Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 29.11.2013 – 8 K 1839/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2013:1129.8K1839.13.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte (untere Bauaufsichtsbehörde) erteilte dem Beigeladenen unter dem 31.10.2011 die bauaufsichtliche Genehmigung (Az. 03288-2011-30) zum Abbruch eines grenzständigen Wohnhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich auf dem Grundstück G-straße 17a in A-Stadt. Der Beigeladene veräußerte dieses Grundstück; der neue Eigentümer wurde am 31.05.2013 in das Grundbuch eingetragen.
Dagegen legten die Kläger, die Eigentümer des Nachbargrundstücks A-Straße sind, unter dem 10.11.2011 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 20.06.2012 erklärte der Beigeladene gegenüber dem Beklagten, dass das Gebäude G-Straße 17a von ihm veräußert worden sei und dass er von der vorgenannten Abbruchgenehmigung keinen Gebrauch machen werde.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 (Az. 03836-2011-30) zurück. Darin verwies er u.a. darauf, dass die neuen Eigentümer das Wohnhaus G-Straße 17a renoviert hätten und dass es inzwischen wieder bewohnt sei.
Mit bei Gericht am 11.04.2013 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 11.04.2013 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag:
"Die Abbruchgenehmigung vom 31.10.2011 zugunsten des Nachbarn der Kläger E. in der Form des nachträglich mündlich angeordneten Wegfalls des ursprünglich geforderten Standsicherheitsnachweises der verbleibenden Grenzwand wird aufgehoben."
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 15.04.2013 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Mit Schreiben vom 28.08.2013 sind die Beteiligten zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Kläger haben durch ihre Bevollmächtigten vortragen lassen, sich in Vergleichsgesprächen mit den übrigen Beteiligten zu befinden. Die übrigen Beteiligten haben mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden; die Voraussetzungen des § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorliegen.
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die Abbruchgenehmigung vom 31.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 ist unzulässig. Denn es liegt kein angreifbarer Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) mehr vor. Die Baugenehmigung für den Abbruch des Hauses G-straße 17a vom 31.10.2011 (64 Hessische Bauordnung - HBO -) ist aufgrund der mit Schreiben des Beigeladenen vom 20.06.2012 gegenüber dem Beklagten erklärten "Zurückgabe" nach § 43 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - auf andere Weise, nämlich durch Verzicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41a m.w.N.), unwirksam geworden. Deshalb hat auch der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 zutreffend ausgeführt, dass die neuen Eigentümer das Wohnhaus G-Straße 17a renoviert hätten und dass es inzwischen wieder bewohnt sei. Gleichwohl haben die Kläger an der Klage festgehalten und auf angebliche Vergleichsgespräche verwiesen. Daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und auf den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.