Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.06.2013 – 9 K 1910/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0619.9K1910.12.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Er absolvierte ein Universitätsstudium mit dem Abschluss des Magister Artium in den Fächern vergleichende Religionswissenschaft, Psychoanalyse und Politik. Er war bislang mehrfach im Bildungsbereich, unter anderem als Fremdsprachendozent im Bildungswerk der Y e. V. sowie an verschiedenen Schulen des beklagten Landes aufgrund befristeter Verträge unterrichtend tätig. Im Frühjahr 2011 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen für das Fach Ethik zum 1. August 2011.
Nachdem das Amt für Lehrerbildung festgestellt hatte, dass der Kläger die formellen Voraussetzungen für einen Quereinstieg in den pädagogischen Vorbereitungsdienst (Gleichstellung) erfüllte, führte es am 24. Mai 2011 ein Eignungsüberprüfungsverfahren unter Teilnahme des Klägers durch. Das Verfahren führte zu der Einschätzung, dass der Kläger für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst „bedingt geeignet“ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ergebnisprotokoll (Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Juni 2011 teilte das Amt für Lehrerbildung dem Kläger mit, dass er im Hinblick auf das Ergebnis des Eignungsüberprüfungsverfahrens nicht zum Quereinstieg zugelassen werden könne. Der Kläger legte hiergegen durch Schriftsatz vom 7. März 2012 Widerspruch ein mit der Begründung, die Ermessenserwägungen, die bei der Beurteilung seiner Eignung angestellt worden sein müssten, seien aus dem Ablehnungsbescheid nicht ersichtlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 wies das Amt für Lehrerbildung den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers habe zwar im Fach Ethik ein entsprechender Bedarf für das Lehramt an Haupt- und Realschulen beanstanden. Allerdings habe es nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens aufgrund fehlender Kapazitäten keine Möglichkeit eines „Quereinstiegs“ für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in dem vom Kläger beantragten Fach gegeben. Für das Fach Ethik hätten 26 Bewerbungen von Personen mit erster Staatsprüfung vorgelegen; zur Verfügung gestanden hätten jedoch nur 15 Stellen, so dass die Kapazitäten erschöpft gewesen seien. Die Bewerber mit erster Staatsprüfung seien vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen sei das Eignungsüberprüfungsverfahren entgegen der Auffassung des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 23 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21. April 2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 21. Mai 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf Mängel bei der Durchführung des Überprüfungsverfahrens am 24. Mai 2011. Die Durchführung des Überprüfungsverfahrens habe den an ein solches Verfahren zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die dabei erzielte Einschätzung der Qualifikation des Klägers sei in keiner Weise nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird insoweit insbesondere auf die Klageschrift Bezug genommen, ergänzend auch auf die Schriftsätze vom 8. Oktober und 10. Dezember 2012.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Amts für Lehrerbildung vom 8. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. April 2012 zu verpflichten, über die Zulassung des Klägers zur Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft es im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt es weitere Einzelheiten zu den im Überprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen sowie zu dessen Durchführung vor. Im Übrigen legt es eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des Amts für Lehrerbildung wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann eine erneute Entscheidung über seine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nicht beanspruchen; die angefochtenen Bescheide erweisen sich vielmehr als rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Es kann offen bleiben, ob die Durchführung des Eignungsüberprüfungsverfahrens am 24. Mai 2011 in jeder Hinsicht den an die Durchführung eines solchen Verfahrens zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügte. Zweifel ergeben sich insoweit schon daraus, dass das Verfahren nicht hinreichend protokolliert wurde. Da die Durchführung eines derartigen Verfahrens vor der Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst Bedeutung für Entscheidungen des beklagten Landes über die Zulassung von Bewerbern zu beruflichen Qualifikationsmaßnahmen und damit – ähnlich wie das schulfachliche Überprüfungsverfahren in Stellbesetzungsverfahren im Schulbereich – den Zugang zu öffentlichen Ämtern hat, dürften im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV und den daraus sich ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch an ein solches Verfahren ähnliche Anforderungen zu stellen sein wie an die Durchführung eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren oder an vergleichbare Verfahren zur Qualifikationsfeststellung. Daraus ergibt sich, dass auch hier u. a. eine Protokollierung erforderlich ist, die die Fragestellungen und Prüfungsgegenstände, auf die sich das Verfahren erstreckte, einerseits und die Äußerungen der Bewerberinnen und Bewerber andererseits jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen dokumentiert und so die Erkenntnisse und wertenden Einschätzungen, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gewonnen wurden, als hinreichend nachvollziehbar erscheinen lassen kann. Daran fehlt es hier. Auch sonst muss nachvollzogen werden können, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber beachtet worden ist. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die Kommissionen, die das Überprüfungsverfahren durchführen, geschlechtsparitätisch besetzt sind (§ 12 HGlG). Letztere Voraussetzung ist hier indes erfüllt gewesen.
Letztlich vermag der Mangel einer ordnungsgemäßen Protokollierung dem klägerischen Begehren jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Zulassung des Klägers zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen scheidet vielmehr aus Rechtsgründen aus.
Für die Beurteilung maßgebend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bzw. – in Bezug auf das in die Zukunft gerichtete Begehren, zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden – die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Insoweit gilt in Bezug auf beide Zeitpunkte, dass sich die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst im Wege des „Quereinstiegs“ nach der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 299), richtet. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 HLbGDV kann zwar grundsätzlich auch ein Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter zugelassen werden, der – wie der Kläger – eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die vom Amt für Lehrerbildung den in Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Prüfungen (nämlich der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder der Diplomhandelslehrerprüfung) gleichgestellt wurde. Die Zulassung steht aber rechtlich unter dem Vorbehalt, dass keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen (§ 29 Abs. 2 HLbGDV). Hier stehen jedoch nach den vom Kläger auch nicht bestrittenen Angaben des beklagten Landes für das Unterrichtsfach Ethik mehr Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt zur Verfügung, als überhaupt Ausbildungsplätze vorhanden sind. Das steht der beantragten Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst unabhängig von den Feststellungen zu seiner Eignung und der Durchführung des Überprüfungsverfahrens zwingend entgegen. Ein Ermessen des Amts für Lehrerbildung, ggfs. Ausnahmeentscheidungen zu treffen, besteht insoweit nicht. Folglich war für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers die Durchführung des Eignungsüberprüfungsverfahrens rechtlich nicht mehr von Bedeutung, sodass entsprechende Mängel dieses Verfahrens sich auf sein Begehren hier nicht auswirken können.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).