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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.11.2013 – 7 L 4016/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:1118.7L4016.13.F.0A

Tenor

1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

I

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller unter dem 23.11.2007 vorläufig und unter dem 11.02.2008 befristet bis zum 11.02.2010 die Erlaubnis zur Kindertagespflege von drei gleichzeitig anwesenden Kindern in gemeinsamer Betreuung nach § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis wurde zuletzt unter dem 06.04.2010 bis zum 23.02.2015 verlängert. Der Antragsteller betreibt die Kindertagespflege in seiner Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau, der ebenfalls eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt worden ist.

2

Mit Bescheid vom 01.10.2013 verfügte die Antragsgegnerin nach erfolgter Anhörung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung die Aufhebung der Erlaubnis und ordnete den Sofortvollzug an. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass hinsichtlich zwei der vom Antragsteller und seiner Ehefrau betreuten Kinder Hinweise auf schwerwiegende Verdachtsmomente über grenzverletzendes Verhalten des Antragstellers vorlägen. Im Einzelnen bezog sich die Antragsgegnerin hierbei auf das Ergebnis der am 23.09.2013 erfolgten Anhörung der Eltern des im Oktober 2010 geborenen Mädchens G, bei der die Eltern berichtet hätten, ihre Tochter habe ihnen erzählt, dass der Antragsteller „einen großen Penis“ habe. Die Tochter habe außerdem die Mutter einmal beim abendlichen Wickeln aufgefordert, ihr einen „Kuss auf die Vulva“ zu geben. Auf die Frage, wer sie denn dahin küsse, habe das Kind den Antragsteller genannt. Am folgenden Tag habe sich bei gleicher Gelegenheit ein entsprechender Dialog mit dem Vater des Kindes abgespielt. Weiterhin beruft sich der Bescheid auf ein am 24.09.2013 erfolgtes Telefonat mit der Mutter des im März 2011 geborenen Mädchens H., demzufolge dieses Mädchen in einer Wickelsituation geweint und gesagt habe: „nicht küssen, nicht da küssen“. Ein Kinderarzt und ein Experte des Kinderschutzbundes hätten den Eltern bestätigt, dass die Beobachtungen sehr ernst zu nehmen seien, weil Kinder in diesem Alter nur wirklich erlebte Erfahrungen mitteilen könnten. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, der Antragsteller habe bei seiner Anhörung eingeräumt, dass die von ihm betreuten Kinder zusammen mit ihm die Toilette besuchen könnten. Die Toilettentür sei nicht verschlossen. Er habe in Aussicht gestellt, diese Praxis künftig einzustellen. Er habe jedoch die Verdachtsmomente für sexuellen Missbrauch, die sich aus den Mitteilungen der Eltern ergäben, nicht auflösen können. Die Behörde habe die Pflicht, die Pflegeerlaubnis aufzuheben, weil Kindeswohlgefährdungen in Tagespflegestellen absolut auszuschließen seien. Daher sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs geboten. Zeitgleich verfügte die Antragsgegnerin auch die Aufhebung der Pflegeerlaubnis der Ehefrau. Insoweit wird auf das Verfahren 7 L 4019/13.F verwiesen.

3

Der Antragsteller hat am 09.10.2013 Widerspruch erhoben, über den bisher nicht entschieden worden ist.

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Am 21.10.2013 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er lässt vortragen, die Aufhebung der Pflegeerlaubnis sei rechtswidrig, denn er sei persönlich zur Tagespflege geeignet, habe die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften und verfüge über die nötigen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Schwerwiegende Verdachtsmomente über sexuellen Missbrauch durch den Antragsteller bestünden nicht. Er habe sich zu keiner Zeit gegenüber einem Kind grenzverletzend verhalten. Die diesbezüglichen Behauptungen der Antragsgegnerin seien nicht glaubhaft, denn sie seien ausweislich der Behördenakte weder durch die behaupteten Meldungen der Eltern noch durch ärztliche Stellungnahmen belegt. Ein Abwarten der gerichtlichen Entscheidung in einem künftigen Hauptsacheverfahren sei ihm nicht zumutbar, weil dies die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte.

5

Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Erklärung vom 04.11.2013 vorgelegt, in der es insbesondere heißt: „In meiner Tätigkeit als Tagespflegeperson habe ich mich zu keiner Zeit einem Kind gegenüber in grenzverletzender Weise verhalten (insbesondere in sexueller Hinsicht). Ich habe kein Kind im Intimbereich geküsst.“

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Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.2013 wiederherzustellen und

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausübung der Tagespflege vorläufig bis zu einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zu gestatten,

3. die Vollziehung des Aufhebungsbescheides auszusetzen, sowie

4. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Dem Gericht liegt ein Leitzordner Behördenakten und ein Hefter Widerspruchsakte sowie in dem Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (7 L 4019/13.F.) ebenfalls ein Leitzordner und ein Hefter Widerspruchsakte vor.

9

Die den Antragsteller betreffenden Behördenakten enthalten mit Relevanz für den vorliegenden Fall ein Gesprächsprotokoll des Stadtschulamtes der Antragsgegnerin über die Anhörung der Eltern von G. vom 24.09.2013 und ein Gesprächsprotokoll des Stadtschulamtes über die Anhörung der Eltern von H. am 30.09.2013. Diese Anhörung ist nicht in die Begründung des Bescheides eingegangen. Die Behördenakten der Ehefrau des Antragstellers enthalten außerdem noch das Gesprächsprotokoll des Stadtschulamtes über die Anhörung des Antragstellers und seiner Ehefrau am 25.09.2013 und die Strafanzeige des Stadtschulamtes gegen den Antragsteller vom 26.09.2013 wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch.

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Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hat die Kriminalpolizei mitgeteilt, dass die dortigen Ermittlungen gegen den Antragsteller abgeschlossen seien und zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hätten. Es seien nur die betroffenen Eltern befragt worden, deren Aussage sich mit derjenigen decke, die sie vor der Antragsgegnerin getätigt hätten. Die Ermittlungsakten seien auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft.

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II

Der Antrag zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.

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Zwar weist der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen § 80 Abs. 3 VwGO keine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes auf. Dies ist jedoch ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn es der Zweck des Verwaltungsaktes selbst ist, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren, so dass das Interesse, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, mit dem besonderen Sofortvollzugsinteresse zusammenfällt (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2011, § 80 Rn 92). Im vorliegenden Fall bezweckt die Entziehung der Pflegeerlaubnis die Abwehr der aus der Sicht der Antragsgegnerin gegebenen unmittelbaren Gefahr des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB). Sofern eine solche unmittelbare Gefahr einer Straftat tatsächlich besteht und die verfügte Regelung geeignet ist, dieser Gefahr vorzubeugen, indiziert das Interesse an dem Verwaltungsakt selbst auch das besondere Vollzugsinteresse, so dass es insoweit keiner weiteren Erwägungen und keiner besonderen schriftlichen Begründung bedarf.

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Der verfügte Entzug der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII stellt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft dar, zu der die Antragsgegnerin durch § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X u. a. dann ermächtigt ist, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist eingetreten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII nicht mehr gegeben sind. § 43 Abs. 2 SGB XIII bestimmt als tatsächliche Voraussetzung der Pflegeerlaubnis, dass die betroffene Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Eine Person ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geeignet, wenn sie sich „durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet“. Die Sachkompetenz und die Kooperationsbereitschaft des Antragstellers werden in dem angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Das Definitionsmerkmal „Persönlichkeit“ erscheint, wenn man vom Wortsinn ausgeht, nicht hinreichend bestimmt, weil sich jeder Mensch durch eine Persönlichkeit auszeichnet. Es gibt auch nicht ein einziges Set von Persönlichkeitsmerkmalen, das allein die Geeignetheit für die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson vermittelt. Vielmehr können Menschen mit sehr unterschiedlicher Persönlichkeit für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Allenfalls Persönlichkeitsmerkmale wie die Fähigkeit zur Durchsetzung und Autorität sowie Merkmale wie Zuverlässigkeit, Beständigkeit lassen sich positiv bestimmen (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 43 Rn 23). Im Übrigen ist das Merkmal von seinem Sinn und Zweck her negativ zu bestimmen und dahingehend auszulegen, dass die Pflegeperson nicht solche Persönlichkeitsmerkmale aufweisen darf, die dem Wohl der betreuten Kinder abträglich sind oder gar das Kindeswohl gefährden. Dazu gehört jedenfalls auch eine pädophile Neigung, sofern sie sich in entsprechenden Handlungen nach außen hin manifestiert. Sofern sich aufgrund der Äußerungen der Kinder G. und H. eine pädophile Neigung des Antragstellers manifestiert haben sollte, wäre eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die die Aufhebung der Pflegerlaubnis zwingend zur Folge haben müsste, denn die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist für diesen Fall durch § 48 Abs. 1 SGB X zwingend vorgegeben und steht nicht im Ermessen der Behörde.

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Die Schwierigkeit des Falles liegt allerdings darin, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass die beschriebene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist.

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Die einzigen Anhaltspunkte, die bisher insoweit vorliegen, bestehen in den Berichten der Eltern von G. und H. über gewisse Äußerungen ihrer Kinder. Die Antragsgegnerin hat bisher nicht die Kinder selbst angehört, bzw. in kindgerechter Weise befragt. Sie verlässt sich allein auf die Berichte der Eltern. Eine Einschätzung der Zuverlässigkeit dieser Berichte ist bisher aber kaum möglich, denn zum einen steht zwischen der Äußerung der Kinder und dem Bericht der Eltern eine subjektive Interpretationsleistung, die fehlerhaft sein kann. Zum anderen sind die Berichte der Eltern nicht unabhängig von einander zur Behörde gelangt. Denn ausweislich des Protokolls über die Anhörung der Eltern von G. haben diese die Äußerungen ihrer Tochter zunächst ihrer Babysitterin erzählt. Diese hat bei einer zufälligen Begegnung der Mutter von H. davon erzählt. Erst darauf hat sich die Mutter von H. ausweislich des Protokolls über ihre Anhörung an eine ähnliche Situation mit der eigenen Tochter erinnert, worauf beide Eltern gemeinsam das Kinderschutztelefon der Antragsgegnerin angerufen haben.

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Soweit der Bescheid auf das Votum des gemeinsamen Hausarztes der Kinder abstellt, demzufolge die Bekundungen der Kinder einen ernsthaften Hinweis auf entsprechende sexuelle Handlungen des Antragstellers darstellen, so ergibt sich aus dem Protokoll über die Anhörung der Eltern von H. vom 01.10.2013, dass der Arzt, als sie und die Eltern von G. ihr Kind vorstellen wollte, gar nicht in der Praxis anwesend war. Es fand darauf vielmehr nur ein Gespräch der Assistentin des Arztes mit diesem statt, bei dem die Eltern beider Kinder anwesend waren. Die Assistentin teilte den Eltern mit, was ihr der Arzt zu der Angelegenheit gesagt haben soll. Weder fand ein unmittelbares Gespräch der Eltern mit dem Hausarzt statt, noch hatte der Hausarzt selbst die Kinder gesehen und mit ihnen gesprochen. In welcher Situation sich der Hausarzt während des Telefonats befand und ob er den Sachverhalt richtig erfasst hat, ist ungeklärt. Entsprechendes gilt auch für die Äußerungen des Herrn I. vom Kinderschutzbund. Auch diese Person hat nur mit den Eltern gesprochen, aber die Kinder nie gesehen und sich kein unmittelbares Bild verschafft.

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Bei seiner Anhörung hat der Antragsteller eingeräumt, dass die Äußerung G.s über die Größe seines Penis auf tatsächlicher Wahrnehmung beruhen kann, weil er bisher auch im Beisein der Kinder uriniert habe. Weder die Äußerung G.s selbst noch die Einlassung des Antragstellers dazu lassen hinreichend sicher den Schluss zu, dass G. den Penis des Antragstellers im Zuge einer missbräuchlichen sexuellen Handlung des Antragstellers gesehen hat. Von sexuellem Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 StGB könnte nämlich nur dann die Rede sein, wenn feststünde, dass der Antragsteller den Kindern seinen Penis im Rahmen einer sexuellen Handlung, also mindestens in einem exhibitionistischen Kontext zur Schau gestellt hat. Haben die Kinder den Penis des Antragstellers dagegen nur zufällig gesehen, weil dieser es unterlassen hat, den Kindern den Zugang zur Toilette zu verwehren, wenn er uriniert hat, so indiziert dies nicht die Gefahr des sexuellen Missbrauchs. Aus der Aussage von G., dass der Antragsteller einen großen Penis habe, lässt sich also ohne weitere Aufklärung keine Erkenntnis darüber gewinnen, ob und inwieweit die Gefahr des sexuellen Missbrauchs gegeben ist.

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Die Bitte von H., die im Protokoll der Anhörung der Eltern wörtlich mit „nicht küssen da, Mami, nicht küssen“ wiedergegeben worden ist und keinen Bezug zum Antragsteller erhält, bietet für sich genommen ohne weitere Ermittlungen keinen tragfähigen Hinweis auf sexuellen Missbrauch durch den Antragsteller. Diese Bedeutung haben die Eltern von H. der Äußerung auch erst nachträglich beigemessen, und zwar, nachdem sie von der Äußerung G.s gegenüber ihren Eltern erfahren hatten. Davon, dass H. dabei geweint habe, wie der Bescheid behauptet, ist in dem Anhörungsprotokoll nicht die Rede.

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Aus der Aufforderung von G. an ihre Eltern, sie im Zusammenhang mit dem Wickeln auf die „Vulva zu küssen“ und dem Hinweis, dass der Antragsteller das tue, könnte allerdings mit hinreichender Sicherheit auf die Vornahme sexueller Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB in der Vergangenheit geschlossen werden, die die Gefahr künftiger sexueller Handlungen in diesem Sinne indiziert und den Entzug der Pflegeerlaubnis rechtfertigen kann. Allerdings lässt allein diese Äußerung des Kindes G. – unterstellt sie ist so erfolgt, wie die Eltern sie berichtet haben – noch nicht den Schluss darauf zu, dass entsprechende sexuelle Handlungen seitens des Antragstellers tatsächlich vorgenommen worden sind. Gewisse Zweifel bestehen daran schon wegen der von den Kindern nach Aussage der Eltern gewählten Wortwahl. Im Anhörungsprotokoll wird die Äußerung in Anführungszeichen und damit wörtlich wiedergegeben mit „gib mir einen Kuss auf die Vulva“. Zumindest erscheint es aufklärungsbedürftig, wie das Wort „Vulva“ Eingang in den kleinkindlichen Wortschatz gefunden hat.

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Lässt sich somit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich in jüngster Zeit eine pädophile Neigung des Antragstellers manifestiert hat, die die Aufhebung der Pflegeerlaubnis zur Folge haben muss, so lässt sich andererseits aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Äußerungen der Kinder G. und H. einen ernsthaften Hinweis auf sexuelle Handlungen des Antragstellers darstellen. Das Gericht ist nicht in der Lage, den Sachverhalt im Rahmen der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu ermitteln, zumal die Aufklärung nicht ohne eine altersgerechte Befragung der betroffenen Kinder möglich erscheint, bei der die Kinder das Erlebte spielerisch darstellen können und ihr Spiel fachkundig beobachtet und interpretiert wird. Das lässt sich nur mit entsprechendem Aufwand von geschulten Fachleuten in einer geeigneten Umgebung durchführen und per Video dokumentieren. Ein solcher Ermittlungsaufwand kann erfolgreich nur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder des Strafverfahrens durch geschultes Personal der Behörde oder der Kriminalpolizei betrieben werden oder im Wege der Einholung eines entsprechenden Gutachtens einer oder eines Sachverständigen. Dem Verwaltungsgericht stehen im Rahmen des Eilverfahrens derartige Möglichkeiten jedenfalls nicht zur Verfügung.

21

Angesichts dieser Situation hat das Gericht deshalb eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Sicherheit von Kindern vor sexuellen Übergriffen einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufs und der Sicherung seiner ökonomischen Existenzgrundlage andererseits vorzunehmen. Hierbei ist die Frage zu entscheiden, ob der Nachteil, den in dem Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die vom Antragsteller künftig betreuten Kinder erleiden werden, wenn sich der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf später bestätigt und die Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch werden, schwerer oder leichter wiegt, als der Nachteil, den der Antragsteller im Falle der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs dadurch erleidet, dass er vorläufig den Beruf des Kindertagespflegers nicht mehr ausüben und damit seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, obwohl sich am Ende herausstellt, dass er sich nichts hat zuschulden kommen lassen.

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Bei der Gewichtung des in Betracht zu ziehenden Nachteils für die Kinder ist von entscheidender Bedeutung, dass sexueller Missbrauch langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben können, die es dem betroffenen Menschen auf lange Zeit oder dauerhaft unmöglich machen, ein von psychischer Beeinträchtigung freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Ob die angeblichen Vorfälle, auf denen der gegen den Antragsteller gerichtete Verdacht beruht, von solchem Gewicht sind, dass solche Folgen für die von diesen Vorfällen betroffenen Kindern ernsthaft zu befürchten wären, bedarf weiterer Aufklärung. Selbst wenn es sich um noch relativ harmlose sexuelle Handlungen an kleinen Kindern handeln würde, ließe das jedenfalls pädophile Neigungen erkennen, die befürchten ließen, dass das Maß der Übergriffe eskalieren und dann zu einer ernsthaften Gefährdung der Kinder führen würde.

23

Bei der Gewichtung des Nachteils für den Antragsteller ist zwar zu berücksichtigen, dass er durch den Sofortvollzug der Aufhebung der Pflegeerlaubnis die Quelle seines derzeitigen Lebensunterhalts verliert, was um so schwerer wiegt, als aus demselben Sachverhalt auch seiner Ehefrau die Pflegeerlaubnis entzogen worden ist, mit der er die Betreuung der Kinder gemeinsam ausgeübt hat. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der Behördenakten den Beruf des Kochs gelernt hat und bis zum Wechsel in die Kindertagespflege kontinuierlich in diesem Berufsfeld tätig war, zuletzt als Küchenchef eines Restaurants. Das versetzt ihn in die Lage, durch Wiederausübung dieses Berufs seinen Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Diese Möglichkeit lässt zwar den Nachteil unberührt, den er dadurch erleidet, dass er vorläufig den Beruf nicht mehr ausüben kann, den er sich selbst gewählt hat, was sein Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Indessen verliert dieser Nachteil durch die gegebene Alternative an relativem Gewicht. Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: In dem Fall, dass der Antragsteller die Kindertagespflege weiter betreibt, würde es die Aufsichtspflicht der Antragsgegnerin (§ 46 SGB VIII) erforderlich machen sicherzustellen, dass die Eltern der Kinder, die mit dem Kläger einen Pflegevertrag schließen wollen oder geschlossen haben oder in seinem Haushalt tatsächlich gepflegt werden, von der laufenden Strafanzeige der Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt werden. Denn es wäre mit der Aufsichtspflicht der Antragsgegnerin und dem darauf gründenden Vertrauen der Eltern nicht vereinbar, wenn die Eltern von der Strafanzeige nicht in Kenntnis gesetzt würden und ihnen auf diese Weise das Wissen um einen Sachverhalt vorenthalten würde, bei dessen Kenntnis sie aller Wahrscheinlichkeit nach die Pflegebeziehung zu dem Antragsteller beenden oder gar nicht erst aufnehmen würden. Die Information der Eltern über die Strafanzeige würde jedoch für den Antragsteller, sofern er sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, einen ungleich schwereren Nachteil darstellen als der vorläufige Entzug der Pflegeerlaubnis, weil der damit verbundene soziale Makel weder durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch durch einen späteren Freispruch je wieder beseitigt werden könnte, und die Reputation des Antragstellers auf Dauer in einem Maße geschädigt würde, dass ihm eine Rückkehr in den Beruf der Kinderpflegeperson rein faktisch kaum noch möglich wäre und er darüber hinaus seine soziale Ehre verlöre.

24

Die Abwägung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass das Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Pflegerlaubnis (Schutz von Kindern vor möglichem sexuellem Missbrauch) schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Berufstätigkeit. Der Antrag zu 1 ist daher derzeit abzulehnen.

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Allerdings lässt sich die erhebliche und grundrechtsrelevante Beeinträchtigung durch den Sofortvollzug der Aufhebung der Pflegeerlaubnis, die dem Antragsteller zugemutet wird, nur für den Zeitraum rechtfertigen, der benötigt wird, um den Sachverhalt abschließend aufzuklären. Dabei geht es nicht an, die weiteren Ermittlungen unnötig zu verzögern. Das Gericht geht davon aus, dass die erforderlichen Ermittlungen die sachkundige Befragung der Kinder und die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen umfasst, wobei diese Stellungnahmen auf dem persönlichen Kontakt mit den Kindern beruhen müssen oder auf der unmittelbaren Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen von deren Befragung, bzw. spielerischen Darstellung des Erlebten. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind derzeit nicht ersichtlich. Es erscheint deshalb möglich, die erforderlichen Ermittlungen zeitnah durchzuführen. Sollten die Ermittlungen bis dahin keinen erkennbaren Fortschritt aufweisen, weil die beteiligten Behörden untätig geblieben sind, oder sollten die erfolgten Ermittlungen nicht zu einer Belastung des Antragstellers geführt haben, wird diesem anheimgestellt, die Überprüfung des vorliegenden Beschlusses im Wege eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO zu veranlassen.

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Der Antrag zu 2 ist nicht zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem Falle der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).

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Der Antrag zu 3 unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem zu 1 gestellten Antrag und bedarf daher keiner gesonderten Entscheidung.

28

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.