Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2013 – 5 L 2209/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0528.5L2209.13.F.0A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.05.2013 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 16.05.2013 wird hinsichtlich Ziffer 1 insoweit wieder hergestellt, als die Demonstration in der H-Straße einen Verlauf Richtung Norden zu nehmen hat, um dann über die I-Straße, J-Straße, K-Straße in die L-Straße einzumünden. Ansonsten verbleibt es bei der Strecke für die Demonstration, die in Ziffer 1 der Verfügung festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.05.2013 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 16.05.2013 ist hinsichtlich der Demonstrationsroute teilweise wiederherzustellen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist nach Möglichkeit nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 1 BvR 2794/10, zitiert nach juris).
Soweit die Verfügung den vom Antragsteller beantragten und gewünschten Demonstrationsverlauf ab der H-Straße Richtung Norden über die I-, J- und K-Straße in die L-Straße nicht zulässt, sondern einen Verlauf über die H-Straße Richtung Süden, M, N und die L-Straße vorschreibt, ist die Verfügung ersichtlich rechtswidrig.
Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 = BVerwGE 131, 216). Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 2793/04, zitiert nach juris).
Diesen Anforderungen wird die angegriffene Verfügung nicht gerecht, soweit sie die vom Antragsteller beantragte Route abändert. Grundsätzlich gehört es zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ort und den Verlauf seiner Demonstration zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315). Für einer Einschränkung dieses Rechts müssen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung „erkennbare Umstände“ dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998, 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834). Auf solche nachweisbaren Tatsachen wird die Verfügung vorliegend nicht gestützt.
Die im Tenor festgesetzte Route, die in unmittelbarer Nähe an der Europäischen Zentralbank vorbeiführt, war bereits Gegenstand der Erörterung zwischen den Beteiligten beim Ortstermin am ...03.2013 im Rahmen der Kooperationsgespräche. Über diese Routenführung wurde Einigkeit erzielt, wobei sich die Versammlungsbehörde allerdings die Einholung einer aktuellen Gefährdungsbewertung durch die Polizei vorbehielt. Dem vorausgegangen war bereits eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 25.02.2013, wonach der reduzierte Abstand der Demonstrationsroute zur Europäischen Zentralbank im Bereich der H-Straße/I-Straße zwar kritisch gesehen, aber aus polizeilicher Sicht nicht ausgeschlossen wurde. Bei dieser Routenführung seien umfangreiche polizeiliche Schutzmaßnahmen erforderlich, um den Schutz der Europäischen Zentralbank zu gewährleisten. Die Streckenführung des Aufzugs werde – so heißt es in dieser Stellungnahme weiter – durch Gitter vorgegeben, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbewertung im Vorfeld der Demonstration müsse ein Rückgriff auf die ursprüngliche Route jederzeit, auch unmittelbar vor Beginn des Aufzuges am Ereignistag, möglich sein. In dieser und den weiteren polizeilichen Stellungnahmen vom 08.05. und 14.05.2013, auf die die Behörde die Änderung der Route stützt, werden keine nachweisbaren Tatsachen als Grundlage einer Gefahrenprognose benannt, die die vom Antragsteller beantragte Streckenführung über die H-Straße/I-Straße ausschließen. Den Vorfällen um die Demonstration am ... März 2012 („O“) kann dabei keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, weil diese Demonstration damals eine andere Route nahm. Vor allem hat der Antragsteller bereits im Vorjahr am ... Mai 2012 eine Großdemonstration im Rahmen des Blockupy-Bündnisses durchgeführt, die von der Kammer durch Beschluss vom 14. Mai 2012 – 5 L 1697/12.F – gestattet wurde und weitgehend friedlich verlief. Es besteht keine Veranlassung, hinter diesen Erfahrungen zurückzubleiben. Aus den im Internet verbreiteten und in der angegriffenen Verfügung umfangreich wiedergegebenen Aufrufen des Blockupy-Bündnisses und des Antragstellers zu der Großdemonstration am 01.06.2013 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die für einen unfriedlichen Verlauf oder die Absicht sprechen, dass die Europäische Zentralbank aus dieser Demonstration heraus blockiert werden soll. In den Aufrufen wird vielmehr zwischen Veranstaltungen des Blockupy-Bündnisses am 31. Mai, bei denen es auch zu Blockaden kommen soll, und der Großdemonstration am 01.06.2013 unterschieden. Soweit die Polizei mit bis zu 1500 gewaltbereiten und 500 gewaltentschlossenen Aktivisten rechnet, wird dies nicht näher belegt und durch Tatsachen konkretisiert. Die Polizei hält selbst offenbar den Schutz der Europäischen Zentralbank bei einem Verlauf der Strecke über die H-Straße/I-Straße für möglich, auch wenn das polizeiliche Aufgebot in diesem Bereich dann ausgeweitet werden müsse. Soweit die Gefahr von Angriffen auf Absperrungen und die dort eingesetzten Polizeibeamten gesehen wird sowie die Möglichkeit von Sachbeschädigungen mit Zielrichtung der Europäischen Zentralbank, besteht diese Gefahr in kaum geringerem Umfang bei der Abschlusskundgebung auf dem P. Schließlich tangiert die vom Gericht festgelegte Route nicht den von der Polizei für erforderlich gehaltenen Sicherheitsbereich um die Europäische Zentralbank.
Im Übrigen hat der Eilantrag keinen Erfolg, weil die weiteren angegriffenen Auflagen offensichtlich rechtmäßig sind. Diese Auflagen entsprechen – worauf in der Verfügung zutreffend hingewiesen wird – den von der Kammer selbst in vergleichbaren Fällen verfügten Auflagen. So hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14.05.2012 – 5 L 1697/12 – zur Demonstration desselben Veranstalters im vorigen Jahr die wörtlich gleichlautenden Auflagen festgesetzt. Diese Auflagen wurden auch damals von der Antragstellerbevollmächtigten angegriffen, die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.
Soweit Ziffer 10 vorsieht, dass die volljährigen Ordner im Besitz eines gültigen Personalausweises sein müssen, der auf Verlangen vorzulegen sei, entspricht dies bereits dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 des Personalausweisgesetzes. Das Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses ist sinnvoll, um es der Polizei gegebenenfalls zu ermöglichen, die Volljährigkeit und Identität eines Ordners festzustellen.
Soweit der Antragsteller die auf 2 Meter begrenzte Länge von Stangen für Fahnen, Transparente und Trageschilder angreift, ist diese Regelung geboten, weil andernfalls Gegenstände mitgeführt werden, die, ohne dass dies für Zwecke der Versammlung erforderlich wäre, als Waffen genutzt werden könnten. Die Einschränkung der Versammlungsteilnehmer durch diese Auflage ist im Übrigen nur marginal. Auf die in der angegriffenen Verfügung gegebene ausführliche Begründung wird Bezug genommen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Auflagen Ziffer 12 und 13. Auch hier wird auf die in der Verfügung angegebene Begründung verwiesen. Über die allgemeinen Erfahrungen hinaus hat die Behörde in der Verfügung noch im Einzelnen aufgezeigt, dass es bei der Großdemonstration im letzten Jahr zur Bildung von zwei schwarzen Blöcken mit insgesamt 1000 gewaltsuchenden Personen kam, die großflächige Transparente zum Schutz benutzt haben, um Polizeibeamte anzugreifen und sich einer polizeilichen Feststellung zu entziehen.
Schließlich hat die Behörde eingehend begründet, warum das Mitführen von Hunden bei Versammlungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu untersagen ist. Auch hierauf wird Bezug genommen. Die Mitnahme eines Hundes dient nicht dem Wohl des Tieres und kann zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit führen, z. B. wenn Hunde aufgrund des Versammlungsgeschehens in Panik geraten und Menschen oder andere Hunde beißen. In dem Verbot, Hunde mitzuführen, liegt im Übrigen keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Versammlungsfreiheit.
Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Streit um den Verlauf der Strecke entspricht in seiner Bedeutung in etwa dem Streit um die übrigen angegriffenen Auflagen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 GKG. Innerhalb seines Ermessens berücksichtigt das Gericht, dass seine Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache enthält.