Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.02.2014 – 7 K 213/14.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2014:0207.7K213.14.F.A.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Mit Bescheid vom 24.01.2014, dem Kläger zugestellt am 30.01.2014, wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die am 22.01.2014 erhobene Untätigkeitsklage hat sich damit erledigt. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage als zulässig anzusehen war und die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat (§ 161Abs. 2 VwGO). Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ergibt sich aus § 75 VwGO. Der Kläger hatte am 21.03.2012 einen Asylantrag gestellt. Die Klage ist nach Ablauf von einem Jahr und zehn Monaten erhoben worden.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags 16 Jahre als und damit minderjährig. Damit gehörte er nach Maßgabe des Art. 17 RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl EG Nr. L 31 v. 06.02.2003, S. 18) zu den besonders verletzlichen Gruppen von Asylsuchenden. Die Situation von Asylbewerbern, die zu einer besonders verletzliche Gruppe gehören, darf nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – verb. Rsn C-411/10 u.a. –, TZ 98). Ein Asylverfahren, das ein Jahr und zehn Monate andauert, tangiert damit auch das Kindeswohl minderjähriger Flüchtlinge (Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 – BGBl. 1992 II 122 – UN KRK). Nach Art. 3 UN KRK ist bei allen Maßnahmen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht, die Asylanträge von Minderjährigen vorrangig zu bearbeiten. Mit dieser Pflicht ist eine Verfahrensdauer wie im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Es lag daher unabhängig von der allgemeinen Belastung, der die Beklagte im Jahre 2012 und bis heute ausgesetzt ist, kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO dafür vor, dass über den Asylantrag zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht entschieden war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).