Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.07.2013 – 5 K 1929/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0710.5K1929.13.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Förderung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse.
Der Kläger gewann bei der von der …Agentur veranstalteten Verlosung „G“ eine Pelletheizung der …GmbH (vgl. Blatt 24 der beigezogenen Behördenakten – BA). Mit Antrag vom 26. November 2012 (Blatt 1, 3, 5 – 7, 9 BA) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“), begehrte der Kläger seine Förderung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 (Blatt 11, 13, 14 BA) forderte das Bundesamt den Kläger zur weiteren Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts auf. Unter dem 8. Dezember 2012 machte der Kläger weitere Angaben (vgl. Blatt 15 – 33 BA), durch die das Bundesamt feststellte, dass der Kläger die Biomasseanlage gewonnen habe und somit nur Kosten für die Installation der Anlage sowie Zubehör angefallen seien. Durch Bescheid vom 29. Januar 2013 (Blatt 37, 38 BA = Blatt 15, 16 d.A.) lehnte das Bundesamt den beantragten Zuschuss ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, ein zentrales Ziel der Förderung nach den Förderrichtlinien für das Marktanreizprogramm sei es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen; ein solcher Investitionsanreiz sei jedoch bei einem Gewinn nicht gegeben. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Februar 2013 (Blatt 39, 40 BA = Blatt 9, 10 d.A.) Widerspruch einlegen, den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund des Gewinns sich entschlossen zu haben, seine alte Ölheizung durch die modernere Pelletheizung zu ersetzen, wodurch tatsächlich der Absatz dieser Technologien gefördert worden sei und ihm auch noch 9 174,78 Euro Kosten entstanden seien, die er aus eigenen Mitteln habe aufwenden müssen. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 (Blatt 47 - 50 BA = Blatt 11 - 14 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, grundlegende Fördervoraussetzung sei es, dass mit der Förderung ein Anreiz zum Erwerb einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien gegeben werde, was hier aber nicht der Fall sei, da der Pelletkessel – der allein Förderungsgegenstand sei – gewonnen worden sei und hierfür somit keine Investitionskosten entstanden seien. Bekannt gegeben wurde dem Kläger dieser Widerspruchsbescheid im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigten mit am 18. März 2013 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Blatt 51 BA).
Am 19. April 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er unter anderem auf die 9 174,78 Euro, die er aus eigenen Mitteln aufgewandt habe, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch seine Förderung verlange.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß einen Bescheid über einen zu zahlenden Zuschuss zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 18. März 2013 sowie dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2013 und hebt hervor, dass die Gewährung von Investitionszuschüssen bei kostenlosen bzw. geschenkten Anlagen oder Anlageteilen entfallen müsse, da es hier an der erforderlichen Anreizwirkung der Förderung fehle.
Der Kläger hat in seiner Klageschrift das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Blatt 3 = 8 d.A.) sowie mit Schriftsatz vom 30. April 2013 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Blatt 28 d.A.), die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt sowie auf mündliche Verhandlung verzichtet (Blatt 22 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (Blatt 1 – 54) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Vorsitzenden als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit nach § 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.
Die zulässigerweise, auf Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 18. März 2013 ist rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen.
Nach Nummer 12.2.1.1 der „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ vom 20. Juli 2012 (abrufbar im Internet über www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/index.html oder www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de) beträgt die Förderung bei Pelletkesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW mindestens 2 900 Euro. Dabei besteht jedoch auf Zuschüsse der vorliegenden Art – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – kein Rechtsanspruch, denn diese von der vollziehenden Gewalt selbstgesetzten Richtlinien haben nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Allerdings haben potentiell Begünstigte einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet und nicht willkürlich verfahren wird. Das bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zu Lasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalls abzuweichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45). Danach ist das Verhalten der Beklagten von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Erklärter Zuwendungszweck ist nach Nr. 1.1 der vorgenannten Richtlinien, „durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen“. Danach ist die Sichtweise, auf die Anschaffungskosten der eigentlichen Anlage abzustellen und weitergehende Aufwendungen des Klägers unberücksichtigt zu lassen, nicht willkürlich. Folgte man dem Kläger und stellte darauf ab, dass die Anschaffungskosten auch in seinem Fall (wenn auch nicht bei ihm) entstanden seien, so dass das Ziel der Förderung ja erreicht würde, so wäre er gegenüber all denjenigen, die diese Anschaffungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen hätten, begünstigt. Damit verschöbe sich in seinem Fall der Schwerpunkt der Förderung weg von den in Nr. 3 der vorgenannten Richtlinie aufgezählten Gegenständen zu bloßen Installationskosten, die indes nicht erkennbar gefördert werden sollen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.