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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.03.2014 – 5 K 2752/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0328.5K2752.13.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Glasproduktion und stellt insbesondere Floatglas her.

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Am 29.05.2012 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen gemäß §§ 40 ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

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Nach diesen Vorschriften begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag von stromintensiven Unternehmen die EEG-Umlage. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2013 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Bis zum Ablauf der Antragsfrist in jenem Jahr am 02.07.2012 seien die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden. Eine gültige Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle sei nicht vorgelegt worden.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei mit der Antragstellung fristgemäß eine gültige Zertifizierungsbescheinigung vorgelegt worden. Die H. habe mit einem entsprechenden Zertifikat bestätigt, dass die Klägerin am Standort G-Stadt ein Energiemanagement gemäß DIN 16001:2009 anwende. Das Zertifikat enthielt die Angaben:

Ursprünglich zertifiziert: 23/12/2010

Letzte Ausgabe: 23/12/2010

Ablaufdatum: 21/12/2013

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Aus der Bescheinigung sei ersichtlich, dass das Zertifikat sowohl im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2011 als auch im Antragsjahr 2012 gültig gewesen sei. Erstmals habe die Klägerin ihren Antrag mit allen Unterlagen über das dafür vorgesehene Online-Portal gestellt und aufgrund von teilweise angezeigten Fehlermeldungen habe die Klägerin mit Email vom 12.06.2012 beim Bundesamt angefragt, ob der Antrag nebst Antragsunterlagen vollständig eingereicht bzw hochgeladen worden sei. Aus einem Telefonvermerk sei zu schließen, dass die hochgeladenen Dokumente geprüft worden seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Strommenge, da für die Abnahmestelle G-Stadt die geforderte Zertifizierung nicht nachgewiesen sei. Zwar habe die Klägerin ein Zertifikat vorgelegt, welches jedoch am 23.12.2010 ausgestellt worden sei, und damit nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2011. Gemäß § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 iVm § 41 Abs 1 Nr 4 EEG-2009 müsse nämlich eine Zertifizierung vorgelegt werden, die gerade im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sei. Eine Zertifizierungsbescheinigung, die älter sei als das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sei zurückzuweisen, unabhängig davon, welche „Gültigkeitsdauer“ in ihr angegeben sei. Da das Zertifikat älter als ein Jahr sei, hätte die Klägerin den Bericht des aktuellen Überwachungsaudits vorlegen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Mit dem vorgelegten Zertifikat sei der geforderte Nachweis nicht geführt worden. Die Klägerin habe somit nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht.

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Am 12.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach Auffassung der Klägerin lägen alle Voraussetzungen für eine antragsgemäße Begrenzung der EEG-Umlage vor. Die eingereichte Zertifizierungsbescheinigung erfülle die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Nr 2 EEG-2012. Darauf, dass das Zertifikat bereits am 23.12.2010 ausgestellt worden sei und damit zu einem Zeitpunkt, der vor dem Beginn des maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Klägerin (dem Jahr 2011) liege, komme es nicht an.

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Soweit das Bundesamt die Norm des § 41 Abs 1 Nr 2 EEG-2012 für unanwendbar erkläre und stattdessen § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 iVm § 41 Abs 1 Nr 4 EEG-2009 anwende, sei dies unrichtig. Die Übergangsvorschrift des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 sei auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Übergangsvorschrift bezwecke allein den Schutz erstmals unter das Zertifizierungserfordernis fallender Unternehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang mit der Systematik des Gesetzes, mit der Gesetzesbegründung und der Gesetzgebungsgeschichte sei zu erkennen, das eindeutig etwas anderes gemeint sei, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck komme.

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Der Verweis des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 beschränke sich darauf, eine Übergangsregelung für bestimmte, neu in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommende Unternehmen zu normieren. Dabei würden insbesondere Sachverhalte berücksichtigt, in denen Unternehmen an der konkreten Abnahmestelle zwar keinen Strombezug von über 10 GWh vorwiesen, jedoch an allen Abnahmestellen des Unternehmens diese Strommenge verbrauchten. § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 stelle insoweit auf Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh an mehreren Abnahmestellen ab und beziehe sich nicht auf Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh an der zu begrenzenden Abnahmestelle.

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Dieses dargestellte Verständnis zur Nichtbeachtlichkeit des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG im vorliegenden Fall habe das Bundesamt in einem Untermerkblatt bislang selbst vertreten und insoweit bestehe nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eine Verpflichtung, hieran festzuhalten. Auch die im Widerspruchsbescheid dargelegte Sichtweise des Bundesamtes, dass die Anwendung des Energiemanagements durch das Unternehmen im Dreijahreszeitraum zweimal durch ein Überwachungsaudit zu bestätigen sei, sei ohne jeglichen gesetzlichen Rückhalt. Damit gehe die Behörde unbefugtermaßen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.

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Schließlich verstoße die Berufung auf eine angebliche Verfristung der Antragstellung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Vor dem Hintergrund der eingeführten Online-Antragstellung habe die Klägerin seinerzeit per Email vom 12.06.2012 nachgefragt, ob die hochgeladenen Dokumente einsehbar seien. Hierauf seien vom Bundesamt telefonisch am 19.06.2012 verschiedene Hinweise erteilt worden. Ein Hinweis auf eine unzureichende Gültigkeit der Zertifizierung sei jedoch unterblieben. Dies verwundere umso mehr, da aus einem bei der Klägerin jedoch nie eingegangenen Schreiben vom 19.06.2012 ersichtlich sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die vermeintliche Unvollständigkeit festgestellt worden sei. Wegen der allgemeinen Beratungspflicht der Behörde sowie der Anhörungspflicht hätte das Bundesamt auf den vermeintlichen Fehler hinweisen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 die Beklagte zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle G-Stadt antragsgemäß zu begrenzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Nach Auffassung der Beklagten seien die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Strommenge nicht gegeben, weil die gemäß § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 iVm § 41 Abs 1 EEG-2009 geforderte Zertifizierung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht nachgewiesen worden sei. Die Regelung des § 41 Abs 1 Nr 2 EEG-2012, nach der es keine Rolle spiele, wann ein Zertifikat ausgestellt worden sei, komme hier wegen § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 nicht zur Anwendung. Die Übergangsvorschrift betreffe Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh, zu denen auch die Klägerin gehöre. Der Gesetzeswortlaut der Übergangsvorschrift sei eindeutig und insofern einer Auslegung, wie sie die Klägerin betreibe, nicht zugänglich. Es sei zwar darum gegangen, Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh von der Zertifizierungspflicht auszunehmen, es sei aber nicht darum gegangen, nur neu antragsberechtigte Unternehmen der Übergangsvorschrift zu unterwerfen. Dem Gesetzgeber sei es von Beginn des Gesetzgebungsverfahrens an darum gegangen, die Unternehmen für die Übergangszeit des Antragsjahres 2012 der bisherigen Zertifizierungspflicht zu unterwerfen und die Einschränkung der Zertifizierungspflicht auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erst für das Antragsjahr 2013 aufzuheben.

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Aber auch wenn § 41 Abs 1 Nr 2 EEG-2012 anzuwenden wäre und die Zertifizierung nicht aus dem letzen abgeschlossenen Geschäftsjahr stammen müsste, wäre die hier vorgelegte Zertifizierung ungültig. Die Bescheinigung hätte nach ihrer Ausstellung am 23.12.2010 durch ein nachfolgendes Überwachungsaudit bestätigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt und jedenfalls das Zertifikat vom 23.12.2010 genüge den Anforderungen nicht.

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Es liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Die Einführung des elektronischen Antragsverfahrens sei nicht zu beanstanden und die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, die Klägerin auf die Ungeeignetheit der vorgelegten Zertifizierungsbescheinigung hinzuweisen. Im Übrigen sei das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ja bereits abgelaufen gewesen, sodass es der Klägerin wohl nicht mehr möglich gewesen wäre, die versäumten Maßnahmen nachzuholen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 05.02.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung auf der Grundlage der Regelungen der §§ 40 ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der maßgeblichen Fassung.

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Für die Antragstellung für den Begrenzungszeitraum des Jahres 2013 war der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen gemäß § 43 Abs 1 EEG in der hier anzuwendenden Fassung vom 28.07.2011 (EEG-2012) grundsätzlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen.

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Mit der Antragstellung sind die Nachweise nach § 41 EEG-2012 zu erbringen. Unter anderem ist erforderlich, dass eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.

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Für die hier im Streit befindliche Antragstellung der Klägerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Übergangsvorschrift des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 hinsichtlich des Zertifizierungserfordernisses nicht die im EEG-2012 getroffene Regelung gilt, sondern weiterhin die (vorangegangene) Regelung des § 41 Abs 1 Nr 4 in der am 31.Dezember 2011 geltenden Fassung (also insoweit die Fassung des EEG-2009).

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Der Unterschied zwischen beiden Gesetzesfassungen besteht darin, dass nach der älteren und hier anzuwendenden Fassung die Zertifizierung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr stammen muss, während nach der neueren und hier (noch) nicht anzuwendenden Fassung lediglich von einer Zertifizierung die Rede ist, die auch außerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt sein kann.

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§ 66 Abs 13 EEG-2012 hat den folgenden Wortlaut:

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§ 41 findet für die Antragstellung im Jahr 2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

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1. (…)

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2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

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Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Antragstellung im Jahr 2012 und zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh (im maßgeblichen Geschäftsjahr 2011) handelt. Folglich gelangt für die konkrete Antragstellung der Klägerin § 41 Absatz 1 Nr 4 EEG-2009 zur Anwendung.

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Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, vor dem Hintergrund der Ausweitung der Antragsberechtigten auch auf Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh im Jahr beschränke sich der Verweis des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 auf bestimmte neu in den Genuss der Ausgleichsregelung kommende Unternehmen. Die Übergangsregelung stelle ausdrücklich auf Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh an mehreren Abnahmestellen ab und beziehe sich nicht auf Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh an der einen zu begrenzenden Abnahmestelle. Es seien insgesamt und aus den Gesetzesmaterialien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, warum die Neuregelung mit der Erleichterung des Zertifizierungserfordernisses für die Antragstellung im Jahr 2012 nicht gelten sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass der Gesetzgeber letztlich etwas anderes gewollt habe, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck komme. Es handele sich insoweit um ein offensichtliches Redaktionsversehen, weshalb die Übergangsregelung für die konkrete Antragstellung der Klägerin nicht anzuwenden sei.

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Das Gericht vermag der von der Klägerin vorgetragenen Auffassung nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 ist klar und eindeutig. Die Regelung bestimmt für den Fall des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen (Antragstellung im Jahr 2012 und Stromverbrauch von mindestens 10 GWh) eine konkrete Rechtsfolge, nämlich die Anwendung einer bestimmten Gesetzesfassung (§ 41 Abs 1 Nr 4 EEG-2009). Unklarheiten oder Zweifel zum Verständnis dieser Regelung hat das Gericht nicht. Insoweit besteht kein Anlass für Erwägungen über unterschiedlichen Auslegungsvarianten. So darf sich das Gericht nicht zugunsten eines Beteiligten über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzen. Denn der Wortlaut ist grundsätzlich die Grenze der Auslegung, und richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter eine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, Az 1 BvR 918/10, juris). Zum anderen sieht das Gericht auch keine Grundlage für die Ansicht, in § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 sei etwas anderes niedergelegt, als der Gesetzgeber gewollt habe. Aus den Gesetzesbegründungen für die Regelung des § 66 Abs 13 EEG-2012 lässt sich lediglich entnehmen, dass in Nr 2 „eine Übergangsvorschrift für die Anforderungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 2“ vorgesehen sei (Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der I/J und K zum EEG vom 06.06.2011, BT-Drucksache 17/6071, Seite 96) bzw dass klargestellt werde, „dass es für Unternehmen mit einem Stromverbrauch unter 10 Gigawattstunden pro Jahr auch im Rahmen der Übergangsregelung dabei bleibt, dass ein Energiemanagementsystem nicht eingeführt werden muss“ (BT-Drucksache 17/6363, Seite 42).

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Eine weitere erhellende Erläuterung, aus welchen Gründen im Antragsjahr 2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Zertifizierung die strengeren Regelungen des § 41 Abs 1 EEG-2009 entgegen der Neuregelung in § 41 Abs 1 EEG-2012 gelten sollen, ist zwar nicht erkennbar, doch ist eine solche Erläuterung für die Anwendbarkeit des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 auch nicht erforderlich. Und an der Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 ist auch festzuhalten, soweit einem früheren Merkblatt des Bundesamtes eine entgegenstehende andere Einschätzung zu entnehmen war. Eine Bindung der Verwaltung an eine frühere interne (Fehl-) Einschätzung kann nicht entstehen.

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Die von der Klägerin im Einzelnen dargelegte Änderungshistorie bezüglich der Regelungen des EEG mag durchaus dafür sprechen, dass es seinerzeit wohl zu einem politischen Tauziehen zwischen den maßgeblichen Gremien und den betroffenen Wirtschaftskreisen gekommen war, nicht zuletzt weil die gesetzlichen Vorgaben ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen sowohl für die einzelnen Unternehmen aber auch für die Gesamtheit der Stromverbraucher entfalten.

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Im Ergebnis ist die Anwendung des § 66 Abs 13 Nr 2 EEG-2012 jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Folglich ist gemäß der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 41 Absatz 1 Nr 4 EEG-2009 im Rahmen der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung nachzuweisen, dass die erforderliche Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt ist (zum Erfordernis der Zertifizierung „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“ siehe VG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012, Az 1 K 843/12.F, juris).

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Im vorliegenden Fall ist eine Zertifizierung mit Datum vom 23.12.2010 erfolgt und damit nicht innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Klägerin, dem Jahr 2011. Die Zertifizierung weist zwar selbst aus, sie sei bis zum 21.12.2013 gültig. Dies ist aber nicht maßgeblich, da § 41 Abs 1 EEG-2009 ausdrücklich eine Zertifizierung im letzten abgeschlossen Geschäftsjahr fordert (VG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

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Die vom Gesetz geforderte Zertifizierung liegt damit nicht vor. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen durch ein vom Bundesamt beschriebenes Überwachungsaudit hätten erfüllt werden können, mag dahinstehen, da ein solches Überwachungsaudit jedenfalls nicht durchgeführt oder eingeholt wurde.

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Folglich bleibt es dabei, dass die Klägerin die Anforderungen für eine Begrenzungsentscheidung nicht vollständig erfüllt hat und der Antrag wurde zu Recht abgelehnt. Da die Klägerin eine anforderungsgemäße Zertifizierungsbescheinigung gar nicht vorgelegt hat, handelt es sich auch nicht um eine verspätete Antragstellung, sodass eine darauf bezogene Nachsichtgewährung nicht in Betracht kommt.

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Schließlich resultieren auch daraus keine rechtlichen Konsequenzen, dass die Beklagte die Klägerin nach Eingang des Antrages nicht unverzüglich über das Fehlen einer anforderungsgemäßen Zertifizierung unterrichtet hat. Zum einen ist das Bundesamt - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingehenden Anträge zum maßgeblichen Stichtag - nicht zu einer Vorprüfung und Benachrichtigung verpflichtet, und zum anderen war das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen, so dass eine Nachbesserung der Antragsunterlagen ausgeschlossen erscheinen musste.

39

Da die Klage insgesamt ohne Erfolg bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

40

Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage der §§ 124 a Abs 1 iVm § 124 Abs 2 VwGO.