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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.06.2013 – 9 K 781/12.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2013:0626.9K781.12.F.A.0A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Ausspruchs unter Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2012 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am ...1960 geborene Kläger, somalischer Staatsangehöriger, beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 2011 am 1. Juli 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte ihn zu seinem Asylbegehren am 13. Juli 2011 an. In der Anhörung trug der Kläger u. a. vor, sein Leben sei in Somalia in Gefahr gewesen, da ihn die Milizen der Al-Shabab festgenommen und damit gedroht hätten, ihm die rechte Hand und das linke Bein abzuhacken. Er sei drei Wochen in einem Stützpunkt der Al-Shabab inhaftiert gewesen und habe dort immer wieder Peitschenhiebe erhalten. Schließlich sei ihm jedoch die Flucht gelungen, als Regierungstruppen den Stützpunkt angriffen. Er sei ins Visier der Al-Shabab-Milizen geraten, weil er seit dem Jahr 2005 für Nicht-Regierungsorganisationen gearbeitet habe. Er habe für diese in ganz Somalia Seminare veranstaltet, in denen er die Teilnehmer in verschiedenen Bereichen aufgeklärt habe. Das letzte dieser Seminare habe im November 2010 in Mogadischu im Stadtteil Karan stattgefunden. Er machte ausdrücklich geltend, dass an diesen Seminaren Frauen und Männer gleichermaßen teilgenommen hätten, was die Al-Shabab-Milizen strikt ablehnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung (Bl. 30 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.

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Durch Bescheid vom 24. Februar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege hinsichtlich Somalias vor. In Bezug auf die Ablehnung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft berief sich das Bundesamt in der Begründung seines Bescheids auf Widersprüche im Sachvortrag des Klägers sowie auf dessen Unsubstantiiertheit; der Vortrag des Klägers erscheine infolge dessen als unglaubhaft. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 6. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und vertritt die Auffassung, sein Vorbringen sei zu Unrecht als unglaubhaft angesehen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8. Juni 2012 Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Durch Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, betreffend das Asylverfahren des Klägers, wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Erkenntnisquellen der Kammer betreffend Somalia, wie sie in der übersandten Erkenntnisquellenliste aufgeführt sind. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung kann ergehen, obwohl die Beklagte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen. Denn die Beklagte ist mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend machen kann (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia wäre im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9, 10 RL 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) sein Leben wegen seiner politischen Überzeugung und seiner Aktivitäten im Heimatland bedroht.

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Der Einzelrichter ist aufgrund der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gekommen, dass er – anders als zuvor der Einzelentscheider des Bundesamts – dem Kläger glaubt (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung im Asylverfahren BVerwG B. v. 10.05.2002, 1 B 392/01– juris; Beschluss vom 23.05.1996, 9 B 273/96– juris). Danach war das Leben des Klägers vor seiner Flucht aus Mogadischu unmittelbar bedroht; die Bedrohung ging auch von einer Gruppierung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG aus (nichtstaatliche Akteure). Das Fortbestehen der Bedrohungslage kann im Fall einer Rückkehr des Klägers unter Berücksichtigung der der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschlossen werden. Der politische Anknüpfungspunkt liegt unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Zuschreibung dieses Merkmals für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreicht (Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU), darin, dass der Kläger im Hinblick auf seine vielfältigen unterrichtenden Aktivitäten in den Jahren 2005 bis 2010 vor seiner Ausreise in den Augen der Al-Shabab-Milizen nicht-islamische Aktivitäten entfaltet hat, die in den Augen der Angehörigen jener Milizen Verrat darstellen, für den der Kläger bestraft werden soll. Wirksamen Schutz vor Nachstellungen durch Angehörige bewaffneter Milizen gibt es in Somalia bekanntermaßen nicht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG), ebenso wenig gibt es eine inländische Fluchtalternative, was sich insbesondere aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2012 (dort unter II 3. S. 15) ergibt.

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Der Einzelrichter hat seine Überzeugung von der Wahrheit des Vorbringens des Klägers aufgrund der eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen. Aufgrund der ausführlichen und detailreichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erscheint es dem Einzelrichter insbesondere als nachvollziehbar, dass sich die vom Kläger in der Anhörung geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Al-Shabab-Milizen wegen der von ihm ausgeübten Unterrichts- und sonstigen aufklärerischen Tätigkeiten in ganz Somalia gezielt gegen ihn richteten. Der Kläger schilderte, dass er in seinen Seminaren inhaltlich gegen die Rückständigkeit des Landes eingetreten sei und für eine liberale und offene Gesellschaft geworben habe. Er habe sich auch ausdrücklich gegen von den Al-Shabab-Milizen verfolgte Ziele ausgesprochen. Infolge dessen seien seine Veranstaltungen von außenstehenden Personen gleichsam infiltriert worden, die sich im Rahmen der Veranstaltungen schon gegen die Praxis des Klägers wandten, Männer und Frauen gleichermaßen an den Veranstaltungen teilnehmen zu lassen; auch wurde ihm gegenüber der Vorwurf erhoben, er vertrete pro-westliche und anti-islamische Vorstellungen. Aufgrund der allgemeinen bekannten Umstände in Somalia erscheint es dem Einzelrichter als nachvollziehbar, dass auf diese Weise Sympathisanten wie auch Angehörige der Al-Shabab-Milizen auf die Person des Klägers und seine Tätigkeit aufmerksam geworden sein können, was letztlich zu der vom Kläger geschilderten Festnahme durch Miliz-Angehörige im Dezember 2010 geführt haben kann.

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Der Kläger räumte auch eine Unglaubhaftigkeit in seinem Vortrag aus, insofern er darlegte, dass ihm per SMS nicht etwa ein von der Al-Shabab ihm gegenüber verhängtes Urteil bekannt gegeben worden sei. Vielmehr seien ihm per SMS lediglich Warnungen zugeleitet worden und Aufforderungen, er solle mit seinem anti-islamischen Verhalten aufhören. Dies erscheint nachvollziehbar, jedenfalls nicht unglaubhaft.

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Die Einlassungen des Klägers auf Nachfragen des Einzelrichters waren insgesamt durchgehend so, wie sie erwartet werden konnten, wenn das in der Anhörung wie auch in der mündlichen Verhandlung geschilderte Verfolgungsschicksal zutrifft. Sie waren präzise, reich an Einzelheiten, wenn es um eigene Wahrnehmungen ging, und sie dienten der Klarstellung etwa ungenauer Angaben in der Anhörung. Der Kläger hat sich überzeugend auf mögliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens eingelassen, mit denen ihn der Einzelrichter konfrontierte. Seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung haben die vom Bundesamt geäußerten Zweifel zur Überzeugung des Einzelrichters widerlegt. Insbesondere hat der Kläger in hinreichender Weise die Gründe dargelegt, die dazu geführt haben konnten, dass die Milizen der Al-Shabab auf ihn aufmerksam wurden und ihn schließlich auch festnahmen sowie mit den in der Anhörung geschilderten Gewaltmaßnahmen drohten. Der Kläger hat hierzu jeweils detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei vorgetragen. Im Einzelnen wird insoweit nochmals auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.