Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.09.2013 – 5 K 2322/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:0918.5K2322.12.F.0A
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 17. Februar 2012 verurteilt, an den Kläger die in der Aufstellung der sichergestellten Fahrzeuge bezeichneten Fahrzeuge
1. Citroen C 3 (FIN: …)
11. Opel Astra Carvan (FIN: …)
14. Opel Corsa Eco Flex (FIN: …)
15. Peugeot 207 (FIN: …)
26. VW Passat Limo (FIN: …)
mit den zugehörigen Dokumenten und Fahrzeugschlüsseln an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger vier Neuntel und der Beklagte fünf Neuntel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die präventive Sicherstellung von Personenkraftwagen.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen den rumänischen Staatsangehörigen H. unter dem Aktenzeichen 7 ER 2/12 - 3660 Js 246754/11 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung, in dessen Verlauf nach einer Durchsuchung am …. November 2011 über 20 PKW mit den dazugehörigen Fahrzeugbriefen und Schlüsseln sichergestellt sowie anschließend beschlagnahmt wurden. Nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft stellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit an Herrn H. über seinen Rechtsanwalt gerichteten Verfügung vom 17. Februar 2012 (Blatt 2 – 5, 6 der beigezogenen Behördenakten – BA = Blatt 30 bis 33, 34 der erledigten Gerichtsakten 5 L 2321/12.F) 27 PKW sicher; zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es stehe zu befürchten, dass bei Rückgabe der Fahrzeugpapiere und Schlüssel die PKW in strafbarer Weise gebraucht würden, da nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen bei einem Großteil der Fahrzeuge die Wegstreckenzähler nicht unerheblich manipuliert worden und zudem die Eigentumsverhältnisse ungeklärt seien. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2012 (Blatt 576 – 578 BA) ließ der Kläger – neben zwei weiteren Beteiligten – gegen die Sicherstellungsverfügung Widerspruch einlegen, den er im Wesentlichen damit begründete, die Fahrzeuge mit den laufenden Nummern 1, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 26 und 27 stünden in seinem Eigentum, im Falle des Fahrzeugs Nr. 3 im Miteigentum eines weiteren Widerspruchsführers. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Am 9. Juli 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erheben lassen und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung vom 17. Februar 2012 wiederherzustellen.
Zur Begründung führt er sein bisheriges Vorbringen an und macht darüber hinaus geltend, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung auf präventiver Grundlage nicht vorlägen; hinsichtlich der Wegstreckenzähler bestünde die Möglichkeit, diese in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Unerheblich sei, ob der Briefbogen der Luxemburger Firma I vermeintliche Auffälligkeiten aufweise, denn hierdurch werde nicht die Eigentümereigenschaft des Klägers berührt.
Im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat am 24. Oktober 2012 ein Erörterungstermin stattgefunden (Bl. 126 – 132 der erledigten Gerichtsakten 5 L 2321/12.F), in dem eine Zuordnung der sichergestellten Fahrzeuge zu den anhängigen Klageverfahren stattgefunden hat. Das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach Antragsrücknahme durch Beschluss vom 13. November 2012 –5 L 2321/12.F – eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 17. Februar 2012 zu verurteilen, die in der anliegenden Aufstellung der sichergestellten Fahrzeuge bezeichneten Fahrzeuge Nr. 1, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 26 und 27 mit den zugehörigen Dokumenten und Fahrzeugschlüsseln an den Kläger herauszugeben,
hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verteidigt der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und führt im Wesentlichen an, die Kilometerstände aller Fahrzeuge seien zum Teil nicht unerheblich manipuliert und neue Fahrzeug-Service-Bücher erstellt bzw. gefälschte Servicebücher hergestellt worden; dabei seien auch gefälschte Stempel französischer Werksstätten benutzt worden. Bestätigung findet dies in der Auskunft des Bundeskriminalamts vom 22. März 2012 hinsichtlich der Fa. I (Blatt 609 f. BA) sowie der in der Anlage zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 beigefügten tabellarischen Übersicht (siehe Blatt 49 – 69 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der erledigten Gerichtsakten 5 L 2321/12.F(V) und der beigezogenen Behördenakten (zwei Aktenordner, Blatt 1 – 638), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Zwar ist die Klage zulässig (A.), doch erweist sie sich nur zum Teil als begründet (B.):
A.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO, mit ihrem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage in Form der bloßen Bescheidungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alternative 2, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Maßgeblich hierfür ist, dass mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, die Voraussetzungen einer präventiven Sicherstellung hätten von Anfang an nicht vorgelegen, während der Hilfsantrag darauf zielt, wegen Wegfalls der befürchteten Gefahr über eine Herausgabe neu zu entscheiden. Die Klage ist auch nach § 75 VwGO ohne Abschluss des Vorverfahrens zulässig, da ein zureichender Grund, der der Entscheidung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main über den Widerspruch vom 19. März 2012 entgegenstünde, nicht ersichtlich ist.
B.
Die Klage erweist sich aber nur zum Teil als begründet. Die Sicherstellung der in der Entscheidungsformel im einzelnen bezeichneten Fahrzeuge ist rechtswidrig und verletzt so den Kläger in seinen Rechten (1.), während die Sicherstellung der übrigen Fahrzeuge nach wie vor gerechtfertigt ist (2.).
1. Die Sicherstellung der in der Aufstellung der sichergestellten Fahrzeuge zur Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 17. Februar 2012 als Nr. 1, 11, 14, 15 und 26 angeführten Fahrzeuge ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, wobei der Beklagte nach § 113 Abs. 1 Satz 2, 3 VwGO zur Herausgabe einschließlich der zugehörigen Dokumente und Fahrzeugschlüssel zu verurteilen ist. Die möglichen Voraussetzungen einer präventiven Sicherstellung dieser Fahrzeuge sind nämlich weder unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die Sache (a.) noch einer Gefahr durch die Sache (b., c.) gegeben.
a. Zunächst spricht nichts dafür, dass eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 2 HSOG gerechtfertigt sei. Nach dieser Befugnis kann eine Sache sichergestellt werden, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Zur Überzeugung des Gerichts ist nichts dafür erkennbar, dass die fraglichen Fahrzeuge irgendjemand abhanden gekommen seien, der an ihnen wirklich berechtigt ist. Ein entsprechender Nachweis hätte insbesondere anhand der bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummern und des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums vom Beklagten problemlos geführt werden können. Ein krimineller Hintergrund des Fahrzeugtransfers – den das Gericht für möglich hält – wäre im Hinblick auf Urkundenfälschung und Betrug, nicht aber Diebstahl und Hehlerei, zu sehen. Dass die Freigabe der Fahrzeuge durch die Staatsanwaltschaft mit der darin liegenden Verneinung einer Möglichkeit der repressiven Einziehung erfolgt sei, weil die Fahrzeuge nicht, wie von § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzt, dem Kläger gehörten, ist nicht erkennbar.
b. Entgegen der Sicht des Beklagten liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG vor. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass die sichergestellte Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwendet werden solle. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ rechtfertigen die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 1. Februar 2010, StAnz. 8/2010 S. 322). Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95 -, BVerfGE 100, 313 <395>; zu Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis siehe Hornmann, HSOG, 2. Auflage – 2008, § 40 Rdnr. 23 ff.). Zwar mag es aufgrund einer Gesamtschau des bisherigen Stands der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen als möglich erscheinen, dass die sichergestellten Fahrzeuge unter Manipulation bestimmter, im Rechtsverkehr zumindest hierzulande als wesentlich erkannter Eigenschaften veräußert werden sollen, doch verbleibt der Nachweis, dass dies – auch – bei den in der Entscheidungsformel benannten Fahrzeuge geschehen solle, eben eine bloße Möglichkeit. Die bloße Möglichkeit, dass eine Sache für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwendet werden kann, rechtfertigt ihre Sicherstellung regelmäßig nicht. Ausgehend von dem Erkenntnisstand, wie er sich aus der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. Oktober 2012 ergibt, liegen hinsichtlich dieser Fahrzeuge keine Erkenntnisse vor, die ein Entziehen der Verfügungsbefugnis des Klägers über sie rechtfertigten:
(1) Beim Fahrzeug Nr. 1 wird die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit … statt mit …, eine Kaufpreisangabe mit „32.00,00 €“ statt mit „3.200,00 €“ sowie ein Rechnungsdatum nach der Geschäftsauflösung von I gerügt (vgl. Blatt 54 d.A.). Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich dabei nicht um eine Manipulation verkehrswesentlicher Eigenschaften, sondern offenbare Unrichtigkeiten, die nicht genügen, eine weitere Verwendung dieses Fahrzeugs anzunehmen, durch die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen würde. Die Kilometerstandsangaben lassen eine Verfälschung nicht erkennen, und das Serviceheft weist keine Fälschungsmerkmale auf (vgl. Blatt 56 d.A.).
(2) Ähnliches gilt für das Fahrzeug Nr. 11. Auch dort wird die Angabe einer falschen Fahrzeug-Identifizierungsnummer gerügt, wobei diese … statt … laute und das Rechnungsdatum nach der Geschäftsauflösung liege (vgl. Blatt 53 d.A.). Eine Manipulation des Kilometerstandes ist hier indes ebenso wenig festzustellen wie das Serviceheft Unregelmäßigkeiten aufweist (vgl. Blatt 61 d.A.).
(3) Bei dem Fahrzeug Nr. 14 wird ebenfalls eine unzutreffende Angabe der Fahrzeugs-Identifizierungsnummer mit … statt … gerügt, wobei ausweislich der Anlage zur Sicherstellungsverfügung (und entsprechend der Tenorierung) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer … lautet. Der unrichtigen Angabe der Motorleistung mit 66 kW statt 55 kW (vgl. 53 d.A.) misst das Gericht keine ausschlaggebende Bedeutung bei, da das Serviceheft keine Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. Blatt 62 d.A.).
(4) Bei dem Fahrzeug Nr. 15 wird, außer dass das Verkaufsdatum nach der Geschäftsauflösung liege, die falsche Schreibweise der Marke mit „Peungeot“ statt „Peugeot“ gerügt (vgl. Blatt 53 d.A.), während weder hinsichtlich des Kilometerstands eine Manipulation feststellbar ist noch das Serviceheft Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. Blatt 63 d.A.).
(5) Entsprechendes gilt für das Fahrzeug Nr. 26, wobei dort die Marke mit „Wolkswagen“ statt „Volkswagen“ angegeben wurde (vgl. Blatt 55 d.A.), während der Kilometerstand keine Manipulation aufweist und der im Serviceheft eingestempelte, gefälschte Stempel einer Firma „J“ (vgl. Blatt 68 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts eine Sicherstellung nicht zu rechtfertigen vermag.
c. Schließlich spricht nichts dafür, eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 1 HSOG zu rechtfertigen. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. „Gegenwärtig“ ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Nr. 9.1.1 Satz 1 VVHSOG). Dabei müssen die beiden Komponenten der zeitlichen Aktualität und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten belegt werden. Eine derart gesicherte Prognose lässt sich aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes schlicht nicht anstellen; die bloße Möglichkeit, dass im weiteren Ablauf Manipulationen an diesen Fahrzeugen vorgenommen werden könnten, die Täuschungen im Rechtsverkehr bedingten, rechtfertigen eine Sicherstellung unter diesen Voraussetzungen nicht.
2. Die weitere Sicherstellung der Fahrzeuge mit den Nummern 12, 13, 18 und 27 in der Aufstellung der sichergestellten Fahrzeuge zur Sicherstellungsverfügung vom 17. Februar 2012 ist dagegen nach § 40 Nr. 4 HSOG gerechtfertigt (a.), wobei keine Änderungen in der Sachlage festzustellen sind, die insoweit eine Neubescheidung erforderten (b.).
a. Bei den Fahrzeugen Nr. 12, 13, 18 und 27 sind Manipulationen festgestellt, die es rechtfertigen, sie durch Sicherstellung dem Rechtsverkehr zu entziehen. Insoweit sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben:
(1) So ist bei dem Fahrzeug Nr. 12 das Datum der Erstzulassung mit dem 30. Juni 2008 statt dem …. Juli 2008 falsch angegeben (vgl. Blatt 54 d.A.), wobei der Kilometerstand laut abgelesenem Tachometer sich auf 56.172 Kilometer belaufe, während aus dem Serviceheft, das keine Fälschungsmerkmale aufweist, 95.727 Kilometer ersichtlich sind (vgl. Blatt 61 d.A.).
(2) Auch bei dem Fahrzeug Nr. 13 besteht eine Unsicherheit, die – noch – eine Sicherstellung zu rechtfertigen vermag, denn zwar weisen der abgelesene und ausgewiesene Kilometerstand nicht zwingend eine Manipulation auf, doch verbleiben aufgrund des Fehlens eines Serviceheftes sowie dem Auffinden eines Dokuments mit dem eingetragenen Kilometerstand von 90.000 (vgl. Blatt 62 d.A.) Unsicherheiten, die im Zusammenspiel mit einer unrichtig angegebenen Motorleistung (vgl. Blatt 53 d.A.) das Vorliegen einer Manipulation nicht ausschließen können.
(3) Bei dem Fahrzeug Nr. 18 liegt eine Manipulation des Kilometerstandes vor (vgl. Blatt 64 d.A.). Zwar sieht das Gericht nicht, dass ein Fahrzeug, dessen angezeigter Kilometerstand nicht mit dem wirklichen übereinstimmt, zwingend dem Rechtsverkehr entzogen sei, doch würde insoweit – jedenfalls im deutschen Rechtskreis – eine Aufklärungspflicht anzunehmen sein, deren Beachtung vorliegend nicht zwingend erscheint.
(4) Entsprechendes gilt für das Fahrzeug Nr. 27 (vgl. Blatt 69 d.A.).
b. Umstände, die – wie hilfsweise beantragt – eine Verpflichtung zur Neubescheidung begründen könnten, sind nicht festzustellen. Das Gericht sieht nicht, wie die manipulativen Veränderungen rückgängig gemacht werden könnten, da gerade bei den Kilometerständen keine Möglichkeit besteht, den objektiv zutreffenden zu bestimmen. Unerheblich bleibt dabei, ob der Kläger nun selber ein Geschädigter oder aber in irgendeiner Form – mit oder ohne sein Zutun – in potentiell betrügerische Strukturen Eingebundener ist, denn für den objektiven Zustand der ihm zuzurechnenden Fahrzeuge muss er einstehen.
II.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO zu teilen, weil die Beteiligten teils unterlegen sind, teils obsiegt haben. Dabei gewichtet das Gericht entsprechend der Kostengrundentscheidung.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO hinsichtlich der Beklagten und § 709 ZPO hinsichtlich des Klägers.
IV.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.
beschluss
Der Streitwert wird auf 36 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Absprache.