Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.07.2013 – 3 K 3933/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0725.3K3933.12.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am XX.XX.2008 geborene Kläger wendet sich gegen die Einstellung sowie die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –.
Die Mutter des Klägers beantragte am 06.02.2008 Leistungen nach dem UVG. Dabei machte sie zu den Umständen, die zur Schwangerschaft geführt hatten, folgende Angaben:
„An einem Sonntagabend Anfang Mai 2007 habe ich mit einer männlichen Internetbekanntschaft, dessen Namen ich nicht kenne, gechattet. Ich schätze, dass er zw. 19 und 21 Jahren alt ist, er hat blonde kurze Haare und ist ca. 170 – 175 cm groß und schlank. Er hat mich dann in einem schwarzen Auto, Marke und Nummernschild sind mir nicht bekannt, am H-Platz in D-Stadt abgeholt und wir sind zu seinem Kumpel nach I-Stadt auf eine Party gefahren. Dort habe ich zu viel Alkohol getrunken und ich kann mich an nichts mehr erinnern, weder an den Geschlechtsakt noch wie ich nach Hause gekommen bin.“
Mit Bescheid vom 04.03.2008 erhielt der Kläger ab dem 01.02.2008 Leistungen nach dem UVG in Höhe von 125,00 € pro Monat, zunächst bis zum 03.08.2008, da der Kläger mit seiner Mutter ab dem 04.08.2008 in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht war.
Am 01.06.2010 beantragte die Mutter des Klägers erneut Leistungen nach dem UVG, die mit Bescheid vom 30.06.2010 in Höhe von 133,00 € pro Monat bewilligt wurden.
Im Januar 2012 forderte die Beklagte die Mutter des Klägers auf, wegen der Klärung offener Fragen hinsichtlich des Vaters des Klägers vorzusprechen.
Bei ihrer Vorsprache am 01.02.2012 erklärte die Mutter des Klägers auf Befragen, dass sie den Vater im Internet kennengelernt habe. Dies sei Anfang Mai 2007 gewesen. „Über „ web a party“ haben wir uns dann geschrieben. Er hat mich dann zu einer Feier bei seinen Freunden eingeladen. Das war in I-Stadt. Ich habe nicht darauf geachtet, wie die Straße hieß. Auf der Feier haben wir Alkohol getrunken. Dann sind wir im Gästezimmer verschwunden. Danach bin ich mit dem Taxi nach Hause gefahren.“
Auf die Frage, wie der Vater geheißen habe, erklärte die Mutter des Klägers, dass sie nur den Vornamen „K.“ kenne. Seine Anschrift habe er ihr auf Nachfrage nicht gesagt. Er habe sich dann mit seinem kompletten Profil gelöscht. Damals sei er 19 Jahre alt gewesen.
Den Vater habe sie danach nicht mehr gesehen. Im Übrigen hätten sie mit Kondom verhütet, daran könne sie sich noch genau erinnern.
Nachdem die Mutter des Klägers zur beabsichtigten Einstellung und Rückforderung der UVG-Leistungen angehört worden war, sprach sie am 29.02.2012 nochmals bei der Beklagten vor und ergänzte ihre Angaben dahingehend, dass sie den Kindsvater über das Internet über die Schwangerschaft informiert habe. Daraufhin habe der Kindsvater die Mutter des Klägers unter Druck gesetzt, sie solle abtreiben und ihn nicht bei den Behörden melden, sonst würde er ihr und dem Kind etwas antun. Eine weitere Kontaktaufnahme im Internet sei nicht möglich gewesen, da er sich mit seinem Profil gelöscht habe.
Mit Bescheid vom 25.04.2012 wurde die Unterhaltsvorschussleistung zum 31.01.2012 gemäß § 1 Abs. 3 UVG eingestellt. Darüber hinaus wurden die mit den Bewilligungsbescheiden vom 04.03.2008 und 30.06.2010 gewährten Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 3.422,50 € gemäß § 5 Abs. 1 UVG von der Mutter des Klägers zurückgefordert.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Angaben der Mutter des Klägers nicht glaubhaft seien. Im Jahr 2008 habe sie kaum Informationen zum Kindesvater geben können. Sie habe sich an nichts mehr erinnern können. Vier Jahre später habe sie sich immerhin an den Namen des Erzeugers erinnert.
Im Ergebnis führten diese Angaben dazu, dass mit den von der Mutter des Klägers gemachten und für die Beklagte nicht nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben die Vaterschaft für den Kläger nicht festgestellt werden könne. Folglich sei die Mutter des Klägers ihren Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft nicht nachgekommen und die Leistungen nach dem UVG zum 31.01.2012 einzustellen.
Zugleich hätten die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen für die Zeiträume vom 01.02.2008 bis 03.08.2008 und vom 01.06.2010 bis zum 31.01.2012 nicht vorgelegen, da die Mutter des Klägers unvollständige, widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben zum Vater ihres Kindes gemacht habe. Deshalb habe die Mutter des Klägers die gewährten Unterhaltsvorschussbeträge zu ersetzen.
Dagegen legten der Kläger und seine Mutter mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Mai 2012 Widerspruch ein.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Mutter des Klägers zu keiner Zeit den vollständigen Namen und die Adresse des Kindsvaters gekannt habe; mit dem Vornamen an sich sei eine Identifizierung nicht möglich.
Die Mutter des Klägers sei zu dieser Zeit selbst so durcheinander gewesen, dass sie mit ihrer Mutter „Pro Familia“ aufgesucht habe, sich aber nach der Beratung gegen die Abtreibung des Kindes entschieden habe. Als sie dies dem Kindesvater über „web a party“ mitgeteilt habe, sei dieser daraufhin ausgerastet.
Bei Beantragung des Unterhaltsvorschusses nach der Geburt des Kindes sei die Mutter des Klägers von dieser Entwicklung noch so beeinflusst gewesen, dass sie den Namen des Kindesvaters nicht angegeben habe und auch den Abend so weit wie möglich von sich weggeschoben habe.
Da im vorliegenden Fall weder die Erinnerungslücke noch die später erinnerten Angaben den Kindesvater bekannt machten, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 23.10.2012 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 24.07.2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 32 ff. d. A.), begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 31.01.2012 hinaus Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
In der Sache bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
Soweit sich der Kläger gegen die Einstellung der UVG-Leistungen wendet, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
Dass mit den angefochtenen Bescheiden für die Zeiträume nach dem 31.01.2012 dem Kläger keine Leistungen nach dem UVG mehr gewährt wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Denn für diesen Zeitraum lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht vor, weil der Anspruch nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchsetzung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Da Fragestellungen um die Vaterschaft regelmäßig in den ureigenen Herrschafts- und Wissensbereich der Mutter des Kindes fallen, ist der Mitwirkungspflicht nur dann hinreichend Genüge getan, wenn die Angaben nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft sind. Dies gilt gerade für diejenigen Fallgestaltungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Kindesmutter sich nach ihrem Vorbringen nicht in der Lage sieht, den Kindesvater in einer für die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen verwertbaren Weise zu benennen. Es ist dann erforderlich, dass von der Mutter des den Unterhaltsvorschuss beanspruchenden Kindes in möglichst detaillierter Weise Informationen vermittelt werden, die das behauptete Unvermögen als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft ansehen lassen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2009 – 3 K 603/09.F (V)). Dass dem das Verhalten und das Vorbringen der Mutter des Klägers hier nicht genügt, ist in dem Widerspruchsbescheid vom 20.09.2012 ausführlich und zutreffend (auf Seite 3 und 4 des Widerspruchsbescheides) dargelegt worden, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO.
Soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung der bereits gewährten Unterhaltsleistungen wendet, ist die Klage unzulässig. Denn dem Kläger fehlt insoweit die notwendige Klagebefugnis. Insoweit ist der Bescheid vom 25.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2012 auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 UVG ergangen und fordert – wie aus den Bescheiden unzweifelhaft deutlich wird – die zu Unrecht bezogenen Leistungen von der Mutter des Klägers zurück. Da deshalb für eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers nichts ersichtlich ist, ist die Klage insoweit mangels Klagebefugnis unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.