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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.01.2014 – 3 K 3867/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0114.3K3867.12.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2011/ 2012.

2

Die Klägerin besitzt die allgemeine Hochschulreife.

3

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2011/ 2012 außerhalb der festgesetzten Kapazität.

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Diesen Antrag beschied die Beklagte nicht.

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Mit Beschluss vom 27.03.2012 (3 L 2197/11.FM.W11 u. a.) – auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – gab die Kammer in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend das Wintersemester 2011/ 2012 der Beklagten auf, über die bereits immatrikulierten 380 Studierenden weitere 16 Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin – beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – zuzulassen.

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Mit den Antragstellern, die gegen den Beschluss vom 27.03.2012 Beschwerde eingelegt hatten, schloss die Beklagte zur Beendigung der Beschwerdeverfahren einen Vergleich dergestalt, dass zwischen ihnen weitere 15 endgültige Teilstudienplätze vergeben wurden.

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Am 17.10.2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

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Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2011/ 2012 habe. Die Lehrkapazitäten der Beklagten für das Fach Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2011/ 2012 seien nicht vollständig ausgeschöpft worden.

9

Zwischenzeitlich sei das Land Hessen das einzige Bundesland aus dem Bereich der alten Bundesländer, in dem das Lehrdeputat sich lediglich auf 8 SWS belaufe. Dies sei mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen nicht mehr zu vereinbaren.

10

In der – zwischenzeitlich wohl ziemlich bedeutungslosen – KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12.06.2003 werde das Lehrdeputat der Hochschullehrer mit 8 SWS angegeben. Zwischenzeitlich hätten die allermeisten Bundesländer die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer auf 9 SWS erhöht, wobei die Bundesländer Bremen und Hamburg jeweils eine Bandbreite vorgegeben hätten. Es gäbe nur noch vier Bundesländer, nämlich die Bundesländer Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt, die sich den „Luxus“ erlaubten, es bei dem Lehrdeputat von 8 SWS zu belassen.

11

Vorliegend sei entscheidend, dass die Länder der Bundesrepublik Deutschland im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 in Artikel 12 Abs. 2 StV ausdrücklich geregelt hätten, dass die Rechtsverordnung der Länder nach Artikel 12 Abs. 1 StV übereinstimmen müssten, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig sei.

12

Zumindest ohne ausreichende Darlegung des Verordnungsgebers, mit welcher Berechtigung er an der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 8 SWS für Hochschullehrer festgehalten habe, könne dieses Lehrdeputat keinen Bestand haben, sodass alle Hochschullehrer mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS in die Kapazitätsberechnung einzugehen hätten.

13

Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt völlig überholt und realitätsfern.

14

Darüber hinaus gehe es um die Frage, ob und inwieweit aus Mitteln des Landeshaushaltes zu Verfügung gestellte Drittmittel kapazitätsrechtlich von Bedeutung seien, weil diese zumindest dazu führten, dass die faktische Aufgabenverteilung der Hochschullehrer zwischen Aufgaben in der Lehre und in der Forschung verschoben würden. Schließlich stehe außer Frage, dass sowohl nach den Vorschriften des Hochschulrechts als auch den Drittmittelrichtlinien Drittmittel auch für Zwecke der Lehre verwendet werden dürften.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, weitere Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2011/ 2012 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und die Klägerin vorläufig zuzulassen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhalte.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der hier maßgebliche Studierendenbestand im 1. Fachsemester des Wintersemester 2011/ 2012 411 Studierende betrage, nämlich 380 zum Stichtag Immatrikulierte + 16 aufgrund des Beschluss vom 27.03.2012 Immatrikulierte + 15 aufgrund des Vergleichs vom 25.07.2012 Immatrikulierte.

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Im Übrigen sei die tatsächliche Aufnahmekapazität geringer als vom Gericht in dem Beschluss vom 27.03.2012 errechnet worden sei. Der Curriculareigenanteil sei nämlich zu korrigieren, weil er zu gering angesetzt worden sei. Er betrage nach dem Studienplan des Fachbereichs Medizin vom 12.11.2009 1,8870.

19

Ergänzend führt der Beklagte aus, dass die Lehrverpflichtung für Professoren im Lande Hessen 8 LWS betrage. Eine Verpflichtung des Landes Hessen, seine Lehrverpflichtungsverordnung in der von der Gegenseite geforderten Form zu ändern, ergebe sich (auch) nicht daraus, dass in einigen anderen Bundesländern Anhebungen der Lehrverpflichtungen vorgenommen worden seien.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Hochschulen zufließender Drittmitteln nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie die Generalakte Humanmedizin zum Wintersemester 2011/ 2012 (5 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/ 2012 im 1. Fachsemester zuzulassen, ist kein Raum.

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Die Kammer hat in dem Beschluss vom 27.03.2012 (3 L 2197/11.FM.W11 u. a.) festgestellt, dass das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit vorklinische Medizin 394 Semesterwochenstunden – SWS –, das bereinigte Lehrangebot nach Abzug des Dienstleistungsexports 337,646 SWS umfasste und unter Berücksichtigung des gewichteten Curricularanteils der Vorklinik von 1,8144 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9394 eine die Kapazität auslastende Zulassungszahl von gerundet 396 Studienplätzen errechnet. Dies ist in dem Beschluss vom 27.03.2012, der den Beteiligten bekannt ist, im Einzelnen ausgeführt.

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Die dortigen Darlegungen erachtet das erkennende Gericht für zutreffend und macht sie sich deshalb mit der für das vorliegende Verfahren notwendigen Richtigkeitsgewissheit zu eigen. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.03.2012 – wie von Verfassungs wegen geboten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.01.1995 – NJW 1995, 950 (951); Kammerbeschluss vom 31.03.2004 – BverfGK 3,135 (140); Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.12.2011 – juris, RdNr. 55 m. w. N.) – den hier in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend und in der Ermittlungstiefe nicht hinter den Anforderungen eines Erkenntnisverfahrens zurückstehend geprüft hatte.

25

Die von der Kammer in ihrem Beschluss zum 27.03.2012 festgestellte noch offene Kapazität – 16 weitere Studienplätze – sind zwischenzeitlich im Wege der Verlosung durch die Beklagte vergeben worden.

26

Auch wenn das erkennende Gericht dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beklagte in jüngerer Vergangenheit einen Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaften bei der Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik nicht mehr geltend macht, ergäbe sich kein anderes Bild. Denn zusätzlich wäre zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass sich aus dem für das streitbefangene Wintersemester 2011/ 2012 maßgeblichen Studienplan des Fachbereichs Medizin der Beklagten ein Curriculareigenanteil von 1,8870 errechnet. Dieser Studienplan war durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches Medizin am 12.11.2009 beschlossen worden, durch das Präsidium der Beklagten am 08.12.2009 genehmigt und am 18.12.2009 im UniReport veröffentlicht worden.

27

Abweichend von dem dem Beschluss der Kammer vom 27.03.2012 zugrundeliegenden quantifizierten Studienplan Medizin – erster Studienabschnitt – berücksichtigt die dem Curriculareigenanteil von 1,8870 zugrundeliegende Berechnung die exakte, sich aus dem Studienplan der Studienordnung für den Studiengang Medizin ergebende Dauer verschiedener Veranstaltungen und nimmt zugleich Curricularanteile anderer Veranstaltungen heraus, da diese Veranstaltungen nicht (mehr) vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik erbracht werden. Dies ist im Beschluss der Kammer vom 05.02.2013 (3 L 2454/12.FM.W12), der den Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannt ist, im Einzelnen ausgeführt worden.

28

Würde das erkennende Gericht diese Aspekte berücksichtigen, ergäbe sich bei einem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 394 SWS ein bereinigtes Lehrangebot von 350,0583 SWS (394 – 43,9417 SWS), woraus sich unter Berücksichtigung des gewichteten Curricularanteils der Vorklinik von 1,8870 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9394 eine die Kapazität auslastende Zulassungszahl von 394,9553, gerundet also von 395 Studienplätzen ergäbe.

29

Auch bei diesen Gegebenheiten wäre angesichts bereits 411 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/ 2012 immatrikulierter Studierender für eine Verpflichtung der Beklagten, zusätzlich die Klägerin zum Studium zuzulassen – auch soweit es die hilfsweise begehrte Zulassung nur bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass betrifft – kein Raum.

30

Demgegenüber vermögen die Erwägungen der Klägerin nicht durchzugreifen.

31

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Lehrdeputat für Hochschullehrer von derzeit 8 SWS nicht auf 9 SWS zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich eine Verpflichtung zur Anhebung der Lehrverpflichtung im Sinne einer Angleichung an die in einigen anderen Bundesländern vorgenommene Erhöhung von 8 SWS auf 9 SWS auch nicht – wie von der Klägerin angenommen – aus dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15.12.2009 i. V. m. Artikel 12 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (GVBl. I Seite 705).

32

Zunächst lässt sich schon eine einheitliche Anhebung der Lehrverpflichtung in den Bundesländern nicht erkennen. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, galt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages vom 05.06.2008 nur in fünf Bundesländern ein Lehrdeputat für Hochschullehrer von 9 SWS; hinzu kam das Land Bremen mit einer Bandbreite von 8-10 SWS entsprechend der Berufungsvereinbarung.

33

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass derzeit nur noch vier Bundesländer, nämlich Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt das Lehrdeputat von Hochschullehrern mit 8 SWS bemessen.

34

Es gab also weder im Jahre 2008 noch gibt es heute eine bundeseinheitliche Festsetzung der Lehrdeputate für Hochschullehrer. Bei diesen Gegebenheiten besteht keine Verpflichtung des Landes Hessen, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen. Dass aus der im Jahre 2008 bestehenden Mehrheit der Bundesländer, die das Lehrdeputat für Hochschullehrer mit 8 SWS bemaßen, zwischenzeitlich eine Minderheit geworden ist, reicht hierfür nicht aus.

35

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 12 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 05.06.2008 eine Übereinstimmung der Rechtsverordnungen der Länder nur insofern verlangt, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Gab es also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages Bundesländer mit einem Lehrdeputat für Hochschullehrer von 9 SWS und andererseits Bundesländer mit einem Lehrdeputat für Hochschullehrer von lediglich 8 SWS, dann belegt dies, dass der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung, auf den der Staatsvertrag in Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 Bezug nimmt, nicht zu den Parametern gehört, die für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendigerweise Übereinstimmung aufweisen müssen.

36

Deshalb geht das erkennende Gericht wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.03.2012 und der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls eine Anhebung des Lehrdeputats für Hochschullehrer vorzunehmen, nicht besteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11.05.2005 – 8 MM 4492/04.W4; Beschluss vom 13.05.2013 – 10 B 756/13.FM.W12 – RdNr. 6ff).

37

Der Hessische Verordnungsgeber hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. I Seite 551), in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 LVVO für Professorinnen und Professoren an dem Lehrdeputat in Höhe von 8 SWS festgehalten. Auf die Motive hierfür kommt es nach den obigen Darlegungen nicht an. Deshalb bestand für das erkennende Gericht keine Veranlassung, der Anregung der Klägerin nachzugehen und eine Auskunft des Hessischen Kultusministeriums zu der Frage einzuholen, weshalb bislang noch keine kapazitätsrechtlichen Konsequenzen im Lande Hessen aus den unterschiedlichen Lehrdeputaten für Hochschullehrer gezogen worden seien.

38

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.06.1980 – BVerfGE 54, 173 (191)); Beschluss vom 22.10.1991 – BVerfGE 85, 36 (56f)) ist anerkannt, dass sich aus Artikel 12 Abs. 1 GG und dem daraus hergeleiteten Grundsatz der Notwendigkeit der erschöpfenden Nutzung vorhandener, mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten keine konkrete Lehrverpflichtung für bestimmte Personengruppen herleiten lassen. Dies gilt in gleicher Weise für die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes. In diesem Zusammenhang hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.06.2009 (10 B 1303/09.MM.W8) ausgeführt:

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§ 29 Abs. 1 Satz 1 HRG schreibt vor, dass im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln sind, die nach § 30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. HRG bei dem vor der Festsetzung einer Zulassungszahl von der Hochschule abzugebenden Bericht anzuwenden sind. Es erscheint bereits ausgesprochen zweifelhaft, ob die Festsetzung des Umfangs von Lehrverpflichtungen unter die „Ermittlung und Festsetzung von Ausbildungskapazitäten der Hochschulen“ zu fassen ist. Die rechnerische Ermittlung der Kapazität setzt nämlich bestimmte Parameter schon voraus, von denen für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Studienplätze auszugehen ist. Das betrifft auch die Höhe der Lehrverpflichtung. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson in Deputatstunden. Die genannte Regelung beinhaltet somit keine eigenständige Festsetzung einer Lehrverpflichtung, sondern knüpft an die durch das Dienstrecht festgesetzte Lehrverpflichtung an und bestimmt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Auf welche Weise und in welcher Höhe das Dienstrecht die Lehrverpflichtung festsetzt, bleibt diesem überlassen. Die Berechnung der Ausbildungskapazität fußt somit gleichsam auf den Vorgaben durch das Dienstrecht, so dass die Grundsätze zur Ermittlung der Ausbildungskapazität den Umfang der durch das Dienstrecht vorgegebenen Lehrverpflichtung nicht erfassen dürften.

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Unabhängig hiervon verlangt zwar § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG die Entwicklung einheitlicher Grundsätze. Jedoch kann eine solche „Entwicklung“ nicht darin gesehen werden, dass einzelne Bundesländer Änderungen vornehmen – hier: Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen – und damit andere zwingen, ihnen zu folgen. Selbst wenn also eine Mehrheit der Bundesländer eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung vorgenommen haben sollte, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Landes Hessen, durch eine Änderung seiner Lehrverpflichtungsverordnung „nachzuziehen“. Dies wäre mit der staatlichen Souveränität nicht vereinbar, da ansonsten andere Bundesländer bestimmen würden, welche Regelung im Lande Hessen zu gelten hat.“

41

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

42

Soweit die Klägerin eine Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt rügt, geht dies ins Leere. Die Vorlesungen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt bei der Beklagten rechnen mit einer Gruppengröße g = 360 bzw. 460.

43

Soweit die Klägerin den Einsatz von Drittmitteln bzw. Drittmittelbediensteten thematisiert, ist dazu in dem bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 27.03.2012 unter der Ziffer 4. 1. 5 umfangreich und zutreffend ausgeführt worden. Dass für Drittmittelbedienstete keine Lehrverpflichtungen in Ansatz zu bringen sind, hat der Hessische VGH auch in jüngsten Entscheidungen (Beschluss vom 13.05.2013 – 10 B 744/13.FM.W12 – RdNr. 17 ff, 20 ff) betont und ausgeführt. Dem schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.

44

Soweit die Klägerin Überlegungen dahingehend anstellt, dass sich ein Hochschullehrer der Forschung zu Lasten der Lehre umso mehr widmen müsse, je mehr Drittmittel er einwerbe, sodass auch die Lehre von den zusätzlichen Geldbeträgen, die als Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt würden, profitieren müsse, lässt sich dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit dem Stellenprinzip bei den Berechnungen des Lehrangebotes nicht vereinbaren. Der Lehrperson einer Stellengruppe – hier einem Hochschullehrer – ist eine im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO); in Hessen 8 SWS, wie oben dargelegt. Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihre jeweils individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 – BVerfGE 66, 155 (186f)). Auch wenn die Annahme der Klägerin zuträfe, dass ein überdurchschnittlich erfolgreich Drittmittel einwerbender Hochschullehrer sich in zu Lasten der Lehre gehender Weise der Forschung widmen werde, ändert dies an der in Ansatz zu bringenden Lehrverpflichtung dieser Lehrperson nichts.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.