Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.08.2013 – 9 L 3043/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0814.9L3043.13.F.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, da kein Anordnungsanspruch besteht.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung, und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Eilbedürftigkeit der verlangten Regelung steht hier nicht in Zweifel.
Der Antragsteller verfügt jedoch nicht über einen Anspruch auf die beanspruchte Maßnahme, seine Abordnung zur Bundespolizeidirektion Hannover mit Einsatz bei der Bundespolizeiinspektion A-Stadt als Kontroll- und Streifenbeamter bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern.
Nach § 27 Abs. 2 BBG steht die Anordnung einer Abordnung des Antragstellers zu einer Tätigkeit in einer anderen Dienststelle als seiner Stammdienststelle, der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, im Ermessen des Dienstherrn. Ein darauf bezogenes gesetzlich normiertes Antragsrecht steht dem Antragsteller im Unterschied zu der die Versetzung betreffenden Regelung in § 28 Abs. 2 S. 1 BBG nicht zu. Damit steht dem Dienstherrn für den Erlass oder die Ablehnung einer Abordnungsverfügung ein weitergehender Ermessensspielraum zu als im Bereich einer Versetzungsverfügung. Andererseits schließt das Fehlen eines einfachgesetzlich normierten Antragsrechts, bezogen auf eine Abordnung, diesbezügliche Anträge eines Beamten weder aus, noch entbindet dieser Umstand von der Pflicht, einen auf Abordnung gerichteten Individualantrag in pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 VwVfG) zu bescheiden. Allerdings dient die Ausübung des Abordnungsermessens jedenfalls vorrangig nur dienstlichen Interessen, da sich insoweit das Fehlen eines gesetzlich normierten Antragsrechts auch auf den Zweck der Ermächtigung auswirkt.
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen nach dem vorgelegten Bescheid vom 2. August 2013 zur Ablehnung der Abordnungsverlängerung nach A-Stadt entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller dargestellte persönliche Lage.
Die Berücksichtigung dieser Umstände ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht fehlerhaft erfolgt. Es liegt nämlich innerhalb des Ermessensspielraums, die jeweils zu beachtenden Umstände im Verhältnis zu vergleichbaren Umständen anderer Beschäftigter und den dienstlichen Einsatzinteressen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diesen Spielraum füllt der Dienstherr eigenverantwortlich aus, da die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht dazu berechtigt, gerichtliches Ermessen an die Stelle des behördlich bereits ausgeübten Ermessens treten zu lassen. Ungeachtet des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO ist das Gericht auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an § 114 VwGO gebunden und darf daher jedenfalls zunächst nur prüfen, ob die Ermessensausübung in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft erfolgt ist, hier also zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen oder nicht mit ihrem nötigen Gewicht eingestellt wurden. Derartige Fehler liegen nicht vor. Auf dieser Grundlage kann das Gericht nicht eigenes Ermessen an Stelle des behördlichen Ermessens ausüben. Das wäre allenfalls dann möglich, wenn die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.
Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Antragsteller keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Vielmehr verhält es sich umgekehrt, wie im Bescheid vom 2. August 2013 zutreffend ausgeführt. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu wählen, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht etwa der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat. Das gilt auch im Hinblick auf die familiäre Verantwortung des Antragstellers, da sich aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG kein Anspruch auf einen bestimmten dienstlichen Einsatzort ergibt. Die familiäre Verantwortung ist vielmehr so zu organisieren, dass sie an einem dem Dienstort entsprechenden Wohnort wahrgenommen werden kann.
Hier hat die Antragsgegnerin den familiären Problemen des Antragstellers durch die vorausgegangene Abordnung nach A-Stadt bereits Rechnung getragen und ihm so die Möglichkeit verschafft, seine familiären Verhältnisse auf eine Weise neu zu organisieren, dass künftig die Erfüllung der Dienstaufgaben mit den familiären Angelegenheiten besser vereinbart werden kann. Es handelte sich um eine Übergangsmaßnahme, wie der Bescheid vom 20. März 2013 zum Ausdruck bringt. Ein Anspruch auf eine Verstetigung oder auch nur eine Verlängerung dieser Maßnahme lässt sich daraus nicht herleiten, noch hat die Antragsgegnerin einen entsprechenden Vertrauensschutz beim Antragsteller begründet.
Die in Anknüpfung an § 72 Abs. 1 BBG vorgenommene Gewichtung der dienstlichen Belange im Verhältnis zu den persönlichen Belangen des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zwar hätte die Antragsgegnerin ihr Ermessen auch anders ausüben können. Dies liegt jedoch allein in der Natur des durch § 27 Abs. 2 S. 1 BBG eröffneten weiten Ermessens. Eine rechtliche Pflicht zu einer solchen anderen Ermessensausübung ist jedoch nicht erkennbar.
Gegenteiliges folgt nicht aus § 12 BGleiG. Die dort geregelte Pflicht zur Schaffung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen richtet sich an die jeweilige Beschäftigungsdienststelle, derzeit also der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, und die von ihr zu gestaltenden Dienstbedingungen. Die Abordnung an eine andere Dienststelle liegt außerhalb dieses „örtlichen“ Radius. Dem Recht des Antragstellers aus § 13 Abs. 1 S. 2 BGleiG hat die Antragsgegnerin dadurch entsprochen, dass sie dem Antragsteller im Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit ein besonderes Arbeitszeitmodell angeboten hat. Weitergehende Rechtsansprüche des Antragstellers aus dieser Norm sind hier nicht erkennbar.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das für die Verlobte des Antragstellers vorgelegte ärztliche Attest vom Mai dieses Jahres stammt und keine Auskunft über die aktuelle gesundheitliche Verfassung der Verlobten gibt. Davon abgesehen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, welche sonstigen Alternativen zur besseren Bewältigung der dargestellten familiären Probleme erwogen und ggf. aus welchen näher darzustellenden Gründen verworfen wurden. Dazu gehören Hilfestellungen durch andere Verwandte, durch Freunde, Bekannte, Sozialdienste etc.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kommt ein Abschlag auf den gesetzlichen Hilfswert nicht in Betracht.