Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.02.2014 – 3 K 1058/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0204.3K1058.12.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gerichtskosten werden dabei nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2008 bei der Beklagten ein Studium im Studiengang Germanistik (Magister) auf. Am 3.11.2010 legte sie die Zwischenprüfung mit der Note 1,8 ab. Am 26.9.2011 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um ein sogenanntes Deutschland-Stipendium.
Innerhalb des Fachbereichs 10 der Beklagten, dem der von der Klägerin studierte Studiengang zugehörig ist, bewarben sich insgesamt 124 Studenten auf 15 Stipendienplätze. Diese Bewerbungen wurden in einem Vorauswahlverfahren bewertet und in eine gemeinsame Rangfolge nach Noten für alle Studiengänge des Fachbereichs gebracht. Von den 124 eingegangenen Bewerbungen wurden 81 der Auswahlkommission zur Entscheidung vorgelegt. Darunter befand sich die Klägerin mit ihrer Zwischenprüfungsnote von 1,8 nicht.
Mit Bescheid vom 31.10.2011 lehnte die Beklagte den Bewerbungsantrag der Klägerin ab. Diese legte mit einem Schreiben vom 29.11.2011 dagegen Widerspruche ein und bemängelte, dass die Vergabekriterien nicht transparent seien. Sie bitte um Mitteilung, welche Kriterien in welcher Form berücksichtigt worden seien und auf welchem Platz sie sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2012 – der Klägerin zugestellt am 28.2.2012 – wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte dazu im Wesentlichen aus:
Im Rahmen der Vorauswahl nach Punkt 4.1 der Richtlinien für die Vergabe von Deutschlandstipendien an der F-Universität seien den Juroren des Fachbereichs der Klägerin 81 Bewerbungen zur endgültigen Bewertung anhand der in Punkt 4.3 der Richtlinien genannten Kriterien weitergeleitet worden. Die Notengrenze habe dabei 1.6 betragen. Die Bewerbung der Klägerin, die eine Zwischenprüfungsnote von 1,8 erzielt habe, sei den Juroren infolgedessen nicht vorgelegt worden. Es sei angesichts der hohen Bewerberzahl erforderlich gewesen, die Bewerbungen einer elektronischen Vorauswahl nach Punkt 4.1 der Richtlinien zu unterziehen. Die Anzahl der den Juroren vorgelegten Stipendien sei dabei mit 81 so hoch bemessen worden, dass nur solche Bewerber von der engeren Auswahl ausgeschlossen geblieben seien, die schon wegen ihrer Note keine realistische Aussicht mehr auf einen Stipendienplatz gehabt hätten. Dass diese Notengrenze hier bereits bei 1,6 gelegen habe, sei der hohen Zahl qualifizierter Bewerbungen geschuldet.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 22.3.2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei aufgrund ihres Studienfachs benachteiligt worden. Die alleinige Ausrichtung der Beklagten bei der Stipendienvergabe an einer Note entspreche nicht der gesetzlichen Vorgabe. Sie sei hier im Übrigen aufgrund ihres Studienfachs benachteiligt worden. Mit Ausnahme von Germanistik seien mindestens 50 % der Bewerber in jedem Studienfach des Fachbereichs in die Endauswahl übernommen worden. Es stelle eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar, wenn ein lediglich notenbezogener Vergleich zwischen unterschiedlichen Studiengängen stattfinde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2012 zu verpflichten, ihr antragsgemäß ein Deutschland-Stipendium zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus:
Es sei nicht unverhältnismäßig oder sachwidrig, die Vorauswahl der weiterzuleitenden Bewerbungen allein nach Noten und nicht auch nach den Kriterien gemäß § 3 des Stipendienprogramm-Gesetzes vorzunehmen. Wenn bei 15 zu vergebenden Stipendien – wie hier – 81 Bewerber in die engere Auswahl kämen, sei gewährleistet, dass niemand außen vor bleibe, der zwar nur eine mäßige Note habe, dies aber durch entsprechend besseres Abschneiden nach den anderen Kriterien ausgleichen könne. Die Zahl der weiterzuleitenden Bewerbungen innerhalb der drei Studienphasen nochmals nach Studiengängen aufzugliedern und nur innerhalb dieser Unterquoten eine Konkurrenz stattfinden zu lassen, wäre nur dann erforderlich, wenn es belastbare Anhaltspunkte dafür gäbe, dass zwischen den Studiengängen signifikante Unterschiede in der Großzügigkeit bei der Notengebung herrschten. Das gute Abschneiden der Bewerber aus dem Studiengang Theater, Film- und Medienwissenschaften rühre wohl daher, dass es sich um einen sehr nachgesuchten NC-Studiengänge handele, bei dem – was die geforderte Note belege – nur sehr gute Abiturienten ausgewählt würden. Die hohe Präsenz von Lehramtsstudenten in der Vorauswahl hänge wohl mit deren schieren Zahl zusammen. Sie stellten nämlich 45 % der am Fachbereich 10 Studierenden. Soweit daneben noch Unterschiede der Strenge oder Milde bei der Notenvergabe vorkämen, dürfte sich dies im Rahmen dessen handeln, was – etwa bei der Studienplatzvergabe – als allgemein unvermeidlich hingenommen werde.
Mit Beschluss vom 10.1.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 21.2.2012 sind rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Stipendienprogramm-Gesetz nicht zu.
Die maßgebenden rechtlichen Vorgaben tragen einen solchen Anspruch nicht. Das Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (StipG) vom 21.7.2010 (BGBl. I S. 957) vermittelt ebenso wie die dazu ergangene Durchführungsverordnung (StipV) vom 20.10.2012 (BGBL. I S. 2197) einen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes Deutschland-Stipendium nicht. Beide Regelungswerke enthalten – soweit die Auswahl von Stipendiaten betreffend – weitgehend Programmsätze und stecken damit nur einen Rahmen ab, dessen Ausfüllung ersichtlich den Hochschulen überlassen wird (siehe insbesondere § 2 Abs. 2 S. 1 StipG und § 1 S. 2 StipV). Dass die Gestaltung des Auswahlverfahrens ganz weitgehend der Hochschule selbst überlassen wird, trägt ersichtlich der Eigenart des in Frage stehenden Stipendiums Rechnung. Anknüpfungspunkt für die Stipendienvergabe und insbesondere deren Zahl ist dasjenige, was von den Hochschulen an privaten Mitteln selbst eingeworben wird (§ 11 StipG). Denn es müssen pro Stipendium zunächst 150 Euro eingeworben sein, um dann eine Aufstockung mit öffentlichen Mitteln auf 300 Euro herbeizuführen (§ 11 Abs. 2 StipG).
Auf der Grundlage ihrer dieses Auswahlverfahren regelnden Richtlinien für die Vergabe von Deutschlandstipendien durch die Beklagte in der hier maßgebenden Fassung lässt sich ein Anspruch der Klägerin nicht bejahen. Diese Richtlinien sind seitens des Gerichts nur beschränkt überprüfbar, weil die Umsetzung des Stipendienprogrammgesetzes – wie dargestellt – den Hochschulen einen weiten Gestaltungsrahmen zubilligt. Deshalb war es der Beklagten auch unbenommen, ein Vorauswahlverfahren nur auf Notenbasis durchzuführen und hier als Referenzgröße im Rahmen von Ziffer 4.1 b der Richtlinien für Magisterstudiengänge auf die Note der Zwischenprüfung zurückzugreifen. Im konkreten Fall war bei 15 zu vergebenden Stipendien mit der Zahl von 81 vorausgewählten Bewerbern auch hinreichend gesichert, dass sich in dem endgültigen Bewerberfeld für die 15 zu vergebenden Plätze auf der Grundlage dann weitergehender Kriterien mit ganz hoher und hinreichender Wahrscheinlichkeit auch noch der Kreis von Bewerbern angemessen erfasst war, der bei einer im Blick auf die anderen Bewerber eher ungünstigeren Note dies durch die dann heranzuziehenden anderen Kriterien ( gemäß Ziffer 4.3. der Richtlinien: neben den durch die Note weitgehend repräsentierten intellektuellen Fähigkeiten personale und soziale Kompetenz sowie außerfachliche Interessen) eventuell kompensieren könnte. Angesichts der potentiellen Bewerberzahlen für die zu vergebenden Stipendien – theoretisch kommen dafür natürlich alle der ca. 40.000 Studierenden bei der Beklagten in Betracht, beworben haben sich ca. 1400 Studierende – wird der eröffnete Gestaltungsrahmen von der Beklagten durch ein solches Vorauswahlverfahren nicht in rechtlich zu beanstandender Weise überschritten. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Verfahrensweise der Beklagten, die Vorauswahl (und auch die endgültige Auswahl) nicht individuell studiengangsbezogen zu treffen, sondern den jeweiligen Fachbereich mit seinen sämtlichen Studiengängen in den Blick zu nehmen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Bewerber lässt sich darin bei der gegebenen Fallgestaltung nicht sehen. Bei der Beklagten werden mehr als 150 Studiengänge (ohne Nebenfächer) angeboten (vgl. die Nachweise unter www.f.de/forschung/fakten/statistik/index.html). Diese sind mit unterschiedlichen Abschlussqualifikationen verbunden, teilweise zulassungsbeschränkt (vgl. jeweils die Auflistung in § 1 der Zulassungssatzung der Beklagten für zulassungsbeschränkte Studiengänge, abgedruckt in UniReport) und weisen eine große Spannweite hinsichtlich der Zahl von jeweils Studierenden auf. Damit stellt sich der hier zu regelnde Sachverhalt der Stipendienvergabe als ausgesprochen komplex dar, zumal sich die Bewerber in unterschiedlichen Studienphasen befinden. Die zur Bewältigung dessen zu findenden Regelungen rechtfertigen es dann sachlich, dass aus Gründen der Praktikabilität zu Formen der Typisierung und Generalisierung gegriffen werden kann. In diesem Rahmen bewegt sich hier die fachbereichsbezogene Betrachtung, wie sie die Beklagte geregelt hat. Sie stellt im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten, wie sie etwa im Rahmenbereich von völlig fachübergreifender universitärer Bewerberkonkurrenz einerseits und einer auf jedes einzelne Fach bezogenen Quotierung andererseits in Betracht kämen, eine Zwischenlösung dar, die auf der Hand liegende Unzuträglichkeiten bei den genannten Alternativen eher mindert. Gegebenenfalls dennoch mit dieser Verfahrensweise verbundene Vergröberungen sind dabei hinzunehmen, um erkennbar die Praktikabilität eines zudem erstmals eingeführten und für die Hochschule nicht einfach zu bewältigenden Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Eine andere Frage ist, ob sich der Gestaltungsspielraum der Hochschule nach zunehmender Sammlung von Anwendungserkenntnissen im Sinne der Notwendigkeit einer weiteren Feindifferenzierung verengen kann, wenn sich nicht hinnehmbare Ungerechtigkeiten feststellen lassen. Für das hier in Frage stehende Auswahlverfahren lässt sich für das Gericht jedenfalls nicht erkennen, dass bei seiner Ausgestaltung das Maß des für eine sachliche Rechtfertigung nach Art. 3 Abs. 1 GG Notwendigen nicht eingehalten ist.
Angesichts der nicht zu beanstandenden Rechtsanwendung kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei der Eigenart des hier durchgeführten Verfahrens – der erfolgten Vergabe einer durch die eingeworbenen Geldmittel feststehenden Zahl von Stipendien – sich überhaupt im Vergabezeitraum noch ein Anspruch der Klägerin auf ein Deutschland-Stipendium ergeben könnte, weil nicht einfach die Vergabe eines zusätzlichen Stipendiums in Betracht käme, es vielmehr die Verdrängung eines Stipendieninhabers erfordern würde. Für einen solchen Anspruch dürfte kein Raum mehr sein, weil nicht ansatzweise feststellbar ist, wen (und auf welche Weise) die Klägerin nunmehr wieder verdrängen könnte, (vgl. zu ähnlicher Fragestellung im Hochschulzulassungsrecht etwa VGH Kassel, Beschluss vom 31.05.2011 – 10 B 598/11 – juris). Einer Vertiefung bedarf dies angesichts vorstehender Ausführungen aber nicht.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Da der Streitgegenstand des Verfahrens dem Bereich der Ausbildungsförderung zuzuordnen ist, ist das Verfahren gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.