Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.05.2013 – 9 L 2115/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0515.9L2115.13.F.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlass einer Verfügung zur Untersagung der Entgegennahme von Geldbeträgen eines Acquirers in Fremdwährung und des Tauschs dieser Fremdwährungsbeträge in Euro durch die Antragstellerin zu untersagen, hilfsweise der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer derartigen Untersagungsverfügung zu untersagen, ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch entsprechend den Erfordernissen des § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft gemacht worden sind.
Es fehlt an der besonderen Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung. In der Vorkorrespondenz der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin, soweit auszugsweise mit der Antragsschrift vorgelegt, wird lediglich die Absicht mitgeteilt, das der Antragsgegnerin in ihren Grundzügen mit Schreiben vom 1. August 2012 mitgeteilte Geschäftsmodell künftig umzusetzen und sich entsprechend zu betätigen. Ob und wann dieses Geschäftsmodell tatsächlich mit welchen Kunden oder Kundinnen in die Tat umgesetzt wurde oder werden soll, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit ein Agreement vorgelegt wird, bezieht es sich auf die Mutter der Antragstellerin. Zudem wird es lediglich in englischer Sprache vorgelegt und ist schon deshalb für eine Glaubhaftmachung ungeeignet (§ 184 S. 1 GVG i. V. m. § 173 VwGO). Verträge mit Kunden oder Kundinnen werden nicht vorgelegt.
Während der Vorkorrespondenz mit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin geweigert, von ihr abgeschlossene Verträge mit dem Acquirers vorzulegen, in denen der Name des Acquirers angegeben ist. Die Anlagen zu den diversen Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin wurden mit der Antragsschrift nicht vorgelegt. Eine Beurteilung der Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Antragstellerin bzw. des Umfangs dieses Betriebes ist daher derzeit nicht möglich.
Am Anordnungsgrund fehlt es ferner deshalb, weil die Antragstellerin bisher keinen Antrag nach § 3 Abs. 4 ZAG oder § 4 KWG an die Antragsgegnerin gerichtet hat, über die Erlaubnisfreiheit oder die Erlaubnispflichtigkeit eines konkreten Geschäftsmodells verbindlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Schon dem anwaltlichen Schreiben vom 1. August 2012 lässt sich kein derartiger Antrag entnehmen. Nach der Stellung eines derartigen Antrags wäre die Antragsgegnerin zur Amtsermittlung auf der Grundlage eines konkreten Geschäftsmodells und zur Bescheidung in angemessener Zeit (§ 75 VwGO) verpflichtet gewesen. Ggf. hätte die Antragstellerin bei Nichtbescheidung Klage erheben können.
Soweit die Antragstellerin aus der mangelnden Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Mitteilung der Erlaubnisfreiheit schließt, der Erlass einer Untersagungsverfügung stehe unmittelbar bevor und könne im Hinblick auf die damit einhergehende Rufschädigung nur durch den Erlass einer vorbeugenden Sicherungsanordnung abgewehrt werden, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Objektive, nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat bisher nur mitgeteilt, aus ihrer bisherigen Sicht, gründend auf den aus ihrer Sicht stets als ergänzungsbedürftig eingestuften Unterlagen und Erklärungen der Antragstellerin, kämen verschiedene gesetzliche Tatbestände in Betracht, die eine Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der Antragstellerin, soweit bekannt, begründen könnten. Aus den mit der Antragsschrift überreichten Schreiben der Antragsgegnerin, an die Antragstellerin im Rahmen der Vorkorrespondenz gerichtet, lässt sich in keiner Weise der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin bereits sicher zu dem Schluss gelangt ist, das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei erlaubnispflichtig und werde deshalb im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung künftig untersagt werden. Die Antragsgegnerin hat lediglich verschiedene Erlaubnistatbstände als prüfungsbedürftig mitgeteilt und dies jeweils näher erläutert.
Insgesamt wertet die Kammer den Eilantrag als Versuch der Antragstellerin, ein gerichtliches Gutachten zum dargestellten Geschäftsmodell der Antragstellerin zu erhalten und auf diese Weise auf die künftige Tätigkeit der Antragsgegnerin einzuwirken. Für einen derartigen Zweck ist das gerichtliche Eilverfahren, hier in Gestalt der einstweiligen Anordnung nicht geschaffen. Dabei kann dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen erwogen werden könnte, vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass einer möglichen oder gar konkret drohenden Untersagungsverfügung zu gewähren. § 123 Abs. 5 VwGO lässt klar erkennen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte nach deren Erlass durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen und zu gewähren ist, vor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes daher zumindest regelmäßig kein einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt.
Im Übrigen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs. Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb tatsächlich in einer bestimmten Weise aufgenommen hätte, jedenfalls aber der Kammer sämtliche Unterlagen vorgelegt worden wären, die eine umfassende Beurteilung aller Aspekte dieser Geschäftstätigkeit ermöglichen würden. Daran fehlt es, zumal sich die Antragsschrift nur mit einigen wenigen Erlaubnistatbeständen befasst. Die verlangte Unterlassungsanordnung wäre jedoch nur denkbar, wenn jeder in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallende Erlaubnistatbestand aufgrund eines glaubhaften Vortrags auszuschließen wäre. Ein solcher Schluss ist aufgrund des Vorbringens in der Antragsschrift nicht möglich. Insoweit ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, schrittweise auf eine Vervollständigung des Vortrags oder der Glaubhaftmachungsmittel hinzuwirken. Das Risiko der mangelnden Glaubhaftmachung trägt die Antragstellerin. Zwar gilt auch im Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Hier läuft das Vorgehen der Antragstellerin jedoch darauf hinaus, behördliche Verfahren, unter anderem solche, derer sich die Antragstellerin hätte bedienen können, zu ersetzen. Das ist nicht Aufgabe eines einstweiligen Anordnungsverfahrens.
Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.