Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.04.2014 – 4 L 993/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0428.4L993.14.F.0A

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der auf eine (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Eilantrag zulässig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, der die Hauptsache vorweg nimmt, ist nur dann zulässig, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Es ist zweifelhaft, ob dem Antragsteller derartige Nachteile drohen. Dies jedenfalls, wenn berücksichtigt wird, dass das Gericht eine zeitnahe Terminierung des Hauptsacheverfahrens im August/September 2014 beabsichtigt.

2

Unabhängig hiervon hat der Eilantrag aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

3

Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Antragserwiderung vom 14.04.2014; das Gericht folgt den dort angestellten Erwägungen.

4

Zunächst käme ein Anordnungsanspruch nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Die Voraussetzungen einer solchen Ermessensreduzierung auf Null sind jedoch nicht dargetan oder ersichtlich. Die Behörde hat sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen als auch das ehrenamtliche Engagement des Antragstellers und seine finanzielle Situation in Blick genommen und gegen das mit der Einrichtung der Umweltzone verfolgte Umwelt- und Gesundheitsschutzinteresse abgewogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

5

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Ersatzbeschaffung eines geeigneten Fahrzeuges für wirtschaftlich zumutbar hält und dabei auf die Pfändungsfreigrenzen des Vollstreckungsrechts der ZPO abstellt. Die hierfür von der Antragsgegnerin angeführten Erwägungen sind nachvollziehbar und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers überschreiten diese Pfändungsfreigrenze.

6

Schließlich liegt keine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle vor, wonach das Fahrzeug des Antragstellers nicht nachgerüstet werden kann. Die Bescheinigung der Citroen-Werkstatt ist nicht ausreichend.

7

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

8

Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht vom halben Betrag des sogenannten Auffangstreitwertes ausgegangen.