebracht wurde.