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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2013 – 6 K 1969/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0627.6K1969.13.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die ihm auferlegten Kosten einer Verwarnung.

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Er hatte am 18.04.2012 beim Befahren der BAB 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten, was ihm später eine Eintragung im Verkehrszentralregister mit drei Punkten eintrug. In dem ihm deswegen zugesandten Anhörungsbogen beschuldigte er am 30.04.2012 jedoch Herrn V. der Fahrer gewesen zu sein, was dieser auch wahrheitswidrig einräumte. Angesichts des hohen Alters von Herrn V. und des Beweisfotos der Verkehrskamera, das einen deutlich jüngeren Mann erkennen ließ, wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl und einer Geldstrafe für den Kläger endete. Die Folge war ein weiterer Eintrag im Verkehrszentralregister, wobei seine Verurteilung mit fünf Punkten bewertet wurde.

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Als das Straßenverkehrsamt des Beklagten vom Kraftfahrt-Bundesamt die Mitteilung erhielt, dass der Kläger einen Stand von acht Punkten erreicht habe, verwarnte es den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2013 und forderte ihn auf, für den Erlass dieses Bescheides eine Gebühr von 17,90 € und Auslagen in Höhe von 3,09 € zu entrichten. Die Zustellung erfolgte am 25.03.2013.

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Am 23.04.2013 hat der Kläger gegen die Verwarnung als solche Widerspruch beim Beklagten erhoben und zugleich beim angerufenen Gericht Klage gegen die Kostenforderung. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verwarnung hätten nicht vorgelegen, so dass dafür auch keine Kosten erhoben werden dürften. Die Eintragung von fünf Punkten für die falsche Verdächtigung sei unzulässig, weil die Tat nicht in engem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gestanden habe und keinen unmittelbaren Einfluss auf den Straßenverkehr ausgeübt habe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Kostenentscheidung des Straßenverkehrsamts des Beklagten vom 21.03.2013 in Höhe von 20,99 € aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt der Beklagte u. a. vor, die Bewertung der Straftat des Klägers mit fünf Punkten im Verkehrszentralregister, der daraus resultierende Gesamtpunktestand von acht Punkten, der eine Verwarnung nach sich ziehe und infolgedessen auch die dafür zu erhebenden Kosten seien gerechtfertigt, weil sich der Kläger durch die falsche Verdächtigung der Wertung des Punktsystems habe entziehen wollen. Deshalb sei ein verkehrsrechtlicher Bezug gegeben.

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Mit Beschluss vom 27.05.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet sie in § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr.1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie § 1 Abs. 1 i. V. m. Gebührennummer 209 der Anlage zur GebOSt. Danach sind für eine Verwarnung kostendeckende Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben, der sie durch sein Verhalten veranlasst hat.

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Der Kläger hat durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit und eine damit in Zusammenhang stehende Straftat berechtigten Anlass zu der angegriffenen Verwarnung gegeben.

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Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und – haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVG Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen. In Absatz 3 dieser Vorschrift ist u. a. geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Punktestand von acht Punkten den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten und zu verwarnen hat. Diesen Punktestand hatte der Kläger mit der Geschwindigkeitsüberschreitung und den sich anschließenden falschen Angaben zum Fahrzeugführer, die strafrechtlich als falsche Verdächtigung zu qualifizieren waren, erreicht (vgl. Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - Ziffern 3.2 und 5.4).

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Für den Punktestand maßgeblich ist eine Bewertung der im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dort werden u. a. rechtskräftige Verurteilungen durch die Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat erfolgt sind. Dieser Zusammenhang setzt einen Einfluss der Tat auf den Straßenverkehr oder Verkehrsteilnahme als Anlass der Straftat voraus. Durch die Tat müssen spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sein (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 28 Rdnr. 14). Ein besonders enger Zusammenhang zwischen dem Verkehrsgeschehen und einer Straftat wird dagegen nicht gefordert.

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Diese Kriterien sind hier erfüllt. Auslöser der Straftat war ein vorausgegangener Verkehrsverstoß. Wie sich bereits daran ablesen lässt, dass der zu Unrecht Beschuldigte wahrheitswidrig die ihm vom Kläger in die Schuhe geschobene Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, bezweckte der Kläger mit seinem Fehlverhalten nicht, ihm zu schaden, sondern selbst einer Eintragung im Verkehrszentralregister zu entgehen. Ein derartiger Manipulationsversuch hat Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Denn das Punktsystem dient dazu, Kraftfahrer mit Eignungsmängeln rechtzeitig zu erkennen und mit adäquaten Hilfestellungen und Sanktionen so zu beeinflussen, dass Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer tunlichst vermieden werden. Der Verkehrsverstoß des Klägers hätte zwar für sich genommen außer der Eintragung und einer Geldbuße noch keine Weiterungen mit sich gebracht, aber in Verbindung mit etwaigen weiteren Ordnungswidrigkeiten Anlass zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVG geben können. Die Irreführung war also geeignet, der Fahrerlaubnisbehörde für die Verkehrssicherheit relevante Informationen vorzuenthalten. Das Straßenverkehrsamt des Beklagten war folglich zu Recht der Auffassung, dass die Verurteilung des Klägers wegen falscher Verdächtigung im Punktsystem zu berücksichtigen war und zusammen mit der Geschwindigkeitsüberschreitung den eine Verwarnung gebietenden Punktestand bewirkte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.