Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.01.2014 – 9 L 4610/13.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2014:0122.9L4610.13.F.A.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff.2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2013 – Gesch-.Z.:# – wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt. Die Bewilligung steht unter der Maßgabe, dass Rechtsanwaltsgebühren nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, als sie auch einem im Bezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären.

Gründe

1

Der – zulässige (vgl. § 34a AsylVfG i.d.F. v. 28.08.2013) – Sachantrag, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20.12.2013 erhobenen Klage ist begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung tritt hier hinter das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurück (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO). Denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht aber kein öffentliches Interesse. Die Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragsstellers nicht zuständig zu sein. Ihre Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass sie nicht in der gebotenen Zeit ein Wiederaufnahmeersuchen an die slowakischen Behörden gestellt hat. Es ist, worauf der Antragsteller in seiner Antragsbegründung zu Recht verweist, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Berücksichtigung des (auch) dem Interesse des Asylbewerbers dienenden Beschleunigungsgrundsatzes (EuGH, U. v. 21.12.2011, C 411/10, Rdn. 79) auch beim Verfahren nach der hier anwendbaren Dublin-II-Verordnung - VO (EG) Nr. 343/2003– der Staat, der das Wiederaufnahmeersuchen betreibt, dieses Verfahren nicht beliebig hinauszögern darf, andernfalls die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf ihn übergeht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der Behördenakte (Bl. 3) erfolgte der EURODAC-Treffer am 12.07.2013. Das Übernahmeersuchen erfolgte erst knapp vier Monate später, nämlich am 07.11.2013, ohne dass die Antragsgegnerin erläutert hätte, aus welchem Grund die späte Anfrage erfolgte. Dieser Zeitraum übersteigt die in der am 01.12.2013 in Kraft getretenen Dublin-III-Verordnung –VO (EG) Nr. 604/2013– nunmehr ausdrücklich geregelte Höchstfrist von zwei Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 2) um nahezu das doppelte und ist deshalb auch unter der Geltung der hier anwendbaren Dublin-II-Verordnung, die diesen Konflikt nicht ausdrücklich regelt, unziemlich. Weil eine solche Verfahrensweise den Beschleunigungsgrundsatz konterkariert, ist der Erststaat – hier die Republik Slowakei – nicht mehr für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Antragsgegnerin.

2

Nach dem Vorgesagten liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).