Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.03.2014 – 3 N 409/11.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0311.3N409.11.F.0A
Tenor
Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin zum Zwecke der ihr mit Beschluss vom XX.XX.2012 aufgegebenen Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung wird angeordnet.
Mit der Verhaftung wird der zuständige Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht K-Stadt beauftragt.
Die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Gründe
I.
Zugunsten der antragstellenden Vollstreckungsgläubigerin ist zum gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 L 2462/09.FM.W 9 ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts vom 20.07.2010 über 489,45 Euro verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.04.2010 ergangen. Wegen Nichterfüllung der Forderung ist auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin mit Beschluss vom 15.03.2011 durch den insoweit nach § 169 VwGO zuständigen Kammervorsitzenden die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin verfügt und eingeleitet worden. Gegenüber der als Vollstreckungshelferin beauftragten Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht in K-Stadt erfolgte zunächst Ankündigung einer Ratenzahlung, die sich auf dann auf Teilzahlung von 25,40 Euro am 28.07.2011 beschränkte. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte sodann die Fortsetzung der Vollstreckung und gegebenenfalls die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensversicherung. Dem wurde durch Beschluss des Gerichts vom 08.10.2012 entsprochen. Laut Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin erfolgten – teilweise unter schriftlicher Ankündigung - Vollstreckungsversuche, bei denen die Vollstreckungsschuldnerin nicht angetroffen wurde. Es erfolgten von deren Seite weitere Teilzahlungen am 14.02.2013 von 26,40 Euro und am 19.07.2013 von 40,54 Euro. Dem anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung blieb die Vollstreckungsschuldnerin laut Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin unentschuldigt fern.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat nunmehr den Erlass eines Haftbefehls wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung beantragt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sich dazu nicht geäußert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakte 3 L 2462/09.FM.W 9 Bezug genommen.
II.
Der beantragte Haftbefehl ist zu erlassen. Zuständig dafür ist gemäß § 169 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (BVwVG), wobei für die Vollstreckung von Geldforderungen § 5 Abs. 1 BVwVG auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) verweist. In dem bis zum 31.12.2012 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren ist auf Verlangen eine eidesstattliche Vermögensversicherung abzugeben. Ausweislich der diesbezüglichen Bescheinigung der als Vollstreckungshelferin herangezogenen Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht K-Stadt vom 24.07.2013 ist die Vollstreckungsschuldnerin zu diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben. Deshalb kann zur Erzwingung der Abgabe die Haft angeordnet werden. Diese Haftanordnung ist vom Verwaltungsgericht vorzunehmen. Im Rahmen des § 169 VwGO ist das Verwaltungsgericht in der Funktion als Vollstreckungsgericht tätig (vgl. etwa Kopp-Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 167 Rdnr. 7 und § 169 Rdnr. 2 jeweils m.w.N.). Damit ist eine umfassende vollstreckungsrechtliche Kompetenzzuweisung verbunden, welche die Regelungen des § 284 AO überlagert, die sich an andere – nämlich nichtrichterliche - Vollstreckungsorgane wenden und zur Sicherung des Richtervorbehalts bei der Freiheitsentziehung gerichtliche Inanspruchnahme vorschreiben (vgl. etwa VG München, B. v. 29.12.2003 – M 9 V 03.5613 – juris m.w.N.). Dies ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsgericht eine originäre Vollstreckungszuständigkeit besitzt. Die Zuständigkeit nach § 169 VwGO ist dabei sachlich und örtlich umfassend.
Dem Erlass des Haftbefehls entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte über ihren Bevollmächtigten und zuletzt auch selbst Gelegenheit zur Äußerung. Davon ist ebenso wenig Gebrauch gemacht worden wie von der nochmals eingeräumten Nachweisführungsmöglichkeit hinsichtlich einer doch noch getätigten Restzahlung auf die titulierte Forderung.
Zur Durchführung der Verhaftung (und gegebenenfalls Abnahme der eidesstattlichen Vermögensversicherung) ist im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 169 VwGO der zuständige Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht K-Stadt heranzuziehen.
Für die von ihr veranlasste Vollstreckungsmaßnahme hat die Vollstreckungsschuldnerin die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 169 VwGO eine Festgebühr geregelt ist.
Eine Anwendung des Haftbefehls erfolgt nach Rechtskraft dieser Haftanordnung. Der Vollzug der Haftanordnung kann durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewendet werden.