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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.03.2013 – 9 L 1522/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0328.9L1522.13.F.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

2

Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 15. Februar 2013 gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2013 zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die angegriffene Maßnahme sich in einem Hauptsachverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird, und ihr Vollzug eilbedürftig ist.

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Die Abordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Der Antragsteller ist vor Erlass der Abordnungsverfügung entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG unter näherer Darlegung der aus Sicht der Antragsgegnerin für die Abordnung maßgebenden Gründen angehört worden und hat zu den entsprechenden Ausführungen der Behörde nachfolgend auch sachlich Stellung genommen.

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Die Abordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Zwar benennt sie kein Enddatum für die Dauer der Abordnung. Diese erfolgt jedoch ausdrücklich bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller zuvor bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Hinblick auf mögliche Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers in seinem bisherigen Einsatzbereich im Sanitätsdienst des Bundespolizeipräsidiums. Zwar nimmt die Abordnungsverfügung selbst nur auf ein Verfahren des Bundespolizeipräsidiums gegen den Antragsteller Bezug. Aus dem parallel an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben des Bundespolizeipräsidiums, ebenfalls datiert auf den 11. Februar 2013, ergibt sich jedoch eindeutig, dass mit den gegen den Antragsteller betriebenen Verfahren das entsprechende Disziplinarverfahren gemeint ist. Der vorübergehende Charakter der Abordnung wird auf diese Weise hinreichend deutlich. Die Angabe eines genauen Enddatums der Abordnungsverfügung ist daher auch im Hinblick auf § 37 Abs. 1 VwVfG nicht erforderlich.

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Die Abordnungsverfügung bezeichnet die Art der im Verlauf der Abordnung auszuführenden dienstlichen Tätigkeit und überlässt dies nicht derjenigen Dienststelle, zu der der Antragsteller abgeordnet wird. Auch insoweit ist die Maßnahme daher hinreichend bestimmt.

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Die dem Antragsteller zugestellte Abordnungsverfügung selbst entspricht allerdings nicht den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG. Auf eine nähere Darlegung der für die Abordnung aus der Sicht der Antragsgegnerin maßgebende Gründe in der Verfügung selbst konnte jedoch nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG verzichtet werden, da diese Gründe dem Antragsteller schon aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2013 bekannt waren, und die Abordnungsverfügung zu erkennen gibt, dass die Maßnahme aus diesen bereits früher genannten Gründen erfolgt. Mit den vom Antragsteller in Reaktion auf das Anhörungsschreiben geäußerten Einwänden setzt sich die Antragsgegnerin in ihrem an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 11. Februar 2013 auseinander und teilt dort mit, aus welchen Gründen die erhobenen Einwände als nicht relevant eingestuft werden. Damit wird den formellen Begründungserfordernissen insgesamt gesehen genügt, da der Antragsteller in die Lage versetzt wurde, die maßgeblichen Entscheidungsgründe in Erfahrung zu bringen.

8

Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums hat der Abordnung im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 BGleiG zugestimmt (§ 20 Abs. 2 S. 3 BGleiG. Die nach § 69 Abs. 1 BPersVG i. V. m. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erforderliche Zustimmung des Personalrats des Bundespolizeipräsidiums ist nach § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG als erteilt anzusehen, da sich der Personalrat nach der Stellung des Zustimmungsantrages und ausreichender Unterrichtung über die Maßnahmeabsicht einschließlich der dafür maßgebenden Gründe sowie die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände (§ 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG i. V. m. § 68 Abs. 2 BPersVG) nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Abordnungsabsicht geäußert hat.

9

In der Sache ist die Abordnung des Antragstellers zu einer anderen Polizeidienststelle des Bundes am bisherigen Dienstort aufgrund des § 27 Abs. 1 S. 1 BBG gerechtfertigt. Der Antragsteller wird seine künftige dienstliche Tätigkeit in einer anderen Dienststelle als bisher zu erbringen haben. Das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main sind eigene Dienststelle. Keine Voraussetzung der Abordnung ist die Änderung des Dienstortes, die hier unterbleibt.

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Die gegen den Antragsteller im Hinblick auf seine bisherige Tätigkeit im Sanitätsdienst erhobenen Vorwürfe mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die nachfolgende Einleitung eines darauf bezogenen Disziplinarverfahrens stellen einen dienstlichen Grund für die Abordnung dar. Die Vorwürfe sind erheblich und deshalb geeignet, aus nachvollziehbarer Sicht der Antragsgegnerin jedenfalls für die Dauer des Disziplinarverfahrens einer Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers an dem Ort entgegenzutreten, an dem es zu den mehrfachen Pflichtverletzungen gekommen sein soll. Insoweit dient die Maßnahme auch den Interessen des Antragstellers, in möglichst unbelasteter Weise die Aufklärung der entsprechenden Vorwürfe zu ermöglichen. Ein dienstlicher Grund für die Herausnahme des Antragstellers aus seiner bisherigen Dienststelle und Tätigkeit liegt damit vor.

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Der Antragsteller wird im Rahmen seiner Abordnung bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main laufbahngerecht als Kontroll- und Streifenbeamter, d. h. entsprechend seinem statusrechtlichen Amt eingesetzt.

12

Die Ermessensausübung ist unter Beachtung der gerichtlichen Überprüfungsbeschränkungen (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet (§ 40 VwVfG) und alle hier nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aspekte in ihren Erwägungen berücksichtigte. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, die Zweckmäßigkeit der Maßnahme seinerseits eigenverantwortlich zu bewerten oder diesbezüglich eigene Erwägungen anzustellen. Die Art des künftigen dienstlichen Einsatzes des Antragstellers hält sich auch unter Berücksichtigung der dagegen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände innerhalb des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn, den Einsatz der Beamten und Beamtinnen nach seinem Ermessen zu gestalten. Dabei ist insbesondere zur berücksichtigen, dass ein Wechsel des Dienstortes aufgrund der Abordnung nicht eintritt.

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Aussagen zur künftigen Dienstplangestaltung im Rahmen der Tätigkeit bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main musste die Abordnungsverfügung nicht treffen. Der Antragsteller wird sich insoweit an diese Behörde selbst wenden müssen, soweit er meint, hinsichtlich seines dienstplanmäßigen Einsatzes bestimmte Ansprüche zu besitzen. Die nähere Regelung dieser Frage ist keine Angelegenheit, die im Rahmen der Abordnungsverfügung von der abordnenden Dienststelle zu regeln ist.

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Soweit es um die Berücksichtigung des mit dem Antragsteller im Dezember 2012 geführten Personalgesprächs geht, halten sich die dazu angestellten und im Schreiben an den Bevollmächtigten vom 11. Februar 2013 dargestellten Erwägungen der Antragsgegnerin innerhalb der rechtlichen Grenzen, die der Ermessensausübung gezogen sind. Konkrete Zusagen zur künftigen dienstlichen Verwendung wurden dem Antragsteller im Rahmen des genannten Personalgesprächs nicht gemacht.

15

Der Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Abordnungsverfügung ist eilbedürftig. Insoweit ergibt sich bereits aus § 126 Abs. 4 BBG der Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Besondere Gründe, die gleichwohl und ausnahmsweise hier das Vollzugsinteresse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Eilentscheidung ist der Hauptsachewert auf die Hälfte zu verringern.