Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.06.2013 – 23 K 1168/13.F.PV
ECLI:DE:VGFFM:2013:0603.23K1168.13.F.PV.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Beteiligte wird verurteilt, dem Antragsteller für seine nicht freigestellten Mitglieder abzüglich der bereits zur Verfügung gestellten drei Exemplare das Buch „Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte“, erschienen in der 38. Auflage im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I
Der aus 19 Mitgliedern bestehende Personalrat des Klinikums verlangt von der Beteiligten, ihr weitere 16 Exemplare des Buches „Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte“, erschienen in der 38. Auflage im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller sieht darin ein nötiges Arbeitsmittel für seine Mitglieder. Das einzelne Buch kostet 26,90 €.
Die Beteiligte war vor der Einleitung des Beschlussverfahrens bereit, dem Antragsteller zwei Exemplare dieses Buches zur Verfügung zu stellen und verwies den Antragsteller im Übrigen darauf, das Angebot von Beck-Online zu nutzen, das den Beschäftigten der Klinik zur Verfügung stehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Beteiligte dem Antragsteller zugesagt, insgesamt drei Exemplare des Buches auf Kosten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligten haben das ursprünglich auf die Bereitstellung von 19 Buchexemplaren gerichtete Begehren des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend hinsichtlich der zugesagten drei Exemplare für erledigt erklärt.
Hinsichtlich von 16 Exemplaren hält der Antragsteller an seinem Begehren fest. Ein Verweis auf die Nutzung von Beck-Online sei nicht angängig, da nicht gewährleistet sei, dass jedes Mitglied ständig über einen berechtigten Zugang zu diesem Portal verfüge. Für die Zahl der Anschaffungen sei auch zu berücksichtigen, dass ständig zwei Ersatzmitglieder zu den Sitzungen herangezogen würden.
Der Antragsteller beantragt,
der Beteiligten aufzugeben, ihm weitere 16 Exemplare des Buches „Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte“, in der 38. Auflage 2013 zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hält das Angebot einer Nutzung von Beck-Online für ausreichend. Dieses Angebot unterscheide sich nicht von dem, wie es von der Klinikleitung oder der Personalverwaltung selbst genutzt werden könne, da es lediglich eine einheitliche Lizenz mit gleichen Nutzungsrechten für alle Beschäftigten gebe. Zudem gebe es billigere Gesetzestextausgaben, wie sie z. B. bei dtv oder NWB erschienen seien.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II
Das Verfahren ist nach § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Anschaffung von drei Buchexemplaren das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Begehren des Antragstellers ist, soweit hinsichtlich der Anschaffung weiterer 15 Buchexemplare aufrechterhalten, als Leistungsantrag zulässig und hat auch in der Sache insoweit Erfolg, wie die Beteiligte nach § 42 Abs. 2 HPVG für den geltend gemachten Geschäftsbedarf in dem Umfang aufzukommen hat, wie der Antragsteller nicht freigestellte Mitglieder hat.
Die Verpflichtung der Beteiligten zur Bereitstellung des Geschäftsbedarfs eines Personalrats erstreckt sich auf die Bereitstellung der erforderlichen, d. h. für die tägliche Praxis relevanten Gesetzestexte, hier in Gestalt einer arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzessammlung. Die Eignung des vom Antragsteller für diesen Zweck ausgewählten Buches ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Bereitstellung der verlangten Bücher ist in dem von der Kammer angenommenen eingeschränkten Umfang erforderlich und verstößt insoweit auch nicht gegen den bei der Anwendung des HPVG zu beachtenden Grundsatz einer sparsamen Haushaltsführung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedes Personalratsmitglied die Möglichkeit haben muss, selbst und unmittelbar auf die für seine Arbeit im Personalrat erforderlichen Texte der Arbeits- und Sozialgesetze zuzugreifen. Dies erweist sich schon im Hinblick auf die Vorbereitung von Personalratssitzungen als nötig, da insoweit nicht auf etwa im Personalratsbüro vorhandene Texte zurückgegriffen werden kann. Amt jeweiligen Arbeitsplatz sind die entsprechenden Texte nicht unmittelbar verfügbar.
Der Antragsteller muss sich für seine nicht freigestellten Mitglieder nicht auf die Nutzung von Beck-Online verweisen lassen, auch wenn dieses Portal von den im Dienstbereich zugänglichen Computern von allen Beschäftigten angesteuert und genutzt werden kann, ohne dass insoweit lizenzrechtliche Unterschiede zwischen den Klinikbeschäftigten und der Klinikleitung bestehen. Die mündliche Verhandlung hat insoweit ergeben, dass nur die freigestellten und im Personalratsbüro tätigen Mitglieder des Antragstellers von ihren dortigen Arbeitsplätzen aus jederzeit und ohne Beeinträchtigung sonstiger Dienstabläufe auf Beck-Online zugreifen und entsprechende Informationen zum Inhalt von Gesetzen abrufen können. Die nicht freigestellten Mitglieder des Antragstellers müssen dagegen ihre üblichen Arbeitspflichten erfüllen und können während ihrer Arbeitszeit nur dann auf Beck-Online zugreifen, wenn sie ihre Arbeitsleistung unterbrechen. So hat sich beispielsweise in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass auf den einzelnen Stationen der Klinik regelmäßig insgesamt drei PC vorhanden sind, von denen einer für Ärzte bzw. Ärztinnen und deren Arbeit bereit steht, während die beiden übrigen PC für die sonstigen Stationsbeschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben wie z. B. die Überwachung von Patienten und Patientinnen oder die Dokumentation bereitstehen. Folglich können die auf einer Station oder im Reinigungsdienst tätigen Beschäftigten wie die im Transport tätigen Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit wegen des Vorrangs anderer Dienstaufgaben auf die PC der Klinik grundsätzlich nicht zugreifen. Eine Nutzung von Beck-Online außerhalb der Dienststelle ist nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, sodass auch in der Freizeit keine Gesetzestexte zur Lektüre zur Verfügung stehen. Folglich kann der entsprechende Informationsbedarf nur durch ein gedrucktes Exemplar von Arbeits- und Sozialgesetzen erfüllt werden.
Dem steht nicht entgegen, dass die Gesetzestexte über das Internet grundsätzlich frei zugänglich sind. Das Auffinden der zahlreichen Arbeits- und Sozialgesetze, deren genaue Titel vielfach unbekannt sind, bereitet mitunter durchaus eine gewisse Mühe und setzt gewisse Grundkenntnisse in der Recherche über das Internet voraus, zumal oft nicht die aktuellen Fassungen über Suchportale wie google angeboten werden. Insoweit ist ein Buch für viele immer noch leichter nutzbar und führt deutlich schneller zum gewünschten Ziel.
Bei der Auswahl des entsprechenden Werks steht dem Antragsteller ein gewisses Ermessen zu. Der Preis von 26,90 € pro Buch ist nicht unangemessen, da die Gesetzestexte zugleich mit fachkundigen Einleitungen und kurzen Rechtsprechungshinweisen versehen sind. Der Personalrat muss sich daher nicht auf die letztlich nur unwesentlich billigeren Ausgaben anderer Verlage verweisen lassen.
Anders verhält es sich dagegen mit den freigestellten Personalratsmitgliedern. Sie können auf die Nutzung von Beck-Online verwiesen werden. Für sie ist die zusätzliche Anschaffung eines gedruckten Exemplars mit Arbeits- und Sozialgesetzen daher nicht erforderlich. Dieser Personenkreis kann das deutlich umfangreichere Angebot von Beck-Online über seinen dienstlichen Zugang zum entsprechenden Portal nutzen.