Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.04.2013 – 7 K 4308/12.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2013:0416.7K4308.12.F.A.0A

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2012 wird insoweit aufgehoben als in Nr. 3 des Tenors festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 5 nicht vorliegen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 sowie des § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist afghanische Staatsbürgerin paschtunischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Sie lebte zuletzt in Kandahar. Sie verließ nach eigenen Angaben ihr Heimatland im August 2010 und reiste nach Mashad/Iran, wo sie sich etwa ein Jahr lang in der Familie ihrer dort lebenden Schwester aufhielt. Weil ihr Aufenthalt im Iran illegal war und die Schwester sie auch nicht auf Dauer unterhalten konnte, schloss sie sich ihrem Bruder und dessen Familie an, als diese von Afghanistan kommend über Mashad nach Europa reisen wollten. Sie reiste dann etwa im August 2011 auf dem Landweg über die Türkei nach Griechenland, hielt sich zwei Monate mit der Familie ihres Bruders in Athen auf und flog dann nach G-Stadt. Am 27.10.2011 stellte sie einen Asylantrag.

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Bei ihrer Anhörung am 20.08.2012 machte sie ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Ihr Mann, mit dem sie kinderlos in Kandahar gelebt habe, sei im Jahre 2006 von den Taliban erschossen worden, weil er für die Regierung gearbeitet habe und diese Tätigkeit trotz mehrfacher Warnungen nicht aufgegeben habe. Seitdem habe sie als Schneiderin ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie habe zwei Mädchen ausgebildet. Zu einer von diesen habe sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelt. Obwohl dieses Mädchen aus einer sunnitischen Familie stamme, habe sie schließlich auch angefangen, schiitische Gebete zu sprechen. Als der Vater und der Bruder des Mädchens erfahren hatten, dass sie Schiitin geworden war, sei sie verprügelt worden. Schließlich sei sie deshalb abgehauen. Darauf seien ihr Vater und Bruder bei ihr, der Klägerin, erschienen und hätten sich nach dem Verbleib des Mädchens erkundigt. Sie sei für das Verschwinden verantwortlich gemacht worden. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen. Deshalb habe sie ihre Wohnung verlassen und sei für 20 Tage bei einer Nichte untergekommen, die außerhalb Kandahars lebe. Dann sei sie mit einem gültigen afghanischen Pass zu ihrer Schwester nach Mashad gegangen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kandahar fürchte sie, von der Familie des Mädchens getötet zu werden.

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Mit Bescheid vom 09.11.2012 stellte die Beklagte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Im Übrigen lehnte sie den Asylantrag ab.

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Gegen diesen am 13.11.2012 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 27.11.2012 Klage.

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Bei ihrer Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung hat sie den bisherigen Vortrag bestätigt. Auf die Frage, ob sie von dem Vater des Mädchens bedroht worden sei, weil seine Tochter zum schiitischen Islam konvertiert sei oder deshalb, weil er vermutet habe, dass die Klägerin den Aufenthalt des Mädchens kenne, konnte die Klägerin keine klare Antwort geben. Sie betonte jedoch, dass das Mädchen verschwunden sei.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2012 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.02.2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage in Afghanistan beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 59ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet, ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet. Insoweit ist der Bescheid nämlich rechtmäßig. Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht erkennen, dass sie wegen ihrer Religion oder wegen eines der anderen in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Verfolgungsgründe verfolgt worden ist. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das von ihr ausgebildete und dann verschwundene Mädchen zum schiitischen Islam übergetreten ist und deren Vater der Klägerin deshalb Gewalt angedroht hat. Trotz eingehender Befragung hat die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Vater sie für die Religion seiner Tochter verantwortlich gemacht und deshalb verfolgt habe. Vielmehr weist das Vorbringen der Klägerin eher darauf hin, dass der Vater die Klägerin unter Druck setzen wollte, damit er den Aufenthaltsort seiner Tochter erfahre und diese wieder nach Hause bringen konnte.

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Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 2 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Insbesondere ist dafür das Rechtsschutzinteresse nicht etwa deshalb entfallen, weil die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Der Status, der mit einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verbunden ist, ist nämlich wesentlich eingeschränkter als der, der aus der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG folgt. Der erstere führt nämlich nur dazu, dass von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden soll , nicht aber dazu, dass davon abgesehen werden muss . Selbst wenn die Behörde von ihrem gebundenen Ermessen zugunsten der Klägerin Gebrauch macht und von der Abschiebung nach Afghanistan absieht, hat die Klägerin auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf eine Legalisierung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik. Denn nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht im Falle des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur im gebundenen Ermessen („soll“) der Behörde. Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und Absatz 7 Satz 2 AufenthG scheinen die deutschen Vorschriften zwar auch nur gebundenes Ermessen vorzusehen, wenn es um die Frage des Absehens von der Abschiebung und um die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geht. Indessen handelt es sich in diesen Fällen um die ein wenig misslungene Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zum subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 b und c der Qualifikationsrichtlinie. In diesen Fällen darf nach den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur nicht abgeschoben werden. Es besteht vielmehr nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 QRL auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Darüber hinaus sieht die Qualifikationsrichtlinie noch weitere Rechte vor, die mit dem europarechtlichen subsidiären Schutzstatus verbunden sind, nicht aber mit dem rein nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Ein Rechtsschutzinteresse ist auch im Hinblick auf die Anfechtung der Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen. Denn wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass ein Refoulementverbot besteht und die Abschiebung unzulässig ist, besteht auch nach § 60 Abs. 5 AufenthG ein striktes Abschiebungsverbot, dass keine Er4messensspielräume eröffnet.

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Die Klage ist auch insoweit begründet als die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begehrt. Der Bescheid ist nämlich insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG und die des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in ihrer Person vorliegen.

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG liegen vor, weil für die Klägerin als alleinstehender Frau im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr bestünde, einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist durch zahlreiche Nachrichten und Berichte über die Lage in Afghanistan belegt, dass alleinstehende Frauen, die nicht in der Lage sind, auf die sozialen Unterstützungsnetze der erweiterten Großfamilie zurückzugreifen, in Afghanistan kein normales Leben ohne unangemessene Härten führen können (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 24.03.2011, S. 14). Frauen müssen mit Todesdrohungen und Mord rechnen, wenn sie entgegen dem Moralkodex der Taliban außerhalb des Hauses arbeiten und Geld verdienen, was für alleinstehende Frauen unvermeidlich ist (EASIO 2012, S. 89). Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist in Afghanistan weit verbreitet und die Möglichkeiten, dagegen anzukämpfen äußerst limitiert. Polizisten, Staatsanwälte und Richter schützen weibliche Opfer von Gewalt nicht, sondern tragen selbst dazu bei (SFH v. 03.09.2012, S. 14). Im März 2012 unterstützte Präsident Karzai eine Stellungnahme der Ulema Shura (ein von der Regierung finanziell unterstützter Rat religiöser Führungspersönlichkeiten), welcher in einer Stellungnahme erklärte, dass Frauen weniger wert seien und Gewalt gegen Frauen in Einzelfällen angemessen sein könne (SFH v. 03.09.2012, S. 14). In afghanischen Gefängnissen sitzen ca. 400 Frauen wegen „Sittenverbrechen“ ein, die einfach nur Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (FAZ v. 29.03.2012). Selbst das Auswärtige Amt schreibt in der ihm eigenen Zurückhaltung, dass staatliche Akteure aller Gewalten nicht gewillt seien, Frauenrechte zu schützen (AA, 10.01.2012, S. 21). Dort findet sich auch der Hinweis, dass Sexualdelikte gegen Frauen weit verbreitet sind und deren Opfer, wenn sie um staatliche Hilfe und Schutz bitten, selbst mit ihrer Inhaftierung rechnen müssen.

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Schon diese wenigen Informationen, die sich durch zahllose weitere Zitate beliebig anreichern ließen, zeigen, dass alleinstehende Frauen in Afghanistan grundsätzlich mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung seitens des männlichen Teils der Bevölkerung rechnen müssen, denn es gibt in diesem Land keine Kultur des Respekts vor dem weiblichen Geschlecht. Vielmehr sind die Beziehungen der Geschlechter durch eine tiefe Verachtung der Frauen durch die Männer geprägt.

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Die Klägerin hat weiterhin auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Denn sie stammt aus der Provinz und der Stadt Kandahar. Wenn überhaupt, dann könnte sie nur dort soziale Unterstützung finden. Indessen wäre sie dort als Angehörige der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Das Gericht stützt sich insoweit auf die Auskünfte und Einschätzungen des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 24.03.2011, S. 13), wonach in Kandahar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt dergestalt stattfindet, dass die Klägerin dort als Angehörige der Zivilbevölkerung einer „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit […] infolge willkürlicher Gewalt“ gemäß Art. 15c QRL ausgesetzt wäre. Der Grad der willkürlichen Gewalt hat dort nämlich ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Zivilperson dort allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – C-465/07).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, obwohl die Tatbestandsmerkmale zumindest des Art. 3 EMRK erfüllt sind. Indessen folgt das Gericht insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2ff. AufenthG hierarchisch gegliedert sind, wobei die Tatbestände an erster Stelle stehen, die den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus vermitteln. Für den Fall, dass einer oder mehrere dieser Tatbestände erfüllt sind, sind die hierarchisch nachstehenden Klassen von Abschiebungsverboten, nämlich die nach der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) und das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43/07–; BVerwGE 131, 198, TZ 11).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.