Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2013 – 5 K 2313/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:1031.5K2313.13.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abzuwenden, sofern die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Förderung einer thermischen Solaranlage.

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Mit Antrag vom 10. Oktober 2012 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden: „Bundesamt“) ließ der Kläger durch die D seine Förderung beantragen (Blatt 1 bis 8 der beigezogenen Behördenakten – BA); beigefügt war unter anderem die Bestätigung von eBay über den Kauf eines Pufferspeichers von 1000 Liter durch die zur D gehörende Internetadresse www.... mit Lieferung an den Kläger von der E (Blatt 10 f. BA). Die Rechnung der D Nr. … vom 7. Juni 2012 (Blatt 15 BA) über 3 246 Euro weist den Pufferspeicher nicht aus. Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (Blatt 19 BA) an den Kläger und forderte ihn zur weiteren Sachverhaltsaufklärung auf (vgl. Blatt 22 BA). Verlangt wurde dabei unter anderem eine Rechnung der Firma E über den installierten Pufferspeicher mit Angabe des Herstellers und Typs sowie des Volumens in Litern. Der Kläger machte hierauf unter dem 30. Januar 2013 weitere Angaben (Blatt 29 ff. BA), wobei er auch einen Lieferschein der E über den Pufferspeicher vorlegte (Blatt 37 BA). Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Blatt 38 BA) erneut an den Kläger, wobei unter anderem die Vorlage einer Rechnung der E über den installierten Pufferspeicher verlangt wurde (vgl. Blatt 31 BA). Mit seiner Antwort vom 5. März 2013 (Blatt 42 ff. BA) legte der Kläger die Rechnung Nr. … der D vom 7. Juni 2012 erneut vor, in der sich nun unter anderem die Position „Pufferspeicher 1000 Liter mit 2 Wärmetauschern für Solar Stck. 1 0,00 Euro“ findet und die wieder mit dem Gesamtbetrag von 3 246 Euro schließt (Blatt 47 BA); beigefügt war ebenfalls die Rechnung Nr. … von E an die D vom 26. April 2012 über einen Pufferspeicher zum Bruttobetrag von 680 Euro zuzüglich Versandkosten von 60 Euro sowie gesondertem Steuerausweis (Blatt 48 BA). Das Bundesamt wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2013 (Blatt 56 BA) erneut an den Kläger, merkte an, dass ausweislich der Rechnung der D für den Speicher keine zuwendungsfähigen Kosten entstanden seien und die Rechnung der E an die D nicht als Kostennachweis anerkannt werden könne (Blatt 59 BA). Der Kläger legte daraufhin mit seiner Antwort vom 23. März 2013 (Blatt 60 ff. BA) eine abermals geänderte Rechnung Nr. … der D vom 7. Juni 2012 vor, die als Position „Pufferspeicher 1000 Liter mit 2 Wärmetauschern für Solar Stck 1 672,27 Euro“ enthält, indes abermals mit dem Gesamtbetrag von 3 246 Euro schloss (Blatt 62 BA). Mit Bescheid vom 28. März 2013 (Blatt 65 f. BA = Blatt 13 f. d.A.) lehnte das Bundesamt den beantragten Zuschuss ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der erforderliche Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten sei nicht geführt worden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 20. April 2013 Widerspruch (Blatt 67 BA = Blatt 9 d.A.), zu dessen Begründung er im Wesentlichen anführte, auf Wunsch des Bundesamtes hin sei die Rechnung mehrmals geändert worden, so dass nunmehr die Voraussetzungen einer Förderung vorlägen. Nach interner Prüfung (Blatt 70 f. BA) wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 (Blatt 72 bis 74 BA = Blatt 11, 15, 16 d.A.) den Widerspruch zurück, wobei es zur Begründung im wesentlichen anführte, Manipulationen, wie sie an den vorgelegten Rechnungen vorgenommen worden seien, könnten nicht akzeptiert werden. Zugestellt wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid mit am 30. April 2013 zur Post gegebenen Übergabe-Einschreiben (Blatt 76 BA).

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Mit am Montag, dem 3. Juni 2013, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erheben lassen, zu deren Begründung er im wesentlichen anführt, aufgrund der vorgelegten Rechnung sei der Nachweis für das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erfüllt.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Förderung für eine Solarthermische Anlage in Höhe von 1 200Euro nach den Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung im angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie eine nochmalige, interne Prüfung (Blatt 37 f. d.A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (Blatt 1 bis 77), den das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegt.

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Der Kläger hat zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 5. September 2013 telefonisch seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung sowie sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt (Blatt 45R d.A.), die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 23. Juli 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden sowie Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt (Blatt 36 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch den Vorsitzenden und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit nach § 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.

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Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, wobei das Gericht ausdrücklich dahingestellt sein lässt, ob wegen des der Beklagten zustehenden Ermessens diese nicht ohnehin nur in der Gestalt einer bloßen Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) möglich ist, denn der angegriffene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 30. April 2013 ist rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen:

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Die vom Kläger begehrte Förderung richtet sich nach der haushaltsmäßigen Bereitstellung von Mitteln sowie der internen Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Juli 2012 (abrufbar im Internet unter www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/vorschriften/energie_ee_richtlinie_20_07_2012.pdf oder www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de). Nach Nr. 12.1.1.1 dieser Richtlinie wird für Solarkollektoranlagen eine Basisförderung von mindestens 1 500 Euro sowie nach Nr. 12.1.2.1 Buchst. a bei gleichzeitigem Austausch eines Heizkessels eine Bonusförderung von 500 Euro je Anlagenkombination gewährt. Dabei besteht jedoch auf Zuschüsse dieser Art – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – kein Rechtsanspruch, denn die von der vollziehenden Gewalt selbst gesetzte Richtlinie zur Vergabe der legislativ zur Verfügung stehenden Mittel haben nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen somit keine Rechtssätze dar. Allerdings haben potentiell Begünstigte einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet und nicht willkürlich verfahren wird. Das bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zu Lasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalls abzuweichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45).

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Danach ist das Verhalten der Beklagten von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach Nr. 13.1 Buchst. a dieser Richtlinie haben private Antragsteller, die eine Basis- und Bonusförderung begehren, innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme unter anderem den „Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (detaillierte und vollständige Rechnung)“ zu führen. Dabei genügt – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht das bloße Vorliegen einer Rechnung, die formal die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthält und die nach dem Vorbringen eines Antragstellers gelten soll, denn bei diesen erforderlichen Angaben handelt es sich um keinen Selbstzweck. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ein Geschäftsvorfall authentisch dokumentiert wird. Aufgrund der dreifachen Fassung der Rechnung Nr. … der D vom 7. Juni 2013 bei jeweils identischer Rechnungssumme ist dies hier nicht der Fall. Dem Verlangen des Bundesamtes vom 29. Oktober 2012 auf weitere Sachverhaltsaufklärung hätte hinsichtlich des Pufferspeichers, der in deren ursprünglichen Fassung überhaupt nicht enthalten war, nur durch Vorlage einer neuen Rechnung (sei es, wie verlangt von der E, indes durchaus auch der D, jedenfalls aber unter Erhöhung des aufgewandten Gesamtbetrags) genügt werden können. Auch die in der Anlage der Antwort des Klägers vom 5. März 2013 vorgelegte Fassung dieser Rechnung weist einen für einen Pufferspeicher getätigten Aufwand nicht nach. Schließlich enthält zwar die in der Anlage zur Antwort des Klägers vom 23. März 2013 vorgelegte Fassung dieser Rechnung die Position eines Pufferspeichers, doch werden dafür die Positionen der vier Solarkollektoren von zweimal 415,13 Euro auf zweimal 247,06 Euro sowie zweimal 358,55 Euro auf zweimal 190,48 Euro herabgesetzt, ohne dass dafür irgendeine Erklärung geboten wird. Einer solchen Erklärung hätte es aber bedurft, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsvorfalls insgesamt anzunehmen und die Disposition nachvollziehen zu können. Folge dieser Variabilität in der Rechnungsgestaltung ist, dass es nicht ermessensfehlerhaft erscheint, den Kläger von einer Förderung auszuschließen. Hieran ändert nichts, dass die vom Kläger als Steuerträger zu übernehmende Umsatzsteuer unverändert bleibt, denn dieser Gesichtspunkt ist für die Förderung unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass hiermit durchgreifende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsablaufs begründet werden, die eine Unterstützung durch öffentliche Mittel nicht geboten erscheinen lassen.

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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.