Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.09.2013 – 5 L 3277/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0904.5L3277.13.F.0A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. September 2013 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 2. September 2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot der Antragsgegnerin wiederherzustellen, hat Erfolg.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Sofortvollzug eines Versammlungsverbots im konkreten Fall in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung aus Art. 8 Abs. 1 GG führt. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtswidrig erweist:
Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot oder eine beschränkende Verfügung im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen
Der Begriff der „unmittelbaren Gefahr“ in § 15 Abs. 1 VersammlG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe eines Schadenseintritts und damit auch strenge Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Zur Annahme einer Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG genügt deshalb auch nicht eine theoretisch mögliche Gefahr. Die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung also mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Die Prognose muss dabei auf „erkennbaren Umständen“ beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai1985 – 1 BvR 233/81, 341/81 –„Brokdorf“, BVerfGE 69, 315 und bei juris RdNr. 80; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10–, m.w.N., juris, insbes. RdNr. 17).
Die Antragsgegnerin geht in ihrer Verbotsverfügung davon aus, dass die angemeldete Versammlung eine salafistische Veranstaltung sei. Nach dem Hessischen Verfassungsschutzbericht 2012 handele es sich bei dem Salafismus um eine extremistische Ideologie innerhalb des Islamismus. Die salafistische Ideologie sei als verfassungsfeindlich einzustufen, sie wende sich gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Volkssouveränität und verstoße gegen den Gedanken der Völkerverständigung und des Gleichheitsgrundsatzes. Das politische Ziel der Salafisten sei die Einführung und Umsetzung des islamischen Rechts und nach der vertretenen Ideologie führe dies zu einer Benachteiligung von Frauen, Homosexuellen und Andersgläubigen sowie zu einer Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit und zur Außerkraftsetzung grundlegender Menschenrechte. Ein Teil der Salafisten sei davon überzeugt, dass die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates im Sinne ihrer Ideologie nur durch den bewaffneten Kampf möglich sei. Bei Durchführung der angemeldeten Versammlung müsse davon ausgegangen werden, dass es zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch zweifelsfrei verfassungsfeindliche Äußerungen in Form von Werbung für den radikalen Salafismus komme. Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts – so die Antragsgegnerin in der Verbotsverfügung weiter – gehe hervor, dass ausnahmsweise auch ein Versammlungsverbot in Betracht komme, wenn es unter Berücksichtigung von Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen sei und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichten.
Wie bereits eingangs dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht in der von der Antragsgegnerin angesprochenen „Brokdorf.Entscheidung“ ausgeführt,
- dass Verbote und Auflösungen im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommen können,
- dass Verbot oder Auflösung als ultima ratio voraussetzen, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist und
- dass Verbote und Auflösungen nur bei einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Gericht verkennt nicht, dass nach den Informationen des Verfassungsschutzes in der salafistischen Szene von weiten Teilen der gewaltsame Jihad befürwortet wird und dass eine Reihe salafistischer und islamistischer Organisationen inzwischen verboten worden sind (www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-islamismus-und-islamistischer-terrorismus/was-ist-islamismus/salafistische-bestrebungen).
In ihrer vorliegenden Verbotsverfügung stützt sich die Antragsgegnerin aber lediglich auf allgemeine Erkenntnisse über salafistische Ziele. Unmittelbar konkrete und überprüfbare Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage durch die hier geplante Veranstaltung am bevorstehenden Samstag in G-Stadt werden nicht genannt. Insoweit sind in Bezug auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nachweisbare Tatsachen als Grundlage einer Gefahrenprognose nicht hinreichend angeführt worden. Auch die nachgereichte DVD enthält keinerlei entscheidungserhebliche Aufzeichnungen.
Sollte sich eine Änderung der sich bisher bietenden Sachlage bzw. der Einschätzung einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG im Verlauf der Veranstaltung ergeben, bleiben der Antragsgegnerin oder im Fall deren Verhinderung der Polizei die sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Eingriffsmöglichkeiten.
Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist unzulässig. Voraussetzung für eine solche gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, dass sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Ist dies – wie hier – (noch) nicht der Fall, ist im Verwaltungsverfahren eine entsprechende behördliche Entscheidung nach § 80 Abs. 2 HVwVfG zu treffen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG), wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache eine Herabsetzung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 nicht vorzunehmen ist.