Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.01.2014 – 9 K 2571/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0131.9K2571.13.F.0A
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der am 3. September 2012 durch den Schulleiter der Integrierten Gesamtschule C. der Stadt A-Stadt bestätigten im Sommer 2012 erfolgten Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Klägerin ab dem 1. August 2012 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes und Lehrkräfteakademie, Staatliches Schulamt für die Stadt A-Stadt, vom 5. August 2013 verurteilt, Einsatz und Besoldung der Klägerin ab dem 1. August 2012 eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 26 Stunden, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, zugrunde zu legen.
Das beklagte Land hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung Ihres Schulleiters vom Sommer 2012, ihrem Einsatz und damit auch ihrer Besoldung eine Pflichtstundenzahl von 28 Stunden pro Woche, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, zugrunde zu legen.
Die Klägerin besitzt die Befähigung für das Lehramt Sonderschulen. Auf ihren Antrag war sie mit Wirkung zum 1. August 2000 an Integrierte Gesamtschule C. der Stadt A-Stadt versetzt worden, um dort im Gemeinsamen Unterricht (GU) eingesetzt zu werden, was in der Folgezeit auch geschah. Sie ist teilzeitbeschäftigt, laut Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 2011 im Umfang von 80,77% der vollen Pflichtstundenzahl, seinerzeit 21 von 26 Pflichtstunden. Die Klägerin war und wird sowohl im regulären Unterricht in Mittestufenklassen eingesetzt wie auch im GU, nach dem 1. August 2012 auch im Rahmen der inklusiven Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Kindern.
Nach der Auskunft des Leiters der IGS C. arbeiteten im Schuljahr 2011/12, d. h. vor der allgemeinen Einführung der Inklusivbeschulung, im Rahmen des GU insgesamt 11 Förderlehrer/innen einschließlich einer Referendarin und der Klägerin. Diese hatten eine Pflichtstundensoll von insgesamt 236,9 Stunden, davon pro Person 18 Stunden GU, während der verbleibende Rest im Regelunterricht erbracht wurde. Nach der Einführung der Inklusivbeschulung mit dem Schuljahr 2012/13 arbeiteten ebenfalls 11 Förderschullehrer/innen einschließlich der Klägerin und einer Referendarin, die nach dem 1. Schulhalbjahr und erfolgreicher Prüfung die Schule verließ. Die Summe der im Rahmen der Inklusivbeschulung im Jahrgang 5 erteilten Förderunterrichtsstunden betrug 49,5, während im fortgeführten GU der höheren Jahrgangsstufen insgesamt 199,5 Stunden erteilte wurden, zuzüglich der von der Referendarin im 1. Schulhalbjahr erteilten 8 Stunden. Im 1. Schulhalbjahr 2013/14 werden an der IGS C. insgesamt 9 Förderschullehrer/innen sowie eine Aushilfskraft eingesetzt. Es wurden insgesamt 221,7 Förderstunden erteilt, davon 99,5 in den Inklusivjahrgängen 5 und 6, 15 Stunden im Jahrgang 10 und 107,2 in den Jahrgängen 7-9.
Zum 1. August 2012 trat eine neue Fassung der Pflichtstundenverordnung (PflichtstundenVO) in Kraft, nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehen war, dass Lehrkräfte an allgemeinen Schulen, an denen Lehrkräfte im Rahmen der [zum Stichtag neu eingeführten] inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, Lehrkräfte an Beratungs- und Förderzentren und an anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, an Förderschulen und in Förderklassen, -abteilungen oder –zweigen an allgemeinen Schulen 28 Pflichtstunden pro Woche zu unterrichten haben. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 PflichtstundenVO ist vorgesehen, dass Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen 26 Pflichtstunden pro Woche zu unterrichten haben. Insoweit ist durch die Neufassung der PflichtstundenVO zum 1. August 2012 auch keine Änderung eingetreten.
Die an der IGS C. eingesetzten Lehrkräfte haben mit Ausnahme der Sonderschullehrkräfte seit dem Beginn des Schuljahres 2012/13 mit Ausnahme der Sonderschullehrkräfte – bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung – ein unverändertes Pflichtstundensoll von 26 Stunden, die Sonderschullehrkräfte dagegen ein Pflichtstundensoll von 28 Stunden.
Der Schulleiter der Klägerin teilte dieser im Sommer 2012 mit, ihrem Einsatz werde künftig ein Pflichtstundensoll von 28 Stunden, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, zugrunde gelegt. Bis dahin betrug das Pflichtstundensoll der Klägerin, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, nur 26 Wochenstunden. Die gegen die Heraufsetzung des Pflichtstundensolls gerichtete Remonstration der Klägerin wies der Schulleiter mit Schreiben vom 3. September 2012 zurück. Die dagegen gerichtete Remonstration wies das Staatliche Schulamt für die Stadt A-Stadt mit Schreiben vom 10. September 2012 zurück.
Am 9. Oktober 2012 beantragte Klägerin die Änderung ihrer Teilzeitbewilligung, um unverändert lediglich 21 Wochenstunden Unterricht erteilen zu müssen.
Mit Bescheiden vom 26. Februar 2013 und 28. März 2013 bewilligte das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Staatliches Schulamt für die Stadt A-Stadt, der Klägerin unter Abänderung eventuell ergangener Verfügung eine Teilzeitbeschäftigung bis zum 31. Juli 2016 im Umfang von 75% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und führte gleichzeitig aus, die persönliche wöchentliche Pflichtstundenzahl im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung betrage [unverändert] 21 Wochenstunden; die Klägerin erhalte 21/28 der Bezüge einer vollbeschäftigten Lehrkraft.
Am 24. April 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Heraufsetzung ihres Pflichtstundensolls auf 28 Wochenstunden in Relation zu ihrer unverändert gebliebenen tatsächlichen Leistung von 21 Wochenstunden und beantragte, die Pflichtstunden auf 21/26 gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 PflichtstundenVO festzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 wies das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Staatliches Schulamt für die Stadt A-Stadt, den Widerspruch zurück und bezog sich dabei auf die Festsetzung der Pflichtstunden durch den Schulleiter der IGS C.. Die Klägerin arbeite dort zusätzlich i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflichtstundenVO, da sie als Lehrerin nicht nur im Rahmen der regulären Mittelstufe tätig sei.
Mit ihrer am 25. Juni 2013 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Heraufsetzung des Regelmaßes ihrer Pflichtstunden von 26 auf 28. Sie meint, nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 PflichtstundenVO müsse sie wie vor Inkrafttreten der neuen PflichtstundenVO im Jahr 2012 als Lehrkraft an einer integrierten Gesamtschule behandelt werden. Die PflichtstundenVO stelle nicht auf die Verteilung des Unterrichts auf Schulformen, sondern auf die den allgemeinen Schulen zur inklusiven Beschulung zusätzlich zugewiesenen Lehrkräfte ab. Die Klägerin werde jedoch gerade nicht zusätzlich an ihrer Schule eingesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl seit dem 1. August 2013 in Höhe von 28 Stunden in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 zu verurteilen, Einsatz und Besoldung der Klägerin ab dem 1. August 2012 eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 26 Stunden zugrunde zu legen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin werde zusätzlich i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflichtstundenVO eingesetzt, weil sie zusätzlich zu derjenigen Lehrkraft tätig werde, die die Grundversorgung abdecke. Ausgeschlossen von der genannten Regelung seien nur diejenigen Lehrkräfte, die ungeachtet ihres Status als Sonderschullehrer/in in der Grundversorgung der Schule eingesetzt würden, die keine Förderschule sei.
Ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend die Klägerin, und zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Begehren der Klägerin ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.
Die Entscheidung des Schulleiters vom Sommer 2012 zur Feststellung des Pflichtstundensolls der Klägerin, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, im Umfang von 28 Stunden stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 35 HVwVfG dar. Es handelt sich um eine die Klägerin individuell betreffende Regelung, die auch auf eine Wirkung nach außen gerichtet ist, da die Bestimmung des Pflichtstundensolls einerseits den Umfang der Regelarbeitszeit der Klägerin und damit den Umfang ihrer Einsatzpflicht nach § 34 S. 1 BeamtStG bestimmt, die ihrerseits Grundlage dafür ist, wann der dienstliche Einsatz nur noch über die Anordnung von Mehrarbeit gesteigert werden kann. Darüber hinaus bestimmt die Festlegung des Pflichtstundensolls über den Umfang der Besoldung der Klägerin im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung, da ihr Besoldungsanspruch bei tatsächlich geleisteten 21 Pflichtstunden deutlich niedriger ausfällt, wenn das Pflichtstundensoll anstelle von 26 Stunden bis zum 31. Juli 2012 seit dem 1. August 2013 28 Stunden betragen soll. Die für die Klägerin nachteiligen Folgen der vom Schulleiter im Rahmen seiner Dienstvorgesetztenbefugnisse (§ 88 Abs. 1 S. 3 HSchulG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 HBG) getroffenen Regelung spiegeln sich in den Änderungen der Teilzeitbewilligungsbescheide vom Februar und März 2013.
Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Dabei kann dahin stehen, ob sich der am 24. April 2013 erhobene Widerspruch auch gegen die Teilzeitbewilligungen vom Februar bzw. Märtz 2013 richtet, soweit dort Ausführungen zur Relation der bewilligten Ermäßigung auf 21 Pflichtstunden zum Pflichtstundensoll als Bemessungsgröße gemacht werden. Wäre dies der Fall, wäre der Widerspruch insoweit entweder nicht beschieden worden, oder aber Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides geworden mit der Folge, dass seine Aufhebung auch den Teilzeitbewilligungsbescheiden insoweit die Grundlage entzieht. Der Betreff des Widerspruchsbescheides lässt jedoch nur den Schluss zu, dass er den Widerspruch der Klägerin nur - insoweit – aufgreift und zurückweist, wie es um die Anordnung des Schulleiters vom Sommer 2012 geht.
Geht man davon aus, der Widerspruch habe sich nicht gegen die Teilzeitbewilligungsbescheide gerichtet, soweit sie das Verhältnis der bewilligten Ermäßigung auf 21 Pflichtstunden zum Pflichtstundensoll betreffen, so wären die entsprechenden Bescheide gleichwohl noch nicht bestandskräftig geworden, weil mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungen ein Widerspruch noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe dieser Bescheide erhoben werden kann (§ 58 Abs. 2 VwGO) und diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen liegt es nahe, den Teilzeitbewilligungsbescheiden keine eigenständige Regelungswirkung hinsichtlich des Pflichtstundensolls der Klägerin, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, zu entnehmen. Die beiden Bescheide setzen vielmehr lediglich um, was der Schulleiter zuvor im Sommer mit der hier streitig gestellten Anordnung/Feststellung zum Pflichtstundensoll der Klägerin verfügt hat. Dessen Anordnung stellt lediglich die Grundlage der getroffenen Arbeitszeitermäßigung hinsichtlich ihrer Relation zur Vollzeitbeschäftigung dar, ohne ihrerseits an der Regelungswirkung teilzunehmen. Setzt sich die Klägerin mit ihrem Klageanspruch gegen das beklagte Land durch, wäre den Teilzeitbewilligungsbescheiden insoweit die Grundlage entzogen, und sie müssten hinsichtlich der Bestimmung angepasst werden, in welcher Relation die von der Klägerin zu leistenden 21 Pflichtstunden zu ihrem Pflichtstundensoll im Falle einer Vollzeitbeschäftigung steht. Dies würde sich unmittelbar aus der Rechtskraftwirkung des erstrittenen Urteils ergeben. Deshalb war es nicht erforderlich, diese Bescheide ebenfalls streitig zu stellen.
Die Klage hat auch Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und ihr der Anspruch zusteht, nach Maßgabe eines Pflichtstundensolls von 26 Wochenstunden, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, behandelt zu werden.
Allerdings war der Schulleiter für die von ihm einseitig getroffene Zuordnung der Klägerin zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflichtstundenVO v. 25.6.2012 (ABl. S. 322), zuletzt geändert durch VO v. 19.3.2013 (ABl. S. 222) zuständig. Er ist nach § 88 Abs. 1 S. 3 HSchulG Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte seiner Schule und kann damit nach § 4 Abs. 2 S. 1 HBG Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten treffen. Eine solche Entscheidung hat der Schulleiter hier getroffen, indem er für die Klägerin verfügt hat, welches Pflichtstundensoll für sie im Hinblick auf die allgemeinen Regelungen der PflichtstundenVO gelten soll.
Diese Entscheidung wie auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid sind jedoch rechtswidrig, weil das Pflichtstundensoll der Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 PflichtstundenVO lediglich 26 Wochenstunden, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, beträgt.
Die Voraussetzungen für die vom Beklagten verfügte Pflichtstundenzahl von wöchentlich 28 Stunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflichtstundenVO liegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 PflichtstundenVO bestimmt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft neben dem hier nicht relevanten Lebensalter nach der Schulform oder der Schulstufe, an der die Lehrkraft den größten Teil ihrer Pflichtstunden Unterricht erteilt. Da die Klägerin ausschließlich an der IGS C. unterrichtet, ist auf ihren Einsatz an dieser allgemeinen Schule (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. c HSchulG) abzustellen.
Aus § 1 Abs. 1 PflichtstundenVO folgt als Auslegungsregel, dass die nachfolgenden Regelungen in § 1 Abs. 2 PflichtstundenVO dahin zu verstehen sind, dass sie den Umfang der Pflichtstunden entweder nach der Schulform oder der Schulstufe festlegen. Statusbezogene, d. h. auf die Art der Lehrbefähigung abstellende Regelungen finden sich lediglich in § 1 Abs. 5, 6 PflichtstundenVO und sind von ihren Voraussetzungen her hier nicht einschlägig.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflichtstundenVO ist für die dort genannte erste Alternative Voraussetzung, dass die Lehrkraft den überwiegenden Teil ihrer Unterrichtsstunden (§ 1 Abs. 1 PflichtstundenVO) an einer allgemeinen Schule (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 HSchulG) erteilt, an der Lehrkräfte im Rahmen der inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden. Das ist hier nicht der Fall, weil nach der – vom Beklagten nicht Abrede gestellten - Auskunft des Schulleiters der Klägerin vor dem Beginn der Inklusivbeschulung im Schuljahr 2012/13 nicht weniger Lehrkräfte für zusätzlichen Unterricht tätig waren als nach Beginn dieses Schuljahres. Ebenso verhält es sich im Vergleich zum Schuljahr 2013/14, in dem sogar weniger Lehrkräfte für zusätzlichen Unterricht tätig sind.
Der Einsatz der Klägerin oder anderer Lehrkräfte an der IGS C. erfolgt auch nicht im Rahmen von § 27 der VO über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB v. 15.5.2012 - ABl. S. 230, zuletzt geändert durch VO v. 19.3.2013 – ABl. S. 222), da sie der IGS C. schon seit dem Jahr 2000 angehört und dort Unterricht erteilt. Dementsprechend ist in § 13 Abs. 3 S. 1 VOSB davon die Rede, es finde eine ergänzende personelle Zuweisung statt. Sie hat in Bezug auf die Schule der Klägerin nicht stattgefunden.
Die Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflichtstundenVO entspricht im Grundsatz auch der Handhabung der Regelung durch das beklagte Land. Es nimmt für diejenigen Lehrkräfte an der IGS C., die keine Sonderschullehramtsbefähigung besitzen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 PflichtstundenVO ein Pflichtstundensoll in Höhe von 26 Wochenstunden an. Damit geht das Land zumindest im Ansatz selbst davon aus, dass die entsprechenden Lehrkräfte nicht an einer allgemeinen Schule unterrichten, an der Lehrkräfte im Rahmen der neu aufgenommenen inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden und damit die bisher dort tätigen Lehrkräfte in einem gewissen Umfang entlasten, was im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV allein die Rechtfertigung dafür sein kann, insoweit generell das Maß der Pflichtstunden im Verhältnis zu den übrigen von § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3-9 PflichtstundenVO erfassten Lehrkräften abweichend zu regeln. Es lässt sich in der PflichtstundenVO kein Anhalt dafür finden, die erhöhte Pflichtstundenzahl des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PflichtstundenVO ausschließlich auf die zusätzlich eingesetzten Lehrkräfte zu begrenzen und alle anderen Lehrkräfte davon auszunehmen. Die Regelung stellt nämlich nicht auf die einzelne zusätzlich eingesetzte Lehrkraft ab, sondern stellt in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 PflichtstundenVO, auf die Schulform der allgemeinen Schule ab, an der allerdings zusätzlich Lehrkräfte für die Inklusivbeschulung eingesetzt werden müssen, um das höhere Pflichtstundensoll für alle an dieser Schule eingesetzten Lehrkräfte gelten zu lassen. Folglich kommt es nicht darauf an, welche Lehramtsbefähigung die einzelne Lehrkraft, hier also die Klägerin besitzt. Nur Sonderschullehrkräften das Pflichtstundensoll von 28 Wochenstunden abzuverlangen, nicht dagegen den übrigen an derselben allgemeinen Schule tätigen Lehrkräften (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PflichtstundenVO), ist von der genannten Regelung nicht gedeckt.
Die Klägerin ist auch nicht an einem Beratungs- oder Förderzentrum oder anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, an einer Förderschule oder in einer Förderklasse, -abteilung oder in einem Förderzweig an einer allgemeinen Schule tätig (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, weitere Alt. PflichtstundenVO).
Aufgrund dessen steht der Klägerin der Anspruch zu, nach der allein noch in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 PflichtstundenVO behandelt zu werden. Danach beträgt ihr Pflichtstundensoll, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, 26 Wochenstunden, was dem Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung bis zum 31. Juli 2012 entspricht.
Da das beklagte Land unterliegt, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).