Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.05.2014 – 2 K 2672/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0522.2K2672.12.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 04. Juli 2012, mit dem ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.000,00 € auferlegt wurde. Der Kläger ist seit September 2006 als Börsenhändler für die Landesbank A-Stadt zugelassen. Zwischen dem 10. und dem 20. August 2010 erteilte der Kläger an fünf Tagen im elektronischen Handelssystem Xetra während der Aufrufphase insgesamt sieben höhervolumige Eigenhandelsaufträge in Form von DAX-Basket-Orders, die er jeweils unmittelbar vor Ende der jeweiligen Aufrufphase löschte. In dem Zeitraum zwischen Eingabe und Löschung der vorgenannten DAX-Basket-Orders, der in der Regel nur wenige Minuten andauerte (wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die tabellarische Auflistung im Beschluss des Sanktionsausschusses vom 04. Juli 2012), nahm der Kläger an der Eurex den eingestellten DAX-Basket-Orders im Xetrahandel jeweils gegenläufige Geschäfte vor und erzielte hierdurch je Handelstag circa 2.500,00 € Gewinn für die Landesbank A-Stadt. Mit Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 04. Juli 2012 wurde der Kläger mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 7.000,00 € belegt. In der Begründung des vorgenannten Beschlusses wird unter anderem ausgeführt, der Kläger habe durch das kurzfristige Einstellen und Löschen der höhervolumigen Kauf- bzw. Verkaufsaufträge fehlerhaft und irreführend ein künstliches Preisniveau herbeigeführt, tatsächlich habe ihm der Durchführungswille für die jeweiligen Geschäfte gefehlt. Die durch die nicht ausgeführten Aufträge beeinflusste Veränderung des indikativen DAX habe er dann für seine gegenläufigen Geschäfte an der Eurex genutzt.

2

Mit bei Gericht am 10.08.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe an den angegebenen Handelstagen 2010 eine zulässige Cash and Carry Arbitrage betrieben, in dem er Kursdifferenzen zwischen dem DAX und FDAX ausgenutzt habe. Um bei dieser Form der Arbitrage im Auktionsverfahren erkennen zu können, ob ein Gewinn erzielbar sei, habe er ein Angebot platzieren müssen, da auf andere Art und Weise die Kursdifferenz vor Ausführung des Geschäfts nicht ersichtlich sei, die erforderliche Markttiefe nicht erkannt werden könne. Es sei für ihn nicht erkennbar und vorhersehbar gewesen, dass durch sein Verhalten der indikative DAX beeinflusst worden sei. Gegen den Vorwurf der Manipulation spreche darüber hinaus, dass er nur einen geringen Gewinn in Höhe von circa 2.500,00 € pro Handelstag erzielt habe. Das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 7.000,00 € sei nicht verhältnismäßig, zumal er weder vorher noch nachher gegen die Börsenordnung verstoßen habe.

3

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 04.07.2012 aufzuheben.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheids des Sanktionsausschusses und führt ergänzend aus, der indikative DAX sei durch das klägerische Verhalten deshalb beeinflusst worden, da die Kauf- und Verkaufsorders des Klägers alle 30 DAX-Werte umfassten und höhervolumig waren. Die Rücknahme der Orders unmittelbar vor Ende der Aufrufphase spreche im Übrigen dafür, dass er ohne Durchführungswillen gehandelt habe. Durch Löschung der Orders sei eine Ausführung durch das Xetra-System ausgeschlossen gewesen. Nach den vorliegenden Indizien habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, da er bewusst und gewollt das Preisniveau geändert habe, um hierdurch einen Gewinn zu generieren. Art und Höhe der Sanktionen seien ermessensfehlerfrei, insbesondere liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts wird Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2014 und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist zulässig.

8

Der Bescheid der Beklagten vom 04. Juli 2012 wurde dem Kläger am 11.07.2012 zugestellt. Die am 10.08.2012 bei Gericht eingegangene Klage wahrt somit die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO.

9

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

10

Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 04. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG ist der Sanktionsausschuss der Beklagten befugt, Ordnungsgelder gegen Handelsteilnehmer bei einem Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften zu verhängen. Der Kläger ist als zugelassener Börsenhändler (§ 19 Abs. 1 BörsG) Handelsteilnehmer gem. § 3 Abs. 4 S. 1 BörsG und hat gegen § 176 S. 2 BörsO a.F. (§ 117 S. 2 BörsO n.F.) verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in der Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künftiges Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis im Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Vorschrift ist mit § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG, dem Verbot der Marktmanipulation, nahezu wortgleich und dient dem gleichen Zweck, nämlich die Gewährleistung einer zuverlässigen Preisbildung zur Sicherung von Integrität und Stabilität des Wertpapierhandels. Entsprechend kann auf die insoweit entwickelten Grundsätze, insbesondere auch auf die Marktmanipulation-Konkretisierungsverordnung (MaKonV), bei der Auslegung des § 176 S. 2 BörsO a.F. zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MaKonV können ein Anzeichen für falsche oder irreführende Signale oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus im Sinne des § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die auf die den Marktteilnehmern ersichtliche Orderlage, insbesondere auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am höchsten limitierten Kaufaufträge oder der niedrigsten limitierten Verkaufsaufträge, einwirken und vor der Ausführung zurückgenommen werde. Der Kläger hat nach diesen Maßstäben durch seine höhervolumigen Orders in der Zeit vom 10. bis 20. August fehlerhaft und irreführend Angebot, Nachfrage und Preis von gehandelten Wertpapieren beeinflusst sowie ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Der Kläger hat an den genannten Tagen in der Aufrufphase beim Handel in Auktionen höhervolumige, d.h. deutlich größere als die von übrigen Handelsteilnehmern platzierten Orders, die darüber hinaus einen erheblichen Umfang im Verhältnis zum jeweils in den Auktionen umgesetzten Gesamtvolumen besaßen, eingegeben. Hierdurch wurde der indikative DAX beeinflusst. Am 10. August sprang der indikative DAX nach Löschung der Order des Klägers von 6.322,00 auf 6.308,35 Punkte, am 20. August 2010 stieg der indikative DAX nach Eingabe der Order des Klägers von 6.023,77 auf 6.075,86 und fiel im Zeitpunkt der Löschung von 6.017,50 auf 5.997,82 Punkte. Die Handelsüberwachungsstelle hat auch für die anderen Handelstage schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die unstreitigen Kurssprünge auf das Verhalten des Klägers und nicht auf das Verhalten anderer Handelsteilnehmer zurückzuführen waren. Falsch und irreführend im Sinne des § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG sind durch den Handelsteilnehmer ausgesendeten Signale, wenn sie geeignet sind, über die wirkliche Marktlage ein unzutreffendes Bild abzugeben. (Schwarck, in Schwarck/Zimmer KMRK 2010, § 20 a WpHG Rn. 38). Die vorgenannte Beeinflussung des indikativen DAX durch das Marktverhalten des Klägers war deshalb irreführend, weil er buchstäblich bis zur letzten Sekunde den übrigen Handelsteilnehmern vortäuschte, er habe tatsächlich die Absicht, die georderten Wertpapiere zu handeln. Der vom Kläger durch die kurzfristig eingestellten DAX-Basket-Orders entwickelte Wert spiegelte somit nicht die tatsächliche Marktlage wieder, weil er zu keinem Zeitpunkt den Willen hatte, die Orders auch durchzuführen. Entsprechend sind die Handelsteilnehmer an der Eurex beim Abschluss von Termingeschäften von einem künstlichen Basiswert ausgegangen. Entgegen der Behauptung des Klägers entspricht sein Verhalten nicht der gängigen Marktpraxis im Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften. Als gängige Marktpraxis sind nur solche Gepflogenheiten zu verstehen, die im Börsenhandel nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können (vgl. § 20 a Abs. 2 S. 2 WpHG). Dies setzt voraus, dass eine gewisse Übung einer bestimmten Verhaltensweise besteht. Eine Üblichkeit des klägerischen Verhaltens ist nicht ersichtlich. Vielmehr widerspricht die Irreführung der übrigen Markteilnehmer durch den Kläger gerade dem Schutzzweck der Vorschrift des § 176 S. 2 BörsO a.F.. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Handelsüberwachungsstelle von mehreren Handelsteilnehmern über die ungewöhnlichen Sprünge an den vorgenannten Handelstagen im August aufmerksam gemacht worden, ein marktkonformes Verhalten liegt somit nicht vor. Die Gesamtwürdigung der Strategie des Klägers rechtfertigt die Annahme des Sanktionsausschusses, der Kläger habe vorsätzlich im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG gehandelt. Zwar trägt er vor, er habe eine Kursbeeinflussung durch sein Verhalten nicht vorhersehen können, da er die jeweilige Markttiefe, also das Gesamtordervolumen am Markt, nicht habe einsehen können. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Kläger aufgrund der höhervolumigen Orders und seiner Erfahrung als Börsenhändler eine Beeinflussung des indikativen Dax nicht nur für möglich gehalten hat, sondern dies auch wollte. Durch sein gegenläufiges Marktverhalten an der Eurex hat er deutlich gemacht, dass er diese Kursbeeinflussung eingerechnet und dann auch ausgenutzt hat. Dass es an den einzelnen Handelstagen jeweils nur zu einem relativ geringen Gewinn kam, ändert nichts an der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers. Schließlich sind auch Art und Höhe der verhängten Sanktionen rechtmäßig. Das Gericht überprüft im Rahmen seiner Entscheidung nach § 114 S. 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Sanktionsausschuss hat alle relevanten Belange für seine Entscheidung ermittelt und gegeneinander abgewogen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger über die sanktionierten Vorfälle hinaus nicht gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Es wurde auch berücksichtigt, dass sich das Sanktionsinteresse bereits durch Zeitablauf verringert und der Kläger sich nach eigenen Angaben auch nicht selbst bereichert hat. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG kann der Sanktionsausschuss Ordnungsgelder bis zu 250.000,00 € verhängen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € je Verstoß zu verhängen, nicht unangemessen.

11

Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 04. Juli 2012 (§ 117 Abs. 5 VwGO).