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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.08.2013 – 9 K 2490/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:0819.9K2490.12.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das Beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist im ärztlichen Dienst der Versorgungsverwaltung des beklagten Landes beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales B-Stadt tätig; er bekleidet ein Amt des Medizinaldirektors, Besoldungsgruppe A 15 BBO. Seit dem 1. Juli 2008 nimmt er, nach Ausscheiden des seinerzeitigen Amtsinhabers, auch die Aufgaben des leitenden Arztes des ärztlichen Dienstes seiner Dienststelle wahr. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 beantragte er für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2010 die Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG). Zur Begründung wies er darauf hin, dass das beklagte Land es bereits im Jahr 2001 als gerechtfertigt angesehen habe, das von ihm vertretungsweise ausgeübte Amt nach Besoldungsgruppe A 16 BBO zu bewerten.

2

Durch Bescheid vom 24. Juni 2011 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag ab. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage lägen nicht vor. Dem Dienstposten des Klägers sei eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBO nicht fest zugeordnet. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 5. September 2011 eine Gegenvorstellung vorbrachte, erhob er am 29. März 2012 Widerspruch, den er unter anderem mit der Behauptung begründete, seinem Dienstposten sei stets ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBO zugewiesen gewesen.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012, dem Kläger am 15. Juni 2012 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid zurück.

4

Der Kläger hat am 11. Juli 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Jedenfalls sei im Jahr 2001 eine Bewertung der von ihm innegehaltenen Stelle mit der Besoldungsgruppe A 16 BBO als gerechtfertigt angesehen worden, wie sich aus einem Schreiben des seinerzeitigen Leiters das Hessischen Landesamts für Versorgung und Soziales vom 23. April 2001 ergebe. Im Übrigen nehme er nach wie vor Aufgaben wahr, die sich von denjenigen der vergleichbaren Ämter in anderen Hessischen Versorgungsämtern deutlich unterschieden und eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 16 BBO nach wie vor rechtfertigten.

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Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 24. Juni 2011 und dessen Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 festzustellen, dass dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 eine Zulage gemäß § 46 BBesG zusteht.

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Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Es macht geltend, dass der Kläger kein höherwertiges Amt ausübe, wie es für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG Voraussetzung sei. Schon zu früheren Zeiten sei kein Arzt bei einem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales nach Besoldungsgruppe A 16 BBO vergütet worden. Auch in dem vom Kläger herangezogenen Schreiben aus dem Jahr 2001 sei nur die Rede davon gewesen, dass eine Bewertung des Dienstpostens, den der Kläger ausübe, nach Besoldungsgruppe A 16 BBO gerechtfertigt sei. Im Einzelnen bezieht sich das beklagte Land auf den Inhalt des Schreibens. Im Hinblick auf nachfolgende Veränderungen in der Hessischen Versorgungsverwaltung lägen aber jedenfalls diejenigen Voraussetzungen nicht mehr vor, die seinerzeit eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 16 BBO haben gerechtfertigt erscheinen lassen können.

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Das beklagte Land trägt ausführlich zu den aktuellen Bemühungen um eine strukturierte Dienstpostenbewertung in der Versorgungsverwaltung vor und legt unter anderem im Einzelnen die Ergebnisse einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe dar, aus denen sich ergibt, dass derzeit und auch künftig die Dienstposten der im medizinischen Dienst der Versorgungsverwaltung tätigen Ärzte allenfalls mit Besoldungsgruppe A 15 BBO bewertet werden sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom 21. August 2012, 8. November 2012, 24. Januar 2013 und 13. März 2013 nebst Anlagen Bezug genommen.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.

10

Die den Kläger betreffenden Personalakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).

12

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Zwar wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Begehren, soweit es in die Vergangenheit gerichtet ist, durch einen bezifferten Leistungsantrag geltend zu machen. Im Hinblick auf die zukünftigen Zeiträume als auch auf den Umstand, dass zu erwarten ist, dass das beklagte Land als öffentlich-rechtliche Körperschaft sich an den Ausspruch des Gerichts halten wird, kann der Kläger sein Begehren aber auch im Wege einer Feststellungsklage in statthafter und auch im Übrigen zulässiger Weise verfolgen (§ 43 VwGO).

13

Die Klage hat aber keinen Erfolg, da der Kläger sich nicht auf einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausgleichszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. berufen kann. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.

14

Die Gewährung der begehrten Zulage auf der Grundlage des im Hinblick auf Art. 125a GG nach wie vor für den Kläger geltenden § 46 Abs. 1 BBesG in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Kläger nicht die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, woran diese Vorschrift die Gewährung der Zulage jedoch zwingend knüpft. Auf die in den angefochtenen Bescheiden vor allem erörterte Frage, ob die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf den Kläger vorliegen, kommt es mithin nicht an.

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Zwar nimmt der Kläger seit dem 1. Juli 2008 vertretungsweise die Aufgaben des Leiters des medizinischen Dienstes des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales B-Stadt wahr. Dabei handelt es sich indes nicht im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG um Aufgaben eines „höherwertigen“ Amts. Als höherwertig wäre dieser Dienstposten dann anzusehen, wenn er sich von dem statusrechtlichen Amt, in dem der Kläger sich befindet, abhöbe. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Zum einen ist hierbei zugrunde zu legen, dass es an einer strukturierten, gestuften Dienstpostenbewertung, wie sie insbesondere durch §§ 18, 25 BBesG normativ seit langem zwingend vorgeschrieben ist, im Bereich der Hessischen Versorgungsverwaltung nach wie vor fehlt. Nur auf der Grundlage einer verbindlichen Dienstpostenbewertung kann indes im Sinne des § 46 hinreichend festgestellt werden, ob ein Beamter die Aufgaben eines gegenüber seinem statusrechtlichen Amt „höherwertigen“ Dienstpostens wahrnimmt, was überhaupt erst die Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG rechtfertigen kann. In Bereichen, in denen – wie hier offenbar bis in neuere Zeit – nach dem Prinzip der sogenannten Topfwirtschaft verfahren wird, den Dienstposten mithin nicht abstrakt und verbindlich jeweils Planstellen nur einer einzigen Besoldungsgruppe zugeordnet sind, sondern diese Zuordnung jeweils nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Stellen erfolgt, gibt es indes keine i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG„höherwertigen“ Dienstposten, deren Wahrnehmung die Zulage rechtfertigen könnte. Nach Auffassung des BVerwG (U. v. 30.6.2011 – 2 C 19.10, juris, Rn. 30), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, gibt es bei gebündelt mit mehreren Besoldungsgruppen bewerteten Ämtern kein „höher bewertetes Amt“, womit zugleich auch die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht als höherwertig angesehen werden können. Dies muss gleichermaßen für die Bereiche der Topfwirtschaft – wie hier – gelten, in denen zwar nicht Dienstposten gebündelt bewertet, aber Planstellen, statusrechtliche Ämter, im Hinblick auf die Beförderungswürdigkeit des jeweiligen Stelleninhabers einem Dienstposten zugeordnet werden. Denn auch dieser Vorgang beruht nicht maßgebend auf einer im Vorhinein getroffenen Feststellung der „Höherwertigkeit“ dieser Aufgaben. Die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG kann in einem solchen System schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil nicht abstrakt bestimmt ist, welche Dienstposten gegenüber anderen als höherwertig anzusehen sind, und § 46 Abs. 1 BBesG ersichtlich das System einer strukturierten Dienstpostenbewertung voraussetzt.

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Zum anderen erweist sich der vom Kläger seit dem 1. Juli 2008 innegehaltene Dienstposten aber auch auf der Grundlage einer nicht-normativen Ämterbewertung nicht als „höherwertig“. Der Dienstherr ist bei Fehlen einer normativen Ämterbewertung – wie hier – zur Vornahme einer nicht-normativen Bewertung verpflichtet (BVerwG a.a.O., Rn. 29). Dem entsprechen die Bemühungen in der Versorgungsverwaltung, eine strukturierte Dienstpostenbewertung vorzunehmen. Insoweit können die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Dienstpostenbewertung in der Hessischen Versorgungsverwaltung und das von ihr vorgelegte Konzept für eine summarische Dienstpostenbewertung für Beamtinnen und Beamte der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales auch eine Grundlage für die Einschätzung darstellen, ob nach Auffassung des Dienstherrn die vom Kläger auf seinem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben als im Vergleich zu seinem statusrechtlichen Amt „höherwertig“ angesehen werden können. Die Arbeitsgruppe ist indes zu der Einschätzung gelangt, den von den Ärzten im medizinischen Dienst der Hessischen Versorgung innegehaltenen Dienstposten maximal statusrechtliche Ämter der Besoldungsgruppe A 15 BBO zuzuordnen, also Ämter, die demjenigen des Klägers entsprechen.

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Auch auf der Grundlage dieser Erwägungen nimmt der Kläger mithin kein i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. höherwertiges Amt wahr, sondern Aufgaben, die seinem besoldungsrechtlichen und statusrechtlichen Amt entsprechen. Die in den vom beklagten Land vorgelegten Protokollen der Arbeitsgruppensitzungen dokumentierten Erwägungen, die dieser Einschätzung und Empfehlung zugrunde liegen, erscheinen dem Berichterstatter sachgerecht; sie sind schlüssig und nachvollziehbar und beruhen auf einem Gesamtkonzept, das zu beanstanden der Berichterstatter keinerlei Anlass sieht. Insbesondere sollen sie dem Umstand Rechnung tragen, dass Stellen der Besoldungsgruppe A 16 BBO für die Amtsleitungen vorbehalten bleiben sollen. Im Hinblick darauf erscheint eine Zuordnung von Stellen der Besoldungsgruppe A 15 BBO zu den Ämtern der leitenden Ärzte nicht einmal im Ansatz als rechtlich bedenklich.

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Dass die Zuordnung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBO zu dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten im Schreiben vom 23. April 2001 als gerechtfertigt angesehen wurde, ist für das Begehren ohne Bedeutung. Es handelt sich bei diesem Schreiben um eine interne Meinungsäußerung des seinerzeitigen Leiters des Hessischen Landes-amts, der jedenfalls keine strukturierte Dienstpostenbewertung im oben dargelegten Sinn zugrunde liegt und die auch nicht zur Folge hatte, dass für die Folgezeit dem vom Kläger innegehaltenen Dienstposten abstrakt und verbindlich und auf der Grundlage einer vergleichenden Aufgabenbewertung eine Stelle der Besoldungsgruppe A 16 BBO zugeordnet worden wäre. Dies hat das beklagte Land im Einzelnen unter Vorlage der Stellenpläne auch ausführlich dargelegt. Folglich kommt es auch nicht im Einzelnen darauf an, ob die seinerzeit befürwortete Bewertung der Stellen nach A 16 BBO schon im Hinblick auf den vom beklagten Land dargelegten Aufgabenwegfall im Jahr 2006 (also noch vor der Übernahme der Aufgaben des Dienstpostens durch den Kläger), der mit der Organisationsreform in der Hessischen Versorgungsverwaltung verbunden war, ab diesem Zeitpunkt als nicht mehr sachgerecht angesehen werden konnte. Vielmehr sind der Beurteilung, ob die auf der Stelle wahrzunehmenden Aufgaben als höherwertig anzusehen sind, maßgebend die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Dienstpostenbewertung zugrunde zu legen, die aber in dem Konzept für eine summarische Dienstpostenbewertung, wie dargelegt, eine Bewertung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 16 BBO nicht als sachgerecht erachtete.

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Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen  (§154 Abs. 1 VwGO).

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124, 124a VwGO).