Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.12.2013 – 9 K 4269/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2013:1220.9K4269.13.F.0A

Tenor

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe

1

Die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ist vorab zu treffen, da das von der Klägerin angerufene Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides örtlich unzuständig ist mit der Folge, dass das Verfahren an das nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen ist (§ 83 S. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äußern.

2

Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde dasjenige VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Verwaltungsakt erlassende Behörde ihren Sitz hat, wobei es auf den Sitz der Widerspruchsbehörde nur dann ankommen kann, wenn der Widerspruchsbescheid allein Klagegegenstand ist. Hier richtet sich die Klage gegen den Bescheid der beklagten C. Wertpapierhandelsunternehmen vom 5. November 2012 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhalten hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Folglich kommt es darauf an, ob die Entschädigungseinrichtung, die ihren Sitz in B-Stadt hat, ungeachtet ihrer Verwaltung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine eigene Bundesbehörde ist, weil dann auf ihren Sitz und nicht den Sitz der KfW in Frankfurt am Main abzustellen ist.

3

Die verklagte Entschädigungseinrichtung ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) v. 16.7.1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.8.2013 (BGBl. I S. 3395), als nicht rechtsfähiges Sondervermögen bei der KfW eingerichtet. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 EAEG wird das Sondervermögen von der KfW verwaltet. Ungeachtet dessen sieht § 6 Abs. 1 S. 2 EAEG vor, dass die nach § 6 Abs. 1 S. 1 EAEG zu bildenden Entschädigungseinrichtungen, zu denen die Beklagte gehört, im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln und klagen können sowie verklagt werden können.

4

Aus dieser Regelung ergibt sich unmittelbar von Gesetzes wegen eine hinreichende organisatorische Verselbstständigung der Beklagten im Verhältnis zur KfW. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Anstalten des öffentlichen Rechts sich in mehrere Behörden untergliedern können und kein Rechtssatz dahin besteht, dass sie nur als eine einzige Behörde angesehen werden könnten. Dies zeigt schon das Beispiel der Bundesagentur für Arbeit, die aus mehreren Behörden auf unterschiedlichen Hierarchieebenen besteht. Die Beklagte ist daher als eigenständige Behörde der KfW anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass die Entschädigungseinrichtungen lediglich „bei“ dieser Bundesanstalt des öffentlichen Rechts errichtet werden. Aus dieser Fassung von § 6 Abs. 1 S. 1 EAEG folgt bereits, dass die in § 6 Abs. 4 EAEG getroffene Verwaltungsregelung nicht dahin interpretiert werden kann, die jeweilige Entschädigungseinrichtung sei integraler Teil der KfW und bilde dort nur eine Art Abteilung, Referat oder eine in ähnlicher Weise rechtlich unselbstständige Organisationseinheit. Die Beklagte darf vielmehr nach § 6 Abs. 1 S. 2 EAEG auch nach außen hin eigenständig handeln, d. h. im eigenen Namen Verwaltungsakte erlassen, wie sie dies hier durch Erlass des mit der Klage angegriffenen Beitragsbescheids getan hat.

5

Nach alledem kommt es auf den Sitz der KfW für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ebenso wenig an wie darauf, dass für Klagen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 1 Abs. 3 S. 1 FinDAG die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).